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Anwaltskanzlei für Familienrecht in Hamburg

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Unsere Auszeichnungen

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Familienrecht

Das Familienrecht begleitet uns, oftmals ohne dass wir uns dessen bewusst werden, praktisch von der Wiege bis zur Bahre.

Schon die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes, erst Recht die Geburt eines Kindes und allemal die Eheschließung und – die Ehescheidung – haben tiefgreifende rechtliche Konsequenzen. Diese sind zum Teil unvermeidlich, zum Teil aber haben wir es in der Hand, diese zu regeln etwa durch einen Ehevertrag. Dieser kann erforderlich, wenn nicht sogar existenzsichernd, sein, wenn z.B. das Fortbestehen eines Unternehmens oder auch einer Arztpraxis etc. andernfalls auf dem Spiel steht.

Es ist unser Anspruch unseren Mandanten durch unsere juristische Beratung und Vertretung in diesen, oft sehr schwierigen, Lebenslagen zu unterstützen und wo es möglich ist, auch vorsorgend zu beraten.

Das Thema „elterliche Sorge“ ist dabei durchaus von zentraler Bedeutung, und auch durch Vereinbarung regelbar, diese sind aber nicht in jedem Fall durchsetzbar und gewissermaßen nicht auf Dauer „in Stein gemeißelt“. Wir wollen es im Rahmen dieser Darstellung daher nur skizzieren.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Ehe

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher und verschiedengeschlechtlicher Art ist gesetzlich nicht im Familienrecht geregelt. Gerade deshalb empfiehlt es sich, vertragliche Regelungen, vorzugsweise durch notariellen Vertrag, zu treffen, wenn eine derartige Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist und namentlich dann, wenn z.B. gemeinsames Vermögen, etwa durch eine gemeinsame Immobilie geschaffen werden soll.

Auch kann es sich empfehlen, erbrechtliche Regelungen zu treffen etwa, um den Partner oder die Partnerin sicherzustellen.

Gehen Kinder aus einer derartigen Verbindung hervor, sollten Regelungen zum (gemeinsamen) Sorgerecht zu treffen, etwa im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung. Dies ist beim Jugendamt möglich.

Selbstverständlich ist ein Kind, das aus dieser Verbindung hervorgeht, als Erbe erster Ordnung gegenüber beiden Eltern erbberechtigt ebenso wie ein eheliches Kind.

Die Eheschließung (auch gleichgeschlechtlicher Partner wie vormals der eingetragenen Lebenspartnerschaften) bewirkt im Wesentlichen Folgendes:

Die Eheleute sind einander unterhaltsverpflichtet. Nach dem die Ehe durchgehend bestimmenden sogenannte Halbteilungsgrundsatz, stehen die gemeinsamen Einkünfte für den Lebensunterhalt beider Ehepartner zu gleichen Teilen zur Verfügung.

Ähnliches gilt für die Versorgungsanwartschaften. Grundsätzlich gilt auch hier, dass alle Versorgungen, die in der Ehe erworben werden (Renten- und betrieblichen Versorgungsanwartschaften, aber auch private Rentenversicherungsanwartschaften), beiden Eheleute gleichermaßen zustehen bzw. nach der Berentung die daraus resultierenden Einkünfte.

Vermögensrechtlich bewirkt die Eheschließung in der Regel, nämlich wenn kein Ehevertrag abgeschlossen worden ist oder abgeschlossen wird, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das bedeutet, dass zwar jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens ist und bleibt, es können jedoch bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Zugewinnausgleichsansprüche entstehen, sei es, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vertrag geändert, durch Scheidung oder durch Tod beendet wird.

Ehescheidung und Ehevertragliche Regelungsmöglichkeiten

In Deutschland werden rund 40% aller Ehen geschieden.

Zuständig für die Ehescheidung ist das Amtsgericht als Familiengericht, in der Regel, das Gericht, in welchem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten oder haben oder in welchem der Ehepartner mit einem gemeinsamen Kind lebt. Es gibt auch noch weitere Gerichtsstände. Das Beschwerdegericht ist das übergeordnete Oberlandesgericht. Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners, der anwaltlich vertreten sein muss, geschieden, Scheidungsvoraussetzung ist in der Regel, dass die Ehe zerrüttet ist und die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben.

Auch während der Trennungszeit sind gerichtliche Verfahren häufig, etwa auf Regelung des sogenannten Trennungsunterhalts, des Kindesunterhalt und auch in Kindschaftsangelegenheiten z.B. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht von Amts wegen, also ohne einen Antrag einer der Eheleute, über den Versorgungsausgleich, also die Verteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten, betriebliche Altersversorgungen und private Rentenversicherungen).

