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Anwaltskanzlei für Erbrecht in Hamburg

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Maximilian Fricke

Unsere Auszeichnungen

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Erbrecht

Das Erbrecht umfasst unter anderem die Gebiete der vorweggenommenen Erbfolge (Erbverträge, Schenkung), der Vertrags- und Testamentsgestaltung, der Testamentsvollstreckung, der Nachlassverwaltung, der Nachlassinsolvenz und der Nachlasspflegschaft sowie steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht.

Bereits die Wahl der richtigen Testamentsform erfordert umfassende Kenntnis und Einfühlungsvermögen: Soll es ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder doch ein Erbvertrag sein? Mit Bedacht auszuwählen sind zudem auch die Gestaltungsinstrumente des Erbrechts: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung. Bei all diesen Fragen und Entscheidungen stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Seite.

Ebenfalls in der Praxis relevant ist der Pflichtteilsanspruch. Dies gilt nicht nur für die Erben, die diesen auszahlen müssen, sondern auch für den Berechtigten selbst, der seinen Pflichtteil oftmals rechtlich durchsetzen muss, da die Erben entsprechende Auskünfte verweigern. Familienstreitigkeiten sind somit nicht selten vorprogrammiert.

Das Erbrecht erfordert daher nicht nur juristische Sachkunde, sondern darüber hinaus auch ein gewisses Maß an Empathie. Erben und Vererben sind nämlich mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Thema Erbrecht geht es beim Erben auch fast immer um Emotionen und familiäre Befindlichkeiten.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen daher nicht nur auf rechtlicher Ebene zur Seite, sondern fungieren darüber hinaus ebenso als Bindeglied zwischen Ihnen und Ihren Familienmitgliedern.

Gesetzliche Erbschaft

„Der Tote erbt den Lebendigen“ (Sachsenspiegel 13. Jahrhundert). Unter „erbt“ wurde seiner Zeit verstanden „beerbt“. So formuliert auch § 1922 Abs. 1 BGB: „Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über“. Mehrere Erben bilden also eine Erbengemeinschaft.

Gesetzliche Erbschaft tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung, also kein wirksames Testament oder keinen wirksamen Erbvertrag, hinterlassen hat. Gesetzliche Erben sind zum einen die Blutsverwandten des Erblassers, zum anderen sein Ehegatte, auch der diesem gleichstehend eingetragene Lebenspartner, nicht aber ein – nichteingetragener – Lebensgefährte oder Lebenspartner.

Hinsichtlich der Blutsverwandten gilt ein Ordnungsprinzip: Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, also die Kinder und, falls diese vorverstorben sind, die Kindeskinder; Erben 2. Ordnung sind die Eltern oder, falls bereits verstorben, deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers; Erben 3. Ordnung sind die Großeltern oder, falls bereits verstorben, deren Abkömmlinge, insbesondere also die Neffen des Erblassers. (§§, 1924, 1925,1926 BGB). Das Gesetz sieht noch weitere Ordnungen vor. Ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung verdrängt die Verwandten nachfolgender Ordnung, also die Kinder, die Eltern bzw. Geschwister des Erblassers und sofort (§ 1930 BGB).

Neben seine Blutsverwandten tritt, wenn der Erblasser verheiratet ist, sein Ehegatte, auch der eingetragene Lebenspartner gemäß § 1931 BGB. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, ob die Eheleute- wie fast immer- im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, und ob der Ehegatte mit Kindern, Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Erblassers konkurriert.

Treffen der Ehepartner des Erblassers mit gesetzlichen Erben zusammen, erbt der überlebende Ehepartner neben Erben 1. Ordnung gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel, neben Erben 2. Ordnung, Eltern oder Geschwister und noch lebenden Großeltern, die Hälfte, ansonsten erhält er die gesamte Erbschaft.

Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der Ehepartner, wenn die Eheleute, wie fast immer, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB gelebt haben, den Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB, pauschal ein weiteres Viertel.

