{"componentChunkName":"component---src-templates-blog-js","path":"/en/blogs/unternehmen-ehevertrag/","result":{"data":{"locales":{"edges":[{"node":{"ns":"translation","data":"{\"awards\":{\"title\":\"Our awards\"},\"bottomPopupBlock\":{\"mailText\":\"Non-binding initial assessment\\n\",\"phoneText\":\"Immediate help from a lawyer\"},\"breadcrumbs\":{\"blogs\":{\"titleAllBlogs\":\"News\"},\"lawyers\":{\"titleAllLawyers\":\"Lawyers\"}},\"categories\":{\"authors\":\"Author\",\"services\":\"Legal area\",\"title\":\"Category\"},\"cookieBar\":{\"text\":\"This website uses cookies. If you agree, click on \\\"Agree\\\". 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Allerdings liegt die Scheidungsrate in Deutschland derzeit bei ca. 40 %. Insofern ist es sinnvoll, sich bei aller Romantisierung der Ehe auch mit den Konsequenzen einer möglichen Scheidung auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn es sich bei mindestens einem Ehegatten um einen Unternehmer handelt.\n\n\n## **Worst-Case-Szenario**\nSollte ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart worden sein, befinden sich Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet, dass im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten besteht, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. \n\nIm Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruch ist dann eine Bewertung sämtlichen Vermögens der Ehegatten zu Ehebeginn sowie zum Endzeitpunkt der Ehe vorzunehmen. Dies betrifft möglicherweise auch die Bewertung von Unternehmen. Eine Unternehmensbewertung kann aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren wie beispielsweise der Liquidität, dem Goodwill oder dem Immobilienvermögen unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages kann für den Unternehmer dazu führen, dass er Unternehmensanteile oder das Unternehmen veräußern muss und sich schlimmstenfalls verschuldet.\n\n\n## **Lösung: Modifizierte Zugewinngemeinschaft**\nUm dem Vorstehenden entgegenzuwirken, empfiehlt sich die Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes oder aber die Modifizierung des Güterstandes durch Ehevertrag. Es ist ehevertraglich möglich, Zugewinnausgleichsansprüche zu deckeln oder sogar insgesamt ausschließen. \n\nIn steuer- sowie erbrechtlicher Sicht ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft entgegen der strikten Gütertrennung für Ehegatten zumeist die sinnvollste Variante. Beispielsweise kann im Rahmen der Modifizierung ein pauschaler Betrag als Zugewinn festgelegt oder die Übertragung eines Sachwertes anstelle des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruches übertragen werden. Auch ist die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten wie etwa eine ratenweise Zahlung möglich. Im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmen können auch konkrete Bewertungsmaßstäbe festgelegt werden. \n\n\n## **Inhalt des Ehevertrages**\nIm Ehevertrag können neben der Wahl des Güterstandes auch etwaige Unterhaltsansprüche der Ehegatten für die Trennungs- und nacheheliche Zeit sowie Kindesunterhaltsansprüche vorab geregelt werden. Grundsätzlich richten sich Unterhaltsansprüche nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, welche sich bei Unternehmern in der Regel nur mit großem Aufwand ermitteln lassen. Um potenzielle Streitigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, bereits im Rahmen eines Ehevertrages die etwaige Dauer und die Höhe von nachehelichen Unterhaltsansprüchen festzulegen. \n\nGleiches gilt für die Regelung des Versorgungsausgleiches, von dem vor allem der Ausgleich von Rentenanwartschaften betroffen ist. Überdies können beispielsweise Regelungen über die Überlassung der Ehewohnung, einzelner Gegenstände und des Hausrates getroffen werden. Auch ein erbrechtlich relevanter Pflichtteilsverzicht kann im Rahmen des Ehevertrages mitvereinbart werden.\n\n\n## **Zu beachten**\nNeben dem Ehevertrag sind zur Nachfolgesicherung und zum Schutz der Handlungsfähigkeit des Unternehmens das Errichtung von Testamenten bzw. Erbverträgen sowie Vorsorgevollmachten sinnvoll. \n\nEheverträge sind stets notariell zu beurkunden und können sowohl vor als auch jederzeit nach Eheschließung vereinbart werden. Durch die Vielzahl von individuellen Regelungsmöglichkeiten und aufgrund des hohen Konfliktpotenzials im Falle einer Scheidung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur konkreten Ausgestaltung des zu schließenden Ehevertrages.\n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb-, familien- und gesellschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gern zur Verfügung.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)","en":"Im Vorfeld einer geplanten Hochzeit und auch während der Ehezeit ist die Frage nach einem Ehevertrag bei vielen Paaren ein Tabu. Allerdings liegt die Scheidungsrate in Deutschland derzeit bei ca. 40 %. Insofern ist es sinnvoll, sich bei aller Romantisierung der Ehe auch mit den Konsequenzen einer möglichen Scheidung auseinanderzusetzen. 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Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann ein Erblasser sicherstellen, dass eine von ihm ausgewählte sachkundige Vertrauensperson seinen letzten Willen nach seinen Vorstellungen umsetzt, seinen Nachlass verwaltet und ganz oder teilweise in seinem Sinne auseinandergesetzt.\n\n## **Gründe für die Testamentsvollstreckung**\n\nUnter Berücksichtigung von komplexen Familienkonstellationen und immer komplizierteren und werthaltigeren Vermögenstrukturen gewinnt die Testamentsvollstreckung immer mehr an Bedeutung. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schützt einerseits den Nachlass dadurch, dass da die Erben durch eine Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen können, andererseits führt die Testamentsvollstreckung auch dazu, dass Gläubiger der Erben nicht auf den Nachlass zugreifen können.\n\nDarüber hinaus sind die Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung vielfältig. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen unter anderem die folgenden Gründe:\n-\tUnterstützung und Entlastung der Erben\n-\tSchutz des Nachlasses vor minderjährigen oder unerfahrenen Erben\n-\tSicherstellung der Erfüllung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder Auflagen\n-\tBestimmung von Vermächtnisnehmern durch Testamentsvollstrecker\n-\tSicherung der Unternehmensnachfolge\n-\tBevorzugung eines Miterben als Testamentsvollstrecker zu dessen Absicherung\n-\tVermeidung von Sozialregressen bei behinderten Erben\n-\tVollstreckungsschutz vor Gläubigern der Erben \n-\tVereinfachung der Entscheidungen bei Erbengemeinschaften\n-\tErfüllung karitativer Zwecke\n\n## **Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers**\n\nEin Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses. Dabei ist er zur gewissenhaften und sorgfältigen Ausführung seiner Aufgaben verpflichtet. Im Rahmen dessen hat er den Erben ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Den Erben gegenüber besteht zusätzlich eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht sowie steuerliche Pflichten wie die rechtzeitige Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und die Zahlung der Erbschaftssteuer.\n\n## **Arten der Testamentsvollstreckung**\nDie Testamentsvollstreckung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Sie ist anzunehmen, wenn der Erblasser keine konkreten Aufgabengebiete des Testamentsvollstreckers bestimmt hat. Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker alles tun, was auch der Erblasser selbst hätte tun können um den gesamten Nachlass abzuwickeln. Der Erblasser kann jedenfalls aber auch die dem Testamentsvollstrecker zustehenden Rechte einschränken.\n\nIm Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geht es im Wesentlichen darum, den Erben die Erträge der Erbschaft zukommen zu lassen. Diese Art bietet sich insbesondere bei unerfahrenen oder minderjährigen Erben an oder für den Fall, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Erblasser nicht gewollt ist. Auch kann eine Dauertestamentsvollstreckung unter Angabe einer Höchstdauer von höchstens dreißig Jahren über einen längeren Zeitraum angeordnet werden. Dadurch kann Erben die Befugnis entzogen werden, über den Nachlass für einen gewissen Zeitraum zu verfügen. \n\n## **Auswahl des Testamentsvollstreckers**\n\nGrundsätzlich ist ein Erblasser in der Benennung des Testamentsvollstreckers frei. Er kann mehrere Mittestamentsvollstrecker sowie Ersatztestamentsvollstrecker benennen und die Auswahl auch Dritten überlassen; beispielsweise einem Nachlassgericht. \n\nFür den Fall, dass Unsicherheit darüber besteht, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll, bietet es sich an, das Für und Wider sowie die konkrete Ausgestaltung der Anordnung im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Beratung abzuwägen. Außerdem ist es vorteilhaft, sein eigenes Testament oder einen Erbvertrag mit einem Rechtsanwalt zu erarbeiten und diesen auch für eine Testamentsvollstreckung zu benennen. Dieser kennt dann bereits den Willen des Erblassers und weiß, welche konkreten Aufgaben im Erbfall zu bewältigen sind.\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG unterstützt Sie in Ihrer individuellen Nachlassplanung, insbesondere in der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie auch im Teilbereich der Testamentsvollstreckung. Gern beraten Sie unser im Erbrecht tätiger [Rechtsanwalt Felix Korten](https://korten-ag.de/lawyers/felix-korten) und [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke) (zertifizierter Testamentsvollstrecker der DVEV).\n","en":"Lediglich ein Bruchteil der deutschen Bevölkerung hat eine wirksame letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet. 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Eingetragene GbRs unterliegen Transparenzpflichten, was bedeutet, dass sie wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister melden müssen. Um eine umfassende Publizität zu vermeiden, könnten Umstrukturierungen in Betracht gezogen werden, beispielsweise durch Vermögensaufspaltungen.\n\n## **Erb- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen**\nDie Neuregelungen des MoPeG haben insbesondere Auswirkungen auf das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht. In Zukunft führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft und zur gemeinschaftlichen Verwertung ihres Vermögens. Je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag kann es dazu kommen, dass an die Stelle einer Auflösung der Gesellschaft nunmehr einzig das Ausscheiden eines Gesellschafters tritt. Dies ist insbesondere beim Tod, der Insolvenz oder Kündigung eines Gesellschafters der Fall. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von diesen neuen Regelungen durch abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag in gewissem Umfang abzuweichen.\n\nAufgrund des Verlusts des Anteils steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder aber dessen Erben ein Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft zur Seite. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung birgt für die Gesellschaft große Risiken und kann nicht selten sogar dessen Solvenz bedrohen. Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann diesen Risiken beispielsweise durch anschließende Kündigungen der Gesellschafter, Einschränkungen der Höhe des Abfindungsanspruches oder Regelungen der Fälligkeit der Abfindungen entgegengetreten werden. \n\n## **Überprüfung des Gesellschaftsvertrags**\nProblematisch ist dies in den Konstellationen der Zweipersonengesellschaften. Grundsätzlich führt der Wegfall des vorletzten Gesellschafters zur Beendigung der Gesellschaft und Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter. Eine Ausnahme davon gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel aufgenommen wurde. In einem solchen Fall geht der Gesellschaftsanteil auf den Erben über, sodass der Gesellschaftsanteil dem anderen Gesellschafter nicht anwächst und auch keinerlei Abfindungsverpflichtungen bestehen.\n\nEs empfiehlt sich, die vorstehenden Punkte im Kontext des eigenen Gesellschaftsvertrags und der individuellen Situation zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)","en":"Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts erlassen und damit eine Vielzahl von Änderungen im Personengesellschaftsrecht vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen werden in diesem Beitrag zusammengefasst.\n\n## **Eintragung in das Gesellschaftsregister**\nDas MoPeG führt die Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbRs ein, wodurch in vielen Fällen ein faktischer Eintragungszwang besteht, insbesondere für Immobilien-GbRs und solche mit register- oder listenpflichtigen Rechten. Eingetragene GbRs unterliegen Transparenzpflichten, was bedeutet, dass sie wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister melden müssen. Um eine umfassende Publizität zu vermeiden, könnten Umstrukturierungen in Betracht gezogen werden, beispielsweise durch Vermögensaufspaltungen.\n\n## **Erb- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen**\nDie Neuregelungen des MoPeG haben insbesondere Auswirkungen auf das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht. In Zukunft führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft und zur gemeinschaftlichen Verwertung ihres Vermögens. Je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag kann es dazu kommen, dass an die Stelle einer Auflösung der Gesellschaft nunmehr einzig das Ausscheiden eines Gesellschafters tritt. Dies ist insbesondere beim Tod, der Insolvenz oder Kündigung eines Gesellschafters der Fall. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von diesen neuen Regelungen durch abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag in gewissem Umfang abzuweichen.\n\nAufgrund des Verlusts des Anteils steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder aber dessen Erben ein Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft zur Seite. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung birgt für die Gesellschaft große Risiken und kann nicht selten sogar dessen Solvenz bedrohen. Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann diesen Risiken beispielsweise durch anschließende Kündigungen der Gesellschafter, Einschränkungen der Höhe des Abfindungsanspruches oder Regelungen der Fälligkeit der Abfindungen entgegengetreten werden. \n\n## **Überprüfung des Gesellschaftsvertrags**\nProblematisch ist dies in den Konstellationen der Zweipersonengesellschaften. Grundsätzlich führt der Wegfall des vorletzten Gesellschafters zur Beendigung der Gesellschaft und Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter. Eine Ausnahme davon gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel aufgenommen wurde. In einem solchen Fall geht der Gesellschaftsanteil auf den Erben über, sodass der Gesellschaftsanteil dem anderen Gesellschafter nicht anwächst und auch keinerlei Abfindungsverpflichtungen bestehen.\n\nEs empfiehlt sich, die vorstehenden Punkte im Kontext des eigenen Gesellschaftsvertrags und der individuellen Situation zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)"},"date":{"de":"22.12.2023","en":"22.12.2023"},"description_short":{"de":"Zu den Änderungen des MoPeG und deren Einfluss auf das Erbrecht und Gesellschaftsrecht","en":"Zu den Änderungen des MoPeG und deren Einfluss auf das Erbrecht und Gesellschaftsrecht"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Eintragung in das Gesellschaftsregister](#title-1)\n2. [Erb- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen](#title-2)\n3. [Überprüfung des Gesellschaftsvertrags](#title-3)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Eintragung in das Gesellschaftsregister](#title-1)\n2. [Erb- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen](#title-2)\n3. [Überprüfung des Gesellschaftsvertrags](#title-3)\n"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"mopeg_gesellschaftsrecht_erbrecht","date_for_sort":"2023-12-22","published_at":"2023-12-20T16:09:45.244Z","title":{"de":"Wichtige Änderungen für das Personengesellschaftsrecht – Neuregelungen des MoPeG","en":"Wichtige Änderungen für das Personengesellschaftsrecht – Neuregelungen des MoPeG"}}},{"node":{"article":{"de":"## LKW-Kartell: Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzansprüche für Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen in LKW-Kartell III\n\n\nNachdem das LG Magdeburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das OLG Naumburg die Daimler AG mit (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 zum Schadensersatz verurteilt und der BGH hat nunmehr die Revision der Daimler AG abgewiesen, so dass das (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 rechtskräftig ist.  Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise auch mittelbare Erwerbsvorgängen von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind und die Leasinggeber eine etwaige Overcharge an die Leasingnehmer weitergegeben haben.\n\nDas Urteil vom 5. Dezember 2023, verkündet vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, hat weitreichende Implikationen für die Erwerber von LKW. Die Entscheidung legt fest, dass Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen nun Ansprüche auf Ersatz kartellbedingter Schäden geltend machen können.\n\n\n## Hintergrund und Verfahrensverlauf\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG vertritt die Klägerin in einem Verfahren gegen die Daimler AG wegen kartellbedingter Schäden. Die Europäische Kommission stellte in einem Beschluss vom 19. Juli 2016 fest, dass die Beklagte sowie weitere Hersteller, darunter MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF, durch Preisabsprachen und Listenpreiserhöhungen gegen EU-Recht verstoßen haben. Dieses Vergehen erstreckte sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum von Januar 1997 bis Januar 2011. Die Beklagte erhielt eine Strafe von über einer Milliarde Euro.\nDie Klägerin erwarb zwischen 2005 und 2012 LKW durch Leasing- und Mietkaufverträge von konzerneigenen Gesellschaften der Kartellanten (DaimlerChrysler Service Leasing GmbH, Mercedes-Benz Leasing GmbH u. MAN Financial Services GmbH) aber auch von konzernunabhängigen Leasinggebern (SüdLeasing GmbH). Das OLG Naumburg bestätigte die von der Korten Rechtsanwälte AG dargelegte Rechtsauffassung, dass der durch das Kartellverbot geschützte Personenkreis nicht auf den unmittelbaren Erwerber begrenzt ist, sondern auch der mittelbare Erwerb umfasst ist.\n\n\n\n## Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nDer Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten vollumfänglich zurück. Er bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts über den vorsätzlichen Verstoß der Beklagten gegen EU-Recht und nationales Wettbewerbsrecht. Das Verhalten der Beklagten bezüglich der Koordinierung der Listenpreise für Lastkraftwagen wurde als kartellrechtswidrig eingestuft.\n\nDas Gericht urteilte, dass der Klägerin infolge des Kartellverstoßes mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. Der Erfahrungssatz zeigt, dass die im Rahmen des Kartells festgelegten Preise im Durchschnitt höher lagen als ohne die kartellrechtswidrige Absprache. Somit sind auch die von Leasingnehmern und Mietkäufern gezahlten Entgelte als kartellbedingt überhöht anzusehen, insbesondere wenn die Verträge auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises abzielen.\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG begrüßt diese Entscheidung als wegweisend und betont die Bedeutung, dass Unternehmen für kartellbedingte Schäden zur Rechenschaft gezogen werden können. Das Gerichtsurteil stärkt die Position von Leasingnehmern und Mietkäufern, die von solchen wettbewerbswidrigen Praktiken betroffen sind.\n\n\n\n## Zukünftige Entwicklungen\n\nDas Landgericht wird nun im Betragsverfahren über die genaue Höhe des Schadens zu entscheiden haben. Die Korten Rechtsanwälte AG wird weiterhin die Interessen ihrer Mandanten vertreten und auf eine angemessene Kompensation für die erlittenen kartellbedingten Schäden hinwirken.\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs trägt zur Stärkung der Rechte von Unternehmen bei, indem es eine klare Botschaft sendet: Kartellrechtsverstöße haben Konsequenzen, und diejenigen, die darunter leiden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung.\n\nAktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. \n\n\nRechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sagt dazu: „Der BGH hat unsere Auffassung bestätigt, dass auch die LKW, die durch Leasing oder Mietkauf erworben wurden, kartellbetroffen sind. Das Urteil wird daher eine erhebliche Breitenwirkung entfalten. Zudem hat der BGH der Argumentation der Kartellanten, dass durch ihre Parteigutachten ein Schaden ausgeschlossen sei, eine klare Abfuhr erteilt. Die tatsächliche Vermutung, die für einen Schaden streitet, ist in der Gesamtabwägung mit einem erheblichen Gewicht zu berücksichtigen, der nicht allein durch die Regressionsanalysen der Kartellanten widerlegt werden kann. Die Entscheidung wird der Erwerberseite weiter Aufwind geben. “","en":"## LKW-Kartell: Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzansprüche für Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen in LKW-Kartell III\n\n\n\nNachdem das LG Magdeburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das OLG Naumburg die Daimler AG mit (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 zum Schadensersatz verurteilt und der BGH hat nunmehr die Revision der Daimler AG abgewiesen, so dass das (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 rechtskräftig ist.  Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise auch mittelbare Erwerbsvorgängen von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind und die Leasinggeber eine etwaige Overcharge an die Leasingnehmer weitergegeben haben.\n\nDas Urteil vom 5. Dezember 2023, verkündet vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, hat weitreichende Implikationen für die Erwerber von LKW. Die Entscheidung legt fest, dass Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen nun Ansprüche auf Ersatz kartellbedingter Schäden geltend machen können.\n\n\n## Hintergrund und Verfahrensverlauf\n\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG vertritt die Klägerin in einem Verfahren gegen die Daimler AG wegen kartellbedingter Schäden. Die Europäische Kommission stellte in einem Beschluss vom 19. Juli 2016 fest, dass die Beklagte sowie weitere Hersteller, darunter MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF, durch Preisabsprachen und Listenpreiserhöhungen gegen EU-Recht verstoßen haben. Dieses Vergehen erstreckte sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum von Januar 1997 bis Januar 2011. Die Beklagte erhielt eine Strafe von über einer Milliarde Euro.\nDie Klägerin erwarb zwischen 2005 und 2012 LKW durch Leasing- und Mietkaufverträge von konzerneigenen Gesellschaften der Kartellanten (DaimlerChrysler Service Leasing GmbH, Mercedes-Benz Leasing GmbH u. MAN Financial Services GmbH) aber auch von konzernunabhängigen Leasinggebern (SüdLeasing GmbH). Das OLG Naumburg bestätigte die von der Korten Rechtsanwälte AG dargelegte Rechtsauffassung, dass der durch das Kartellverbot geschützte Personenkreis nicht auf den unmittelbaren Erwerber begrenzt ist, sondern auch der mittelbare Erwerb umfasst ist.\n\n\n\n## Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\n\nDer Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten vollumfänglich zurück. Er bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts über den vorsätzlichen Verstoß der Beklagten gegen EU-Recht und nationales Wettbewerbsrecht. Das Verhalten der Beklagten bezüglich der Koordinierung der Listenpreise für Lastkraftwagen wurde als kartellrechtswidrig eingestuft.\n\nDas Gericht urteilte, dass der Klägerin infolge des Kartellverstoßes mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. Der Erfahrungssatz zeigt, dass die im Rahmen des Kartells festgelegten Preise im Durchschnitt höher lagen als ohne die kartellrechtswidrige Absprache. Somit sind auch die von Leasingnehmern und Mietkäufern gezahlten Entgelte als kartellbedingt überhöht anzusehen, insbesondere wenn die Verträge auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises abzielen.\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG begrüßt diese Entscheidung als wegweisend und betont die Bedeutung, dass Unternehmen für kartellbedingte Schäden zur Rechenschaft gezogen werden können. Das Gerichtsurteil stärkt die Position von Leasingnehmern und Mietkäufern, die von solchen wettbewerbswidrigen Praktiken betroffen sind.\n\n\n\n## Zukünftige Entwicklungen\n\n\nDas Landgericht wird nun im Betragsverfahren über die genaue Höhe des Schadens zu entscheiden haben. Die Korten Rechtsanwälte AG wird weiterhin die Interessen ihrer Mandanten vertreten und auf eine angemessene Kompensation für die erlittenen kartellbedingten Schäden hinwirken.\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs trägt zur Stärkung der Rechte von Unternehmen bei, indem es eine klare Botschaft sendet: Kartellrechtsverstöße haben Konsequenzen, und diejenigen, die darunter leiden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung.\n\nAktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. \n\n\nRechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen sagt dazu: „Der BGH hat unsere Auffassung bestätigt, dass auch die LKW, die durch Leasing oder Mietkauf erworben wurden, kartellbetroffen sind. Das Urteil wird daher eine erhebliche Breitenwirkung entfalten. Zudem hat der BGH der Argumentation der Kartellanten, dass durch ihre Parteigutachten ein Schaden ausgeschlossen sei, eine klare Abfuhr erteilt. Die tatsächliche Vermutung, die für einen Schaden streitet, ist in der Gesamtabwägung mit einem erheblichen Gewicht zu berücksichtigen, der nicht allein durch die Regressionsanalysen der Kartellanten widerlegt werden kann. Die Entscheidung wird der Erwerberseite weiter Aufwind geben. “"},"date":{"de":"05.12.2023","en":"05.12.2023"},"description_short":{"de":"Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können. ","en":"Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können. "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [LKW-Kartell: Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzansprüche für Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen in LKW-Kartell III](#title-1)\n2. [Hintergrund und Verfahrensverlauf](#title-2)\n3. [Entscheidung des Bundesgerichtshofs](#title-3)\n4. [Zukünftige Entwicklungen](#title-4)\n5. [Zum Autoren](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [LKW-Kartell: Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzansprüche für Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen in LKW-Kartell III](#title-1)\n2. [Hintergrund und Verfahrensverlauf](#title-2)\n3. [Entscheidung des Bundesgerichtshofs](#title-3)\n4. [Zukünftige Entwicklungen](#title-4)\n5. [Zum Autoren](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"bgh-lkw-kartell-III","date_for_sort":"2023-12-05","published_at":"2023-12-08T11:12:46.129Z","title":{"de":"Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III ","en":"Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III "}}},{"node":{"article":{"de":"\n\n## Urteil\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (II ZR 91/21) vom 08.11.2022 entschieden, dass ein Mitgesellschafter keinen Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste hat. Dieser Anspruch besteht nach der herrschenden und vom BGH vertretenen Auffassung nur gegenüber der Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber dem Geschäftsführer. Ist der Geschäftsführer allerdings zugleich Gesellschafter, ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Mitgesellschafter aus der Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers als Anteilseigner. \n\n## Sachverhalt\n\nInfolge eines Erbfalles kam es zum Streit zwischen der Ehefrau des Erblassers, die 80% der Anteile an der GmbH erben sollte und einem Dritten, der die verbleibenden 20% erhalten sollte. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie den Alleinerbschein erhalte, trat die Frau und spätere Beklagte in Erfüllung des Vermächtnisses ein Fünftel der Anteile an den Dritten und späteren Kläger ab. Die Beklagte wurde zur Geschäftsführerin der Gesellschaft berufen. In der Folge forderte der Kläger die Beklagte zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf, um diese als Geschäftsführerin wegen gravierender Pflichtverletzungen abzuberufen. \n\nDer Bevollmächtigte der Beklagten gab an, Zweifel an der Gesellschafterstellung des Klägers zu haben und eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen zu wollen. Dagegen richtete sich der Kläger mit einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Stade und das Oberlandesgericht Celle entschieden im Hauptverfahren zugunsten des Klägers, der BGH bestätigte dies im Ergebnis.\n\n\n## Adressaten der Treuepflicht\n\nDie Treuepflicht als richterrechtliche Generalklausel findet nach heute einhelliger Auffassung in allen Körperschaften Anwendung. Demnach in der Aktiengesellschaft (AG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dem eingetragenen Verein (e.V.) und der eingetragenen Genossenschaft (e.G.). Sie verpflichtet dabei sowohl Gesellschafter/Mitglieder/Aktionäre als auch Organe zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum Handeln im Interesse der Gesellschaft.\nFür Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Treuepflicht zwei Ausprägungen: die Geschäftsführerstellung gegenüber der Gesellschaft und die Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern. \nDen Geschäftsführer trifft eine organschaftliche Treuepflicht, durch die er nach innen der Gesellschaft zum Handeln in ihrem Interesse verpflichtet ist. Die Treuepflicht besteht allerdings nicht gegenüber den Gesellschaftern.\nDie Gesellschafter sind durch die Treuepflicht zu rücksichtsvollem Handeln sowohl gegenüber der Gesellschaft, als auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern angehalten. \n\n## Reichweite der Treuepflicht\n\nDie Treuepflicht der Gesellschafter kann beispielsweise beinhalten: aktiv die Interessen der Gesellschaft, in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise wahrzunehmen sowie den Zweck zu fördern, Verschwiegenheit zu wahren, Stimmenthaltung bei Interessenskollisionen oder Verbote, die Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu diskreditieren oder Geschäftschancen der Gesellschaft an sich zu ziehen. \nDamit ist die Reichweite der Treuepflicht im Rahmen der Gesellschafterstellung eingeschränkt. Da der Gesellschafter sowohl uneigennützige Rechte (wie das Zustimmungs- und Widerspruchsrecht bei Gesellschafterbeschlüssen), als auch eigennützige Rechte (insbesondere Vermögensrechte) innehat, ist die Treuepflicht immer Gegenstand einer Abwägung von Gesellschafts- und Gesellschafterinteressen. \nAls Geschäftsführer wird dieser hingegen ausschließlich im Interesse der Gesellschaft tätig. Die Treuepflicht ist daher besonders weitreichend und wird nicht durch Gesellschaftsvertrag beschränkt, da ein Eigeninteresse des Geschäftsführers hinter Gesellschaftsinteressen zurückstehen muss und sich die Treuepflicht nicht aus Vertrag, sondern aus organschaftlicher Stellung ergibt. Es handelt sich bei der Geschäftsführungsbefugnis stets um ein uneigennütziges Recht. Folge der Treuepflicht ist ein Verbot für den Geschäftsführer, die Organstellung im persönlichen Interesse auszunutzen und sich zu bereichern.\n\n## Bedeutung des Urteils\n\nBeim Gesellschafter-Geschäftsführer treffen also beide Ausprägungen der Treuepflicht zusammen, sodass eine umfassende Rücksichtnahmepflicht besteht. Der BGH hat durch das Urteil (II ZR 91/21) vom 08.11.2022 hierzu zwei Aspekte hervorgehoben. Einerseits sieht der BGH im Rahmen von Treuepflichtverletzungen des Geschäftsführers im Einklang mit der herrschenden Auffassung nur die Gesellschaft als passivlegitimiert an, nicht hingegen den Geschäftsführer selbst. Dies unterstreicht die ausschließliche Interessenwahrung der Gesellschaft, zu der der Geschäftsführer verpflichtet ist. Andererseits verdeutlicht das Urteil das Zusammenspiel zwischen der Treuepflicht des Geschäftsführers und der des Gesellschafters, wenn beide Funktionen in einer Person zusammentreffen.\n\nAutorin: [Marie-Luise Nalop](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop)","en":"## Judgement\n\nIn a judgement (II ZR 91/21) dated 8 November 2022, the Federal Court of Justice (BGH) ruled that a co-shareholder has no claim against the managing director of a GmbH to refrain from submitting an incorrect list of shareholders. According to the prevailing view, which is supported by the BGH, this claim only exists against the company, but not against the managing director. However, if the managing director is also a shareholder, a claim for injunctive relief on the part of the co-shareholders arises from the shareholder-managing director's duty of loyalty as a shareholder.\n\n## Facts of the case\n\nAs a result of an inheritance, a dispute arose between the testator's wife, who was to inherit 80% of the shares in the GmbH, and a third party, who was to receive the remaining 20%. Under the condition precedent that she would receive the sole certificate of inheritance, the wife and later defendant assigned one fifth of the shares to the third party and later plaintiff in fulfilment of the legacy. The defendant was appointed managing director of the company. Subsequently, the plaintiff called the defendant to an extraordinary shareholders' meeting in order to dismiss her as managing director due to serious breaches of duty.\n\nThe defendant's authorised representative stated that he had doubts about the plaintiff's status as a shareholder and wanted to submit a new list of shareholders to the commercial register. The plaintiff opposed this with a temporary injunction. The Regional Court of Stade and the Higher Regional Court of Celle ruled in favour of the plaintiff in the main proceedings, and the Federal Court of Justice confirmed this as a result.\n\n\n## Addressees of the duty of loyalty \n\nThe fiduciary duty as a general clause under judicial law is now unanimously recognised as being applicable to all corporate bodies. Accordingly, in the stock corporation (AG), the limited liability company (GmbH), the registered association (e.V.) and the registered co-operative (e.G.). It obliges both partners/members/shareholders and executive bodies to show mutual consideration and to act in the interests of the company. For managing directors who are shareholders, the duty of loyalty has two forms: the position of managing director vis-à-vis the company and the position of shareholder vis-à-vis the company and the co-shareholders. The managing director has a fiduciary duty as an executive body, which obliges him to act in the interests of the company. However, the duty of loyalty does not apply to the shareholders. The shareholders are required by the duty of loyalty to act considerately both towards the company and towards the individual shareholders.\n\n## Scope of the duty of loyalty\n\nThe shareholders' duty of loyalty may include, for example, actively safeguarding the interests of the company in the manner specified in the articles of association and promoting its purpose, maintaining confidentiality, abstaining from voting in the event of conflicts of interest or prohibiting discrediting the company in public or taking advantage of the company's business opportunities. This limits the scope of the duty of loyalty within the scope of the shareholder position. As the shareholder has both altruistic rights (such as the right to approve and object to shareholder resolutions) and altruistic rights (in particular property rights), the duty of loyalty is always subject to a balancing of company and shareholder interests. As a managing director, on the other hand, the managing director acts exclusively in the interests of the company. The duty of loyalty is therefore particularly far-reaching and is not limited by the articles of association, as the managing director's own interests must take precedence over the interests of the company and the duty of loyalty does not arise from the contract, but from the position as an executive body. The management authorisation is always a disinterested right. The consequence of the duty of loyalty is a prohibition for the managing director to exploit the position on the board in his personal interest and to enrich himself.\n\n## Significance of the judgement\n\nBoth forms of the fiduciary duty therefore apply to the managing director as a shareholder, meaning that there is a comprehensive duty of consideration. In its judgement (II ZR 91/21) of 8 November 2022, the BGH highlighted two aspects in this regard. On the one hand, in line with the prevailing view, the BGH considers only the company to be passively legitimised in the context of breaches of fiduciary duty by the managing director, but not the managing director himself. This emphasises the exclusive protection of the company's interests, to which the managing director is obliged. On the other hand, the judgement clarifies the interplay between the managing director's duty of loyalty and that of the shareholder when both functions coincide in one person.\n\nAuthor: [Marie-Luise Nalop](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop)"},"date":{"de":"23.11.2023","en":"23.11.2023"},"description_short":{"de":"Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers","en":"Fiduciary duties shareholder managing director"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Urteil](#title-1)\n2. [Sachverhalt](#title-2)\n3. [Adressaten der Treuepflicht?](#title-3)\n4. [Reichweite der Treuepflicht](#title-4)\n5. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop) und Autor: wissenschaftlicher Mitarbeiter, Jonathan Herzberg","en":"## Navigation to the article\n1. [Judgement](#title-1)\n2. [Facts of the case](#title-2)\n3.  [Addressees of the fiduciary duty](#title-3)\n4. [Scope of the fiduciary duty](#title-4)\n5. [To the Author](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop) and author: research assistant, Jonathan Herzberg"},"reading_time":{"de":"3 Min","en":"3 min"},"page_url":"treuepflichten-gesellschafter-geschäftsführer","date_for_sort":"2023-11-23","published_at":"2023-11-23T14:04:39.525Z","title":{"de":"Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers","en":"Fiduciary duties of a shareholder-managing director"}}},{"node":{"article":{"de":"## Sachverhalt\nIn dem Urteil vom 15. September 2023 (Aktenzeichen: V ZR 77/22) des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage der Aufklärungspflicht eines Verkäufers im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Verkäufer eines bebauten Grundstücks seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer nicht allein dadurch erfüllt, dass er diesem Zugriff auf einen virtuellen Datenraum gewährt, in dem relevante Unterlagen und Informationen zur Immobilie gespeichert sind. Vielmehr muss der Verkäufer davon ausgehen können, dass der Käufer durch die Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von wichtigen Informationen erlangen wird.\n\nIm vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 dem Kläger Gewerbeeinheiten in einem größeren Gebäudekomplex verkauft. Im notariellen Kaufvertrag, der am 25. März 2019 abgeschlossen wurde, hatte die Verkäuferin versichert, dass keine künftig fällige Sonderumlage bestehe, mit Ausnahme einer Dachsanierung, für die der Käufer jährlich 5.600 € zu tragen habe. Zudem gab die Verkäuferin an, außergewöhnliche, durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckte Kosten seien nach ihrem Kenntnisstand nicht angefallen oder bevorstünden keine weiteren Sonderumlagen. Der Kaufvertrag beinhaltete auch die Zusicherung, dass der Käufer die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre erhalten habe und über deren Inhalt informiert sei.\n\nWährend der Vertragsverhandlungen erhielt die Klägerin Zugang zu einem virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte und in dem verschiedene Unterlagen zur Immobilie hinterlegt waren. Kurz vor Vertragsabschluss stellte die Verkäuferin das Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 in den Datenraum ein. Dieses Protokoll enthielt Informationen über eine mögliche Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro, die im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschlossen worden war. Die Klägerin, die bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, erfuhr erst nach Vertragsabschluss von dieser erheblichen Sonderumlage und focht daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.\n\nDas Landgericht wies die Klage ab, und auch das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BGH ein, der diese zur Verhandlung zuließ.\n\n## Entscheidung des Gerichts\nDer BGH entschied, dass die Verkäuferin ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt hatte, indem sie das Protokoll der Eigentümerversammlung in den Datenraum stellte, ohne die Klägerin gesondert darüber zu informieren. Die bloße Möglichkeit für den Käufer, Informationen selbst zu finden, reicht nicht aus, um die Aufklärungspflicht des Verkäufers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Verkäufer aufgrund der Umstände berechtigterweise erwarten kann, dass der Käufer bestimmte Informationen aus dem Datenraum gezielt zur Kenntnis nimmt und in seine Kaufentscheidung einbezieht. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Struktur des Datenraums, den getroffenen Vereinbarungen und der Bedeutung der Informationen.\n\nIm vorliegenden Fall konnte die Verkäuferin nicht davon ausgehen, dass die Klägerin die Informationen im Protokoll der Eigentümerversammlung noch vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen würde. Das Protokoll wurde kurz vor Vertragsabschluss eingestellt, und die Klägerin wurde nicht gesondert darauf hingewiesen. Daher hat die Verkäuferin ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDer BGH verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurück, um weitere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Verkäuferin die relevanten Unterlagen bereits früher in Papierform an die Klägerin übergeben hatte.\n\nInsgesamt betont das Urteil die Bedeutung der Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Immobilientransaktionen und stellt klar, dass der Zugang zu einem Datenraum allein nicht ausreicht, um diese Pflicht zu erfüllen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Käufer unter den gegebenen Umständen tatsächlich Kenntnis von den relevanten Informationen erlangen konnte.\n\n## Bedeutung für im Rahmen einer Due Dilligence erteilten Auskünfte\nDas Urteil hat eine wichtige Bedeutung für den Prozess der Due Diligence bei Immobilientransaktionen. Die Due Diligence, auch als \"sorgfältige Prüfung\" bezeichnet, ist ein zentraler Schritt bei solchen Transaktionen. Sie umfasst die gründliche Überprüfung aller relevanten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Immobilie, um potenzielle Risiken und Mängel zu identifizieren, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.\n\nDas BGH-Urteil unterstreicht die Tatsache, dass der Zugang zu einem virtuellen Datenraum allein nicht ausreicht, um die Aufklärungspflicht des Verkäufers zu erfüllen. Insbesondere wird betont, dass die Möglichkeit für den Käufer, Informationen selbst zu finden, nicht zwangsläufig die Verpflichtung des Verkäufers zur Offenlegung von wichtigen Informationen ausschließt. Vielmehr hängt dies von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.\n\nFür die Due Diligence bedeutet dies, dass Käufer und deren Berater vorsichtig sein sollten, wenn sie sich allein auf den Zugang zu einem Datenraum verlassen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen vollständig und transparent bereitgestellt werden und dass keine wesentlichen Informationen zurückgehalten werden. Käufer sollten auch sicherstellen, dass sie bei der Durchführung der Due Diligence gezielt nach bestimmten Informationen suchen und keine Annahmen darüber treffen, dass alle relevanten Informationen zwangsläufig im Datenraum vorhanden sind.\n\nDas Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und sorgfältigen Due Diligence-Prüfung, auch abseits von Immobilientransaktionen, um mögliche Risiken und Haftungsfragen zu minimieren. Käufer sollten sicherstellen, dass sie alle verfügbaren Quellen nutzen, um sich ein vollständiges Bild vom Vertragsgegenstand und ihren potenziellen Verpflichtungen zu machen. Dies kann sowohl den Zugang zum Datenraum als auch die Kommunikation mit dem Verkäufer und seinen Vertretern einschließen.\n\nZusammenfassend unterstreicht das BGH-Urteil die Bedeutung der Due Diligence und betont die Notwendigkeit, bei der Beschaffung von Informationen und Dokumenten äußerst sorgfältig vorzugehen, um rechtliche Probleme und unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.\n\nAutor: [Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)\n","en":"## Sachverhalt\nIn dem Urteil vom 15. September 2023 (Aktenzeichen: V ZR 77/22) des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage der Aufklärungspflicht eines Verkäufers im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Verkäufer eines bebauten Grundstücks seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer nicht allein dadurch erfüllt, dass er diesem Zugriff auf einen virtuellen Datenraum gewährt, in dem relevante Unterlagen und Informationen zur Immobilie gespeichert sind. Vielmehr muss der Verkäufer davon ausgehen können, dass der Käufer durch die Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von wichtigen Informationen erlangen wird.\n\nIm vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 dem Kläger Gewerbeeinheiten in einem größeren Gebäudekomplex verkauft. Im notariellen Kaufvertrag, der am 25. März 2019 abgeschlossen wurde, hatte die Verkäuferin versichert, dass keine künftig fällige Sonderumlage bestehe, mit Ausnahme einer Dachsanierung, für die der Käufer jährlich 5.600 € zu tragen habe. Zudem gab die Verkäuferin an, außergewöhnliche, durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckte Kosten seien nach ihrem Kenntnisstand nicht angefallen oder bevorstünden keine weiteren Sonderumlagen. Der Kaufvertrag beinhaltete auch die Zusicherung, dass der Käufer die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre erhalten habe und über deren Inhalt informiert sei.\n\nWährend der Vertragsverhandlungen erhielt die Klägerin Zugang zu einem virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte und in dem verschiedene Unterlagen zur Immobilie hinterlegt waren. Kurz vor Vertragsabschluss stellte die Verkäuferin das Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 in den Datenraum ein. Dieses Protokoll enthielt Informationen über eine mögliche Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro, die im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschlossen worden war. Die Klägerin, die bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, erfuhr erst nach Vertragsabschluss von dieser erheblichen Sonderumlage und focht daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.\n\nDas Landgericht wies die Klage ab, und auch das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BGH ein, der diese zur Verhandlung zuließ.\n\n## Entscheidung des Gerichts\nDer BGH entschied, dass die Verkäuferin ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt hatte, indem sie das Protokoll der Eigentümerversammlung in den Datenraum stellte, ohne die Klägerin gesondert darüber zu informieren. Die bloße Möglichkeit für den Käufer, Informationen selbst zu finden, reicht nicht aus, um die Aufklärungspflicht des Verkäufers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Verkäufer aufgrund der Umstände berechtigterweise erwarten kann, dass der Käufer bestimmte Informationen aus dem Datenraum gezielt zur Kenntnis nimmt und in seine Kaufentscheidung einbezieht. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Struktur des Datenraums, den getroffenen Vereinbarungen und der Bedeutung der Informationen.\n\nIm vorliegenden Fall konnte die Verkäuferin nicht davon ausgehen, dass die Klägerin die Informationen im Protokoll der Eigentümerversammlung noch vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen würde. Das Protokoll wurde kurz vor Vertragsabschluss eingestellt, und die Klägerin wurde nicht gesondert darauf hingewiesen. Daher hat die Verkäuferin ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDer BGH verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurück, um weitere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Verkäuferin die relevanten Unterlagen bereits früher in Papierform an die Klägerin übergeben hatte.\n\nInsgesamt betont das Urteil die Bedeutung der Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Immobilientransaktionen und stellt klar, dass der Zugang zu einem Datenraum allein nicht ausreicht, um diese Pflicht zu erfüllen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Käufer unter den gegebenen Umständen tatsächlich Kenntnis von den relevanten Informationen erlangen konnte.\n\n## Bedeutung für im Rahmen einer Due Dilligence erteilten Auskünfte\nDas Urteil hat eine wichtige Bedeutung für den Prozess der Due Diligence bei Immobilientransaktionen. Die Due Diligence, auch als \"sorgfältige Prüfung\" bezeichnet, ist ein zentraler Schritt bei solchen Transaktionen. Sie umfasst die gründliche Überprüfung aller relevanten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Immobilie, um potenzielle Risiken und Mängel zu identifizieren, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.\n\nDas BGH-Urteil unterstreicht die Tatsache, dass der Zugang zu einem virtuellen Datenraum allein nicht ausreicht, um die Aufklärungspflicht des Verkäufers zu erfüllen. Insbesondere wird betont, dass die Möglichkeit für den Käufer, Informationen selbst zu finden, nicht zwangsläufig die Verpflichtung des Verkäufers zur Offenlegung von wichtigen Informationen ausschließt. Vielmehr hängt dies von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.\n\nFür die Due Diligence bedeutet dies, dass Käufer und deren Berater vorsichtig sein sollten, wenn sie sich allein auf den Zugang zu einem Datenraum verlassen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen vollständig und transparent bereitgestellt werden und dass keine wesentlichen Informationen zurückgehalten werden. Käufer sollten auch sicherstellen, dass sie bei der Durchführung der Due Diligence gezielt nach bestimmten Informationen suchen und keine Annahmen darüber treffen, dass alle relevanten Informationen zwangsläufig im Datenraum vorhanden sind.\n\nDas Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und sorgfältigen Due Diligence-Prüfung, auch abseits von Immobilientransaktionen, um mögliche Risiken und Haftungsfragen zu minimieren. Käufer sollten sicherstellen, dass sie alle verfügbaren Quellen nutzen, um sich ein vollständiges Bild vom Vertragsgegenstand und ihren potenziellen Verpflichtungen zu machen. Dies kann sowohl den Zugang zum Datenraum als auch die Kommunikation mit dem Verkäufer und seinen Vertretern einschließen.\n\nZusammenfassend unterstreicht das BGH-Urteil die Bedeutung der Due Diligence und betont die Notwendigkeit, bei der Beschaffung von Informationen und Dokumenten äußerst sorgfältig vorzugehen, um rechtliche Probleme und unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.