Auf Antrag entscheidet das Familiengericht darüber hinaus über sogenannte Folgesachen, etwa zum nachehelichen Unterhalt, Wohnungsangelegenheiten und Haushaltssachen und in Güterrechtsangelegenheiten d.h. in Zugewinnausgleichssachen.

Das Gericht soll eine Verbundentscheidung treffen d.h. durch einheitlichen Beschluss in allen anhängigen /( Folge)sachen, einschließlich der Ehesache selbst. Das kann eine Entscheidung über die eigentliche Ehescheidung um Monate wenn nicht um Jahre verzögern.

Eheleute können jederzeit, auch bereits vor Eingehung der und während Ehe ehevertragliche Regelungen in notarieller Form abschließen. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens geschieht dieses häufig durch eine sogenannte Ehescheidungsfolgenvereinbarung, welche bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung auch durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll abgeschlossen werden kann.

Diese Form der Konfliktbeilegung ist einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel vorzuziehen, zumal diese durch Beschwerde zum Oberlandesgericht anfechtbar ist, was auch für jede einzelne Folgesache, wie etwa zum nachehelichen Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich gilt.

Leicht vorstellbarer ist, dass es in „Friedenszeiten“ sehr viel leichter ist, Regelungen für die (künftige) Ehe abzuschließen. Dies muss, um es zu wiederholen, in notarieller Form geschehen.

Inhalt und Zulässigkeit ehevertraglicher Regelungen

Bereits vor oder im Laufe einer Ehe kann, insbesondere wenn einer oder beide der Ehepartner Unternehmer sind, das Erfordernis von ehevertraglichen Regelungen entstehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Ehepartner durch gesellschaftsvertragliche Regelungen hierzu verpflichtet ist.

Wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens eines Ehepartners aus Betriebsvermögen, auch in Gestalt eines Gesellschaftsanteils, besteht, kann es im Falle der Scheidung und der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen geschehen, dass in diesen Geschäftsanteil hinein vollstreckt wird. Dies kann zur Zerschlagung dieses Vermögens ggfls. auch zum Ausschluss des belasteten Gesellschafters führen.

Hierbei muss gesehen werden, dass unter „Zugewinn“ die inflationsbereinigte Differenz zwischen dem Nettovermögen eines Ehepartners zu Beginn der Ehe und zum Ende der Ehe, nämlich am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, zu verstehen ist. Erbschaften und Schenkungen von dritter Seite, etwa der Eltern, sind dem Anfangsvermögen – wiederum inflationsbereinigt – hinzuzurechnen.

Der Zugewinnausgleichsanspruch besteht in der Hälfte der Differenz des beiderseitigen Zugewinns. Wenn also ein Ehepartner im Laufe der Ehe einen sehr erheblichen Zugewinn erwirtschaften hat etwa dadurch, dass sein Betriebsvermögen, auch inflationsbereinigt, erheblich gestiegen ist und der andere Ehepartner keinen oder nur einen sehr geringen Zugewinn erzielt hat, kann die Hälfte der Differenz als Ausgleichsanspruch geschuldet sein. Dies kann unter Umständen auch steuerliche Konsequenzen haben, z.B. dann, wenn Geschäftsanteile zur Erfüllung von Zugewinnansprüchen übertragen werden und dadurch stille Reserven aufgedeckt werden.

Dieses Ergebnis oder die Verpflichtung, einen ruinös hohen Ausgleich zahlen zu müssen, kann dadurch vermieden werden, dass ehevertraglich entweder Gütertrennung vereinbart wird oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei welcher gewisse Vermögensgegenstände, etwa das Betriebsvermögen, vom Zugewinn ausgenommen werden, und somit weder beim Anfangs- noch beim Endvermögen berücksichtigt werden, es im Übrigen beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt. Ggf. kann auch eine Kompensation etwa der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des „ verzichtenden „ Partners aufgenommen werden. Hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Stets sind die erbrechtlichen auch erbschaftssteuerlichen Konsequenzen insbesondere der Gütertrennung zu beachten.

Denkbar ist überdies, dass während des Bestehens der Ehe durch den Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und dem dadurch ausgelösten Zugewinnausgleichsanspruch steuerunschädlich Vermögensverlagerungen von dem einen Ehepartner auf den anderen vorgenommen werden. Danach kann ggf. zur Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden, was wegen der Erhöhung des gesetzlichen Ehegattenerbrechts gemäß §§ 1931 / 1371 BGB um ¼ vorteilhaft sein kann (sogenannte Güterstandschaukel).