Das gilt auch dann, wenn tatsächlich gegen den Erblasser kein Zugewinnausgleichsanspruch bestanden hätte, sogar, wenn der Erblasser umgekehrt gegenüber dem überlebenden Ehegatten, Zugewinnausgleichsansprüche gehabt hätte.

Ist der Erblasser nicht oder nicht mehr verheiratet, erben seine Verwandten in der Rangfolge der § 1924 ff. BGB, hat der Erblasser also z. B. auch nur ein Kind, verdrängt dieses alle anderen Verwandten von der Erbfolge.

Gewillkürte Erbfolge

Die "gewillkürte Erbfolge" tritt ein, wenn der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) die Erbfolge regelt und folglich nicht nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge geerbt wird.

Testament (Berliner Testament)

Durch Testament kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden und somit auch von Todes wegen- abweichend von der gesetzlichen Erbfolge- grundsätzlich frei verfügen.

Ein Testament kann gemäß § 2231 BGB entweder zur Niederschrift eines Notars oder „eigenhändig“ durch den Erblasser errichtet werden. Der Erblasser kann auch durch Erbvertrag gemäß § 2274 BGB verfügen. Dies muss in notarieller Form gemäß § 2276 BGB erfolgen.

In seinem Testament bestimmt der Erblasser, seinen oder seine Erben. Die Einsetzung sollte zu Bruchteilen, also z. B „ zu ein Viertel“ oder „zu gleichen Teilen“ nicht in Prozentsätzen erfolgen und insgesamt darauf geachtet werden, dass die Erbanteile 100 % erreichen.

Neben der Erbeinsetzung kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen und Testamentsvollstreckung anordnen.

Dem Vermächtnisnehmer werden einzelne Nachlassgegenstände oder Rechte hinterlassen z.B. eine Geldsumme, ein Grundstück oder ein Nießbrauchrecht. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Miterbe sondern hat das Recht, die Herausgabe des vermachten Gegenstandes vom Erben zu verlangen.

Auflagen sind bestimmte Weisungen des Erblassers, etwa hinsichtlich seiner Beerdigung oder dem Nichtverkauf eines Nachlassgrundstücks, etc.

Mit der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie im Wege Erbauseinandersetzung mit den Nachlassgegenständen zu verfahren ist, welcher Erbe also welche Nachlassgegenstände erhalten soll. Der Testamentsvollstrecker soll dem letzten Willen des Erblassers zur Geltung verhelfen. Insbesondere soll er ggf. die Erbauseinandersetzung bewirken.

Eheleute können gemäß dem § 2265 ff. BGB ein gemeinschaftliches Testament sei es in notarieller oder in privatschriftlicher Form, errichten.

Eheleute setzen sich regelmäßig wechselbezüglich und gegenseitig zu Erben ein (§§ 2269, 2270 BGB, sogenanntes Berliner Testament). Im Falle der handschriftlichen Errichtung reicht es aus, dass einer der Ehegatten „von A-Z“ das Testament von eigener Hand schreibt und unterschreibt der andere Ehegatte mit dem Zusatz „das ist auch mein letzter Wille“ dieses ebenfalls unterschreibt. Ort und Datum sollen nicht fehlen.

Ein wechselbezügliches Testament kann zu Lebzeiten beider Eheleute nur durch notarielle Erklärung dem anderen Ehegatten gegenüber widerrufen werden (§ 2271 BGB). Es kann also in diesem Fall kein Ehegatte „hinter dem Rücken des anderen“ anderweitig testieren. Nach dem Tod des länger Lebenden kann der überlebende Ehepartner nicht mehr anderweitig von Todes wegen verfügen, es sei denn, dieses Recht ist ihm im Testament ausdrücklich eingeräumt worden.

Unter Lebenden bleibt er aber grundsätzlich verfügungsberechtigt. Verschenkt er allerdings Nachlassgegenstände, kann dies zur Herausgabeverpflichtung des Beschenkten führen (§§ 2286 ff BGB).