\n\nAutor: [Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)\n"},"date":{"de":"22.09.2023","en":"22.09.2023"},"description_short":{"de":"Urteil des BGH Aufklärungspflichten im Rahmen einer Due Dilligence","en":"Urteil des BGH Aufklärungspflichten im Rahmen einer Due Dilligence"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Zum Sachverhalt](#title-1)\n2. [Entscheidung](#title-2)\n3. [Bedeutung für im Rahmen einer Due Dilligence erteilten Auskünfte](#title-3)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Zum Sachverhalt](#title-1)\n2. [Entscheidung](#title-2)\n3. [Bedeutung für im Rahmen einer Due Dilligence erteilten Auskünfte](#title-3)"},"reading_time":{"de":"5 min","en":"5 min"},"page_url":"bgh-due-dilligence-datenraum-aufklaerung","date_for_sort":"2023-09-22","published_at":"2023-09-22T14:10:41.345Z","title":{"de":"BGH: Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines Datenraums – Due Dilligence","en":"BGH: Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines Datenraums – Due Dilligence"}}},{"node":{"article":{"de":"Etwa jede zehnte deutsche Familie lebt in der Konstellation einer Patchworkfamilie. Nicht selten führt dieses Lebensmodell zu späteren Streitigkeiten zwischen allen Beteiligten, insbesondere dann, wenn die Stiefmutter oder der Stiefvater etwas aus dem Nachlass erhalten oder gar Alleinerbe werden soll. Dieser Konflikt kann mit einer vorbeugenden Nachlassregelung vermieden werden.\n\n## **Gesetzliche Erbfolge**\n\nHat der Erblasser eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen, so gilt die gewillkürte Erbfolge, anderenfalls die gesetzliche Erbfolge. \n\nFür den Fall, dass der Erblasser nicht verheiratet ist, erben vordergründig seine leiblichen Kinder, nicht aber der neue Partner oder etwaige Stiefkinder. \n\nWar der Erblasser zur Zeit seines Versterbens verheiratet, erbt der Ehegatte – falls ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart wurde - neben leiblichen Kindern des Erblassers zur Hälfte. \n\n##**Gewillkürte Erbfolge bei Partnern** \nPartner können jeweils Einzeltestamente. Diese sind durch den Verfasser jederzeit frei widerrufbar und entfalten keinerlei Bindungswirkung. Eine solche kann allein über den Abschluss eines Erbvertrags erlangt werden.  \n\n##**Gewillkürte Erbfolge bei Ehegatten**\nBei Ehegatten bestehen mehrere Optionen, die eigene Erbfolge zu regeln. Neben den vorbezeichneten Gestaltungsmöglichkeiten kommt auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments in Betracht. Dieses kann vielerlei verschiedene Regelungspunkte beinhalten. Im Wesentlichen gibt es drei gängige Konstellationen, die ein gemeinschaftliches Testament enthalten kann. \n\nGrundsätzlich kann der Ehegatte auch als Vollerbe eingesetzt werden, wodurch dieser das gesamte Vermögen des Erblassers bei dessen Versterben erhält. Die leiblichen Kinder würden als Schlusserben erst das bei Versterben des Ehegatten noch vorhandene Vermögen erhalten. In dieser Konstellation steht es dem Ehegatten allerdings frei, das geerbte Vermögen und somit gleichzeitig das spätere Erbe der leiblichen Kinder erheblich zu schmälern.\n\nDer Erblasser kann den Ehegatten als Vorerben sowie den oder die leiblichen Kinder als Nacherben einsetzen. Durch diese Regelung kann sichergestellt werden, dass die leiblichen Kinder den Nachlass vollständig erhalten, während die Nacherbfolge erst beim Versterben des Ehegatten eintritt. Gleichzeitig kann so verhindert werden, dass etwaige Stiefkinder des Erblassers erbrechtliche Ansprüche erhalten. \n\nSollte der Ehegatte Vermögen erhalten sollen, ist die vorbezeichnete Gestaltungsoption nicht vorzugswürdig. Sinnvoller dürfte es sein, den oder die leiblichen Kinder als Erben einzusetzen und den Ehegatten durch Vermächtnisse zu bedenken. In diesem Wege können beispielsweise Wohn-, Wohnungs- oder Nießbrauchrechte, aber auch Geldbeträge zugewendet werden. Es sollte jedenfalls dann aber darauf geachtet werden, dass die Vermächtnisse der Höhe nach nicht zu einer faktischen Enterbung der als Erben eingesetzten leiblichen Kinder führen. \n\n##**Risiko: Pflichtteil**\nAlle drei Konstellationen haben die Gemeinsamkeit, dass die Einsetzung des Ehegatten als Vorerben, Vollerben sowie auch die Vermächtnislösung dazu führen, dass die leiblichen Kinder in der Eigenschaft als Nacherben, Schlusserben oder durch Vermächtnisse beschwert sind. Daher würde sich der Ehegatte möglicherweise Pflichtteilsansprüchen der Stiefkinder ausgesetzt sehen.\n\nUm dies zu verhindern, bietet es sich an, den leiblichen Kindern noch zu Lebzeiten Zuwendungen unter einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil zu machen oder einen notariell zu beurkundende Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.\n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG unterstützt Sie in Ihrer individuellen Nachlassplanung, insbesondere in den Bereichen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie auch in allen weiteren Themen des Erbrechts. \n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)","en":"Etwa jede zehnte deutsche Familie lebt in der Konstellation einer Patchworkfamilie. Nicht selten führt dieses Lebensmodell zu späteren Streitigkeiten zwischen allen Beteiligten, insbesondere dann, wenn die Stiefmutter oder der Stiefvater etwas aus dem Nachlass erhalten oder gar Alleinerbe werden soll. Dieser Konflikt kann mit einer vorbeugenden Nachlassregelung vermieden werden.\n\n## **Gesetzliche Erbfolge**\n\nHat der Erblasser eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen, so gilt die gewillkürte Erbfolge, anderenfalls die gesetzliche Erbfolge. \n\nFür den Fall, dass der Erblasser nicht verheiratet ist, erben vordergründig seine leiblichen Kinder, nicht aber der neue Partner oder etwaige Stiefkinder. \n\nWar der Erblasser zur Zeit seines Versterbens verheiratet, erbt der Ehegatte – falls ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart wurde - neben leiblichen Kindern des Erblassers zur Hälfte. \n\n##**Gewillkürte Erbfolge bei Partnern** \nPartner können jeweils Einzeltestamente. Diese sind durch den Verfasser jederzeit frei widerrufbar und entfalten keinerlei Bindungswirkung. Eine solche kann allein über den Abschluss eines Erbvertrags erlangt werden.  \n\n##**Gewillkürte Erbfolge bei Ehegatten**\nBei Ehegatten bestehen mehrere Optionen, die eigene Erbfolge zu regeln. Neben den vorbezeichneten Gestaltungsmöglichkeiten kommt auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments in Betracht. Dieses kann vielerlei verschiedene Regelungspunkte beinhalten. Im Wesentlichen gibt es drei gängige Konstellationen, die ein gemeinschaftliches Testament enthalten kann. \n\nGrundsätzlich kann der Ehegatte auch als Vollerbe eingesetzt werden, wodurch dieser das gesamte Vermögen des Erblassers bei dessen Versterben erhält. Die leiblichen Kinder würden als Schlusserben erst das bei Versterben des Ehegatten noch vorhandene Vermögen erhalten. In dieser Konstellation steht es dem Ehegatten allerdings frei, das geerbte Vermögen und somit gleichzeitig das spätere Erbe der leiblichen Kinder erheblich zu schmälern.\n\nDer Erblasser kann den Ehegatten als Vorerben sowie den oder die leiblichen Kinder als Nacherben einsetzen. Durch diese Regelung kann sichergestellt werden, dass die leiblichen Kinder den Nachlass vollständig erhalten, während die Nacherbfolge erst beim Versterben des Ehegatten eintritt. Gleichzeitig kann so verhindert werden, dass etwaige Stiefkinder des Erblassers erbrechtliche Ansprüche erhalten. \n\nSollte der Ehegatte Vermögen erhalten sollen, ist die vorbezeichnete Gestaltungsoption nicht vorzugswürdig. Sinnvoller dürfte es sein, den oder die leiblichen Kinder als Erben einzusetzen und den Ehegatten durch Vermächtnisse zu bedenken. In diesem Wege können beispielsweise Wohn-, Wohnungs- oder Nießbrauchrechte, aber auch Geldbeträge zugewendet werden. Es sollte jedenfalls dann aber darauf geachtet werden, dass die Vermächtnisse der Höhe nach nicht zu einer faktischen Enterbung der als Erben eingesetzten leiblichen Kinder führen. \n\n##**Risiko: Pflichtteil**\nAlle drei Konstellationen haben die Gemeinsamkeit, dass die Einsetzung des Ehegatten als Vorerben, Vollerben sowie auch die Vermächtnislösung dazu führen, dass die leiblichen Kinder in der Eigenschaft als Nacherben, Schlusserben oder durch Vermächtnisse beschwert sind. Daher würde sich der Ehegatte möglicherweise Pflichtteilsansprüchen der Stiefkinder ausgesetzt sehen.\n\nUm dies zu verhindern, bietet es sich an, den leiblichen Kindern noch zu Lebzeiten Zuwendungen unter einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil zu machen oder einen notariell zu beurkundende Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.\n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG unterstützt Sie in Ihrer individuellen Nachlassplanung, insbesondere in den Bereichen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie auch in allen weiteren Themen des Erbrechts. \n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)"},"date":{"de":"06.07.2023","en":"06.07.2023"},"description_short":{"de":"Zu den erbrechtlichen Gestaltungmöglichkeiten bei Patchworkfamilien","en":"Zu den erbrechtlichen Gestaltungmöglichkeiten bei Patchworkfamilien"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Gesetzliche Erbfolge](#title-1)\n2. [Gewillkürte Erbfolge bei Partnern](#title-2)\n3. [Gewillkürte Erbfolge bei Ehegatten](#title-3)\n4. [Risiko: Pflichtteil](#title-4)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Gesetzliche Erbfolge](#title-1)\n2. [Gewillkürte Erbfolge bei Partnern](#title-2)\n3. [Gewillkürte Erbfolge bei Ehegatten](#title-3)\n4. 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Das Urteil des EuGH erging auf eine Verbandsklage der spanischen Arbeitnehmervereinigung CCOO gerichtet auf die Feststellung, dass die Deutsche Bank SAE (spanische Tochter der Deutsche Bank AG) verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von ihren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Der EuGH legte in seiner Entscheidung die europäische Arbeitszeitrichtlinie dahingehend aus, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber gesetzlich verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die von ihren Arbeitnehmern täglich abgeleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Eine direkte zwingende Wirkung zur Einrichtung von Arbeitszeiterfassungssystemen folgte aus der Entscheidung des EuGH hingegen nicht. \n\n## Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts\nDer Beschluss des BAG hat einen betriebsverfassungsrechtlichen Hintergrund. Die Betriebsparteien stritten über die Frage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einrichtung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zusteht, mithin ob der Betriebsrat die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems eigenständig einfordern und notfalls einklagen kann. Das in erster Instanz mit der Sache beschäftigte ArbG Minden hatte den Feststellungsantrag des Betriebsrats, dass ihm ein solches Initiativrecht zustehe, abgewiesen; das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihm auf die Beschwerde des Betriebsrates hin stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG stellte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Minden mit der Begründung wieder her, dass der Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen aus § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der von den beschäftigten Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, welches Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. Für ein daneben bestehenden Initiativrecht des Betriebsrates ist deshalb kein Platz, § 87 Abs. 1 BetrVG. Dem Betriebsrat steht aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems und seiner Anwendung zu.\n\nDas BAG führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers weder aus unionsrechtlichen Vorschriften noch aus einer Auslegung des Arbeitszeitgesetzes folge, sondern aus § 3 ArbSchG  (Arbeitsschutzgesetz), der den Arbeitgeber verpflichtet, zur Planung und Durchführung der notwendigen Arbeitsschutz-Maßnahmen für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die „erforderlichen Mittel“ bereitzustellen. Bei unionsrechtskonformem Verständnis beinhalte diese gesetzliche Regelung auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen und zu verwenden, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. \n\n## Kernaussagen des Urteils \nFür Arbeitgeber gelten ab sofort folgende Verpflichtungen:\n\n•\tArbeitgeber sind künftig zur Einführung und Verwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfasst (inkl. Überstunden).\n\n•\tDie Verpflichtung der Arbeitgeber besteht jedoch nur gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des § 5 BetrVG und somit beispielsweise nicht gegenüber Geschäftsführern, leitenden Angestellten und nahen Angehörigen des Arbeitgebers. \n\n•\tDas Zeiterfassungssystem muss ferner nicht zwingend elektronisch, sondern kann z.B. auch in Papierform ausgestaltet sein. \n\n•\tFerner ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung auf seine Arbeitnehmer zu delegieren. Die Vertrauensarbeitszeit, bei der der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit nicht kontrolliert, bleibt also möglich, solange der Arbeitnehmer selbst seine Arbeitszeit erfasst.\n\n•\tDer Betriebsrat ist bei der Ausgestaltung des Arbeitszeiterfassungssystems zwingend einzubinden, ihm steht insofern ein Mitbestimmungsrecht zu.\n\n•\tEin Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einführung und Verwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems dürfte ohne konkrete behördliche Anordnung derzeit sanktionslos bleiben. \n\n## Fazit\nFür Arbeitgeber besteht dringend Handlungsbedarf. Sie sind fortan gesetzlich verpflichtet, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen oder bereits bestehende Systeme an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anzupassen. Flexible Arbeitszeitsysteme wie die Vertrauensarbeit bleiben dennoch rechtlich möglich. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber zeitnah die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung und ihrer Modalitäten umfassend gesetzlich regeln wird, wahrscheinlich durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Paul-Benjamin Gashonl](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n","en":"Wie in unserem Artikel von Mitte September 2022 bereits dargestellt (https://korten-ag.de/blogs/neue-pflicht-zeiterfassung-eugh) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem nunmehr schriftlich vorliegenden Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 festgestellt, dass Arbeitgeber per sofort gesetzlich dazu verpflichtet sind, die tägliche Dauer der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer vollständig aufzuzeichnen. \n\n## Vorausgegangene Entscheidung des EuGH\nDem Beschluss des BAG war das sogenannte „CCOO“-Urteil des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18 vorausgegangen. Das Urteil des EuGH erging auf eine Verbandsklage der spanischen Arbeitnehmervereinigung CCOO gerichtet auf die Feststellung, dass die Deutsche Bank SAE (spanische Tochter der Deutsche Bank AG) verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von ihren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Der EuGH legte in seiner Entscheidung die europäische Arbeitszeitrichtlinie dahingehend aus, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber gesetzlich verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die von ihren Arbeitnehmern täglich abgeleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Eine direkte zwingende Wirkung zur Einrichtung von Arbeitszeiterfassungssystemen folgte aus der Entscheidung des EuGH hingegen nicht. \n\n## Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts\nDer Beschluss des BAG hat einen betriebsverfassungsrechtlichen Hintergrund. Die Betriebsparteien stritten über die Frage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einrichtung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zusteht, mithin ob der Betriebsrat die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems eigenständig einfordern und notfalls einklagen kann. Das in erster Instanz mit der Sache beschäftigte ArbG Minden hatte den Feststellungsantrag des Betriebsrats, dass ihm ein solches Initiativrecht zustehe, abgewiesen; das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihm auf die Beschwerde des Betriebsrates hin stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG stellte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Minden mit der Begründung wieder her, dass der Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen aus § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der von den beschäftigten Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, welches Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. Für ein daneben bestehenden Initiativrecht des Betriebsrates ist deshalb kein Platz, § 87 Abs. 1 BetrVG. Dem Betriebsrat steht aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems und seiner Anwendung zu.\n\nDas BAG führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers weder aus unionsrechtlichen Vorschriften noch aus einer Auslegung des Arbeitszeitgesetzes folge, sondern aus § 3 ArbSchG  (Arbeitsschutzgesetz), der den Arbeitgeber verpflichtet, zur Planung und Durchführung der notwendigen Arbeitsschutz-Maßnahmen für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die „erforderlichen Mittel“ bereitzustellen. Bei unionsrechtskonformem Verständnis beinhalte diese gesetzliche Regelung auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen und zu verwenden, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. \n\n## Kernaussagen des Urteils \nFür Arbeitgeber gelten ab sofort folgende Verpflichtungen:\n\n•\tArbeitgeber sind künftig zur Einführung und Verwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfasst (inkl. Überstunden).\n\n•\tDie Verpflichtung der Arbeitgeber besteht jedoch nur gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des § 5 BetrVG und somit beispielsweise nicht gegenüber Geschäftsführern, leitenden Angestellten und nahen Angehörigen des Arbeitgebers. \n\n•\tDas Zeiterfassungssystem muss ferner nicht zwingend elektronisch, sondern kann z.B. auch in Papierform ausgestaltet sein. \n\n•\tFerner ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung auf seine Arbeitnehmer zu delegieren. 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Dies gilt insbesondere immer dann, wenn es sich bei mindestens einem Ehegatten um einen Unternehmer handelt.\n\n\n## **Worst-Case-Szenario**\nSollte ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart worden sein, befinden sich Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet, dass im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten besteht, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. \n\nIm Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruch ist dann eine Bewertung sämtlichen Vermögens der Ehegatten zu Ehebeginn sowie zum Endzeitpunkt der Ehe vorzunehmen. Dies betrifft möglicherweise auch die Bewertung von Unternehmen. Eine Unternehmensbewertung kann aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren wie beispielsweise der Liquidität, dem Goodwill oder dem Immobilienvermögen unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages kann für den Unternehmer dazu führen, dass er Unternehmensanteile oder das Unternehmen veräußern muss und sich schlimmstenfalls verschuldet.\n\n\n## **Lösung: Modifizierte Zugewinngemeinschaft**\nUm dem Vorstehenden entgegenzuwirken, empfiehlt sich die Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes oder aber die Modifizierung des Güterstandes durch Ehevertrag. Es ist ehevertraglich möglich, Zugewinnausgleichsansprüche zu deckeln oder sogar insgesamt ausschließen. \n\nIn steuer- sowie erbrechtlicher Sicht ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft entgegen der strikten Gütertrennung für Ehegatten zumeist die sinnvollste Variante. Beispielsweise kann im Rahmen der Modifizierung ein pauschaler Betrag als Zugewinn festgelegt oder die Übertragung eines Sachwertes anstelle des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruches übertragen werden. Auch ist die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten wie etwa eine ratenweise Zahlung möglich. Im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmen können auch konkrete Bewertungsmaßstäbe festgelegt werden. \n\n\n## **Inhalt des Ehevertrages**\nIm Ehevertrag können neben der Wahl des Güterstandes auch etwaige Unterhaltsansprüche der Ehegatten für die Trennungs- und nacheheliche Zeit sowie Kindesunterhaltsansprüche vorab geregelt werden. Grundsätzlich richten sich Unterhaltsansprüche nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, welche sich bei Unternehmern in der Regel nur mit großem Aufwand ermitteln lassen. Um potenzielle Streitigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, bereits im Rahmen eines Ehevertrages die etwaige Dauer und die Höhe von nachehelichen Unterhaltsansprüchen festzulegen. \n\nGleiches gilt für die Regelung des Versorgungsausgleiches, von dem vor allem der Ausgleich von Rentenanwartschaften betroffen ist. Überdies können beispielsweise Regelungen über die Überlassung der Ehewohnung, einzelner Gegenstände und des Hausrates getroffen werden. Auch ein erbrechtlich relevanter Pflichtteilsverzicht kann im Rahmen des Ehevertrages mitvereinbart werden.\n\n\n## **Zu beachten**\nNeben dem Ehevertrag sind zur Nachfolgesicherung und zum Schutz der Handlungsfähigkeit des Unternehmens das Errichtung von Testamenten bzw. Erbverträgen sowie Vorsorgevollmachten sinnvoll. \n\nEheverträge sind stets notariell zu beurkunden und können sowohl vor als auch jederzeit nach Eheschließung vereinbart werden. Durch die Vielzahl von individuellen Regelungsmöglichkeiten und aufgrund des hohen Konfliktpotenzials im Falle einer Scheidung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur konkreten Ausgestaltung des zu schließenden Ehevertrages.\n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb-, familien- und gesellschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gern zur Verfügung.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)","en":"Im Vorfeld einer geplanten Hochzeit und auch während der Ehezeit ist die Frage nach einem Ehevertrag bei vielen Paaren ein Tabu. Allerdings liegt die Scheidungsrate in Deutschland derzeit bei ca. 40 %. Insofern ist es sinnvoll, sich bei aller Romantisierung der Ehe auch mit den Konsequenzen einer möglichen Scheidung auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn es sich bei mindestens einem Ehegatten um einen Unternehmer handelt.\n\n\n## **Worst-Case-Szenario**\nSollte ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart worden sein, befinden sich Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet, dass im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten besteht, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. \nIm Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruch ist dann eine Bewertung sämtlichen Vermögens der Ehegatten zu Ehebeginn sowie zum Endzeitpunkt der Ehe vorzunehmen. Dies betrifft möglicherweise auch die Bewertung von Unternehmen. Eine Unternehmensbewertung kann aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren wie beispielsweise der Liquidität, dem Goodwill oder dem Immobilienvermögen unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages kann für den Unternehmer dazu führen, dass er Unternehmensanteile oder das Unternehmen veräußern muss und sich schlimmstenfalls verschuldet.\n\n\n## **Lösung: Modifizierte Zugewinngemeinschaft**\nUm dem Vorstehenden entgegenzuwirken, empfiehlt sich die Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes oder aber die Modifizierung des Güterstandes durch Ehevertrag. Es ist ehevertraglich möglich, Zugewinnausgleichsansprüche zu deckeln oder sogar insgesamt ausschließen. \nIn steuer- sowie erbrechtlicher Sicht ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft entgegen der strikten Gütertrennung für Ehegatten zumeist die sinnvollste Variante. Beispielsweise kann im Rahmen der Modifizierung ein pauschaler Betrag als Zugewinn festgelegt oder die Übertragung eines Sachwertes anstelle des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruches übertragen werden. Auch ist die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten wie etwa eine ratenweise Zahlung möglich. Im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmen können auch Bewertungsmaßstäbe festgelegt werden. \n\n\n## **Inhalt des Ehevertrages**\nIm Ehevertrag können neben der Wahl des Güterstandes auch etwaige Unterhaltsansprüche der Ehegatten für Trennungs- und nacheheliche Zeit sowie Kindesunterhaltsansprüche vorab geregelt werden. Grundsätzlich richten sich Unterhaltsansprüche nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen, welche sich bei Unternehmern in der Regel nur mit großem Aufwand ermitteln lassen. Um potenzielle Streitigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, bereits im Rahmen eines Ehevertrages die etwaige Dauer und die Höhe von nachehelichen Unterhaltsansprüchen festzulegen. \nGleiches gilt für die Regelung des Versorgungsausgleiches, von dem insbesondere der Ausgleich von Rentenanwartschaften betroffen ist. Überdies können beispielsweise Regelungen über die Überlassung der Ehewohnung, einzelner Gegenstände und des Hausrates getroffen werden. Auch ein erbrechtlich relevanter Pflichtteilsverzicht kann im Rahmen des Ehevertrages mitvereinbart werden.\n\n\n## **Zu beachten**\nNeben dem Ehevertrag sind zur Nachfolgesicherung und zum Schutz der Handlungsfähigkeit des Unternehmens das Errichten von Testamenten bzw. Erbverträgen sowie Vorsorgevollmachten sinnvoll. \nEheverträge sind stets notariell zu beurkunden und können sowohl vor als auch jederzeit nach Eheschließung vereinbart werden. Durch die Vielzahl von individuellen Regelungsmöglichkeiten und aufgrund des hohen Konfliktpotenzials im Falle einer Scheidung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur konkreten Ausgestaltung des zu schließenden Ehevertrages.\n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb-, familien- und gesellschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gern zur Verfügung.