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Im Vorfeld einer geplanten Hochzeit und auch während der Ehezeit ist die Frage nach einem Ehevertrag bei vielen Paaren ein Tabu. Allerdings liegt die Scheidungsrate in Deutschland derzeit bei ca. 40 %. Insofern ist es sinnvoll, sich bei aller Romantisierung der Ehe auch mit den Konsequenzen einer möglichen Scheidung auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn es sich bei mindestens einem Ehegatten um einen Unternehmer handelt.
Sollte ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart worden sein, befinden sich Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet, dass im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten besteht, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruch ist dann eine Bewertung sämtlichen Vermögens der Ehegatten zu Ehebeginn sowie zum Endzeitpunkt der Ehe vorzunehmen. Dies betrifft möglicherweise auch die Bewertung von Unternehmen. Eine Unternehmensbewertung kann aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren wie beispielsweise der Liquidität, dem Goodwill oder dem Immobilienvermögen unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages kann für den Unternehmer dazu führen, dass er Unternehmensanteile oder das Unternehmen veräußern muss und sich schlimmstenfalls verschuldet.
Um dem Vorstehenden entgegenzuwirken, empfiehlt sich die Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes oder aber die Modifizierung des Güterstandes durch Ehevertrag. Es ist ehevertraglich möglich, Zugewinnausgleichsansprüche zu deckeln oder sogar insgesamt ausschließen.
In steuer- sowie erbrechtlicher Sicht ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft entgegen der strikten Gütertrennung für Ehegatten zumeist die sinnvollste Variante. Beispielsweise kann im Rahmen der Modifizierung ein pauschaler Betrag als Zugewinn festgelegt oder die Übertragung eines Sachwertes anstelle des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruches übertragen werden. Auch ist die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten wie etwa eine ratenweise Zahlung möglich. Im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmen können auch konkrete Bewertungsmaßstäbe festgelegt werden.
Im Ehevertrag können neben der Wahl des Güterstandes auch etwaige Unterhaltsansprüche der Ehegatten für die Trennungs- und nacheheliche Zeit sowie Kindesunterhaltsansprüche vorab geregelt werden. Grundsätzlich richten sich Unterhaltsansprüche nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, welche sich bei Unternehmern in der Regel nur mit großem Aufwand ermitteln lassen. Um potenzielle Streitigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, bereits im Rahmen eines Ehevertrages die etwaige Dauer und die Höhe von nachehelichen Unterhaltsansprüchen festzulegen.
Gleiches gilt für die Regelung des Versorgungsausgleiches, von dem vor allem der Ausgleich von Rentenanwartschaften betroffen ist. Überdies können beispielsweise Regelungen über die Überlassung der Ehewohnung, einzelner Gegenstände und des Hausrates getroffen werden. Auch ein erbrechtlich relevanter Pflichtteilsverzicht kann im Rahmen des Ehevertrages mitvereinbart werden.
Neben dem Ehevertrag sind zur Nachfolgesicherung und zum Schutz der Handlungsfähigkeit des Unternehmens das Errichtung von Testamenten bzw. Erbverträgen sowie Vorsorgevollmachten sinnvoll.
Eheverträge sind stets notariell zu beurkunden und können sowohl vor als auch jederzeit nach Eheschließung vereinbart werden. Durch die Vielzahl von individuellen Regelungsmöglichkeiten und aufgrund des hohen Konfliktpotenzials im Falle einer Scheidung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur konkreten Ausgestaltung des zu schließenden Ehevertrages.
Die K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb-, familien- und gesellschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gern zur Verfügung.
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