In der Regel setzen sich die Eheleute bei einem gemeinschaftlichen, gegenseitigen und wechselseitigen Testament wechselseitig zu alleinigen Erben ein, zum sog. Schlusserben in der Regel ihr(e), nicht notwendigerweise gemeinsame(s), Kind(er). Nach dem Tod des Erstversterbenden vereinigen sich die Vermögen beider Eheleute, dieses erhält der Schlusserbe.

Demgegenüber können die Eheleute aber auch bestimmen, dass der überlebende Ehepartner nicht Vollerbe sondern nur Vorerbe wird, zu Nacherben werden dann regelmäßig das oder die Kinder des Erstversterbenden zum Erben des Zweitversterbenden nur dessen Kind(er) eingesetzt. Nach dem Tod des Zweitversterbenden erhält der Nacherbe das Vermögen des Erstverstorbenen, die Kinder des Zweitversterbenden nur dessen Vermögen. Diese Form wird häufig dann gewählt, wenn Eheleute nicht (nur) gemeinsame Kinder haben, um die Vermögen der Eheleute jeweils „in der Familie zu halten“.

Wenn der überlebende Ehepartner nicht ausdrücklich zum befreitem Vorerben bestimmt wird, muss er das ererbte Vermögen gesondert von seinem eigenen Vermögen halten, bei Veräußerung von Nachlassvermögen tritt der Erwerb an Stelle des veräußerten Gegenstandes der Erlös und Ersatzerwerb, über Immobilienvermögen kann er nicht verfügen.

Grundsätzlich kann der nicht befreite Vorerbe das ererbte Vermögen nur verwalten und nutzen. Deswegen wird in der Regel befreite Vorerbschaft im Testament angeordnet. Regelmäßig bestimmen die Eheleute, dass im Fall, dass ein Schlusserbe oder Nacherbe nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, er auch nach dem Tod des Zweitversterbenden nur seinen Pflichtteil erhält (sog. Strafklausel).

Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser auch in einem Einzeltestament also einem nichtgemeinschaftlichen Testament, mit seinem Ehepartner. anordnen. Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wird nach Ablauf von 30 Jahren unwirksam (§ 2109 BGB).

Erbvertrag

Auch durch Erbvertrag kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden und somit auch von Todes wegen- abweichend von der gesetzlichen Erbfolge- grundsätzlich frei verfügen.

In einem Erbvertrag kann der Erblasser mit Dritten, auch nicht Verwandten, in notarieller Form erbrechtliche und auch darüber hinaus gehende Regelungen treffen, die vertragliche und auch nicht vertragliche, also nur einen der vertragschließenden betreffenden Regelungen, enthalten können. Sie müssen aber jedenfalls eine beide Parteien bindende Regelung enthalten.

Erbverträge wie auch gemeinschaftliche Testamente können Bestandteil von Eheverträgen sein. Häufig nehmen sie Bezug auf Gesellschaftsverträge, wenn einer der Vertragsschließenden z. B. Mitgesellschafter eines Unternehmens oder einer Arztpraxis ist. Dabei sind gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen, etwa Ausscheidens- Nachfolge- und Abfindungsbestimmungen berücksichtigen. Auch sind unter Umständen steuerrechtliche Konsequenzen für den Fall des Ausscheidens des Vertragserbens aus einem Unternehmen (Aufdeckung stiller Reserven) zu bedenken.

Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Ein Testament kann durch letztwillige Verfügung widerrufen werden (Ausnahme gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament nach dem Tod des Erstversterbenden). Als Widerruf gilt die Rücknahme eines notariellen nicht aber eines privatschriftlichen Testamentes aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 Abs. 1 und 3 BGB). Als Widerruf gilt auch die Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung, wenn er nur Verfügungen von Todes wegen enthält, (§ 2300 BGB), ansonsten gelten die §§ 2290 ff BGB.

