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Korten Rechtsanwälte AG
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Unsere Auszeichnungen
Das Handels- und Gesellschaftsrecht stellt den Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit als Wirtschaftskanzlei dar.
Das Handelsrecht bildet den rechtlichen Rahmen für alle Kaufleute und Gewerbetreibende. Es ist Teil des Privatrechts und wird daher als Sonderprivatrecht der Kaufleute angesehen. Die Normen finden daher nur im B2B-Bereich Anwendung. Das Handelsgesetzbuch beginnt mit der gesetzlichen Definition des Kaufmannsbegriffes in § 1 Abs. 1: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.“ Wer Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB ist, genießt Rechte und Privilegien, unterliegt aber auch speziellen Pflichten:
Das Handelsrecht ist für sich genommen ein geschlossener Gesetzeskatalog, es ist jedoch auf Grund der kaufmännischen Tätigkeit eng mit dem übrigen Wirtschaftsrecht, insbesondere dem Vertragsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Insolvenzrecht, dem Vertriebsrecht, dem Steuerrecht und dem Arbeitsrecht verflochten. Neben dem deutschen Handelsgesetzbuch kann zudem auch internationales Handelsrecht (international business law / international commercial law) Anwendung finden, z.B.:
Die Abgrenzung zwischen den verschieden Vertragsarten ist schwierig und hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die Übergabe der Ware und der Käufer den Kaufpreis. Bei einem Werkvertrag hingegen schuldet der Werkunternehmer die Herstellung des Werkes und der Besteller die vereinbarte Vergütung. Der Werklieferungsvertrag ist ein Hybridvertrag zwischen Kauf- und Werkvertrag und richtet sich nach den kaufrechtlichen Vorschriften. Da es u.a. verschiedene Gewährleistungsrechte gibt, ist zunächst die rechtssichere Einordnung des Vertrags notwendig.
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Bei einem Handelsvertretervertrag sind regelmäßig folgende Punkte zu beachten:
Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinheitlichen und vereinfachen den Vertragsschluss. Die Bedingungen sollten jedoch in regelmäßigen Abständen überprüft werden, da durch eine geänderte Gesetzeslage und die sich fortentwickelnde Rechtsprechung einzelne Klauseln unwirksam werden können. Ein weiteres rechtliches Problem bilden sich widersprechende AGB, zum Beispiel zum Gerichtsstand. Es gilt dann nicht die „Theorie des letzten Wortes“, sondern es wird geprüft in wie weit eine Kongruenz zwischen den jeweiligen AGB besteht, diese werden dann grundsätzlich auch Vertragsbestandteil. Die übrigen, sich widersprechenden, AGB werden jedoch nicht Teil des Vertrages.
E-Commerce ist die Abwicklung von Verträgen auf elektronischem Wege. Das Wachstum betrug in den letzten 10 Jahren fast 300 %. Infolgedessen wird auch die Rechtslage stetig angepasst. Besonderes Augenmerk ist hier auf den B2C-Bereich (u.a. Fernabsatzvertrag, Widerrufsrechte, Datenschutz) zu richten.
Es kommt immer wieder vor, dass der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Leistung nicht die entsprechende Vergütung erhält. Von der Forderungseinziehung bis hin zum gerichtlichen Mahnverfahren unterstützen Sie die Rechtsanwälte der Korten Rechtsanwälte AG gerne.
Die Korten Rechtsanwälte AG berät Sie im Gesellschaftsrecht, d.h. bei allen Fragen der rechtlichen Organisation Ihrer Gesellschaft und der Beziehungen der Organe untereinander.
Die Grundidee einer Gesellschaft ist es, dass sich mehrere Personen (Gesellschafter) zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun, vgl. § 705 BGB. Gesellschaftsrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit diesen Gesellschaften befasst.
Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetzbuch niedergelegt, sondern ergibt sich aus verschiedenen Gesetzbüchern und Artikelgesetzen. Die grundlegenden Regelungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts finden sich z.B. in den §§ 705 ff. BGB, Regeln zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sind in den §§ 105ff. Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden, grundlegende Regelungen für die GmbH im GmbH-Gesetz (GmbHG) und solche für die Aktiengesellschaft im Aktiengesetz (AktG).
Das Gesellschaftsrecht regelt im Grundsatz die Organisationsform oder Rechtsform, die sich die Gesellschafter geben können, um diesen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die jeweiligen Gesetze enthalten Regelungen zur Errichtung der jeweiligen Gesellschaft, die Rechte und Pflichten der Organe der Gesellschaft untereinander, die Haftung der Gesellschafter und Organe sowie einige Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Organe gegenüber weiteren Beteiligten, den sogenannten Stakeholdern. Darüber hinaus enthalten die Gesetze Regelungen zur Änderung der Organisation und zur Auflösung der jeweiligen Gesellschaft (z.B. Liquidation GmbH, Auflösung OHG).
Basierend auf den jeweils für sie anwendbaren Vorschriften schließen die Gesellschafter (in der Genossenschaft: Mitglieder) einen Gesellschaftsvertrag ab, bzw. geben sich eine Satzung, in der sie die Organisation ihrer Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der Organe untereinander weiter konkretisieren. Von den Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag, bzw. in der Satzung kann nicht ohne Weiteres abgewichen werden und Änderungen des Gesellschaftsvertrags, bzw. der Satzung benötigen häufig qualifizierte Mehrheiten oder sogar notariell beurkundete Gesellschafterbeschlüsse.
In Bezug auf die Rechtsform wird im Gesellschaftsrecht grob zwischen Personengesellschaften und Körperschaften (juristischen Personen) unterschieden. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, sie können aber Träger von Rechten und Pflichten sein. Bei ihnen steht nach dem Idealbild des Gesetzgebers der persönliche Beitrag der Gesellschafter im Vordergrund und die Geschäftsführer müssen im Regelfall aus dem Kreis der Gesellschafter stammen. Zu den wichtigsten Personengesellschaften in Deutschland zählen:
Die Körperschaften lassen sich noch einmal unterteilen in nichtkapitalistische Körperschaften und Kapitalgesellschaften. Nichtkapitalistische Körperschaften sind der eingetragene Verein (e.V.) und die rechtsfähige Stiftung. Diese werden nachfolgend nicht weiter dargestellt. Wie die nichtkapitalistischen Körperschaften sind die Kapitalgesellschaften als juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten und verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei den Personengesellschaften steht bei Ihnen nach dem Idealbild des Gesetzgebers nicht der persönliche Beitrag der Gesellschafter im Vordergrund, sondern eher ihr Kapitalbeitrag. Die Kapitalgesellschaft soll von den Gesellschaftern mit dem benötigten Kapital ausgestattet werden, wirtschaftet aber, je nach Ausgestaltung, relativ eigenständig und unabhängig von den Gesellschaftern. Das zeigt sich unter anderem darin, dass der Geschäftsführer / Vorstand bei der Kapitalgesellschaft nicht zugleich auch Gesellschafter sein muss, sondern auch ein externer Dritter sein kann (und häufig auch ist), sogenannter Fremdgeschäftsführer. Die gängigsten Gesellschaftsformen der Kapitalgesellschaft in Deutschland sind:
Des Weiteren gibt es rechtsformübergreifende Mischformen von Gesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG). Grundsätzlich kann man sagen, dass die gesetzlichen Regelungen und die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen / Satzungen umso komplexer sind, je mehr Gesellschafter sich an einer Gesellschaft beteiligen, bzw. je geringer ihr persönlicher und je ausgeprägter ihr kapitalistischer Beitrag ist. So ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die die Grundform aller Personengesellschaften ist, in nur 35 Normen in den §§ 705 – 740 BGB geregelt. Die Aktiengesellschaft, die im Grundsatz für die rein kapitalistische Beteiligung der Gesellschafter (Aktionäre) vorgesehen ist, ist in über 400 §§ in einem eigenen Gesetzbuch, dem Aktiengesetzbuch, geregelt.
Jede Gesellschaftsform hat verschiedene Vor- und Nachteile und einen unterschiedlichen rechtlichen Rahmen. Ein wesentliches Entscheidungskriterium für die eine oder andere Rechtsform ist etwa die persönliche Haftung der Gesellschafter. In der OHG haften z.B. alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen. Deshalb wird sie heute nicht mehr häufig als Gesellschaftsform gewählt. In der Kommanditgesellschaft haftet nur der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) persönlich, während die Kommanditisten nur in Höhe der von ihnen zugesagten Einlage haften. Bei GmbH und AG ist die Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) ebenfalls auf ihre Einlage begrenzt. Haftung Genossenschaft: In der Genossenschaft besteht gemäß § 105 Abs. 1 GenG eine Nachschusspflicht für die Mitglieder, wenn das Vermögen der Genossenschaft nicht zur Begleichung aller Forderungen der Genossenschaft ausreicht. Diese Nachschusspflicht kann jedoch durch entsprechende Regelung in der Satzung ausgeschlossen werden, was dringend zu empfehlen ist.
Von der Haftung der Gesellschafter zu trennen ist die Haftung der Geschäftsführer (Haftung Vorstand / Haftung Aufsichtsrat). Ein häufiges Missverständnis ist, dass z.B. Geschäftsführer einer GmbH auch nur beschränkt haften. Dies ist jedoch falsch. Im Grundsatz haften die Personen, die die Geschäfte einer Gesellschaft führen, zumindest der Gesellschaft gegenüber für pflichtwidriges Verhalten (sogenannte Innenhaftung). Solange Geschäftsführer und Gesellschafter identisch sind, wird diese Haftung natürlich häufig nicht geltend gemacht. Bei Fremdgeschäftsführern oder wenn die Gesellschaft verkauft oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht hingegen ein hohes Risiko, dass die Gesellschafter, die neuen Eigentümer oder der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese können für den Geschäftsführer schnell existenzbedrohend werden. In bestimmten Konstellationen haften die Geschäftsführer sogar persönlich direkt gegenüber Gläubigern der Gesellschaft (sog. Außenhaftung). Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands von Aktiengesellschaften und Genossenschaften. Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats haften persönlich für Pflichtverletzungen.
Gesellschaftsorgane sind, vereinfacht gesagt und je nach Rechtsform, die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsleitung (Geschäftsführer / Vorstand / persönlich haftende Gesellschafter) und ggf. der Aufsichtsrat. Das Gesellschaftsrecht regelt maßgeblich die Rechte und Pflichten der Organe untereinander und gegenüber der Gesellschaft.
Für die Personengesellschaften geht das Gesetz als Grundsatz davon aus, dass alle persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft gemeinsam führen und die Gesellschaft auch nach außen hin vertreten dürfen, vgl. § 709 Abs. 1 und § 714 BGB, § 114 Abs. 1, § 125 Abs. 1 HGB. Die nicht persönlich haftenden Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind hingegen gemäß § 164 S. 1 HGB im Regelfall von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Abweichendes davon bestimmen. In Kapitalgesellschaften obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung nicht den Gesellschaftern, sondern der Geschäftsführung, die nicht notwendigerweise mit Gesellschaftern besetzt werden muss (vgl. § 35 GmbHG, § 76 AktG). In der GmbH heißen die Mitglieder der Geschäftsleitung „Geschäftsführer“, im Verein, der Stiftung, der AG und der Genossenschaft wird von „Vorstand“ gesprochen. Unabhängig von ihrer Bezeichnung hat die Geschäftsleitung in allen Gesellschaftsformen die Aufgabe, den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zweck der Gesellschaft umzusetzen, die täglichen Geschäft der Gesellschaft zu führen und die Gesellschaft im Außenverhältnis zu vertreten.
In allen Gesellschaftsformen sind nach dem gesetzlichen Leitbild die Gesellschafter (in der Genossenschaft „Mitglieder“) die oberste Instanz für Entscheidungen. Dieses Prinzip ist je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausgeprägt. In personalistischen Personengesellschaften steht nach dem gesetzlichen Leitbild wie bereits dargestellt sogar die Geschäftsführung allen persönlich haftenden Gesellschaftern zusammen zu. In der Aktiengesellschaft können die Aktionäre hingegen nicht einmal direkt den Vorstand wählen und ihm auch nicht unaufgefordert eine Weisung für eine Geschäftsführungsmaßnahme erteilen.
Das Gesetz geht davon aus, dass die Gesellschafter Versammlungen abhalten, um ihre Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse zu fassen. Das GmbHG spricht dementsprechend auch von der „Gesellschafterversammlung“ als Organ (vgl. insbesondere § 48 GmbHG) und auch im AktG finden sich viele Vorschriften zu der Gesellschafterversammlung, die in der AG „Hauptversammlung“ genannt wird (insbesondere §§ 118 AktG ff.). Grundsätzlich ist also die Gesellschafterversammlung als Versammlung der Anteilseigner das oberste Willensbildungsorgan jeder Gesellschaft. Je mehr Gesellschafter eine Gesellschaft hat, desto schwieriger ist es aber, die vielen Entscheidungen, die der tägliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt, von allen Gesellschaftern treffen zu lassen. In personalistischen Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern ist dies im Grundsatz noch möglich, in kapitalistischen Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern praktisch nicht. Diese haben daher wie bereits dargestellt mit der Geschäftsführung, bzw. dem Vorstand ein eigenes Organ, das die täglichen Geschäfte der Gesellschaft führt. Der Gesellschafterversammlung sind dennoch in allen Gesellschaftsformen die grundlegenden Entscheidungen, die die Verfassung der Gesellschaft betreffen, vorbehalten, z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, bzw. der Satzung und gewisse andere Grundlagengeschäfte, wie etwa die Einstellung des Geschäftsbetriebs, Auflösung GmbH oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegende Geschäfte (vgl. § 116 Abs. 2 HGB, § 45 GmbHG). Je nach Gesellschaftsform kann der Gesellschaftsvertrag, bzw. die Satzung noch weitere Rechte für die Gesellschafterversammlung vorsehen, z.B. Zustimmungsrechte zu einzelnen Geschäften etc. Beschlüsse der Gesellschafter können auch außerhalb einer Präsenz-Versammlung z.B. telefonisch, per Videokonferenz oder im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Allerdings gelten auch hier wieder in der AG und der Genossenschaft strengere Anforderungen. In nahezu allen Gesellschaftsformen können die Gesellschafter nach entsprechenden Beschlüssen den Geschäftsführern außerdem auch Weisungen für einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen erteilen. Dies ist nur in der Aktiengesellschaft und großen Genossenschaften nicht möglich, in denen der Vorstand die Geschäfte in eigener Verantwortung leitet (vgl. § 76 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 1 GenG), dafür aber von einem Aufsichtsrat kontrolliert wird und den Aktionären / Mitgliedern in der Hauptversammlung / Generalversammlung jährlich Rechenschaft ablegen muss.
Da die Aktionäre in der AG, bzw. die Mitglieder in der Genossenschaft im Tagesgeschäft nur wenig direkten Einfluss auf den Vorstand nehmen können, ist ein Organ nötig, das für die Aktionäre / Mitglieder die Kontrolle und Aufsicht ausübt. Dies ist der Aufsichtsrat, der für die Aktiengesellschaft in den §§ 95 ff. AktG, für die Genossenschaft in §§ 36 ff. GenG geregelt und für diese Gesellschaftsformen zwingend vorgeschrieben ist. Die jeweiligen Gesetze regeln zum Teil sehr umfangreich, wie der Aufsichtsrat gewählt wird, wie er zu besetzen ist und welche Rechte und Pflichten der Aufsichtsrat hat. Für GmbH ist ein Aufsichtsrat nicht zwingend vorgeschrieben, der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Aufsichtsrat vorsehen, sog. fakultativer Aufsichtsrat, für den dann gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG eine Vielzahl von Regelungen des Aktiengesetzes zum Aufsichtsrat gilt, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag der GmbH etwas anderes bestimmt. In GmbH kann ein Aufsichtsrat von einem nicht kontrollierenden, nur beratend tätig werdenden Beirat bis hin zu einem stark kontrollierenden und in die Geschäftsführung eingreifenden verlängerten Arm der Gesellschafter hin sehr flexible gestaltet werden.
Die Gesellschaften und ihre Organe können jedoch nicht nur isoliert betrachtet werden. Als wirtschaftende Unternehmen interagieren sie in aller Regel mit weiteren Beteiligten, den sogenannten Stakeholdern. Das sind insbesondere die Mitarbeiter und Geschäftspartner des Unternehmens, also Gläubiger und Schuldner, aber auch Behörden oder sogar vollständig außenstehende Dritte, die dennoch ggf. von der Tätigkeit der Gesellschaft betroffen sein können. Auch für die Beziehung zu diesen Stakeholdern finden sich Regelungen im Gesellschaftsrecht, z. B. Vorschriften für den Gläubigerschutz, wie etwa die Regelungen zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals / Grundkapitals und der Haftung den Stakeholdern gegenüber.
Ein Schwerpunkt der K+ Korten Rechtsanwälte AG ist die Beratung der Mandanten im Gesellschaftsrecht. Typische Tätigkeitsfelder für den Anwalt im Gesellschaftsrecht sind zum Beispiel die folgenden:
Hat eine Gesellschaft mehrere Gesellschafter, kann es untereinander zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen. Nicht selten kann dadurch die Existenz der Gesellschaft zum Schaden aller Beteiligten und auch der Stakeholder gefährdet werden. Auch bei derartigen Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht gerne zur Seite. Wir sind dabei immer bemüht, zunächst eine pragmatische und schnelle gemeinsame Lösung zu finden. Wenn das nicht mehr möglich ist, scheuen wir uns aber auch nicht davor, die Rechte unserer Mandanten in Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren vehement zu erstreiten oder sie dort zu verteidigen.
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Wir beraten und vertreten u.a. in folgenden Bereichen:
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