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)"},"date":{"de":"22.12.2022","en":"22.12.2022"},"description_short":{"de":"Zu den Vorteilen und Inhalten von Unternehmer-Eheverträgen","en":"Zu den Vorteilen und Inhalten von Unternehmer-Eheverträgen"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Worst-Case-Szenario](#title-1)\n2. [Lösung: Modifizierte Zugewinngemeinschaft](#title-2)\n3. [Inhalt des Ehevertrages](#title-3)\n4. [Zu beachten](#title-4)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Worst-Case-Szenario](#title-1)\n2. [Lösung: Modifizierte Zugewinngemeinschaft](#title-2)\n3. [Inhalt des Ehevertrages](#title-3)\n4. [Zu beachten](#title-4)"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"unternehmen-ehevertrag","date_for_sort":"2023-01-19","published_at":"2023-01-18T16:50:38.537Z","title":{"de":"Absicherung von Unternehmen ","en":"Absicherung von Unternehmen "}}},{"node":{"article":{"de":"![bild.jpg](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/bild_c51abd0596.jpg)\n\nAuf Grund einer Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) im Jahre 2021 sind mit wenigen Ausnahmen alle eingetragenen Gesellschaften und weitere Vereinigungen in Deutschland gemäß § 20 Abs. 1 GWG dazu verpflichtet, Angaben zu ihre(n) sogenannten wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich zur Eintragung im Transparenzregister mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Gesellschaften, die in deutschen Registern eingetragen sind, also insbesondere GmbH, AG, KGaA, SE, GmbH & Co. KG, KG und OHG und außerdem für rechtsfähige Stiftungen und Vereine (nachfolgend „Vereinigungen“). \nBis zu der Gesetzesänderung galt diese Pflicht gemäß § 20 Abs. 2 GWG alte Fassung als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben schon aus dem jeweiligen Register, z.B. über die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste einer GmbH, ergaben. Die entsprechende Regelung ist jedoch im Jahre 2022 gestrichen worden, so dass nun alle Vereinigungen diese Pflichten erfüllen müssen, auch wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ergeben.\n\n## Wirtschaftlich Berechtigter\n\nWer wirtschaftlich Berechtigter ist, bestimmt § 3 GWG. Danach ist wirtschaftlich Berechtigter bei privatrechtlichen Gesellschaften vereinfacht gesagt die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht. Dies sind insbesondere solche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben. Wenn keines dieser Kriterien erfüllt ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft. Für Vereine und Stiftungen gelten Sonderregeln.\nInsbesondere im Falle von mittelbaren Beteiligungen, z.B. über Holdinggesellschaften, bei Treuhandvereinbarungen oder sonstigen schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Stimmbindungsverträgen etc. ist die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten mitunter schwierig.\n\n## Anzumeldende Informationen\n\nAnzumelden sind gemäß § 19 Abs. 1 GWG in Bezug auf jeden wirtschaftlich Berechtigten\n1. Vor- und Nachname,\n2. Geburtsdatum,\n3. Wohnort,\n4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und\n5. alle Staatsangehörigkeiten.\n\n## Verpflichtete Personen\n\nMeldepflichtig sind im Grundsatz die Vereinigungen selbst, die durch ihre Geschäftsführer oder geschäftsführenden Gesellschafter vertreten werden. Diese müssen sich aktiv darum bemühen, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Darüber hinaus sind aber auch die wirtschaftlich Berechtigten selbst gemäß § 20 Abs. 3 GWG verpflichtet, den Vereinigungen die zur Meldung notwendigen Angaben mitzuteilen.\nMit der einmaligen Meldung ist es jedoch nicht getan. Auch sämtliche Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten und der Art und des Umfangs seines Interesses sind unverzüglich mitzuteilen und anzumelden. \n\n## Hohes Bußgeld bei Verstößen\n\nVerstöße gegen diese Pflichten des GWG sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 150.000,00 geahndet werden können. Bei schwerwiegenden, systematischen Verstößen drohen sogar Bußen von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils. Diese Bußen könne sowohl die Vereinigungen als auch die wirtschaftlich Berechtigten selbst treffen.\n\n## Übergangsfristen schon weitgehend abgelaufen\n\nFür die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten galt für Aktiengesellschaften, SE und KGaA eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022, für GmbH, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.06.2022 und für alle anderen Fälle, also insbesondere OHG und KG, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Dies jedoch noch nur, soweit diese Vereinigungen ihre Pflichten bis zur Gesetzesänderung nach altem Recht schon erfüllt hatten. Zwar ist die Anwendung der Bußgeldvorschriften auf Vereinigungen, die bis zur Gesetzesänderung ihre Pflichten erfüllt hatten, noch für das Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist (also 31.03.2023, 30.06.2023 oder 31.12.2023) ausgesetzt. Es ist aber allen Vereinigungen und deren wirtschaftlich Berechtigten zu empfehlen, diese Pflichten ernst zu nehmen und so schnell wie möglich zu erfüllen.\n\n## Die Korten Rechtsanwälte AG hilft\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG unterstützt bei der Erfüllung Ihrer Pflichten nach § 19 Abs. 1 GWG. \nWir übernehmen für Sie die Anmeldung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister. Dies umfasst die Prüfung Ihrer Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten, Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten, der Art und des Umfangs ihres wirtschaftlichen Interesses und die Anmeldung zur Eintragung in das Transparenzregister.\nAuch nach Eintragung empfehlen wir, regelmäßig zu prüfen, ob es mitteilungspflichtige Änderungen gegeben hat und diese zum Transparenzregister zu melden. Auch dabei unterstützen wir gerne. \n\nAutor: [Rechtsanwalt Dr. Arne Vogel](https://korten-ag.de/lawyers/dr-arne-vogel)","en":"![bild.jpg](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/bild_c51abd0596.jpg)\n\nAuf Grund einer Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) im Jahre 2021 sind mit wenigen Ausnahmen alle eingetragenen Gesellschaften und weitere Vereinigungen in Deutschland gemäß § 20 Abs. 1 GWG dazu verpflichtet, Angaben zu ihre(n) sogenannten wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich zur Eintragung im Transparenzregister mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Gesellschaften, die in deutschen Registern eingetragen sind, also insbesondere GmbH, AG, KGaA, SE, GmbH & Co. KG, KG und OHG und außerdem für rechtsfähige Stiftungen und Vereine (nachfolgend „Vereinigungen“). \nBis zu der Gesetzesänderung galt diese Pflicht gemäß § 20 Abs. 2 GWG alte Fassung als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben schon aus dem jeweiligen Register, z.B. über die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste einer GmbH, ergaben. Die entsprechende Regelung ist jedoch im Jahre 2022 gestrichen worden, so dass nun alle Vereinigungen diese Pflichten erfüllen müssen, auch wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ergeben.\n\n## Wirtschaftlich Berechtigter\n\nWer wirtschaftlich Berechtigter ist, bestimmt § 3 GWG. Danach ist wirtschaftlich Berechtigter bei privatrechtlichen Gesellschaften vereinfacht gesagt die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht. Dies sind insbesondere solche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben. Wenn keines dieser Kriterien erfüllt ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft. Für Vereine und Stiftungen gelten Sonderregeln.\nInsbesondere im Falle von mittelbaren Beteiligungen, z.B. über Holdinggesellschaften, bei Treuhandvereinbarungen oder sonstigen schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Stimmbindungsverträgen etc. ist die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten mitunter schwierig.\n\n## Anzumeldende Informationen\n\nAnzumelden sind gemäß § 19 Abs. 1 GWG in Bezug auf jeden wirtschaftlich Berechtigten\n1. Vor- und Nachname,\n2. Geburtsdatum,\n3. Wohnort,\n4. 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Mithilfe der sogenannten „Güterstandsschaukel“ kann ein Ehegatte über die Steuerfreibeträge hinausgehendes Vermögen bereits zu Lebzeiten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen und dadurch eine zukünftige erbschaftssteuerliche Last mindern oder gar verhindern.\n\n## Ausgangssituation\nGrundsätzlich steht dem erbenden Ehegatten ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € zu (§ 16 ErbStG). Das über diesen Betrag hinausgehende geerbte Vermögen unterfällt der Erbschaftssteuer. Auch bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann der Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € ausgenutzt werden. \n\nMangels abweichender ehevertraglicher Vereinbarung befinden sich Ehegatten in der Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte behält in diesem Fall sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung des Güterstandes besteht jedoch ein Zugewinnausgleichsanspruch, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. \n\n## Gestaltungsmittel\nDurch den Abschluss eines Ehevertrages ist es Ehegatten möglich, den gesetzlichen Güterstand hin zur sogenannten Gütertrennung, also der vollständigen Vermögenstrennung zwischen Ehegatten, kurzzeitig zu wechseln. \n\nBei dem zugrundeliegenden Wechsel des Güterstandes hat der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn den entsprechenden Differenzbetrag an den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu zahlen. Diese Zahlung unterliegt anders als bei einer Schenkung oder beim Erwerb von Todes wegen keinerlei steuerlichen Pflichten (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Der durch Ehevertrag vereinbarte Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung dient der steuerfreien Übertragung von Vermögen an den weniger vermögenden Ehegatten.\n\nIn der Zwischenzeit besteht der Güterstand der Gütertrennung. Daraufhin können Ehegatten durch Ehevertrag erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln und dementsprechend den Güterstand „schaukeln“. Eine derartige Gestaltung ist nicht missbräuchlich. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit der „Güterstandsschaukel“ mit Urteil vom 12.07.2005 (II R 29/02) anerkannt. Im konkreten Fall wurde ehevertraglich die Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses sowie in dem anderen Ehevertrag die Begründung der Zugewinngemeinschaft mit Beginn des Folgetages vereinbart. \n\nDie Eheverträge bedürfen jeweils der separaten notariellen Beurkundung sowie einer Angabe des Zugewinns und einer Begründung für den Wechsel des Güterstandes.\n\n## Vorteile \nIm Gegensatz zur Schenkung kann im Wege der Zahlung des Zugewinnausgleichs Vermögen steuerfrei auf den anderen weniger vermögenden Ehegatten übertragen werden.  Auch kann die Haftung des privaten Vermögens eines Unternehmers durch das geringere Privatvermögen gemindert werden. Durch die gleichmäßige Vermögensverteilung verringert oder entfällt - je nach Höhe des geerbten Vermögens - auch eine erbschaftssteuerliche Verpflichtung. Darüber hinaus dient sie einer doppelten Ausnutzung von Freibeträgen für mögliche erbenden Kinder oder der Verringerung von Pflichtteilsansprüchen ungewollter gesetzlicher Erben, wie beispielsweise von Kindern oder Eltern. \n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb- und familienrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gern zur Verfügung.\n\nAutor: [Rechtsanwalt Maximilian Fricke](https://korten-ag.de/lawyers/maximilian-fricke)\n\n","en":"Unter Ehegatten herrscht nicht selten eine einseitige Verteilung von Vermögen. Im Falle des Versterbens eines vermögenden Ehegatten ist dies aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht häufig mit erheblichen steuerlichen Nachteilen für den erbenden Ehegatten verbunden. \n\nMithilfe der sogenannten „Güterstandsschaukel“ kann ein Ehegatte über die Steuerfreibeträge hinausgehendes Vermögen bereits zu Lebzeiten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen und dadurch eine zukünftige steuerliche Last mindern oder gar verhindern.\n\n**## Ausgangssituation**\n\nGrundsätzlich steht dem erbenden Ehegatten ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € zu (§ 16 ErbStG). Das über diesen Betrag hinausgehende geerbte Vermögen unterfällt der Erbschaftssteuer. Auch bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann der Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € ausgenutzt werden. \n\nMangels abweichender ehevertraglicher Vereinbarung befinden sich Ehegatten in der Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte behält in diesem Fall sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung des Güterstandes besteht jedoch ein Zugewinnausgleichsanspruch, bei dem der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs des Ehegatten berechnet und hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. \n\n**## Gestaltungsmittel**\nDurch den Abschluss eines Ehevertrages ist es Ehegatten möglich, den gesetzlichen Güterstand hin zur sogenannten Gütertrennung, also der vollständigen Vermögenstrennung zwischen Ehegatten, zu wechseln. \n\nBei dem zugrundeliegenden Wechsel des Güterstandes hat der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn den entsprechenden Differenzbetrag an den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu zahlen. Diese Zahlung unterliegt anders als bei einer Schenkung oder beim Erwerb von Todes wegen keinerlei steuerlichen Pflichten (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Der durch Ehevertrag vereinbarte Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung dient also der steuerfreien Übertragung von Vermögen an den weniger vermögenden Ehegatten.\n\nIn der Zwischenzeit besteht der Güterstand der Gütertrennung. Daraufhin können Ehegatten durch Ehevertrag erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln und dementsprechend den Güterstand „schaukeln“. Eine derartige Gestaltung ist nicht missbräuchlich. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit der „Güterstandsschaukel“ mit Urteil vom 12.07.2005 (II R 29/02) anerkannt. Im konkreten Fall wurde ehevertraglich die Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses sowie in dem anderen Ehevertrag die Begründung der Zugewinngemeinschaft mit Beginn des Folgetages vereinbart. \n\nDie Eheverträge bedürfen jeweils der separaten notariellen Beurkundung sowie einer Angabe des Zugewinns und einer Begründung für den Wechsel des Güterstandes.\n\n**## Vorteile **\nIm Gegensatz zur Schenkung kann im Wege der Zahlung des Zugewinnausgleichs Vermögen steuerfrei auf den anderen weniger vermögenden Ehegatten übertragen werden. \n\nAuch kann die Haftung des privaten Vermögens eines Unternehmers durch das geringere Privatvermögen gemindert werden. \n\nDurch die gleichmäßige Vermögensverteilung verringert oder entfällt - je nach Höhe des geerbten Vermögens - auch eine erbschaftssteuerliche Verpflichtung. \n\nDarüber hinaus dient sie einer doppelten Ausnutzung von Freibeträgen für mögliche erbenden Kinder oder der Verringerung von Pflichtteilsansprüchen ungewollter gesetzlicher Erben, wie beispielsweise von Kindern oder Eltern. \n\n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät unter anderem in allen erb- und familienrechtlichen Belangen. 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Es sollte der Gefahr unbezahlter Überstunden entgegengewirkt werden. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass ein Mitbestimmungsrecht im Fall technischer Kontrollmöglichkeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur als Abwehrrecht ausgestaltet sei. Dem Betriebsrat stehe somit ein Initiativrecht für die Einführung einer Arbeitszeiterfassung gar nicht zu. \nDas BAG entschied in Anlehnung an das EuGH Stechuhrurteil aus 2019, dass ein Initiativrecht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems gar nicht bestehen kann, da  für Arbeitgeber bereits eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine systematische Zeiterfassung für ihre Mitarbeiter zu führen. Die Pflicht ergibt sich aus der europarechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 BetrVG bestehen jedoch nur soweit, wie keine gesetzlichen Regelungen existieren.\n## Das EuGH Stechuhrurteil aus 2019\nIn dem betreffenden Urteil hat der EuGH festgestellt, dass es sich bei der Begrenzung der Höchstarbeitszeit und bei Verpflichtung zur Einhaltung von Ruhezeiten um wichtige Grundrechte der Arbeitnehmer handelt. Die Arbeitgeber müssen daher eine systematische, verlässliche, objektive und zugängliche Zeiterfassung führen, um die genannten aus der Grundrechtscharta entspringenden Rechte zu wahren. Entscheidungen des EuGHs sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Der EuGH überlässt jedoch die Umsetzung der Entscheidungen den Mitgliedstaaten. Diese Flexibilität in der Umsetzung führte zu Unsicherheiten über die Bedeutung der Entscheidung in Deutschland.\n\n## Lange Unklarheit \nDer deutsche Gesetzgeber sieht bislang lediglich die Erfassung der Überstunden vor (§ 16 Abs. 2 ArbZG). In 2013 entschied das BAG, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Überstundenableistung trägt. Es muss dargelegt werden, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Nach dem Stechuhrurteil von 2019 war aber nicht mehr klar, ob diese grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch gültig war. Einige Stimmen in der Literatur vertraten nunmehr die Ansicht, dass infolge der vom EuGH statuierten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung, die Kenntnis des Arbeitgebers vom Umfang und Lage der Überstunden vorauszusetzen sei. Da dem Arbeitnehmer jedoch diese Kenntnisse regelmäßig fehlten, sei er nicht mehr verpflichtet, bis ins letzte Detail zu Umfang und Ableistung der Überstunden vorzutragen. Der Arbeitnehmer müsse nur behaupten, eine bestimmte Anzahl an Überstünden in einem bestimmten Zeitraum geleistet zu haben. Der Arbeitgeber müsse diesem Vortrag dann unter Darlegung der konkreten Arbeitszeiten entgegentreten. Das BAG hat dann am 04.05.2022 Klarheit bezüglich der Darlegungs- und Beweislast in Überstundenprozessen geschaffen und seine alte Rechtsprechung bestätigt. Der Arbeitnehmer kann nicht pauschal behaupten, dass Überstunden geleistet worden sind, sondern muss dies weiterhin im Detail darlegen. Die unionsrechtliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung hat keine Auswirkungen auf das System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. \nDurch die neuste Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 wird die Deutung des EuGH Stechuhrurteils vom 2013 nochmals präzisiert. Das BAG stellt nun fest, dass auch in Deutschland den Arbeitgebern eine Pflicht zukommt, die gesamte Arbeitszeit der Mitarbeiter zu dokumentieren. \n## Auswirkung der neuen BAG Entscheidung auf die Praxis\nDer deutsche Gesetzgeber hatte bislang nicht auf die Rechtsprechung des EuGH aus 2019 reagiert. Dass auf die Entscheidung reagiert werden muss, war schon seit 2019 klar. Lange war jedoch im Schrifttum umstritten, wie diese Entscheidung auszulegen ist bzw. welche Einflüsse dieser auf die deutsche Rechtslage und Rechtspraxis hat. Die aktuelle Entscheidung des BAG wird nun Klarheit schaffen. Das Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung bleibt aber abzuwarten. Das BAG hat den Gesetzgeber überholt und nun unter Druck gesetzt, die längst fälligen Änderungen vorzunehmen. Fraglich ist nur, wie diese Umsetzung erfolgen wird. Denkbar wäre eine Abänderung des § 16 Abs. 2 ArbZG dahingehend, dass nicht nur Überstunden, sondern die gesamte Arbeitszeit erfasst werden muss. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit haben wird (z.B. Vertrauensarbeit, Gleitzeit etc.) bleibt abzuwarten.\n\nAutor: [Paul-Benjamin Gashon](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon) und Hager Khalil\n","en":"## Rechtsprechung des BAG vom 13.09.2022 - 1 ABR 22/21\nDas BAG hat am 13.09.2022 beschlossen, dass Arbeitgebern eine gesetzliche Verpflichtung zukommt, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Diese Entscheidung folgt einer langen Unsicherheit hinsichtlich der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung über die reine Überstundenaufzeichnung hinaus. \nIn dem Fall des BAG ging es primär um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat machte ein Initiativrecht geltend und verlangte die Einführung einer systematischen Zeiterfassung im Betrieb. Es sollte der Gefahr unbezahlter Überstunden entgegengewirkt werden. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass ein Mitbestimmungsrecht im Fall technischer Kontrollmöglichkeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur als Abwehrrecht ausgestaltet sei. Dem Betriebsrat stehe somit ein Initiativrecht für die Einführung einer Arbeitszeiterfassung gar nicht zu. \nDas BAG entschied in Anlehnung an das EuGH Stechuhrurteil aus 2019, dass ein Initiativrecht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems gar nicht bestehen kann, da  für Arbeitgeber bereits eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine systematische Zeiterfassung für ihre Mitarbeiter zu führen. Die Pflicht ergibt sich aus der europarechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 BetrVG bestehen jedoch nur soweit, wie keine gesetzlichen Regelungen existieren.\n## Das EuGH Stechuhrurteil aus 2019\nIn dem betreffenden Urteil hat der EuGH festgestellt, dass es sich bei der Begrenzung der Höchstarbeitszeit und bei Verpflichtung zur Einhaltung von Ruhezeiten um wichtige Grundrechte der Arbeitnehmer handelt. Die Arbeitgeber müssen daher eine systematische, verlässliche, objektive und zugängliche Zeiterfassung führen, um die genannten aus der Grundrechtscharta entspringenden Rechte zu wahren. Entscheidungen des EuGHs sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Der EuGH überlässt jedoch die Umsetzung der Entscheidungen den Mitgliedstaaten. Diese Flexibilität in der Umsetzung führte zu Unsicherheiten über die Bedeutung der Entscheidung in Deutschland.\n\n## Lange Unklarheit \nDer deutsche Gesetzgeber sieht bislang lediglich die Erfassung der Überstunden vor (§ 16 Abs. 2 ArbZG). In 2013 entschied das BAG, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Überstundenableistung trägt. Es muss dargelegt werden, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Nach dem Stechuhrurteil von 2019 war aber nicht mehr klar, ob diese grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch gültig war. Einige Stimmen in der Literatur vertraten nunmehr die Ansicht, dass infolge der vom EuGH statuierten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung, die Kenntnis des Arbeitgebers vom Umfang und Lage der Überstunden vorauszusetzen sei. Da dem Arbeitnehmer jedoch diese Kenntnisse regelmäßig fehlten, sei er nicht mehr verpflichtet, bis ins letzte Detail zu Umfang und Ableistung der Überstunden vorzutragen. Der Arbeitnehmer müsse nur behaupten, eine bestimmte Anzahl an Überstünden in einem bestimmten Zeitraum geleistet zu haben. Der Arbeitgeber müsse diesem Vortrag dann unter Darlegung der konkreten Arbeitszeiten entgegentreten. Das BAG hat dann am 04.05.2022 Klarheit bezüglich der Darlegungs- und Beweislast in Überstundenprozessen geschaffen und seine alte Rechtsprechung bestätigt. Der Arbeitnehmer kann nicht pauschal behaupten, dass Überstunden geleistet worden sind, sondern muss dies weiterhin im Detail darlegen. Die unionsrechtliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung hat keine Auswirkungen auf das System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. \nDurch die neuste Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 wird die Deutung des EuGH Stechuhrurteils vom 2013 nochmals präzisiert. Das BAG stellt nun fest, dass auch in Deutschland den Arbeitgebern eine Pflicht zukommt, die gesamte Arbeitszeit der Mitarbeiter zu dokumentieren. \n## Auswirkung der neuen BAG Entscheidung auf die Praxis\nDer deutsche Gesetzgeber hatte bislang nicht auf die Rechtsprechung des EuGH aus 2019 reagiert. Dass auf die Entscheidung reagiert werden muss, war schon seit 2019 klar. Lange war jedoch im Schrifttum umstritten, wie diese Entscheidung auszulegen ist bzw. welche Einflüsse dieser auf die deutsche Rechtslage und Rechtspraxis hat. Die aktuelle Entscheidung des BAG wird nun Klarheit schaffen. Das Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung bleibt aber abzuwarten. Das BAG hat den Gesetzgeber überholt und nun unter Druck gesetzt, die längst fälligen Änderungen vorzunehmen. Fraglich ist nur, wie diese Umsetzung erfolgen wird. Denkbar wäre eine Abänderung des § 16 Abs. 2 ArbZG dahingehend, dass nicht nur Überstunden, sondern die gesamte Arbeitszeit erfasst werden muss. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit haben wird (z.B. Vertrauensarbeit, Gleitzeit etc.) bleibt abzuwarten.\n\nAutor: [Paul-Benjamin Gashon](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon) und Hager Khalil\n"},"date":{"de":"21.09.2022","en":"21.09.2022"},"description_short":{"de":"In Anlehnung an das Stechuhrurteil des EuGHs hat das BAG für Arbeitgeber eine Pflicht zur Führung eines Zeiterfassungssystems anerkannt.","en":"In Anlehnung an das Stechuhrurteil des EuGHs hat das BAG für Arbeitgeber eine Pflicht zur Führung eines Zeiterfassungssystems anerkannt."},"navigation":{"de":"1.\t[Rechtsprechung des BAG 13.09.2022- 1 ABR 22/21](#titel-1)\n2.\t[EuGH Stechuhrurteil aus 2019](#titel-2)\n3.\t[Lange Unklarheit](#titel-3)\n4.\t[Auswirkungen der neuen BAG Entscheidung auf die Praxis](#titel-4)\n5.\t[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n","en":"1.\t[Rechtsprechung des BAG 13.09.2022- 1 ABR 22/21](#titel-1)\n2.\t[EuGH Stechuhrurteil aus 2019](#titel-2)\n3.\t[Lange Unklarheit](#titel-3)\n4.\t[Auswirkungen der neuen BAG Entscheidung auf die Praxis](#titel-4)\n5.\t[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n"},"reading_time":{"de":"2 min ","en":"2 min"},"page_url":"neue-pflicht-zeiterfassung-eugh","date_for_sort":"2022-09-21","published_at":"2022-09-21T11:48:41.372Z","title":{"de":"Neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung","en":"Neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung"}}},{"node":{"article":{"de":"\n## Korten Rechtsanwälte AG war erneut erfolgreich im LKW-Kartell\n\n\n**Hamburg, 12.09.2022– Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 20.07.2022 das Urteil des LG Leipzig auf Berufung der Klägerin aufgehoben. Der Kartellsenat ist der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt und hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesgericht Leipzig verwiesen. Dort soll nun im Rahmen der Beweisaufnahme ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, um die Höhe des durch die Wettbewerbsverstöße der Kartellantinnen verursachten Schadens zu ermitteln.