Ist der Ehepartner bedacht, wird seine Erbeinsetzung im Falle der Scheidung der Ehe oder wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, unwirksam. Das gilt auch für die gesetzliche Erbfolge (§§ 2077, 1931 BGB).

Anfechtbar ist eine letztwillige Verfügung, wenn der Erblasser sich bei deren Errichtung geirrt hat oder bedroht wurde (§ 2078) oder wenn er einen zum Zeitpunkt seines Todes vorhandenen, auch erst neu hinzugetretenen, Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Das ist insbesondere dann bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen der Fall, wenn der Erblasser wieder geheiratet hatte. In dem Fall ist der neue Ehepartner pflichtteilsberechtigt und kann gemäß § 2081 BGB das Testament anfechten. Das Anfechtungsrecht kann vermieden werden, wenn aus der letztwilligen Verfügung klar wird, dass der Erblasser auch in Kenntnis dieser Anfechtungsmöglichkeit nicht anders verfügt hätte.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft kann der Erbe kann durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht bewirken, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB).

Die Ausschlagung der Erbschaft muss der Erbe binnen sechs Wochen zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch notarielle Erklärung erklären. Die Frist beginnt, wenn der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis hat. Im Falle dass ein Testament oder Erbvertrag vorliegt aber erst, wenn das Nachlassgericht ihm diese Verfügung vom Todes wegen bekannt gemacht hat (§§ 1944, 1945 BGB).

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, wird er nicht Erbe, er haftet dann auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten.

Unternimmt der Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist nichts, hat er die Erbschaft angenommen.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Erbschein

Um sich als Erben gegenüber Dritten zu legitimieren, benötigt der Erbe in der Regel einen Erbschein, auch, um- außer bei Vorliegen eines notariellen Testaments- die Umschreibung eines Nachlassgrundstückes im Grundbuch zu bewirken.

Mehrere Erben erhalten nur einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Besteht Streit über die Höhe der Erbanteile oder die Erbenstellung kann dieses im Erbscheinerteilungsverfahren geltend gemacht werden, eine materiell rechtliche Klärung muss allerdings ggf. vor dem Landgericht klagweise herbeigeführt werden. Ein unrichtiger Erbschein wird vom Nachlassgericht eingezogen.

Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilansprüche können gegeben sein, wenn ein gesetzlicher Erbe durch letztwillige Verfügung enterbt ist oder durch Ausschlagung nicht Erbe wird.

Eine Enterbung durch letztwillige Verfügung kann ausdrücklich erfolgen oder durch Nichterwähnung, aber vollständige Erbersetzung eines oder mehrerer anderer Erben auf den vollen Nachlass.

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 ff. BGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind also die Geschwister und auch nicht die Eltern, wenn Abkömmlinge vorhanden sind.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld gegen den Nachlass, also gewissermaßen ein gesetzliches Vermächtnis. Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe (Abkömmling oder Eltern) infolge seiner Ausschlagung nicht Erbe, ist er nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn die Ausschlagung infolge von letztwilligen Beschränkungen oder Beschwerungen seiner Person erfolgen (§ 2306 BGB), etwa, weil der Erblasser einen Nacherben, einen Testamentsvollstrecker eingesetzt oder Teilungsanordnungen verfügt hat.

Demgegenüber kann der überlebende Ehepartner ohne weiteres, also auch ohne derartige Beschränkungen, die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Er kann dann aber auch einen tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch welcher in Folge des Todes seines Ehepartners entstehen kann (Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft), zusätzlich zu dem, dann kleinen, Pflichtteil geltend machen. Um dies zu bewirken, muss er- nach noch geltender Rechtslage- tatsächlich die Erbschaft ausschlagen.

Dies „lohnt“ sich dann, wenn das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes mehr oder weniger identisch mit seinem Zugewinn ist und der überlebende Ehegatte keinen oder nur einen sehr geringen Zugewinn erwirtschaftet hat. Dann kann sein Zugewinnausgleichsanspruch bereits annähernd 50 % des Nachlassvermögens ausmachen. Daneben kann er - da jetzt keine pauschale Erhöhung seines Erbteils gemäß § 1371 BGB erfolgt - noch den „kleinen“ Pflichtteil, bei Vorhandensein mehrerer Kindern, also wertmäßig 1/8 des restlichen Erblasservermögens verlangen.

Dieser „Zwang zur Ausschlagung“ dürfte allerdings wegen einer geplanten Gesetzesnovellierung entfallen. Danach wird in Zukunft der überlebende Ehepartner den tatsächlich entstandenen Zugewinn neben seinem Erbanspruch gemäß § 1371 BGB- also ohne Ausschlagung der Erbschaft-verlangen können.

Denkbar ist schließlich, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar durch letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt wird, sein Erbteil jedoch wertmäßig geringer ist als sein rechnerischer Pflichtteil. In dem Fall kann er - ohne die Erbschaft auszuschlagen - gemäß § 2305 BGB von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils fehlenden Betrages verlangen.

Da der Pflichtteilsberechtigte nicht Miterbe ist, hat er keinen Zugriff auf den Nachlass auch nicht auf die Urkunden des Erblassers und kennt diesen und somit auch die Höhe seines Pflichtteilsanspruches nicht.

Er hat deshalb gemäß § 2014 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dies hat durch Vorlage eines vom Erben selbst anzufertigenden Bestandsverzeichnisses zu geschehen, in welchem sämtliche Nachlassgegenstände aufzunehmen sind, unter Angabe des Wertes bzw. der wertbildenden Faktoren. Ggf. kann z.B. bei Grundstücken die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens verlangt werden.

Das Nachlassverzeichnis hat auch alle Geschenke zu enthalten, die der Erblasser an seinen eigenen Ehepartner während der gesamten Ehe, ansonsten an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, gemacht hat. Dies hinsichtlich der Höhe und des Datums dieser unentgeltlichen Zuwendungen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Nachlassverzeichnis gegenüber einem Notar abgegeben wird und er bei der Abgabe zugegen ist. Wenn das Nachlassverzeichnis ersichtlich nicht vollständig ist, kann Ergänzung verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. In der Regel wird der Erbe die Erbfallkosten wie auch Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.

Der Pflichtteilsanspruch ergibt sich aus dem Wert des Nettonachlasses, etwaige Vermächtnisse sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Auch unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers, auch an den Pflichtteilberechtigten selbst, sind als Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen. Der Wert dieser Schenkungen ist nach dem sogenannten Niederstwertprinzip entweder zum Zeitpunkt der Zuwendung oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu berücksichtigen. Der Kaufkraftverlust bis zum Tod des Erblassers ist zu berücksichtigen, das heißt der Wert einer derartigen Zuwendung ist um den Kaufkraftverlust zu bereinigen, also zu erhöhen (zu indizieren).

Allerdings ist der Wert der Schenkung um je 10 % für jedes volle Jahr, das seit der Zuwendung vergangen ist, zu ermäßigen, nach Ablauf von 10 Jahren also nicht mehr zu berücksichtigen. Das gilt aber regelmäßig nicht, wenn die Schenkung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten erfolgt ist. Für diesen beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe also, wenn die Ehe nicht vorher geschieden wurde, mit dem Tod des Erblassers. Der Auskunfts-, wie auch der Zahlungsanspruch, sind gerichtlich durchsetzbar, in der Regel durch die Kombination einer Auskunfts- und Zahlungsklage.

Die Ergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB stehen nicht nur dem Pflichtteilsberechtigten sondern auch dem Erben, welcher durch derartiger Schenkungen faktisch ganz oder zum Teil enterbt ist, bis zur Höhe des rechnerischen Pflichtteils zu.

Ähnlich verhält es sich, wenn bei Vorliegen eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments der Erbe zu seinen Lebzeiten über Nachlassgegenstände unentgeltlich verfügt hat. In dem Fall ist gemäß § 2287 BGB grundsätzlich von dem Beschenkten das Geschenk herauszugeben, es sei denn, dass achtenswerte, lebzeitige Interessen des Erbens vorhanden waren.

Erbenhaftung und Erbschaftssteuern

Der oder die Erben haften für alle Verbindlichkeiten des Erblassers gemäß § 1967 BGB sowie für die Beerdigungskosten § 1968 BGB auch dann, wenn Dritte die Beerdigung veranlasst haben sollten.

Außerdem müssten sie gemäß § 1969 BGB für die ersten 30 Tage nach dem Tod die Familienangehörigen, die mit dem Erblasser zusammengelebt haben, unterhalten.

Um Klarheit über die Schulden des Erblassers zu erreichen, können die Erben - der Testamentsvollstrecker - im Wege des Aufgebotsverfahrens die Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen anzumelden.

Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt werden (§ 1975 BGB). Für den Fall, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht tunlich ist oder aufgehoben wurde, kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede von Seiten der Erben gemäß §§ 1990, 1991 BGB erhoben werden. In diesem Falle ist der Erbe verpflichtet, den Nachlass zur Befriedigung an die Gläubiger insgesamt herauszugeben. Ist die Überschuldung nur durch die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen gegeben, kann der Erbe sich gegenüber den Vermächtnisnehmern ebenfalls auf die §§ 1990, 1191 berufen.

Wenn ungewiss ist, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegen könnte, kann ein Nachlassinventar errichtet und dieses beim Nachlassgericht hinterlegt werden (§ 1993 ff. BGB). Dies bewirkt, dass die ansonsten unbeschränkte Haftung der Erben zunächst nicht eintritt. Der Erbe kann durch diese Maßnahmen erreichen, dass er im Ergebnis nur mit dem Nachlass, nach Erbteilung entsprechend seinem Erbanteil haftet.

Der Erbe, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigt haben gegenüber dem Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

Für die anfallenden Steuer haften sie persönlich.

Die steuerlichen Freibeträge für den überlebenden Ehepartner sind derzeit € 500.000,00, für die Kinder je € 400.000,00. Eigengenutzte Immobilien bleiben erbschafts- und schenkungs- steuerfrei, wenn sie von einem Erben weiterhin für die Dauer von 10 Jahren selbstgenutzt bleiben oder aus zwingenden (gesundheitlich) Gründen nicht mehr selbst genutzt werden können.

Es kann sich deswegen empfehlen diese Freibeträge durch lebzeitige Zuwendungen mehrfach auszunutzen. Dies ist alle 10 Jahre möglich, das heißt, wenn eine Schenkung 10 Jahre vor dem Tod erfolgte, wird diese nicht mehr nachlasserhöhend berücksichtigt. Deswegen werden in den Formularen zur Erbschaftssteuer nur Schenkungen nachgefragt, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.

Insbesondere dann, wenn Erwerbsgeschäfte zum Nachlass gehören, sollte über entsprechende lebzeitige Nachfolgeregelungen nachgedacht werden, etwa auch unter Einräumung von Nießbrauchrecht zu Gunsten des überlassenden zukünftigen Erblassers.

Unsere Beratungsfelder

Wir beraten und vertreten u.a. in folgenden Bereichen:

  • Bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen sowie lebzeitiger Zuwendungen unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Erfordernisse und Verpflichtungen sowie besonderer familiärer Erfordernissen von patchwork-Familien sowie schenkungs-und erbschaftssteuerlicher Konsequenzen.
  • Nach dem Erbfall bei einvernehmlichen oder streitigen Auseinandersetzungen.
  • Bei der Abwehr und Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilansprüchen und Ansprüchen der Erben untereinander.

Ansprechpartner

Maximilian Fricke

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