Wenn ehevertraglich nur güterrechtliche ( vermögensrechtliche ) Regelungen getroffen werden, bestehen in aller Regel keine Bedenken und Risiken hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertrages.

Denkbar und durchaus häufig sind aber weitere Regelungen etwa zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, zum Versorgungsausgleich (in der Ehezeit erworbene Rentenansprüche), zum Kindesunterhalt und zu sonstigen Angelegenheiten, etwa zur ehelichen Wohnung und zu den Haushaltsgegenständen.

Dabei ist immer zu bedenken, dass der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung zum sogenannten Kernbereich einer Ehe gehören.

Wenn also die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts, etwa bei Betreuung von minderjährigen gemeinsamen Kindern und / oder im Falle, dass ein Ehepartner im Interesse der Ehe auf eine berufliche Karriere verzichtet hat und / oder überdies auf ihm zustehende Versorgungsausgleichsansprüche verzichtet, ist Vorsicht geboten.

Derartige benachteiligende Regelungen können dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterliegen oder aber zumindest den begünstigten Ehepartner daran hindern, sich auf diese zu berufen. ( sog. Richterliche Inhalts- und Ausübungskontrolle ). Dies kann auch die anderen Regelungen des Ehevertrages wie z.B. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten „mit sich reißen“. Deswegen sind die (ehelichen ) Lebensverhältnisse und Lebensplanungen ( Kinderwunsch, weitere Berufstätigkeit ), insbesondere was die Einkommens- und Vermögenssituation beider Eheleute angeht, in den Ehevertrag aufzunehmen sowie, dass die Eheleute beide sorgfältig unter Hinzuziehung fachkundiger Hilfe den Ehevertrag erwogen haben etc..

Auch weitere Regelungen, z.B. was Art und Umfang der Kinderbetreuung angeht, sowie die Vereinbarung des sogenannten Realsplitting (steuermindernde Geltendmachung des gezahlten Ehegattenunterhalts gegen sogenannten Nachteilsausgleich) können Bestandteil eines derartigen Vertrages sein.

Ein Verzicht auf laufenden Unterhalt WÄHREND des Bestehens der Ehe ist allerdings unwirksam ebenso eine unangemessene Beschränkung des Kindesunterhalts.

Im Rahmen eines Ehevertrags können außerdem erbrechtliche Regelungen aufgenommen werden, was sich gerade bei Unternehmerehen in Bezug auf die Unternehmensfortführung anbieten kann.

Eine im Zusammenhang mit einem Trennungs- und Scheidungsverfahren ausgehandelte Scheidungsfolgenvereinbarung kann die o.g. genannten Regelungspunkte enthalten, nämlich:

  • Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung (gemeinsame Immobilie!), gemeinsame Schulden
  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt: (Unterhaltsverzicht / zeitliche Unterhaltsbegrenzung / Abschmelzung des Unterhalts) begrenztes Realsplitting / Nachteilsausgleich,
  • Kindesunterhalt, ggfls. Freihalten von Unterhaltsansprüchen volljähriger im Berufsausbildung befindlicher Kinder durch einen Ehepartner gegenüber dem anderen Ehepartner,
  • Versorgungsausgleich,
  • Wohnung / Haushaltsgegenstände.

Das Erbrecht der Ehepartner untereinander endet spätestens mit Rechtskraft der Scheidung, ansonsten bereits durch Stellung des Scheidungsantrages / Zustimmung durch den anderen Ehepartner (§ 1933 BGB).

Unsere Beratungsfelder

Wir beraten und vertreten u.a. in folgenden Bereichen:

  • Bei der Erstellung von Eheverträgen unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Erfordernisse und Verpflichtungen sowie Haftungsrisiken der Eheleute vor und während Bestehens der Ehe ,
  • im Falle von Trennung und Scheidung,
  • bei der Erstellung von Scheidungsfolgenvereinbarungen,
  • bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen, Durchsetzung und Abwehr von Unterhalts- und Vermögensausgleichsanprüchen und
  • in gerichtlichen Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen wie nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich und in gerichtlichen Familiensachen wie Ehegattentrennungs- und Kindesunterhalt sowie vorzeitiger Zugewinnausgleich.

Ansprechpartner

Maximilian Fricke

Rechtsanwalt

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- Sönke Carstensen, Carstensen Import-Export Handelsgesellschaft mbH

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