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Korten Rechtsanwälte AG
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Unsere Auszeichnungen
Das Insolvenzrecht ist von einer Vielzahl von komplexen Bereichen und Vorschriften durchzogen. Für die Handelnden wird diese Ausgangslage nicht selten durch den zeitlichen Druck verschärft, der sich im Zusammenhang mit der Krise eines Unternehmens ergibt. Wir lichten für Sie den Dschungel an Bestimmungen.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Gläubiger, Schuldner und handelnde Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer, in allen Phasen der Krise eines Unternehmens.
Für Unternehmen in der Krise liegt der Fokus in der Regel auf der Vermeidung des Insolvenzverfahrens. Gemeinsam mit unseren Mandanten gilt es dabei die Möglichkeiten für Sanierungen und Restrukturierungen so frühzeitig zu erarbeiten und umzusetzen, dass ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann. Zugleich ist stets darauf zu achten, dass die leitenden Organe der in der Krise befindlichen Unternehmen erheblichen Haftungsgefahren ausgesetzt sind, die standardmäßig von einem späteren Insolvenzverwalter geprüft würden.
In vielen Fällen vertreten wir die Interessen der Gläubiger. Sei es der langjährige Kunde, dessen Zahlungsmoral sichtbar nachlässt, Kunden, die bereits Stundungen der Verbindlichkeiten erbitten, sich in vorläufigen Insolvenzverfahren befinden oder bereits einem eröffneten Insolvenzverfahrens ausgesetzt sehen. In all diesen Situationen gilt es, die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger durch geeignete Maßnahmen zu wahren, spätere Anfechtungsszenarien zu vermeiden und ggf. gegen solche vorzugehen.
Insbesondere im Bereich der Insolvenzanfechtung sehen sich Gläubiger oft Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt. Für den Gläubiger ist dies ein kaum nachvollziehbarer Akt, da in der Regel die Zahlungen an ihn angefochten werden, die er für zuvor erbrachte Leistungen fakturiert hat.
Als Wirtschaftskanzlei ist es unser Anspruch, Sie durch juristischen Rat bei Ihren wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen. Unser Anspruch ist stets das für Sie bestmögliche Ergebnis. Kontaktieren Sie für eine unverbindliche Anfrage gerne unsere Ansprechpartner im Insolvenzrecht per Telefon oder E-Mail.
Zur Erleichterung des Einstiegs in die Materie des Insolvenzrechts haben wir nachfolgend einige Punkte angeführt, die in der Beratungspraxis häufig nachgefragt werden:
Der Gesetzgeber hat das Ziel des Insolvenzverfahrens, anders als zuvor in der Konkursordnung, direkt im ersten Paragraphen geregelt. § 1 S. 1 der Insolvenzordnung lautet: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ Primärziel des Insolvenzverfahrens ist daher die bestmögliche Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu Gunsten der Gläubiger. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet der ansonsten geltende Wettlauf der Gläubiger um die schnellste Zwangsvollstreckung (Prioritätsprinzip).
Jedes Insolvenzverfahren setzt zunächst die Stellung eines schriftlichen Insolvenzantrages voraus. Dieser kann sowohl von dem Schuldner selbst gestellt werden als auch von seinen Gläubigern. Bei einem Gläubigerantrag ist die Forderung und das rechtliche Interesse glaubhaft zu machen sowie der Schuldner vom Insolvenzgericht zu dem Antrag anzuhören. Reichen die Angaben in dem Antrag bzw. den Stellungnahmen nicht aus, bestellt das Insolvenzgericht Sachverständige (dies sind fast ausnahmslos die späteren Insolvenzverwalter), die zu prüfen haben, ob Insolvenzgründe vorliegen und hinreichend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Stellt der Sachverständige fest, dass – vor allem in laufenden Geschäftsbetrieben – Maßnahmen zur Sicherung der Masse notwendig sind, schlägt er dem Insolvenzgericht vor, massesichernde Maßnahmen einzuleiten. Hält das Gericht dies für begründet, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Bestehen hinreichende Chancen zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens, erstreckt sich das vorläufige Insolvenzverfahren meist auf drei Monate, was sich dadurch begründet, dass für maximal drei Monate Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit übernommen wird, der vorläufige Insolvenzverwalter also ohne Personalkosten (die Agentur für Arbeit meldet die übernommenen Zahlungen später als Insolvenzforderung zur Tabelle an) Masse generieren kann. Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass wenigstens ein Insolvenzgrund vorliegt und genügend Masse für die Kosten des Verfahrens erzielbar sein werden, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet und der Sachverständige bzw. vorläufige Insolvenzverwalter zum „endgültigen“ Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kümmert sich neben einer ggf. erforderlichen vorübergehenden Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs in der Folge um die bestmögliche Verwertung der Aktiva. Daneben prüft der Insolvenzverwalter routinemäßig ob Anfechtungsansprüche und Haftungsansprüche gegenüber den handelnden Organen bestehen. Nach Realisierung sämtlicher Ansprüche wird schließlich die zu verteilende Masse quotal an die Gläubiger ausgeschüttet und das Verfahren vollständig beendet.
Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Davon ist auszugehen, wenn es die Zahlungen eingestellt hat. Dabei reicht bereits die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für die Annahme der Zahlungseinstellung aus.
Für die konkrete Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit wird eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz aufgestellt, die neben den verfügbaren liquiden Mitteln ebenfalls die Mittel berücksichtigt, die in den drei Wochen nach dem Stichtag zusätzlich realisiert werden können. Auf der Passivseite sind neben den fälligen Verbindlichkeiten zum Stichtag ebenfalls die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die innerhalb des vorbenannten 3-Wochen-Zeitraums zusätzlich fällig werden.
Kann der Schuldner innerhalb von 3 Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten ausgleichen, ist er nur dann zahlungsunfähig, wenn absehbar ist, dass die Liquiditätslücke demnächst höher als 10% sein wird. Auf der anderen Seite ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist innerhalb der 3 Wochen 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, es sei denn, die Liquiditätslücke ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Natur und den Gläubigern ist ein Zuwarten auf die Bezahlung nach den besonderen Umständen zumutbar.
Neben der Zahlungsunfähigkeit ist die Überschuldung gesetzlich geregelter Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gesetzlich wurde die Überschuldung zum Jahreswechsel 2020/21 angepasst. Der Gesetzestext lautet nunmehr: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." Die Überschuldung wird daher in der insolvenzrechtlichen Praxis in mehreren Stufen geprüft.
So liegt bereits keine Überschuldung vor, wenn eine positive Fortführungsprognose (für Insolvenzverfahren ab dem 01.01.2021 für die kommenden 12 Monate) besteht. Diese setzt neben der Zahlungsfähigkeitsprognose den Fortführungswillen des Schuldners voraus. Sie bedarf in jedem Fall einer schlüssigen und realisierbaren Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung. Dabei muss die aufgestellte Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung überwiegend wahrscheinlich mittelfristig zur Erwirtschaftung von Überschüssen führen, die zur Deckung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Liegt eine positive Fortführungsprognose vor, ist eine Prüfung der rechnerischen Überschuldung eigentlich nicht erforderlich, wobei sie stets zu empfehlen sein dürfte.
Besteht keine positive Fortführungsprognose ist eine stichtagsbezogene Bilanz aufzustellen. Ergibt diese eine Unterdeckung, ist in einem abschließenden Schritt eine insolvenzrechtliche Überprüfung der Bilanzwerte vorzunehmen. Hier sind u.a. stille Reserven aufzudecken und in der Praxis häufig anzutreffende qualifizierte Rangrücktritte zu berücksichtigen. Verbleibt auch nach dieser Betrachtungsweise eine Unterdeckung, liegt eine Überschuldung vor.
Das Insolvenzanfechtungsrecht soll den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherstellen. Durch die Insolvenzanfechtung können Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Insolvenz rückgängig gemacht werden, wenn die Insolvenzgläubiger durch die Vermögensverschiebung benachteiligt werden. Als Benachteiligung kommen dabei Verkürzungen des schuldnerischen Vermögens und die Erweiterung von dessen Verbindlichkeiten in Betracht.
Für den Insolvenzverwalter wird die Anfechtung dabei umso einfacher (da er mehr Anfechtungstatbestände nutzen kann), je näher die anzufechtende Rechtshandlung dem Antrag zur Eröffnung kommt. In der Praxis wird vom Insolvenzverwalter häufig die sogenannte Vorsatzanfechtung bemüht, die 4 - teilweise sogar bis zu 10 - Jahre, rückwirkend geltend gemacht werden kann. Gerade in diesem Bereich gibt es mannigfaltige Rechtsprechung welche Indizien darauf hindeuten, dass der Gläubiger von der schlechten Vermögenslage des Schuldners wusste.
Der Begriff der „Verschleppungshaftung“ hat seinen Ursprung in der verschleppten Antragstellung. Bei insolventen Unternehmen prüft der Insolvenzverwalter stets, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Antrag von den handelnden Organen zu spät gestellt wurde, wird er diesen gegenüber Haftungsansprüche geltend machen. Bei einer insolventen GmbH wird er nach § 15b InsO (früher § 64 GmbHG, welcher weiterhin für Insolvenzverfahren anzuwenden ist, welche vor dem 01.01.2021 eröffnet wurden) gegenüber dem Geschäftsführer alle Zahlungsvorgänge untersuchen, die nach dem Zeitpunkt erfolgten, wo der Antrag nach seinen Ermittlungen hätte gestellt werden müssen. In Betracht kommen dabei alle Vorgänge, die ein ordentlicher Geschäftsmann in Kenntnis der Antragspflicht nicht mehr vorgenommen hätte. Dies betrifft regelmäßig ausgehende Zahlungen, aber auch Zahlungen, die auf debitorisch geführte Konten eingehen und damit nur der Befriedigung eines Gläubigers dienten.
Die Insolvenzordnung sieht neben dem Insolvenzverfahren für Unternehmen Regelungen vor, die es natürlichen Personen (Privatpersonen) erlauben, ihre Schulden hinter sich zu lassen.
Das Verbraucher- oder auch Privatinsolvenzverfahren ist in verschiedene Phasen gegliedert. Bevor der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden kann, ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zu unternehmen. Zu beachten ist hierbei, dass die außergerichtliche Schuldenbereinigung von geeigneter Stelle durchzuführen ist. Hierzu zählen neben Schuldnerberatungsstellen u.a. Rechtsanwälte.
Lehnen die Gläubiger den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ab, wird dies bescheinigt und der Schuldner kann innerhalb von 6 Monaten einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Mit dem Antrag ist die Bescheinigung des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorzulegen, der Schuldenbereinigungsplan, es sind umfassende Angaben zum Vermögen und zu den Gläubigern zu machen und es kann Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Das Gericht kann die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, die dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen haben, was indes nur in Einzelfällen erfolgt.
Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist auch mit Kosten verbunden. Kann der Schuldner diese nicht begleichen, kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Sind die Kosten für das Verfahren gedeckt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Eröffnung verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Diese übt bis zum Abschluss des Verfahrens oder bis zur Freigabe der Insolvenzverwalter aus. Er verwertet die Vermögenspositionen des Schuldners und kehrte die Erlöse nach Abzug der Kosten quotal an die Gläubiger aus.
Schuldner haften nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens unbeschränkt weiter für ihre Altverbindlichkeiten. Um die Schuldenfreiheit zu erlangen wird daher in den meisten Fällen ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Damit verbunden tritt der Schuldner die pfändbaren Bestandteile seiner laufenden Einkünfte an einen Treuhänder ab. Hält der Schuldner die gesetzlichen Grenzen hierfür ein, kann er nach der Ende 2020 beschlossenen Gesetzesänderung in der Regel 3 Jahre (zuvor galt eine regelmäßige Dauer von 6 Jahren) nach Beginn des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen. Nicht erfasst hiervon sind Schulden aus vorsätzlichen Taten, pflichtwidrigen Verletzungen von Unterhaltspflichten oder solche aus Steuerstraftaten.
Unsere Beratungsfelder
Wir beraten und vertreten u.a. in folgenden Bereichen:
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