**\n\nDie Klägerin, eine von der Korten Rechtsanwälte AG vertretene Produzentin von Isoliergläsern, erwarb 5 LKW der Marke Daimler. Die Anschaffungen wurden in den Jahren 2002 und 2004 getätigt, also im Zeitrahmen des sog. LKW-Kartells (1997 – 2011), an dem sich die Daimler AG, gemäß Feststellung der EU-Kommission, beteiligte. Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen den überhöhten Leasingraten und Kaufpreise. Bei der Leasinggesellschaft handelte es sich um eine Konzerntochter der Daimler AG. Das Landgericht Leipzig hatte die Klagte zunächst mit Urteil vom 24.03.2020 vollumfänglich abgewiesen, da es bereits an der Kartellbetroffenheit mangeln würde, da die Erwerbsvorgänge nicht unmittelbar von einer der Kartellantinnen, sondern von einer (konzerneigenen) Leasinggesellschaft erworben worden wären.\n\nDieser Rechtsansicht erteilte das OLG Dresden nunmehr eine eindeutige Absage.\n\n## Auch mittelbare Erwerbe sind kartellbetroffen\n\nDas Urteil des OLG Dresden entfaltet Breitenwirkung, da es feststellt, dass auch solche Erwerbsvorgänge kartellbetroffen sind, die nicht als Kauf, sondern im Rahmen eines Leasingvertrages erworben wurden. Die bisherige Rechtsprechung hat sich überwiegend mit direkten Erwerben von den Kartellantinnen oder dem Kauf bei konzernunabhängigen Händlern beschäftigt. Das OLG Dresden führt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH in seiner sog. LKW-Kartell-II-Entscheidung (Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20), eine ebenfalls von der Korten Rechtsanwälte AG betreutes Verfahren, fort.\n\n## Vorliegen eines Schadens\n\nDas OLG Dresden hat bestätigt, dass, entgegen der Auffassung der Daimler AG, der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen eines Schadens ein großes Gewicht zukommt. Die Dauer, Intensität, hohe Marktabdeckung und dass keine Einwirkungen von Dritten erwartet werden konnten Indizien dafür sind, dass der tatsächlichen Vermutung des Eintritts eines Schadens ein großes Gewicht zukommt. \n\nAktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. Weitere Informationen finden Sie unter: [www.korten-ag.de](https://korten-ag.de)\n\n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"\n## Korten Rechtsanwälte AG war erneut erfolgreich im LKW-Kartell\n\n\nHamburg, 12.09.2022 – **Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 20.07.2022 das Urteil des LG Leipzig auf Berufung der Klägerin aufgehoben. Der Kartellsenat ist der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt und hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesgericht Leipzig verwiesen. Dort soll nun im Rahmen der Beweisaufnahme ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, um die Höhe des durch die Wettbewerbsverstöße der Kartellantinnen verursachten Schadens zu ermitteln.**\n\nDie Klägerin, eine von der Korten Rechtsanwälte AG vertretene Produzentin von Isoliergläsern, erwarb 5 LKW der Marke Daimler. Die Anschaffungen wurden in den Jahren 2002 und 2004 getätigt, also im Zeitrahmen des sog. LKW-Kartells (1997 – 2011), an dem sich die Daimler AG, gemäß Feststellung der EU-Kommission, beteiligte. Die Klägerin forderte Schadenersatz wegen den überhöhten Leasingraten und Kaufpreise. Bei der Leasinggesellschaft handelte es sich um eine Konzerntochter der Daimler AG. Das Landgericht Leipzig hatte die Klagte zunächst mit Urteil vom 24.03.2020 vollumfänglich abgewiesen, da es bereits an der Kartellbetroffenheit mangeln würde, da die Erwerbsvorgänge nicht unmittelbar von einer der Kartellantinnen, sondern von einer (konzerneigenen) Leasinggesellschaft erworben worden wären.\nDieser Rechtsansicht erteilte das OLG Dresden nunmehr eine eindeutige Absage.\n\n## Auch mittelbare Erwerbe sind kartellbetroffen\n\nDas Urteil des OLG Dresden entfaltet Breitenwirkung, da es feststellt, dass auch solche Erwerbsvorgänge kartellbetroffen sind, die nicht als Kauf, sondern im Rahmen eines Leasingvertrages erworben wurden. Die bisherige Rechtsprechung hat sich überwiegend mit direkten Erwerbern von den Kartellantinnen oder dem Kauf bei konzernunabhängigen Händlern beschäftigt. Das OLG Dresden führt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH in seiner sog. LKW-Kartell-II-Entscheidung (Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20), eine ebenfalls von der Korten Rechtsanwälte AG betreutes Verfahren, fort.\n\n## Vorliegen eines Schadens\n\nDas OLG Dresden hat bestätigt, dass, entgegen der Auffassung der Daimler AG, der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen eines Schadens ein großes Gewicht zukommt. Die Dauer, Intensität, hohe Marktabdeckung und dass keine Einwirkungen von Dritten erwartet werden konnten sind Indizien dafür, dass der tatsächlichen Vermutung des Eintritts eines Schadens ein großes Gewicht zukommt. \n\nAktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. 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Diese soll durch eine erhöhte Transparenz und Vorhersehbarkeit der Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Die Änderungen können in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand führen.\n\n## Wesentliche Änderungen\nDer Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes wurde erweitert und umfasst nun auch Aushilfsmitarbeiter, welche befristet für eine Dauer von unter einem Monat angestellt werden. Die umfangreichsten Änderungen wurden im Nachweiskatalog von Art. 2 des Nachweisgesetzes vorgenommen und der Katalog der nachweispflichtigen Mindestinhalte wurde erweitert. Mit der Reform treten folgende wesentliche Informationen zu dem bereits bestehenden Katalog der Nachweispflichten hinzu:\n\n-\tDauer der Probezeit (soweit vereinbart)\n-\tFortbildungsmöglichkeit (soweit vereinbart)\n-\tMöglichkeit der Anordnung, Voraussetzungen für und Vergütung von Überstunden\n-\tHöhe der Vergütung inkl. Bestandteile des Arbeitsentgelts, welche gesondert anzugeben sind\n-\tFälligkeit und Art der Vergütung\n-\tRuhezeiten und -pausen und Einzelheiten zu der Schichtregulierung \n-\tArbeitszeiten\n-\tBetriebliche Altersvorsorge (falls ein solche gewährt wird)\n-\tHinweise zum Kündigungsverfahren\n-\tEnddatum des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen\n-\tFreie Wahl des Arbeitsorts (soweit vereinbart)\n\nEs ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Auflistung im Nachweisgesetz nicht abschließend ist. Aufgelistet sind lediglich die „Mindestvorschriften“. Weitere offensichtlich geschuldete Nachweise können, je nach Arbeitsverhältnis, ebenfalls unter die Mindestvorschriften fallen. \n\n## Hinweise zum Kündigungsverfahren\nBei der Kündigung kommt dem Arbeitgeber eine Nachweispflicht zu. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer über das beidseitig einzuhaltende Verfahren aufklären. Die Nachweispflicht erstreckt sich auf die Mindestinformationen bezüglich der Kündigung. Aus der neuen Bestimmung lässt sich jedoch nicht eindeutig herauslesen, welche Angaben den Mindestanforderungen entsprechen und welchen Umfang diese haben müssen. Unbestritten ist die schriftliche Kündigung mit den Angaben zu den Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, verlangt. Weiter müssen alle Informationen erteilt werden, welche die Arbeitnehmer für die Ausübung ihrer Rechte bedürfen. Welche Informationen unter diese essenziellen Informationen fallen ist unklar. Der Arbeitgeber muss nun nicht mehr lediglich die Kündigungsfristen und die Schriftformerfordernissen kundgeben, sondern muss auch rechtliche Auskünfte machen. \n\nProblematisch erscheint, dass das neue Gesetz nicht eindeutig festhält, wo die Unterrichtungspflicht endet. Die genauen Verfahren, welche vom Arbeitnehmer und -geber bei einer Kündigung eingehalten werden müssen, können unterschiedlich aussehen, z.B. muss der Arbeitgeber evtl. vor der Kündigung das arbeitswidrige Verhalten abmahnen oder die Zustimmung der Landesarbeitsschutzbehörde einholen. Die beiden Parteien haben auch nicht notwendigerweise die gleichen Fristen einzuhalten. Das Verfahren kann von diversen Merkmalen wie z.B. der Person des Arbeitnehmers, die Kündigungsgründe, die Art der Kündigung und von vielem mehr abhängen. Weiter können bis zu 27 Gesetze für den Kündigungsschutz anwendbar sein. Auch bei der Mindestlösung wird das Aufzeigen des Kündigungsverfahren mehrere Seiten benötigen. Alleine die Darstellung der Kündigungsfristen kann sich als kompliziert erweisen, wenn gesetzliche und betriebliche Kündigungszeitpunkte vorliegen. Weiter könnte durch die unklare Umschreibung der Mindestanforderungen, sogar die zahlreichen Anhörungs- und Zustimmungsregelungen, welche der Arbeitgeber bei einer Kündigung befolgen muss,  nachgewiesen werden müssen. \n\nDie Nachweispflicht gilt auch bei Kündigungen, welche der Arbeitnehmer ausspricht. In solchen Fällen muss auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit und den Fristen nachgewiesen werden. Bei den Fristen muss darauf geachtet werden, dass es sich um die richtige Frist handelt, da sich diese nicht nur aus Gesetz, sondern auch aus den Einzel- und Kollektivvereinbarungen ergeben können. Weiter ist wichtig anzumerken, dass der Arbeitgeber auch bei anderen Formen von Beendigungen eine Nachweispflicht hat. Diese ist meistens nicht gleich problematisch wie bei der Kündigung, da bei anderen Formen der Beendigung oftmals kein kompliziertes Verfahren eingehalten werden muss.\n\n## Form und Frist\nEntgegen der EU-Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen die elektronische Form entschieden. Diese Entscheidung wurde stark kritisiert, da sie der Digitalisierung widerspricht. Für den Nachweis ist daher die Schriftlichkeit weiterhin zwingend vorgeschrieben. Erforderlich ist, dass der Nachweis ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben wird. Damit ist es auch nicht möglich den Nachweis anstatt mit einer Unterschrift, mit einer elektronischen Signatur zu signieren. Durch die Schriftlichkeit wollte der Gesetzgeber eine höhere Rechtssicherheit erreichen. Es bleibt jedoch das Geheimnis des Gesetzgebers, wie die schriftliche Form im Vergleich zu der elektronischen Form zu einer höheren Rechtssicherheit führen soll.\n\nEs muss jedoch nicht für jede nachweispflichtige Bedingung ein Nachweisdokument erstellt werden. Das Nachweisdokument kann auch durch den schriftlichen Arbeitsvertrag ersetzt werden. Dafür muss der Vertrag aber allen inhaltlichen und förmlichen Voraussetzungen eines Nachweises entsprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Arbeitsvertrag ein beidseitiges Einverständnis bedarf, während der Nachweis auch von dem Arbeitgeber einseitig erstellt werden kann. Da der Nachweis eine rein einseitige Wissens- und Dokumentationsverpflichtung des Arbeitgebers darstellt, kann er die darin enthaltenen Informationen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abändern. Weiter wird das Ausstellen eines Nachweisdokuments unumgänglich, da der Rahmen des Arbeitsvertrags durch alle vom Nachweisgesetz geforderten Informationen gesprengt werden würde. Falls die nachweispflichtigen Bedingungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgehalten sind, kann der Arbeitgeber auf diese verweisen, sofern sie auch tatsächlich in dem individuellen Fall anwendbar sind. Wahrscheinlich wird jedoch ein Verweis auf das Gesetz nicht ausreichen. Der Arbeitgeber wird mindestens den Gesetzestext in dem Nachweis abdrucken müssen.\n\nÄnderungen wurden auch an den Fristen vorgenommen. Die Frist für den Nachweis wurde von der Monatsfrist zu einer gestuften Regelung umgeändert. Nach dieser neuen Regelung hängt die Frist von der jeweiligen Information des Nachweises ab. Der Nachweis muss je nach Information am ersten Arbeitstag oder bis zu einem Monat nach Arbeitsbeginn erbracht werden.  Am ersten Arbeitstag müssen beispielsweise bereits die Namen und Anreden der Parteien und die Regelungen der Arbeitszeiten nachgewiesen werden. Nach einer Woche müssen Informationen zu den Überstunden, Probezeit und die Arbeit auf Abruf und nach einem Monat die Informationen zu der Altersvorsorge, die Fortbildung und den Kündigungsverfahren, nachgewiesen werden.\n\n## Auswirkung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse\nWie bereits erwähnt, betrifft die Reform auch die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse. Auch hier kann es zu einem betrieblichen Mehraufwand kommen. Die Arbeitnehmer können einen Nachweis nach den neuen Anforderungen verlangen. Dieser muss ihnen, je nach geforderter Information, innerhalb einer Woche oder einem Monat seit Zugang der Aufforderung erteilt werden. Vereinzelt kann es vorkommen, dass nicht nur eine Übermittlung der neuen Informationen benötigt wird, sondern das einzelne Arbeitsbedingungen eine erhebliche Änderung durchmachen müssen, z.B. bei der Tarifgeltung.\n\nDie Monatsfrist für den Nachweis über Änderungen der Arbeitsbedingungen wurde ebenfalls abgelöst. Soll eine Änderung vorgenommen werden, so muss diese am gleichen Tag an dem sie Wirkung entfaltet dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Änderungen welche „keine Änderungen“ sind, bedürfen keinen Nachweis. Als solche gelten folgende Änderungen: Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge bzw. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder Änderungen, welche durch die richtlinienkonforme Auslegung ausgelöst werden, für die der Arbeitgeber bereits im Vertrag Rechnung trägt.\n\n## Betrieblicher Mehraufwand\nDie Gesetzesänderung kann zu einer spürbaren Mehrbelastung für Arbeitgeber führen. Es müssen eventuell Musterverträge abgeändert oder Normen aus dem Kündigungsschutzgesetz aufgenommen werden. Weiter stellt die Frist von einer Woche für den Nachweis bei bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen einen erheblichen Anspruch an den Arbeitgeber dar, jederzeit über alle Arbeitsbedingungen Auskunft geben zu könne. Es empfiehlt sich ein Dokument vorzubereiten, welches bei Anfragen zu bereits bestehenden Arbeitsverträgen mit den individuellen Informationen ergänzt und formgerecht herausgegeben werden kann. Der Aufwand für die Informationsvermittlung ist hoch, da sich viele Regelungen, wie z.B. Überstundenregelungen, in Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen finden. Der Arbeitgeber muss somit für jeden Arbeitnehmer heraussuchen, welche Vereinbarungen für ihn gelten und schriftlich auf diese verweisen. Eine weitere Belastung ergibt sich dadurch, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen am gleichen Tag wie ihr Inkrafttreten dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden muss. Der Arbeitgeber muss somit ein System ausarbeiten, mit dem eine sofortige Belehrung möglich ist.\n\n## Folgen der Nichtbeachtung\nNach wie vor, hat der Nachweis nach dem Nachweisgesetz lediglich deklaratorische Wirkung. Das heißt, ein fehlerhafter Nachweis führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses bzw. der Kündigung. Der Verstoß gegen den Nachweisgesetz ist nun eine Ordnungswidrigkeit. Für solche Verstöße können Bußen von bis zu EUR 2.000,00 pro Verstoß verhängt werden. Die Anzeige kann durch jeden erhoben werden. Bei einem nicht bzw. nicht korrekt erbrachten Nachweis, könnte dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch zustehen, wenn er einen adäquat kausalen Schaden darlegen kann. Der Richter kann hierfür zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Erleichterung der Beweisführungslast gewähren. Weiter steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht (!) für seine Arbeit bei einer nicht oder nicht korrekt erfüllten Nachweispflicht zu. \n\nDie Möglichkeit der nachträglichen Klageeinreichung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einem nicht bzw. nicht genügenden Nachweis über die Kündigungsverfahren und -fristen erscheint unwahrscheinlich. Das Risiko kann jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Für den Arbeitgeber besteht, falls er Falschinformationen erteilt hat, weiter die Gefahr, dass er sich in einem Streitfall nicht auf eine für ihn günstige Rechtsfolge berufen darf. \n\n## Weitere gesetzliche Änderungen\nDurch die Umsetzung der Richtlinie haben auch andere Gesetze Änderungen erfahren haben, u.a. auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das hat zur Folge, dass Leiharbeiter, sofern sie länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber arbeiten, einen Übernahmegesuch stellen können. Die Antwort muss vom Arbeitgeber (bzw. dem Entleiher) innerhalb einer Frist von einem Monat begründet abgegeben werden. Diese muss vorsichtig formuliert werden, damit den Arbeitnehmern keine Ansprüche aus der Antwort abgeleitet werden können. Weiter können nun Teilzeitmitarbeiter ab einer Anstellungsdauer von 6 Monaten eine Vollzeitanstellung anfordern. Auch bei diesem Gesuch muss der Arbeitgeber innerhalb einen Monat begründet antworten. Auch hier können sich bei falscher Formulierung Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben. Weiter muss bei Arbeitnehmern auf Abruf der Zeitraum, in der die Arbeit auf Abruf gefordert werden kann, genau bestimmt werden. Außerhalb dieser Zeit, darf kein Abruf veranlasst werden. Letztlich muss auch bei einer befristeten Anstellung die Probezeit zu der Dauer der Anstellung verhältnismäßig sein, ansonsten ist sie ungültig. \n\nAll diese neue Regelungen verlangen von dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Vorsicht und Sorgfalt. Bei ungenauen Formulierungen kann sich der Arbeitgeber erheblich einschränken oder es können den Arbeitnehmern Ansprüche erwachsen. Es empfiehlt sich als Arbeitgeber eine gut formulierte Vorlage anzufertigen, welche für die verschiedenen Situationen individualisiert werden kann. \n\n## Wir helfen Ihnen!\nDie zahlreichen Neuerungen können eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten. Bei Anpassungen Ihrer Arbeitsverträge oder der Nachweisdokumentation unterstützen wir Sie gerne, damit Sie Streitigkeiten und die damit verbundenen Kosten verhindern können.\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"Die Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union hat zahlreiche Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich gebracht. Hauptsächlich erfuhr das Nachweisgesetz viele Änderungen, welche ab dem 01.08.2022 wirksam geworden sind. Die Änderungen betreffen sowohl neue als auch bereits bestehende Arbeitsverträge. Mit der Reform wird eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen angestrebt. Diese soll durch eine erhöhte Transparenz und Vorhersehbarkeit der Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Die Änderungen können in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand führen.\n\n## Wesentliche Änderungen\nDer Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes wurde erweitert und umfasst nun auch Aushilfsmitarbeiter, welche befristet für eine Dauer von unter einem Monat angestellt werden.\nDie umfangreichsten Änderungen wurden im Nachweiskatalog von Art. 2 des Nachweisgesetzes vorgenommen und der Katalog der nachweispflichtigen Mindestinhalte wurde erweitert. Mit der Reform treten folgende wesentliche Informationen zu dem bereits bestehenden Katalog der Nachweispflichten hinzu:\n-\tDauer der Probezeit (soweit vereinbart)\n-\tFortbildungsmöglichkeit (soweit vereinbart)\n-\tMöglichkeit der Anordnung, Voraussetzungen für und Vergütung von Überstunden\n-\tHöhe der Vergütung inkl. Bestandteile des Arbeitsentgelts, welche gesondert anzugeben sind\n-\tFälligkeit und Art der Vergütung\n-\tRuhezeiten und -pausen und Einzelheiten zu der Schichtregulierung \n-\tArbeitszeiten\n-\tBetriebliche Altersvorsorge (Falls ein solche gewährt wird)\n-\tHinweise zum Kündigungsverfahren\n-\tEnddatum des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnisse\n-\tFreie Wahl des Arbeitsorts (soweit vereinbart)\n\nEs ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Auflistung im Nachweisgesetz nicht abschließend ist. Aufgelistet sind lediglich die „Mindestvorschriften“. Weitere offensichtlich geschuldete Nachweise können, je nach Arbeitsverhältnis, ebenfalls unter den Mindestvorschriften fallen. \n\n## Hinweise zum Kündigungsverfahren\nBei der Kündigung kommt dem Arbeitgeber eine Nachweispflicht zu. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer über das beidseitig einzuhaltende Verfahren aufklären. Die Nachweispflicht erstreckt sich auf die Mindestinformationen bezüglich der Kündigung. Aus der neuen Bestimmung lässt sich jedoch nicht eindeutig herauslesen, welche Angaben den Mindestanforderungen entsprechen und welchen Umfang diese haben müssen. Unbestritten ist die schriftliche Kündigung mit den Angaben zu den Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, verlangt. Weiter müssen alle Informationen erteilt werden, welche die Arbeitnehmer für die Ausübung ihrer Rechte bedürfen. Welche Informationen unter diese essenziellen Informationen fallen ist unklar. Der Arbeitgeber muss nun nicht mehr lediglich die Kündigungsfristen und die Schriftformerfordernissen kundgeben, sondern muss auch rechtliche Auskünfte machen. \n\nProblematisch erscheint, dass das neue Gesetz nicht eindeutig festhält, wo die Unterrichtungspflicht endet. Die genauen Verfahren, welche vom Arbeitnehmer und -geber bei einer Kündigung eingehalten werden müssen, können unterschiedlich aussehen, z.B. muss der Arbeitgeber evtl. vor der Kündigung das Arbeitswidrige Verhalten abmahnen oder die Zustimmung der Landesarbeitsschutzbehörde einholen. Die beiden Parteien haben auch nicht notwendigerweise die gleichen Fristen einzuhalten. Das Verfahren kann von diversen Merkmalen wie z.B. der Person des Arbeitnehmers, die Kündigungsgründe, die Art der Kündigung und von vielem mehr abhängen. Weiter können bis zu 27 Gesetze für den Kündigungsschutz anwendbar sein. Auch bei der Mindestlösung wird das Aufzeigen des Kündigungsverfahren mehrere Seiten benötigen. Alleine die Darstellung der Kündigungsfristen kann sich als kompliziert erweisen, wenn gesetzliche und betriebliche Kündigungszeitpunkte vorliegen. Weiter könnte durch die unklare Umschreibung der Mindestanforderungen, sogar die zahlreichen Anhörungs- und Zustimmungsregelungen, welche der Arbeitgeber bei einer Kündigung befolgen muss, auch nachgewiesen werden müssen. \nDie Nachweispflicht gilt auch bei Kündigungen, welche der Arbeitnehmer ausspricht. In solchen Fällen muss auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit und den Fristen nachgewiesen werden. Bei den Fristen muss darauf geachtet werden, dass es sich um die richtige Frist handelt, da sich diese nicht nur aus Gesetz, sondern auch aus den Einzel- und Kollektivvereinbarungen ergeben können.\nWeiter ist wichtig anzumerken, dass der Arbeitgeber auch bei anderen Formen von Beendigungen eine Nachweispflicht hat. Diese ist meistens nicht gleich problematisch wie bei der Kündigung, da bei anderen Formen der Beendigung oftmals kein kompliziertes Verfahren eingehalten werden muss.\n\n## Form und Frist\nEntgegen der EU-Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen die elektronische Form entschieden. Diese Entscheidung wurde stark kritisiert, da sie der Digitalisierung widerspricht. Für den Nachweis ist daher die Schriftlichkeit weiterhin zwingend vorgeschrieben. Erforderlich ist, dass der Nachweis ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben wird. Damit ist es auch nicht möglich den Nachweis anstatt mit einer Unterschrift, mit einer elektronischen Signatur zu signieren. Durch die Schriftlichkeit wollte der Gesetzgeber eine höhere Rechtssicherheit erreichen. Es bleibt jedoch das Geheimnis des Gesetzgebers, wie die schriftliche Form im Vergleich zu der elektronischen Form zu einer höheren Rechtssicherheit führen soll.\nEs muss jedoch nicht für jede nachweispflichtige Bedingung ein Nachweisdokument erstellt werden. Das Nachweisdokument kann auch durch den schriftlichen Arbeitsvertrag ersetzt werden. Dafür muss der Vertrag aber allen inhaltlichen und förmlichen Voraussetzungen eines Nachweises entsprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Arbeitsvertrag ein beidseitiges Einverständnis bedarf, während der Nachweis auch von dem Arbeitgeber einseitig erstellt werden kann. Da der Nachweis ein rein einseitiges Wissens- und Dokumentationsverpflichtung des Arbeitgebers darstellt, kann er die darin enthaltenen Informationen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abändern. Weiter wird das Ausstellen eines Nachweisdokuments unumgänglich, da der Rahmen des Arbeitsvertrags durch alle vom Nachweisgesetz geforderten Informationen gesprengt werden würde. Falls die nachweispflichtigen Bedingungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgehalten sind, kann der Arbeitgeber auf diese verweisen, sofern sie auch tatsächlich in dem individuellen Fall anwendbar sind. Wahrscheinlich wird jedoch ein Verweis auf das Gesetz nicht ausreichen. Der Arbeitgeber wird mindestens den Gesetzestext in dem Nachweis abdrucken müssen.\n\nÄnderungen wurden auch an den Fristen vorgenommen. Die Frist für den Nachweis wurde von der Monatsfrist zu einer gestuften Regelung umgeändert. Nach dieser neuen Regelung hängt die Frist von der jeweiligen Information des Nachweises ab. Der Nachweis muss je nach Information am ersten Arbeitstag oder bis zu einem Monat nach Arbeitsbeginn erbracht werden.  Am ersten Arbeitstag müssen beispielsweise bereits die Namen und Anreden der Parteien und die Regelungen der Arbeitszeiten nachgewiesen werden. Nach einer Woche müssen beispielsweise Informationen zu den Überstunden, Probezeit und die Arbeit auf Abruf, und nach einem Monat die Informationen zu der Altersvorsorge, die Fortbildung und den Kündigungsverfahren, nachgewiesen werden.\n\n## Auswirkung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse\nWie bereits erwähnt, betrifft die Reform auch die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse. Auch hier kann es zu einem betrieblichen Mehraufwand kommen. \nDie Arbeitnehmer können einen Nachweis nach den neuen Anforderungen verlangen. Dieser muss ihnen, je nach geforderter Information, innerhalb einer Woche oder einem Monat seit Zugang der Aufforderung erteilt werden. Vereinzelt kann es vorkommen, dass nicht nur eine Übermittlung der neuen Informationen benötigt wird, sondern das einzelne Arbeitsbedingungen eine erhebliche Änderung durchmachen müssen, z.B. bei der Tarifgeltung.\n\nDie Monatsfrist für den Nachweis über Änderungen der Arbeitsbedingungen wurde ebenfalls abgelöst. Soll eine Änderung vorgenommen werden, so muss diese am gleichen Tag an dem sie Wirkung entfaltet dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Änderungen welche „keine Änderungen“ sind, bedürfen keinen Nachweis. Als solche gelten folgende Änderungen: Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge bzw. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder Änderungen, welche durch die richtlinienkonforme Auslegung ausgelöst werden, für die der Arbeitgeber bereits im Vertrag Rechnung trägt.\n\n## Betrieblicher Mehraufwand\nDie Gesetzesänderung kann zu einer spürbaren Mehrbelastung für Arbeitgeber führen. Es müssen eventuell Musterverträge abgeändert oder Normen aus dem Kündigungsschutzgesetz aufgenommen werden. Weiter stellt die Frist von einer Woche für den Nachweis an bereits bestehenden Arbeitnehmer einen Anspruch an den Arbeitgeber dar, jederzeit über alle Arbeitsbedingungen Auskunft geben zu könne. Es empfiehlt sich ein Dokument vorzubereiten, welches bei Anfragen zu bereits bestehenden Arbeitsverträgen mit den individuellen Informationen ergänzt und formgerecht herausgegeben werden kann. Der Aufwand für die Informationsvermittlung ist hoch, da sich viele Regelungen, wie z.B. Überstundenregelungen, in Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen finden. Der Arbeitgeber muss somit für jeden Arbeitnehmer heraussuchen, welche Vereinbarungen für ihn gelten und schriftlich auf diese verweisen.\nEine weitere Belastung ergibt sich dadurch, dass Änderung der Arbeitsbedingungen am gleichen Tag wie ihr Inkrafttreten dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden muss. Der Arbeitgeber muss somit ein System ausarbeiten, mit dem eine sofortige Belehrung möglich ist.\n\n## Folgen der Nichtbeachtung\nNach wie vor, hat der Nachweis nach dem Nachweisgesetz lediglich deklaratorische Wirkung. Das heißt, ein fehlerhafter Nachweis führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses bzw. der Kündigung. Der Verstoß gegen den Nachweisgesetz ist nun eine Ordnungswidrigkeit. Für solche Verstöße können Bußen von bis zu EUR 2.000,00 pro Verstoß verhängt werden. Die Anzeige kann durch jeden erhoben werden. Bei einem nicht bzw. nicht korrekt erbrachten Nachweis, könnte dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch zustehen, wenn er einen adäquat kausalen Schaden darlegen kann. Der Richter kann hierfür zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Erleichterung der Beweisführungslast gewähren. Weiter steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht (!) für seine Arbeit bei einer nicht oder nicht korrekt erfüllten Nachweispflicht zu. \n\nDie Möglichkeit der nachträglichen Klageeinreichung oder der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einem nicht bzw. nicht genügenden Nachweis über die Kündigungsverfahren und -fristen erscheint unwahrscheinlich. Das Risiko kann jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Für den Arbeitgeber besteht, falls er Falschinformationen erteilt hat, weiter die Gefahr, dass er sich in einem Streitfall nicht auf eine für ihn günstige Rechtsfolge berufen darf. \n\n## Weitere gesetzliche Änderungen\nDurch die Umsetzung der Richtlinie haben auch andere Gesetze Änderungen erfahren haben, u.a. auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das hat zur Folge, dass Leiharbeiter, sofern sie länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber arbeiten, einen Übernahmegesuch stellen können. Die Antwort muss vom Arbeitgeber (bzw. dem Entleiher) innerhalb einer Frist von einem Monat begründet abgegeben werden. Diese muss vorsichtig formuliert werden, damit den Arbeitnehmern keine Ansprüche aus der Antwort geleitet werden können. Weiter können nun Teilzeitmitarbeiter ab einer Anstellungsdauer von 6 Monaten eine Vollzeitanstellung anfordern. Auch bei diesem Gesuch muss der Arbeitgeber innerhalb einen Monat begründet antworten. Auch hier können sich bei falscher Formulierung Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben. Weiter muss bei Arbeitnehmern auf Abruf der Zeitraum, in der die Arbeit auf Abruf gefordert werden kann, genau bestimmt werden. Außerhalb dieser Zeit, darf kein Abruf veranlasst werden. Letztlich muss auch bei einer befristeten Anstellung die Probezeit zu der Dauer der Anstellung verhältnismäßig sein, ansonsten ist sie ungültig. \n\nAll diese neue Regelungen verlangen von dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Vorsicht und Sorgfalt. Bei ungenauen Formulierungen kann sich der Arbeitgeber erheblich einschränken oder es können den Arbeitnehmern Ansprüche erwachsen. Es empfiehlt sich als Arbeitgeber eine gut formulierte Vorlage anzufertigen, welche für die verschiedenen Situationen individualisiert werden kann. \n\n## Wir helfen Ihnen!\nDie zahlreichen Neuerungen können eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten. Bei Anpassungen Ihrer Arbeitsverträge oder der Nachweisdokumentation unterstützen wir Sie gerne, damit Sie Streitigkeiten und die damit verbundenen Kosten verhindern können.\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"date":{"de":"02.09.2022","en":"02.09.2022"},"description_short":{"de":"Die Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union hat zahlreiche Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich gebracht.","en":"Die Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union hat zahlreiche Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich gebracht."},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Wesentliche Änderungen](#title-1)\n2. [Hinweise zum Kündigungsverfahren](#title-2)\n3. [Form und Frist](#title-3)\n4. [Auswirkung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse](#title-4)\n5. [Betrieblicher Mehraufwand](#title-5)\n6. [Folgen der Nichtbeachtung](#title-6)\n7. [Weitere gesetzliche Änderungen](#title-7)\n8. [Wir helfen Ihnen!](#title-8)\n9. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Wesentliche Änderungen](#title-1)\n2. [Hinweise zum Kündigungsverfahren](#title-2)\n3. [Form und Frist](#title-3)\n4. [Auswirkung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse](#title-4)\n5. [Betrieblicher Mehraufwand](#title-5)\n6. [Folgen der Nichtbeachtung](#title-6)\n7. [Weitere gesetzliche Änderungen](#title-7)\n8. [Wir helfen Ihnen!](#title-8)\n9. 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Der bisher häufig dafür notwendige Umweg über einen Anwalt oder Berater entfällt also.\n\n## Vorsicht mit persönlichen Daten bei der Veröffentlichung\nDa die veröffentlichten Dokumente nunmehr frei zugänglich sind, empfehlen wir allen Mandanten, bei notwendigen Veröffentlichungen umso mehr darauf zu achten, welche persönlichen Daten preisgegeben werden. In vielen Fällen ist es etwa nicht nötig, die private Anschrift anzugeben, bzw. es ist zulässig, derartige Informationen in den einzureichenden Unterlagen zu schwärzen. \n\n\nAutor: [Dr. Arne Vogel](https://korten-ag.de/lawyers/dr-arne-vogel)","en":"## Handelsregister jetzt für jeden online frei zugänglich\nGute Nachricht für alle Mandanten: Die deutschen Handelsregister sind seit heute für jedermann online frei und vor allem gebührenfrei unter https://www.handelsregister.de zugänglich. Gleiches gilt für die Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister. Konnten bisher nur einige Basisinformationen ohne Registrierung und kostenfrei abgerufen werden, ist es jetzt auch ohne Zugangsbeschränkungen möglich, z.B. vollständige Handelsregisterauszüge, Gesellschafterlisten etc. kostenfrei abzurufen. Der bisher häufig dafür notwendige Umweg über einen Anwalt oder Berater entfällt also.\n\n## Vorsicht mit persönlichen Daten bei der Veröffentlichung\nDa die veröffentlichten Dokumente nunmehr frei zugänglich sind, empfehlen wir allen Mandanten, bei notwendigen Veröffentlichungen umso mehr darauf zu achten, welche persönlichen Daten preisgegeben werden. In vielen Fällen ist es etwa nicht nötig, die private Anschrift anzugeben, bzw. es ist zulässig, derartige Informationen in den einzureichenden Unterlagen zu schwärzen. \n\n\nAutor: [Dr. Arne Vogel](https://korten-ag.de/lawyers/dr-arne-vogel)\n"},"date":{"de":"01.08.2022","en":"01.08.2022"},"description_short":{"de":"Die deutschen Handelsregister sind seit dem 01.08.2022 für jedermann online gebührenfrei zugänglich.","en":"Die deutschen Handelsregister sind seit dem 01.08.2022 für jedermann online gebührenfrei zugänglich."},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Handelsregister jetzt für jeden online frei zugänglich](#title-1)\n2. [Vorsicht mit persönlichen Daten bei der Veröffentlichung](#title-2)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/dr-arne-vogel)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Handelsregister jetzt für jeden online frei zugänglich](#title-1)\n2. [Vorsicht mit persönlichen Daten bei der Veröffentlichung](#title-2)\n5. 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Jene Abtretungen erwiesen sich jedoch nicht als werthaltig, wodurch der GmbH ein konkreter Schaden in der Höhe von EUR 963.780,00 entstanden ist. Für diesen Missstand zog der Kläger den Geschäftsführer zur Verantwortung und erhob Klage auf Schadensersatz aus der Geschäftsführerhaftung gem. § 43 GmbHG. \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen hat ihr stattgegeben.\n\n## Grundlegendes zur GmbH und dem Fremdgeschäftsführer\nEin Geschäftsführer wird zum Zwecke der gesetzlichen Vertretung eines Unternehmens bestellt. Als Fremdgeschäftsführer wird ein Geschäftsführer einer GmbH bezeichnet, welcher nicht zugleich als Gesellschafter an dieser beteiligt ist. Der Fremdgeschäftsführer steht in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Gesellschaftern, sondern lediglich in einer Sonderbeziehung zur Gesellschaft selbst.\n\nMittels „Klage für die Gesellschaft“ kann ein Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter durchsetzen. Sie ist unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter. Mit der actio pro socio geht die Fähigkeit einher, Prozesse für die Gesellschaft zu führen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Bezweckt wird der Schutz des Vermögens der Gesellschaft vor Schäden, welche aus pflichtwidrigem Verhalten der Geschäftsführung erwachsen. \n\n## Rechtliche Beurteilung\nDer BGH gelangt zu seinem Ergebnis, aufgrund der Tatsache, dass ein Fremdgeschäftsführer nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist. Die Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, im eigenen Namen für die Gesellschaft zu klagen, kann grundsätzlich aus der actio pro socio nur gegenüber anderen Gesellschaftern abgeleitet werden. Im Folgenden hat sich der BGH mit möglicherweise anwendbaren analogen Rechtsvorschriften u. Ä. auseinandergesetzt. \n### Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nEin Gesellschafter einer GbR kann eine Forderung der Gesellschaft geltend machen, insofern die anderen Gesellschafter aus gesellschaftswidrigen Gründen die Verfolgung der Ansprüche vereiteln und der Schuldner am gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist. Laut  BGH liegt jedoch im konkreten Fall keine solche Beteiligung vor. \n### Aktiengesetz\nDie Regelung des § 148 AktG  liefert ebenfalls keine Abhilfe. Die Ermächtigung der Aktionäre, ab einem gewissen Grad der Beteiligung an der AG, im eigenen Namen, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen ist explizit auf Aktiengesellschaften zugeschnitten. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Interessen von Aktionären, welche sich im Vergleich zu Gesellschaftern einer GmbH in einer schutzbedürftigeren Situation befinden.\n### Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften\nGemäß den Ausführungen des  BGHs soll das mit 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz lediglich an bereits bestehende, vom BGH aufgestellte, Rechtsgrundsätze anknüpfen. Die Möglichkeit der Erhebung der Gesellschafterklage durch einen Gesellschafter einer GbR wird dadurch gesetzlich ausformuliert. \n### Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen\nIm Hinblick auf eine effektive und praktikable Anspruchsdurchsetzung durch Einbeziehung des Fremdgeschäftsführers in die Gesellschafterklage, vertritt der BGH die Ansicht, dass damit ungewollt eine Entwertung der Gesellschafterversammlung einhergehen würde. Die Verfolgung von Ansprüchen gegen einen Fremdgeschäftsführer fällt aus guten Gründen in die Entscheidungssphäre des obersten Organs einer GmbH, die Gesellschafterversammlung Die Gesellschafter sollen primär eine Lösungsfindung untereinander anstreben. \n\nIn Anbetracht dieser Erwägungen muss einer etwaigen Klage nach § 43 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich ein Gesellschaftsbeschluss vorangehen. Dadurch wird dem obersten Gesellschaftsorgan die Kompetenz zugesprochen zu entscheiden, welche Ansprüche sie gegenüber ihrem Fremdgeschäftsführer durchsetzen und von welcher Anspruchsverfolgung sie, infolge diverser nachvollziehbarer Gründe, absehen will. Insofern die Gesellschafterversammlung zu einem unzufriedenstellenden Ergebnis gelangt, insbesondere im Falle einer missbräuchlichen Abstimmung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fremdgeschäftsführers, steht jedem Gesellschafter zur Erzwingung der Anspruchsverfolgung die Möglichkeit der Einbringung einer Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage offen. Mittels dieser wird ein besonderer Vertreter zur Durchsetzung der Ansprüche bestellt. \nLetztlich kann ein Minderheitsgesellschafter Schäden, die durch eine treuwidrige Beschlussfassung entstehen, mit der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen. \n\nOb es Fallkonstellationen geben kann, wo die Abwägung zugunsten eines effektiven und praktikablen Rechtsschutzes ausschlägt, lässt der BGH offen. \n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder Gesellschafterstreitigkeiten stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung.\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Das Urteil des BGH\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (II ZR 50/20) am 25.01.2022 entschieden, dass ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen kann. \n\n## Der zu entscheidende Fall\nDer Kläger war Gesellschafter einer GmbH, welche durch einen Fremdgeschäftsführer vertreten wurde. Die GmbH exportierte Ware nach Südkorea, bezüglich der Deckung der Kaufpreise akzeptierte der Geschäftsführer die Abtretung von Akkreditivansprüchen eines Zwischenhändlers. Jene Abtretungen erwiesen sich jedoch nicht als werthaltig, wodurch der GmbH ein konkreter Schaden in der Höhe von EUR 963.780,00 entstanden ist. Für diesen Missstand zog der Kläger den Geschäftsführer zur Verantwortung und erhob Klage auf Schadensersatz aus der Geschäftsführerhaftung gem. § 43 GmbHG. \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen hat ihr stattgegeben.\n\n## Grundlegendes zur GmbH und dem Fremdgeschäftsführer\nEin Geschäftsführer wird zum Zwecke der gesetzlichen Vertretung eines Unternehmens bestellt. Als Fremdgeschäftsführer wird ein Geschäftsführer einer GmbH bezeichnet, welcher nicht zugleich als Gesellschafter an dieser beteiligt ist. Der Fremdgeschäftsführer steht in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Gesellschaftern, sondern lediglich in einer Sonderbeziehung zur Gesellschaft selbst.\n\nMittels „Klage für die Gesellschaft“ kann ein Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter durchsetzen. Sie ist unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter. Mit der actio pro socio geht die Fähigkeit einher, Prozesse für die Gesellschaft zu führen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Bezweckt wird der Schutz des Vermögens der Gesellschaft vor Schäden, welche aus pflichtwidrigem Verhalten der Geschäftsführung erwachsen. \n\n## Rechtliche Beurteilung\nDer BGH gelangt zu seinem Ergebnis, aufgrund der Tatsache, dass ein Fremdgeschäftsführer nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist. Die Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, im eigenen Namen für die Gesellschaft zu klagen, kann grundsätzlich aus der actio pro socio nur gegenüber anderen Gesellschaftern abgeleitet werden. Im Folgenden hat sich der BGH mit möglicherweise anwendbaren analogen Rechtsvorschriften u. Ä. auseinandergesetzt. \n### Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nEin Gesellschafter einer GbR kann eine Forderung der Gesellschaft geltend machen, insofern die anderen Gesellschafter aus gesellschaftswidrigen Gründen die Verfolgung der Ansprüche vereiteln und der Schuldner am gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist. Laut  BGH liegt jedoch im konkreten Fall keine solche Beteiligung vor. \n### Aktiengesetz\nDie Regelung des § 148 AktG  liefert ebenfalls keine Abhilfe. Die Ermächtigung der Aktionäre, ab einem gewissen Grad der Beteiligung an der AG, im eigenen Namen, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen ist explizit auf Aktiengesellschaften zugeschnitten. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Interessen von Aktionären, welche sich im Vergleich zu Gesellschaftern einer GmbH in einer schutzbedürftigeren Situation befinden.\n### Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften\nGemäß den Ausführungen des  BGHs soll das mit 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz lediglich an bereits bestehende, vom BGH aufgestellte, Rechtsgrundsätze anknüpfen. Die Möglichkeit der Erhebung der Gesellschafterklage durch einen Gesellschafter einer GbR wird dadurch gesetzlich ausformuliert. \n### Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen\nIm Hinblick auf eine effektive und praktikable Anspruchsdurchsetzung durch Einbeziehung des Fremdgeschäftsführers in die Gesellschafterklage, vertritt der BGH die Ansicht, dass damit ungewollt eine Entwertung der Gesellschafterversammlung einhergehen würde. Die Verfolgung von Ansprüchen gegen einen Fremdgeschäftsführer fällt aus guten Gründen in die Entscheidungssphäre des obersten Organs einer GmbH, die Gesellschafterversammlung Die Gesellschafter sollen primär eine Lösungsfindung untereinander anstreben. \n\nIn Anbetracht dieser Erwägungen muss einer etwaigen Klage nach § 43 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich ein Gesellschaftsbeschluss vorangehen. Dadurch wird dem obersten Gesellschaftsorgan die Kompetenz zugesprochen zu entscheiden, welche Ansprüche sie gegenüber ihrem Fremdgeschäftsführer durchsetzen und von welcher Anspruchsverfolgung sie, infolge diverser nachvollziehbarer Gründe, absehen will. Insofern die Gesellschafterversammlung zu einem unzufriedenstellenden Ergebnis gelangt, insbesondere im Falle einer missbräuchlichen Abstimmung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fremdgeschäftsführers, steht jedem Gesellschafter zur Erzwingung der Anspruchsverfolgung die Möglichkeit der Einbringung einer Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage offen. Mittels dieser wird ein besonderer Vertreter zur Durchsetzung der Ansprüche bestellt. \nLetztlich kann ein Minderheitsgesellschafter Schäden, die durch eine treuwidrige Beschlussfassung entstehen, mit der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen. \n\nOb es Fallkonstellationen geben kann, wo die Abwägung zugunsten eines effektiven und praktikablen Rechtsschutzes ausschlägt, lässt der BGH offen. \n\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder Gesellschafterstreitigkeiten stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung.\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"date":{"de":"31.05.2022","en":"31.05.2022"},"description_short":{"de":"Dem BGH wurde jüngst eine der wichtigsten Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts vorgelegt. ","en":"Dem BGH wurde jüngst eine der wichtigsten Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts vorgelegt. "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Das Urteil des BGH](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Grundlegendes zur GmbH und dem Fremdgeschäftsführer](#title-3)\n4. [Rechtliche Beurteilung](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Das Urteil des BGH](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Grundlegendes zur GmbH und dem Fremdgeschäftsführer](#title-3)\n4. [Rechtliche Beurteilung](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)\n"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"bgh-gesellschafterklage-anspruch-fremdgeschäftsführer","date_for_sort":"2022-05-31","published_at":"2022-05-31T08:28:51.333Z","title":{"de":"BGH: Zulässigkeit einer Gesellschafterklage für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer","en":"BGH: Zulässigkeit einer Gesellschafterklage für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer"}}},{"node":{"article":{"de":"## I. Urteil des BGH:\n\nEin wegweisendes Urteil des BGH:\n\nDer u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 darüber entschieden, dass die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Studio aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hatte.\n\n## II. Sachverhalt:\nDer klagende Kunde (nachfolgend Kläger) schloss mit der verklagten Fitnessstudiobetreiberin (nachfolgend Beklagte) am 13.05.2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten ab. Die Laufzeit betrug 24 Monate und begann am 08.12.2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro nebst einer halbjährigen Servicepauschale und wurde im Lastschriftverfahren von der Beklagten eingezogen.\n\nAuf Basis hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Virus musste die Beklagte ihr Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge des Klägers zog sie jedoch weiter von dessen Konto ein. Mit Schreiben vom 15.06.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den coronabedingten Schließungszeitraum. Nachdem die Beklagte keine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge veranlasste, forderte der Kläger diese auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger auch keinen Wertgutschein aus. Vielmehr bot sie dem Kläger eine \"Gutschrift über Trainingszeit\" für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an und klagte.\n\nDas zunächst zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen hat die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Landgericht Essen keinen Erfolg. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage verfolgte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.\n\n## III. Rechtliche Bewertung:\nDer BGH sprach dem Kläger seine Forderung auf Basis der §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte muss die für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge an den Kläger zurückzahlen.\n\nDas Argument der Beklagten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird, wies der BGH zurück und argumentierte dagegen rechtlich wie folgt:\nNach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung dann ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner „unmöglich“ ist. Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne ist u. a. dann gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.\n\nGemäß dieser Vorschrift war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie somit rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Die Beklagte konnte ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht nicht erbringen. \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schließungszeitraum nur vorrübergehend bestand. Der BGH betonte, dass die Nutzung in Anlehnung an den Vertragszweck gerade nicht mehr nachgeholt werden kann. Ausweislich der vertraglichen Bedingungen zahlte der Kläger monatlich Mitgliedsbeiträge, um die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nehmen zu können. Der Zweck der Nutzung des Fitnessstudios bezieht sich vorrangig darauf, die persönliche Fitness monatlich zu stärken bzw. aufrecht zu erhalten. Dem Kunden ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages wichtig, dass er innerhalb der vereinbarten Vertragszeit auch uneingeschränkt Zugriff auf die Fitnessräumlichkeiten nehmen und entsprechend trainieren kann. Das konnte der Kläger während der Schließung gerade nicht. \nDa der BGH den Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB als erfüllt ansah, bestand auch kein Raum mehr für eine Vertragsanpassung auf Basis einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Denn eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.\n\n## IV. Fazit:\nDie rechtliche Argumentation des BGH in seinem Urteil ist konsequent. Anders als in anderen Vertragsangelegenheiten (z. B. Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Schließung) ist in der vorliegenden Konstellation das Leistungsstörungsrecht anwendbar und verdrängt die Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dem BGH ist auch darin beizupflichten, dass die infolge der behördlichen Schließung verpassten Trainingsmöglichkeiten im Fitnessstudio nicht mehr nachgeholt werden können. Wie der BGH aus meiner Sicht richtig darlegt, ist dem Kunden insbesondere die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung des Fitnessstudios wichtig und sicherlich auch vertragsbegründend. Kann also der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise wegen hoheitlicher Schließung nicht gewähren, etwa wie im gegenständlichen Fall, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nachvollziehbar nicht erreicht werden.\nDas Urteil wird daher auch für andere Fitnessstudiobetreiber bzw. Kunden mit gleicher Sachverhaltskonstellation rechtlich wegweisend sein.\n\n\n","en":"## I. Urteil des BGH:\n\nEin wegweisendes Urteil des BGH:\n\nDer u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 darüber entschieden, dass die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Studio aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hatte.\n\n## II. Sachverhalt:\nDer klagende Kunde (nachfolgend Kläger) schloss mit der verklagten Fitnessstudiobetreiberin (nachfolgend Beklagte) am 13.05.2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten ab. Die Laufzeit betrug 24 Monate und begann am 08.12.2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro nebst einer halbjährigen Servicepauschale und wurde im Lastschriftverfahren von der Beklagten eingezogen.\n\nAuf Basis hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Virus musste die Beklagte ihr Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge des Klägers zog sie jedoch weiter von dessen Konto ein. Mit Schreiben vom 15.06.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den coronabedingten Schließungszeitraum. Nachdem die Beklagte keine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge veranlasste, forderte der Kläger diese auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger auch keinen Wertgutschein aus. Vielmehr bot sie dem Kläger eine \"Gutschrift über Trainingszeit\" für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an und klagte.\n\nDas zunächst zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen hat die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Landgericht Essen keinen Erfolg. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage verfolgte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.\n\n## III. Rechtliche Bewertung:\nDer BGH sprach dem Kläger seine Forderung auf Basis der §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte muss die für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge an den Kläger zurückzahlen.\n\nDas Argument der Beklagten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird, wies der BGH zurück und argumentierte dagegen rechtlich wie folgt:\nNach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung dann ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner „unmöglich“ ist. Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne ist u. a. dann gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.\n\nGemäß dieser Vorschrift war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie somit rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Die Beklagte konnte ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht nicht erbringen. \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schließungszeitraum nur vorrübergehend bestand. Der BGH betonte, dass die Nutzung in Anlehnung an den Vertragszweck gerade nicht mehr nachgeholt werden kann. Ausweislich der vertraglichen Bedingungen zahlte der Kläger monatlich Mitgliedsbeiträge, um die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nehmen zu können. Der Zweck der Nutzung des Fitnessstudios bezieht sich vorrangig darauf, die persönliche Fitness monatlich zu stärken bzw. aufrecht zu erhalten. Dem Kunden ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages wichtig, dass er innerhalb der vereinbarten Vertragszeit auch uneingeschränkt Zugriff auf die Fitnessräumlichkeiten nehmen und entsprechend trainieren kann. Das konnte der Kläger während der Schließung gerade nicht. \nDa der BGH den Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB als erfüllt ansah, bestand auch kein Raum mehr für eine Vertragsanpassung auf Basis einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Denn eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.\n\n## IV. Fazit:\nDie rechtliche Argumentation des BGH in seinem Urteil ist konsequent. Anders als in anderen Vertragsangelegenheiten (z. B. Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Schließung) ist in der vorliegenden Konstellation das Leistungsstörungsrecht anwendbar und verdrängt die Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dem BGH ist auch darin beizupflichten, dass die infolge der behördlichen Schließung verpassten Trainingsmöglichkeiten im Fitnessstudio nicht mehr nachgeholt werden können. Wie der BGH aus meiner Sicht richtig darlegt, ist dem Kunden insbesondere die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung des Fitnessstudios wichtig und sicherlich auch vertragsbegründend. Kann also der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise wegen hoheitlicher Schließung nicht gewähren, etwa wie im gegenständlichen Fall, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nachvollziehbar nicht erreicht werden.\nDas Urteil wird daher auch für andere Fitnessstudiobetreiber bzw. Kunden mit gleicher Sachverhaltskonstellation rechtlich wegweisend sein.\n\n\n"},"date":{"de":"05.05.2022","en":"05.05.2022"},"description_short":{"de":"Eine Fitnessstudiobetreiberin muss die Beiträge ihres Kunden für den Zeitraum der coronabedingten Schließung erstatten.","en":"Eine Fitnessstudiobetreiberin muss die Beiträge ihres Kunden für den Zeitraum der coronabedingten Schließung erstatten."},"navigation":{"de":"1. [Urteil des BGH] (#title-1)\n\n2. [Sachverhalt] (#title-2)\n\n3. [Rechtliche Bewertung] (#title-3)\n\n4. [Fazit](#title-4)\n\n5. [zum Autor] (https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n","en":"1. [Urteil des BGH] (#title-1)\n\n2. [Sachverhalt] (#title-2)\n\n3. [Rechtliche Bewertung] (#title-3)\n\n4. [Fazit](#title-4)\n\n5. 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Das Urteil hat allerdings nur Auswirkungen auf Profile, die vor Mai 2018 registriert wurden. \n\n## Nur für Profile vor Mai 2018\nDie Social-Media-Plattform führte an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus April 2018 Klarnamen vorschreiben würden. Der BGH hingegen stellte klar, dass diese Regelung nicht mit der bis Ende 2021 geltenden Fassung des Telemediengesetzes (TMG) vereinbar sei. Der Grundgedanke hier sei die anonyme Nutzung von Telemedien. Nach Mai 2018 greift allerdings die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine anonyme Nutzung nicht vorsieht.\n\n## EUGH müsste für aktuelle Profile entscheiden \nDer BGH hat mit den vorliegenden Urteilen demnach nicht festgelegt, welche Regelungen für Nutzer hinsichtlich der Klarnamenpflicht ab Mai 2018 gelten. Folglich müsste der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, welchen Spielraum die DSGVO zur Klarnamenpflicht zulässt. Folglich müssten Nutzer gegen die Klarnamenpflicht gerichtlich vorgehen und damit auch einen Instanzenzug bis zum EuGH auf sich nehmen, um eine Entscheidung nach aktuellem Recht herbei zu führen. \n\n## Klarnamenpflicht und Meinungsfreiheit \nOb die Nutzung von Klarnamen tatsächlich zu einer Einschränkung von Hass und Mobbing im Internet führt, ist umstritten. So wie die Frage, ob eine Klarnamenpflicht überhaupt mit der DSGVO vereinbar wäre. Nach Art. 5 DSGVO sollen Daten sparsam eingesetzt werden. Bedenken gegen eine Klarnamenpflicht sind auch mögliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Potentielle Meinungsgeber könnten aus Angst vor Beleidigungen anderer ihre Kommentare nicht verbreiten. Dadurch besteht die Gefahr den Diskurs zu gesellschaftlichen Themen erheblich einzuschränken. Arbeitnehmer könnten sich beispielsweise aus Angst um ihren Arbeitsplatz zurückhalten und ihre Meinung deshalb nicht unter ihrem Klarnamen veröffentlichen. Eine Klarnamenpflicht hat eventuell auch Auswirkungen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hinsichtlich einer potentiellen Strafverfolgung besteht die Möglichkeit die IP-Adresse des jeweiligen Beschuldigten zu identifizieren. In der Realität scheint allerdings die Umsetzung von Strafverfolgung von Beleidigungen im Netz oftmals schwergängig bis unmöglich. Nutzer könnten dem jeweiligen Portal nach Überprüfung unter ihrem Klarnamen bekannt sein, aber unter Fantasienamen veröffentlichen. Hierbei besteht jedoch die Angst, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen die Daten nicht nur dazu nutzen, um Hasskommentare und Beleidigungen zu verhindern, sondern auch zu kommerziellen Zwecken. \n\nAutorin: Marie-Luise Nalop \n","en":"## Pseudonymnutzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende Januar in zwei Urteilen (III ZR 3/21 und III ZR 4/21) entschieden, dass die Nutzung von Facebook unter bestimmten Voraussetzungen unter Pseudonym möglich ist. Danach müssen sich Nutzer bei Facebook unter ihrem Klarnamen anmelden, aber können nach Außen ein Pseudonym verwenden. Das Urteil hat allerdings nur Auswirkungen auf Profile, die vor Mai 2018 registriert wurden. \n\n## Nur für Profile vor Mai 2018\nDie Social-Media-Plattform führte an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus April 2018 Klarnamen vorschreiben würden. 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In dieser wirtschaftlich schwierigen Situation bot ein Finanzierungsgeber unserer Mandantin Hilfe an. Dieses Unternehmen erklärte sich bereit, die Banken abzulösen und die notwendige Liquidität durch Darlehen sowie Zwischenfinanzierungen zu stellen. Die geschäftsführenden Gesellschafter unserer Mandantin nahmen die Hilfe in Anspruch, kontrollierten allerdings nicht die Herkunft des Geldes und der verlangten Zinsen. Erst Jahre spät\ner stellte sich durch unsere Prüfung heraus, dass der Finanzierungsgeber nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG verfügte.\n\nDie möglichen Folgen: Die geschlossenen Darlehensverträge sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz fehlender Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften weiterhin wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2011, XI ZR 256/10). Dem Darlehensnehmer kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB zustehen, wenn ein Schaden eingetreten ist. Die BaFin könnte nach § 37 Abs. 1 S. 1 KWG auch die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs des Finanzierungsgebers und die unverzügliche Abwicklung des Geschäfts anordnen.\n\nIn unserem Fall hatte der Finanzierungsgeber nicht nur die Erlaubnis der Bafin nicht eingeholt, sondern es stellte sich auch heraus, dass der Finanzierungsgeber als „Finanzjongleur“ in den letzten 14 Jahren dubiose Finanzierungsgeschäfte für und mit unserer Mandantin abgeschlossen hatte. Neben der Finanzierungsrolle über zwischengeschaltete Gesellschaften hatte der Finanzierungsgeber die kaufmännische Führungsposition als CFO übernommen. Das an sich operativ profitable Unternehmen wurde durch hohe Zinsen und Gebühren geschröpft. Durch die Stellung als CFO konnte die hierzu notwendige Intransparenz hergestellt werden, so dass sich die durch zwischengeschaltete Finanzierungsgesellschaften ausgegebenen Darlehen durch hohe Zinsen teilweise mehr als verdoppelt haben.\n\nDie Inhaber und Geschäftsführer unserer Mandantin konzentrierten sich in dieser Zeit auf die Entwicklung und den Bau neuer Maschinen. Allerdings wirtschaftete unsere Mandantin trotz guter Auftragslage durch die Erholung der Konjunktur wegen der hohen Belastungen nicht nachhaltig profitabel. Erst die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entschärfte die Situation und bestehende Finanzierungen konnten abgelöst werden.\n\n## Unsere Aufgabenstellung!\nAls juristische Berater des Maschinenbaunternehmens prüften wir die Verträge und die in Rede stehenden Ablösebeträge, um bestehenden Sicherheiten zu lösen und den Verkauf des Betriebsgrundstücks zu ermöglichen. \n\n## Rechtliche Lage bei Darlehensvergabe durch Nichtbanken!\nIn Deutschland kann grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person mit anderen Personen Darlehensverträge abschließen. Darlehen können also in der Regel von volljährigen Personen, Unternehmen oder juristischen Personen vergeben werden. \n\nAllerdings können diese Darlehensverträge als Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dem Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegen und eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich machen. \n\nBetreibt ein Unternehmen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Banklizenz zu besitzen, können hohe Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren drohen. Ferner kann die BaFin die Beschränkung oder gar Untersagung des Geschäftsbetriebs veranlassen und gemäß § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Diese Strafandrohung richtet sich allerdings nur gegen Personen, die Bank- oder Finanzierungsdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbringen und nicht gegen die Vertragspartner.\n\nDer Bundesgerichtshof stellte in zwei Urteilen klar, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nach ständiger Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des in § 823 Abs. 2 BGB geregelten Schadensersatzanspruches darstellt.  Das Betreiben eines Bankgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis erfüllt somit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG einen Straftatbestand.\n\n## Lösung auf dem Verhandlungsweg!\nIn unserem Fall kamen die Parteien unter Zuhilfenahme unserer Beratung schnell zu einer umfassenden Einigung, die schlussendlich eine Generalquittung umfasste. \n\nOb das schlechte Gewissen des Finanzierers wegen der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten, der hohen Zinsen und Zwischenverdienste oder die drohenden strafrechtlichen wie zivilrechtlichen Folgen zu dieser schnellen Einigung führten, mag dahinstehen. \n\nUnsere Mandantin konnte sich jedenfalls nach Veräußerung des Grundstücks und Anmietung einer Teilfläche eine solide Finanzierung zu marktüblichen Konditionen sichern.\n\n## Wir helfen Ihnen!\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung.\n\nAutoren: Felix Korten und Marie-Luise Nalop \n","en":"test"},"date":{"de":"01.04.2022","en":"01.04.2022"},"description_short":{"de":"Im Rahmen der letzten Krisenjahre sind Angebote von Nichtbanken über Finanzierungskredite keine Seltenheit. Aber Vorsicht vor unerlaubten Geschäften! ","en":"Im Rahmen der letzten Krisenjahre sind Angebote von Nichtbanken über Finanzierungskredite keine Seltenheit. Aber Vorsicht vor unerlaubten Geschäften! "},"navigation":{"de":"1. [Aktuelle Thematik!](#title-1)\n2. [Unsere Aufgabenstellung!](#title-2)\n3. [Rechtliche Lage bei Darlehensvergabe von Nichtbanken](#title-3)\n4. [Lösung auf dem Verhandlungsweg!](#title-4)\n5. [Wir helfen Ihnen!](#title-5)\n6. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)\n7. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop/)","en":"1. [Aktuelle Thematik!](#title-1)\n2. 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GmbHG, gesetzliche Regelungen, die aufzeigen, wie eine solche Liquidation abzulaufen hat.\n### Warum wird eine GmbH liquidiert?\nDie Liquidation einer GmbH kann verschiedene Ursachen haben. Die meisten von ihnen sind in § 60 GmbHG festgelegt. Dazu zählt zum Beispiel ein Gesellschaftsbeschluss, der darauf gerichtet ist, die Gesellschaft aufzulösen. Grundsätzlich benötigt für einen solchen Auflösungsbeschluss sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter. Allerdings ist es möglich im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung zu treffen, solange die drei Viertel Mehrheit nicht unterschritten wird. Weiterhin kann eine GmbH auch nur für eine bestimmte Dauer angelegt sein. Die Auflösung findet dann durch das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ablaufdatum statt. \nDarüber hinaus kann eine Liquidation auch per gerichtlichen Verfahren angeordnet werden. So zum Beispiel durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 60, 61 GmbHG, beispielsweise wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen. Weiterhin durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch Mängel des Gesellschaftsvertrags nach § 399 FamFG oder durch die Löschung der GmbH aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG. Diese Auflistung für Liquidationsgründe ist allerdings nicht abschließend, vielmehr existieren noch weitere gesetzliche- und vertraglich festlegbare Auflösungsgründe.\n### Wie läuft eine Liquidation ab?\nDie Liquidation der Gesellschaft erfolgt in verschiedenen Schritten. Zunächst entscheidet die Gesellschaftsversammlung durch Beschluss, dass die Gesellschaft beendet werden soll. In diesem Beschluss wird der Zeitpunkt festgehalten, ab welchem die GmbH ihre Tätigkeiten einstellen- und das Gesellschaftsvermögen verwertet werden soll. Zudem kann die Beendigung unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Grundsätzlich wird in dem Auflösungsbeschluss gleichzeitig die Abberufung des Geschäftsführers geregelt. In den meisten Fällen wird dieser anschließend zum Liquidator der GmbH bestellt. Andere Regelungen sind aber möglich. Gemäß § 65 GmbHG muss die Liquidation anschließend zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Diese muss in elektronischer öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 12 HGB), also über einen Notar, eingereicht werden. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung, ist also nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Liquidation. Darüber hinaus muss die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt im Geschäftsverkehr den Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) tragen. Aus einer GmbH wird dann eine GmbH i.L.\nZudem muss die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Darin enthalten sollen sowohl die Firma, der Ort der Gesellschaft und die Auflösungsmitteilung, sowie eine Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft sein, die noch offenen Forderungen gegen die GmbH geltend zu machen (vgl. § 65 II GmbHG). Ab Bekanntgabe im Bundesanzeiger fängt das sogenannte Sperrjahr an. \n### Was passiert innerhalb des Sperrjahrs?\nInnerhalb dieses Zeitraums hat der Liquidator die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Abwicklung zu sorgen. Dabei hat er sich an die §§ 70, 71 GmbHG zu halten. Diese regeln, dass der Liquidator alle laufenden Geschäfte zu beenden-, Verträge zu kündigen-, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen- und insbesondere die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen hat. Das Sperrjahr soll die Gesellschafter daran hindern, schon innerhalb dieses Zeitraums das Gesellschaftsvermögen untereinander aufzuteilen. Vielmehr sollen die Gläubiger der Gesellschaft in diesem Jahr die Möglichkeit haben, ihren Ansprüchen nachzugehen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die GmbH bereits vermögenslos ist. Unter den Gläubigern besteht kein Rangverhältnis, sondern es liegt allein im Ermessen des Liquidators die Reihenfolge festzulegen. Er ist darüber hinaus auch nicht zu einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger angehalten. Sollte kein oder zu wenig Vermögen vorhanden sein, ist der Liquidator dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Verbindlichkeiten von eigenen Gesellschaftern werden, sofern es sich dabei um normale Verkehrsgeschäfte handelt, ebenso wie die Forderungen der Gläubiger behandelt. Anderes gilt nur für Darlehnsansprüche.\n### Was passiert nach dem Sperrjahr? \nNach Ablauf des Sperrjahrs, in welchem notwendigerweise die Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten und Tilgung der Schulden stattgefunden hat, wird eine Schlussbilanz aufgestellt und das übrige Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern verteilt (vgl. § 72 GmbHG). Die Quote ergibt sich aus den jeweiligen Gesellschaftsanteilen.\nAnschließend muss die Beendigung der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Gesellschaft ist sodann von diesem zu löschen. Es herrscht allerdings noch immer Uneinigkeit bezüglich der Konsequenz der Löschung für die Existenz der GmbH als juristische Person. Nach der wohl herrschenden Meinung erlischt die Gesellschaft nur dann, wenn sowohl kein verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen mehr vorliegt und darüber hinaus die Löschung im Handelsregister bereits stattgefunden hat. Nur wenn beide Komponenten vorliegen, existiert die GmbH nach überwiegender Auffassung als solche nicht mehr (Lehre des Doppeltatbestands). Problematisch kann es allerdings werden, wenn sich nach Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Nach der Lehre des Doppeltatbestands ist die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen, sondern lediglich aufgelöst. Ein solcher Fall ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Grund wird der Rechtsgedanke aus dem AktG, namentlich des § 273 IV AktG, entsprechend angewendet, sodass es zu einer Nachtragsliquidation kommt.\n### Zusammenfassung\nDie Liquidation ist ebenso wie die Gründung einer GmbH ein Teil der Wirtschaft und des Handels- und Gesellschaftsrechts, in welchem neue Gesellschaften hervortreten und existierende GmbHs wieder ausscheiden. Es ist bei der Beendigung gerade von größeren Gesellschaften den Mandanten zu raten, sich bei der Abwicklung professionelle Unterstützung heranzuziehen, damit eine reibungslose Auflösung gesichert ist. \n\n","en":"test"},"date":{"de":"31.03.2022","en":"31.03.2022"},"description_short":{"de":"Zum Ablauf und den Phasen der Liquidation einer GmbH","en":"Zum Ablauf und den Phasen der Liquidation einer GmbH"},"navigation":{"de":"1. [Die Liquidation einer GmbH](#title-1)\n\n2. [Was ist eine Liquidation überhaupt?](#title-2)\n\n3. [Warum wird eine GmbH liquidiert?](#title-3)\n\n4. [Wie läuft eine Liquidation ab?](#title-4)\n\n5. [Was passiert innerhalb des Sperrjahrs?](#title-5)\n\n6. [Was passiert nach dem Sperrjahr?](#title-6)\n\n7. [Zusammenfassung](#title-7)\n\n8. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)","en":"test  "},"reading_time":{"de":"3 Min.","en":"3 Min."},"page_url":"liquidation-gmbh","date_for_sort":"2022-03-31","published_at":"2022-03-31T13:39:30.360Z","title":{"de":"Die Liquidation einer GmbH","en":"Die Liquidation einer GmbH"}}},{"node":{"article":{"de":"## Aktuelle Thematik!\nDerzeit erreichen uns wieder vermehrt Anfragen von Unternehmen, insbesondere von Existenzgründern und Jungunternehmern, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem Business Coaching in eine nicht zu unterschätzende Kostenfalle getappt sind.\nDie Problematik ist nicht neu, jedoch in diesen Zeiten wieder präsent. Aufgrund der aktuellen Reichweite dieses unseriösen Geschäftsmodells und der zahlreichen Anfragen, die uns im Rahmen der Gründungsberatung erreichen, möchten wir hierauf präventiv hinweisen und Betroffenen Unterstützung anbieten.\n\n## Welche Verträge stehen im Fokus?\nDie hier im Fokus stehenden Verträge umfassen insbesondere das Business Coaching als Oberbegriff. Gemeint sind also Verträge über Unternehmen Coaching oder Geschäftsführer Coaching, welche überwiegend über das Internet geschlossen werden. Grundsätzlich bezeichnet Business Coaching einen strukturierten Kommunikationsprozess, in dem ein Coach mit bestimmten Techniken, Methoden und Materialien den Kunden gegen Zahlung einer Vergütung darin unterstützt, schnell und effizient seine Unternehmensstruktur zu verbessern oder aufzubauen und seine unternehmerischen Ziele zu erreichen. \nDie Online Verträge werden entweder als sogenannte „Einmal Coachings“ zu einem einmaligen Preis oder als „Abo-Verträge“ mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen. Die Laufzeit kann variieren. Bei den Laufzeitverträgen kann das vereinbarte Entgelt nicht selten vom Kunden in monatlichen Raten über die Laufzeit gezahlt werden. \n\n## Schwarze Schafe auf dem Coaching-Markt!\nDie seit zwei Jahren bestehende Corona Pandemie und auch die derzeitige Kriegssituation in der Ukraine hat uns Menschen verändert. Viele suchen daher nicht nur persönlich, sondern auch als Gründer Hilfe oder Unterstützung bei Therapeuten, Coaches oder sonstigen Beratern. \nCoaches gibt es mittlerweile für alle Lebensbereiche. Schwarze Schafe in dieser Branche können sich somit in der Fülle von Coaching-Angeboten perfekt tarnen. Unseriöse Anbieter, die letztendlich keine Lösungen bieten, sondern ihre Kunden mit ihren überzogenen Versprechen in eine Abhängigkeit locken, fallen zunächst nicht auf. Erst, wenn der Erfolg ausbleibt und der Kunde nach der dritten Online-Sitzung merkt, dass er auf ein unseriöses Angebot hereingefallen ist und ein großer wirtschaftlicher Schaden droht oder bereits eingetreten ist, werden Betroffene hellhörig.\nDie überhöhten Marktpreise erscheinen aufgrund des herrschenden Überangebotes von Coachings nicht verdächtig. Kursgebühren von 20.000,00 Euro bis sogar 50.000,00 Euro sind kein Einzelfall und werden bei den Angesprochenen sogar als Qualitätsnachweis verstanden. \n\n## Falsche Versprechen!\nEinige dieser Anbieter werben mit Zielen, die in der Realität nicht erreicht oder umgesetzt werden können. Es wird eine Verbesserung der persönlichen oder beruflichen Situation versprochen ohne, dass überhaupt die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Vertriebs-Coaching mit dem Versprechen, mit einer neuen und selbstentwickelten Methode den Umsatz zu verdoppeln, ohne das Geschäftsmodell zu kennen oder zu hinterfragen, ist keine Seltenheit. Was also tun, wenn nach Zahlung der aufgerufenen „Wucherpreise“ für ein „High Performance Coaching“ der versprochene Erfolg ausbleibt und der Betroffene merkt, dass er auf eine nur der eigenen Umsatzoptimierung des Anbieters dienende Mogelpackung hereingefallen ist?\n\n## Der Falle entkommen?\nIm Einzelfall gibt es tatsächlich rechtliche Möglichkeiten, der Kostenfalle doch noch zu entkommen oder den Schaden zumindest zu minimieren.\nDer Coaching-Vertrag wird im rechtlichen Sinne grundlegend als Dienstvertrag verstanden. Der Anbieter verpflichtet sich entsprechend seine angebotenen „Dienste“ zur Verfügung zu stellen. Soweit der Anbieter also mit Versprechungen wirbt und diese nicht einhalten kann, ist der Vertragspartner bzw. Kunde unter Umständen nicht zur Zahlung verpflichtet. Bei einer Schlechtleistung kann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.\nIst ein solcher Vertrag im Internet oder am Telefon abgeschlossen worden, kann - zumindest für Verbraucher - ein 14- tägiges Widerrufsrecht gelten. Bei nicht erfolgter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist zum Widerruf sogar auf ein Jahr. Eine verbreitete Masche ist in diesem Zusammenhang, dass unseriöse Anbieter das Widerrufsrecht vertraglich aushebeln, indem sie die Unternehmereigenschaft ihrer Kunden einfach unterstellen. Auch dann ist die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Widerrufsrecht zu überprüfen.\nSollten die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nicht vorliegen, können noch weitere Möglichkeiten in Betracht kommen, den Vertrag rechtlich anzugreifen: Z. B. durch Kündigung oder Anfechtung. Der Vertrag kann im Einzelfall nichtig sein, wenn dieser sittenwidrig ist und Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. \n\n## Worauf müssen Betroffene achten?\nEs gibt gewisse Anhaltspunkte, die schwarze Schafe auf dem Markt entlarven können. Folgende Merkmale können einen Hinweis auf die fehlende Seriosität des Anbieters geben:\n\n- Das Impressum sollte vollständig und richtig sein. Recherchieren Sie den Anbieter! Vorsicht ist bei Anbietern mit Sitz im Ausland (z. B. außerhalb der EU) geboten.\n- Eine Neugründung des Anbieters kann Zweifel aufwerfen und im Widerspruch zu einer angeblich langen Praxiserfahrung stehen!\n- Achten Sie auf realistische Erfolgsversprechen! „Wir verdoppeln Ihren Umsatz“ deutet auf eine leere Versprechung.\n- Haben Sie die Bewertungen des Anbieters im Blick! Oftmals lassen sich „Fake-Bewertungen“ aufdecken! \n- Angaben zur Anzahl angeblicher Kursteilnehmer sollten im Hinblick auf den Bestand des Anbieters realistisch und nachvollziehbar sein! \n- Angaben wie „University“, „Academy“ oder „Institut“, mit denen schlicht Online-Chatroom aufgewertet wird, sind oftmals reine Marketing-Tools. \n- Achten Sie zudem auf die Art der Kommunikation mit dem Anbieter! Unseriöse Anbieter drängen oftmals zum Vertragsabschluss, preisen mit einem zeitlich begrenzten Rabatt oder angeblich hoher Nachfrage.\n\n## Wir helfen Ihnen!\nDie K+ Korten Rechtsanwälte AG hat Existenzgründern und Start-Up Unternehmen hinsichtlich dieser Problematik erfolgreich beraten und entsprechende Ansprüche durchgesetzt. Je nach individueller Situation können finanzielle Schäden abgefedert oder minimiert werden und die Beträge doch noch für eine nachhaltige Investition verwendet werden. \n\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n\n","en":"test"},"date":{"de":"22.03.2022","en":"22.03.2022"},"description_short":{"de":"Der Coaching-Markt boomt und folglich auch die Preise unseriöser Anbieter. Es gibt aber Möglichkeiten sich rechtlich zur Wehr zu setzen!","en":"Der Coaching-Markt boomt und folglich auch die Preise unseriöser Anbieter. Es gibt aber Möglichkeiten sich rechtlich zur Wehr zu setzen!"},"navigation":{"de":"\n1. [Aktuelle Thematik!](#title-1)\n\n2. [Welche Verträge stehen im Fokus?](#title-2)\n\n3. [Schwarze Schafe auf dem Coaching-Markt!](#title-3)\n\n4. [Falsche Versprechen!](#title-4)\n\n5. [Der Falle entkommen?](#title-5)\n\n6. [Worauf müssen Betroffene achten?](#title-6)\n\n7. [Wir helfen Ihnen!](#title-7)\n\n8. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n","en":"test"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"falle-hochpreisige-coaching-verträge","date_for_sort":"2022-03-22","published_at":"2022-03-22T10:39:42.692Z","title":{"de":"Hochpreisige Coaching-Verträge – raus aus der Falle!","en":"Hochpreisige Coaching-Verträge – raus aus der Falle!"}}},{"node":{"article":{"de":"Rebecca Gellert erklärt, wann u.a. Komplimente oder eine Einladung eine sexuelle Belästigung darstellen können und wie sich Betroffene dagegen wehren können. \n\nDie Rechtsanwältin beschreibt auch, welche gesetzlichen Pflichten Arbeitgeber im Umgang mit sexueller Belästigung treffen können. \n\nQuelle: Claudia Mende, 08.03.2022 - 16:50, Wenn eine Hand auf dem Arm eine sexuelle Belästigung ist - Eine Rechtsexpertin erklärt, wie sich Frauen wehren können, https://www.bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal/verbraucherportal/uebergriffe-im-job-wann-die-hand-auf-dem-arm-sexuelle-belaestigung-ist-79370482.bild.html\n\nAutorin: Rebecca Gellert ","en":"Rebecca Gellert explains when, among other things, compliments or an invitation can constitute sexual harassment and how those affected can defend themselves against it. \n\nThe lawyer also describes what legal obligations employers may have in dealing with sexual harassment. \n\nSource: Claudia Mende, 08.03.2022 - 16:50, When a hand on the arm is sexual harassment - A legal expert explains how women can defend themselves, https://www.bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal/verbraucherportal/uebergriffe-im-job-wann-die-hand-auf-dem-arm-sexuelle-belaestigung-ist-79370482.bild.html\n\nAuthor: Rebecca Gellert "},"date":{"de":"09.03.2022","en":"09.03.2022"},"description_short":{"de":"Rechtsanwältin Rebecca Gellert erklärt auf Bild.de, wie Frauen sich wehren können","en":"Lawyer Rebecca Gellert explains on Bild.de how women can defend themselves"},"navigation":{"de":"Die BILD sprach mit Rebecca Gellert, Rechtsanwältin der Korten Rechtsanwälte AG, über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und wie dagegen vorgegangen werden kann.\n\n\n[**Link zum Artikel hier anklicken**](https://www.bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal/verbraucherportal/uebergriffe-im-job-wann-die-hand-auf-dem-arm-sexuelle-belaestigung-ist-79370482.bild.html)\n\n\n","en":"BILD spoke to Rebecca Gellert, lawyer at Korten Rechtsanwälte AG, about sexual harassment in the workplace and how to take action against it.\n\n[**Click here for the article**](https://www.bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal/verbraucherportal/uebergriffe-im-job-wann-die-hand-auf-dem-arm-sexuelle-belaestigung-ist-79370482.bild.html)\n\n\n\n"},"reading_time":{"de":"1 Min ","en":"1 Min "},"page_url":"sexuelle Belästigung-wehren-Frauen","date_for_sort":"2022-03-09","published_at":"2022-03-09T09:13:33.996Z","title":{"de":"Wann die Hand auf dem Arm eine sexuelle Belästigung ist","en":"When a hand on the arm is sexual harassment"}}},{"node":{"article":{"de":"## Aktuelles Thema: Russland-Ukraine-Konflikt\n\nDer Russland-Ukraine-Konflikt hält die Welt in Atmen und führt auch zu vielen neuen juristischen Fragestellungen für Unternehmer. \n\n## Vertragsbeziehungen zu russischen Unternehmen\nDas Festhalten an gewissen Verträgen mit russischen Vertragspartnern kann z.B. gegen Sanktionen der EU und der USA verstoßen und zu Strafen für deutsche Unternehmen führen. Darüber hinaus befürchten manche Unternehmen Reputationsverluste und Umsatzeinbußen, wenn sie an Vertragsbeziehungen zu russischen Unternehmen festhalten oder möchten dies aus moralischen Gründen nicht. So hat beispielsweise der FC Schalke 04 die Zusammenarbeit mit dem langjährigen Hauptsponsor Gazprom beendet. \n\n## Beendigung von Verträgen\nSich von einem Vertrag zu lösen ist unproblematisch möglich, wenn die Vertragspartner den jeweiligen Vertrag einvernehmlich beenden. Ob eine einseitige Beendigung von Verträgen hingegen rechtlich zulässig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss in jedem Einzelfall geprüft werden.  \n\n## Force-Majeure-Klauseln\nEinige Verträge enthalten etwa sog. Force-Majeure-Klauseln, die es z.B. erlauben, die vertraglichen Pflichten u.a. im Falle von Sanktionen oder kriegerischen Ereignissen ruhen zu lassen oder sogar den Vertrag zu beenden. Üblicherweise greifen derartige Klauseln aber nur, wenn die vertraglichen Pflichten wegen des Ereignisses mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. So dürfte es einem deutschen Transportunternehmen derzeit wegen der Gefahren für Leib und Leben nicht zumutbar sein, Lieferungen in umkämpfte Regionen der Ukraine durchzuführen. Vergleichbare Gefahren drohen bei einer Lieferung nach St. Petersburg oder Moskau hingegen derzeit nicht. Insofern ist fraglich, ob Force-Majeure-Klauseln in Bezug auf Russland derzeit anwendbar sind. \n\n## Sonderkündigungsrecht oder Rücktrittsrecht\nGrundsätzlich kommen auch ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht oder ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund in Betracht. Aber auch hierbei ist fraglich, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn die Erfüllung des Vertrags weiterhin ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist und „nur“ ein Reputationsverlust droht oder moralische Bedenken entgegenstehen.\n\n## Anwaltliche Beratung \nDeutschen Unternehmern, die Geschäftsbeziehungen zu russischen Unternehmen unterhalten, sollten jedenfalls prüfen, ob für sie straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen drohen und ob sie sich ggf. von betroffenen Verträgen lösen können, wenn sie dies möchten.\n\nDie Anwälte der Korten Rechtsanwälte AG beraten Sie hierbei. Gerne vereinbaren wir einen unverbindlichen Telefontermin mit Ihnen. Rufen Sie uns an unter: 040 - 8221822 oder schicken Sie uns eine Mail an: info@korten-ag.de.\n\nAutoren: Dr. Arne Vogel und Marie-Luise Nalop \n\n","en":"## Current Topic: Russia-Ukraine Conflict\n\nThe Russia-Ukraine conflict keeps the world breathing and also leads to many new legal issues for entrepreneurs.\n\n## Contractual relations with Russian companies\n\nAdhering to certain contracts with Russian contractual partners can, for example, violate EU and US sanctions and lead to penalties for German companies. In addition, some companies fear loss of reputation and turnover if they adhere to contractual relationships with Russian companies or do not want to do so for moral reasons. FC Schalke 04, for example, has terminated its cooperation with Gazprom, its main sponsor for many years.\n\n## Termination of contracts\n\nIt is not problematic to withdraw from a contract if the contracting parties terminate the respective contract by mutual agreement. Whether a unilateral termination of contracts is legally permissible, on the other hand, cannot be answered in a general way, but must be examined in each individual case.\n\n## Force majeure clauses \n\nSome contracts contain so-called force majeure clauses which, for example, allow contractual obligations to be suspended or even terminated in the event of sanctions or warlike events. Usually, however, such clauses only apply if the contractual obligations can no longer be fulfilled with reasonable effort due to the event. For example, it would probably not be reasonable for a German transport company to make deliveries to embattled regions of Ukraine because of the danger to life and limb. Comparable dangers do not currently exist for deliveries to St. Petersburg or Moscow. In this respect, it is questionable whether force majeure clauses are currently applicable with regard to Russia.\n\n## Special right of termination or rescission\n\nIn principle, a statutory special right of termination or a right of rescission for good cause may also be considered. But here, too, it is questionable whether good cause within the meaning of the law exists if the performance of the contract is still possible without danger to life and limb and there is \"only\" a threat of loss of reputation or moral objections.\n\n## Legal advice\n\nGerman entrepreneurs who maintain business relations with Russian companies should in any case check whether they are threatened with criminal and administrative sanctions and whether they can, if necessary, withdraw from affected contracts if they wish to do so.\n\nThe lawyers at Korten Rechtsanwälte AG will advise you on this. We would be happy to arrange a non-binding telephone appointment with you. Call us at: 040 - 8221822 or send us an email at: info@korten-ag.de.\n\nAuthors: Dr. Arne Vogel and Marie-Luise Nalop \n"},"date":{"de":"04.03.2022 ","en":"04.03.2022 "},"description_short":{"de":"Der Russland-Ukraine-Konflikt hält die Welt in Atmen und führt auch zu vielen neuen juristischen Fragestellungen für Unternehmer. ","en":"The Russia-Ukraine conflict keeps the world breathing and also leads to many new legal issues for entrepreneurs. "},"navigation":{"de":"\n\n\n## Navigation zum Artikel\n1. [Aktuelles Thema: Russland-Ukraine-Konflikt](#title-1)\n2. [Vertragsbeziehungen zu russischen Unternehmen](#title-2)\n3. [Beendigung von Verträgen](#title-3)\n4. [Force-Majeure-Klauseln](#title-4)\n5. [Sonderkündigungsrecht oder Rücktrittsrecht](#title-5)\n6. [Anwaltliche Beratung](#title-6)\n7. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/dr-arne-vogel/)\n8.  [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop/)\n","en":"## Navigation to the article\n1. [Current topic: Russia-Ukraine conflict](#title-1)\n2. [Contractual relations with Russian companies](#title-2)\n3. [Termination of contracts](#title-3)\n4. [Force majeure clauses](#title-4)\n5. [Special right of termination or rescission](#title-5)\n6. [Legal advice](#title-6)\n7. [About the author](https://korten-ag.de/lawyers/dr-arne-vogel/)\n8. [About the author](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop/)\n"},"reading_time":{"de":"2 min ","en":"2 min "},"page_url":"Russland-Ukraine-Konflikt","date_for_sort":"2022-03-04","published_at":"2022-03-04T12:13:17.697Z","title":{"de":"Aktuelles Thema: Russland-Ukraine-Konflikt","en":"Current topic: Russia-Ukraine conflict"}}},{"node":{"article":{"de":"## I. Sachverhalt:\nDer klagende Gastwirt hält bei dem beklagten Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung. Auf Basis des Versicherungsvertrages begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen der behördlich angeordneten Schließung im Rahmen des 1. Lockdowns. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete nämlich mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.\nDem Versicherungsvertrag liegen die \"Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)\" zugrunde. \nDie ZBSV 08 lauten auszugsweise: \n\"§ 2 Versicherte Gefahren \nVersicherungsumfang \nDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) \nden versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; \n… \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: \nKrankheiten: … \nKrankheitserreger: … \n…\" \nIn § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 wird die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht aufgeführt. \nDie Klage scheiterte in den Vorinstanzen: \nLandgericht Lübeck - Urteil vom 8. Januar 2021 – 4 O 164/20; \nSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21. \nHiergegen richtete sich die Revision des klagenden Gastwirtes.\n## II. BGH-Urteil:\nMit seiner Entscheidung vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 hat der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zunächst stellt der BGH klar, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraussetzt. Bereits dieser Punkt war heftig umstritten. Anknüpfend hieran macht er aber deutlich, dass die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von „meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern“ angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger sind in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 jedoch abschließend aufgelistet. \nAnhand der Worte \"meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger\" kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Im Hinblick auf die dort erfolgte Formulierung \"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …\" ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, dass dort eine eigenständige Definition der Bedingungen erfolgt. Die umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger unterstreicht zudem den abschließenden Charakter. Weiter führt der BGH an, dass die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die \"im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten\" Krankheiten und Krankheitserreger lediglich als Klarstellung dient, genauso verstehe es auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer.\nDer erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des in der Klausel aufgeführten Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für weitere - nicht im Katalog aufgeführte - Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will.\nAufgrund des klaren Wortlautes bestehen auch keine Bedenken gegen das Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.\n## III. Fazit:\nDie Entscheidung des BGH ist für viele Versicherungsnehmer sehr bitter. Zwar betont der BGH, dass es stets auf den konkret vereinbarten Wortlaut ankomme, doch die dem Verfahren zugrundeliegenden Bedingungen - einschließlich der Auflistung von Krankheiten und Krankheitserreger - ist weit verbreitet und in sehr vielen Versicherungsbedingungen standardisiert. Die Entscheidung des BGH weist somit auch für andere Verfahren eine gewisse Entscheidungstendenz auf. \nMit Blick auf die bisherigen Entscheidungen des BGH zum Thema „Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist das gegenständliche Urteil überraschend und auch rechtlich nicht überzeugend.\n\n\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n","en":"## I. Sachverhalt:\nDer klagende Gastwirt hält bei dem beklagten Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung. Auf Basis des Versicherungsvertrages begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen der behördlich angeordneten Schließung im Rahmen des 1. Lockdowns. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete nämlich mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.\nDem Versicherungsvertrag liegen die \"Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)\" zugrunde. \nDie ZBSV 08 lauten auszugsweise: \n\"§ 2 Versicherte Gefahren \nVersicherungsumfang \nDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) \nden versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; \n… \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: \nKrankheiten: … \nKrankheitserreger: … \n…\" \nIn § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 wird die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht aufgeführt. \nDie Klage scheiterte in den Vorinstanzen: \nLandgericht Lübeck - Urteil vom 8. Januar 2021 – 4 O 164/20; \nSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21. \nHiergegen richtete sich die Revision des klagenden Gastwirtes.\n## II. BGH-Urteil:\nMit seiner Entscheidung vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 hat der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zunächst stellt der BGH klar, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraussetzt. Bereits dieser Punkt war heftig umstritten. Anknüpfend hieran macht er aber deutlich, dass die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von „meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern“ angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger sind in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 jedoch abschließend aufgelistet. \nAnhand der Worte \"meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger\" kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Im Hinblick auf die dort erfolgte Formulierung \"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …\" ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, dass dort eine eigenständige Definition der Bedingungen erfolgt. Die umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger unterstreicht zudem den abschließenden Charakter. Weiter führt der BGH an, dass die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die \"im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten\" Krankheiten und Krankheitserreger lediglich als Klarstellung dient, genauso verstehe es auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer.\nDer erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des in der Klausel aufgeführten Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für weitere - nicht im Katalog aufgeführte - Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will.\nAufgrund des klaren Wortlautes bestehen auch keine Bedenken gegen das Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.\n## III. Fazit:\nDie Entscheidung des BGH ist für viele Versicherungsnehmer sehr bitter. Zwar betont der BGH, dass es stets auf den konkret vereinbarten Wortlaut ankomme, doch die dem Verfahren zugrundeliegenden Bedingungen - einschließlich der Auflistung von Krankheiten und Krankheitserreger - ist weit verbreitet und in sehr vielen Versicherungsbedingungen standardisiert. Die Entscheidung des BGH weist somit auch für andere Verfahren eine gewisse Entscheidungstendenz auf. \nMit Blick auf die bisherigen Entscheidungen des BGH zum Thema „Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist das gegenständliche Urteil überraschend und auch rechtlich nicht überzeugend.\n\n\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n"},"date":{"de":"27.01.2022","en":"27.01.2022"},"description_short":{"de":"Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zugunsten des Versicherers entschieden.","en":"Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zugunsten des Versicherers entschieden."},"navigation":{"de":"1. [Sachverhalt](#title-1)\n2. [BGH-Urteil](#title-2)\n3. [Fazit](#title-3)\n4. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n\n","en":"1. [Sachverhalt](#title-1)\n2. [BGH-Urteil](#title-2)\n3. [Fazit](#title-3)\n4. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"entscheidung-bgh-betriebsschließungsversicherung","date_for_sort":"2022-01-27","published_at":"2022-01-31T09:28:35.770Z","title":{"de":"BGH: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung","en":"BGH: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung"}}},{"node":{"article":{"de":"## I. Sachverhalt:\nDer BGH hatte folgenden Sachverhalt rechtlich bewertet: Die beklagte Textileinzelhandelskette musste eines ihrer Geschäfte auf Grundlage des 1. Lockdowns in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.04.2020 in Sachsen schließen. Wegen des massiven Rückgangs ihres Nettoumsatzes hat die beklagte Textileinzelhandelskette keine Miete für den Monat April 2020 gezahlt. Staatliche Hilfen habe sie nicht erhalten. Für ihre Mitarbeiter habe sie Kurzarbeit beantragt. Ab Mai 2020 zahlte die beklagte Textileinzelhandelskette ihre Mieter wieder vollständig. Ihr Vermieter klagt nun nach erfolgloser Mahnung auf Zahlung der Miete für den Monat April 2020.\n## II. Entscheidung Vorinstanzen:\nDie Vorinstanzen bewerteten den Fall rechtlich unterschiedlich. Das Landgericht Chemnitz hat die Mieterin zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 26.08.2020, Az. 4 O 639/20). Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufgehoben und die Mieterin zur Zahlung der hälftigen Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 24.02.2021, Az. 5 U 1782/20). In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Bericht zur Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Betriebsschließung vom 22.12.2021.\n## III. BGH-Urteil:\nIn seinem Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21 hat der BGH klargestellt, dass ein Mieter von Gewerberaum grundlegend einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB haben kann, wenn sein Betrieb auf Basis einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geschlossen wird. Im Rahmen dieser Bewertung ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters nicht erforderlich.\nDer BGH kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften, die Regelungen über das schuldrechtliche Leistungsstörungsrecht und die Vorschrift über den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Art. 240 § 2 EGBGB nicht berührt werden. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich allgemein auf eine Beschränkung des Kündigungsrechtes des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Mieters aufgrund behördlicher Schließung der Geschäftsräume.\nWeiter stellt der BGH fest, dass die coronabedingte (behördliche) Betriebsschließung nicht zu einem Mangel des Mietgegenstandes i. S. v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB geführt hat. Ein Mangel hätte dann angenommen werden können, wenn die hoheitliche Maßnahme die Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage des Mietobjektes tangiert hätte. Die Schließungsanordnung hat jedoch lediglich die Nutzung des Mietobjektes beeinträchtigt und stand nicht im Zusammenhang mit dem Zustand, der Lage oder die Beschaffenheit des Mietobjektes. Das Mietobjekt stand trotz der Nutzungsbeschränkung weiterhin für den vertraglich vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Eine Mietminderung kommt demnach nicht in Betracht.\nDem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen.\n\nInfolge der ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (u. a. Geschäftsschließungen, Kontaktbeschränkungen und die hiermit verbundene Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Lebens) ist vorliegend die große Geschäftslage betroffen. Darunter versteht der BGH, die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. In Anlehnung an Art. 240 § 7 EGBGB wurde hierdurch die Erwartung der Vertragsparteien jedoch schwerwiegend gestört. Der neu geschaffene Art. 240 § 7 EGBGB stellt nämlich eine Art Vermutungsregel dar. Die Vorschrift besagt in Abs. 1 wörtlich: „Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.“ \n\nSoweit zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann, berechtigt diese Annahme allein nicht zur Vertragsanpassung, so der BGH.\n\nVielmehr verlangt § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine pauschale Betrachtungsweise lehnt der BGH in diesem Zusammenhang strikt ab.\n\nFür eine mögliche Vertragsanpassung (hier Anpassung des Mietzinses) sind mehrere Faktoren heranzuziehen, u. A.: Die Nachteile, die der Mieter durch die Geschäftsschließung erfährt; die Höhe des Umsatzrückganges; finanzielle Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen oder Versicherungen erhält und die Interessenlage des Vermieters. Hierbei unberücksichtigt bleiben staatliche Unterstützungsleistungen, welche zurückgezahlt werden müssen.\n\nIn Anlehnung an diese Grundsatzfeststellung des BGH, hat das OLG Dresden nunmehr zu prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Mieterin hatte. Hierbei hat es weiter zu prüfen, ob die nunmehr festzustellenden Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, welches eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich macht. \n\n## IV. Fazit:\nDas Urteil des BGH zur Frage der Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Betriebsschließung ist auf den ersten Blick ein kleiner Erfolg für die betroffenen Gewerbemieter. Positiv ist die Entscheidung dahingehend zu werten, dass Mieter von gewerblich genutzten Räumen im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB haben können. \n\nDas Urteil des BGH ist jedoch keine Pauschalentscheidung zugunsten der Mieter. