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Unter Ehegatten herrscht nicht selten eine einseitige Verteilung von Vermögen. Im Falle des Versterbens eines vermögenden Ehegatten ist dies aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht häufig mit erheblichen steuerlichen Nachteilen für den erbenden Ehegatten verbunden. Mithilfe der sogenannten „Güterstandsschaukel“ kann ein Ehegatte über die Steuerfreibeträge hinausgehendes Vermögen bereits zu Lebzeiten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen und dadurch eine zukünftige erbschaftssteuerliche Last mindern oder gar verhindern.
Grundsätzlich steht dem erbenden Ehegatten ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € zu (§ 16 ErbStG). Das über diesen Betrag hinausgehende geerbte Vermögen unterfällt der Erbschaftssteuer. Auch bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann der Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € ausgenutzt werden.
Mangels abweichender ehevertraglicher Vereinbarung befinden sich Ehegatten in der Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte behält in diesem Fall sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung des Güterstandes besteht jedoch ein Zugewinnausgleichsanspruch, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird.
Durch den Abschluss eines Ehevertrages ist es Ehegatten möglich, den gesetzlichen Güterstand hin zur sogenannten Gütertrennung, also der vollständigen Vermögenstrennung zwischen Ehegatten, kurzzeitig zu wechseln.
Bei dem zugrundeliegenden Wechsel des Güterstandes hat der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn den entsprechenden Differenzbetrag an den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu zahlen. Diese Zahlung unterliegt anders als bei einer Schenkung oder beim Erwerb von Todes wegen keinerlei steuerlichen Pflichten (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Der durch Ehevertrag vereinbarte Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung dient der steuerfreien Übertragung von Vermögen an den weniger vermögenden Ehegatten.
In der Zwischenzeit besteht der Güterstand der Gütertrennung. Daraufhin können Ehegatten durch Ehevertrag erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln und dementsprechend den Güterstand „schaukeln“. Eine derartige Gestaltung ist nicht missbräuchlich. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit der „Güterstandsschaukel“ mit Urteil vom 12.07.2005 (II R 29/02) anerkannt. Im konkreten Fall wurde ehevertraglich die Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses sowie in dem anderen Ehevertrag die Begründung der Zugewinngemeinschaft mit Beginn des Folgetages vereinbart.
Die Eheverträge bedürfen jeweils der separaten notariellen Beurkundung sowie einer Angabe des Zugewinns und einer Begründung für den Wechsel des Güterstandes.
Im Gegensatz zur Schenkung kann im Wege der Zahlung des Zugewinnausgleichs Vermögen steuerfrei auf den anderen weniger vermögenden Ehegatten übertragen werden. Auch kann die Haftung des privaten Vermögens eines Unternehmers durch das geringere Privatvermögen gemindert werden. Durch die gleichmäßige Vermögensverteilung verringert oder entfällt - je nach Höhe des geerbten Vermögens - auch eine erbschaftssteuerliche Verpflichtung. Darüber hinaus dient sie einer doppelten Ausnutzung von Freibeträgen für mögliche erbenden Kinder oder der Verringerung von Pflichtteilsansprüchen ungewollter gesetzlicher Erben, wie beispielsweise von Kindern oder Eltern.
Die K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb- und familienrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gern zur Verfügung.
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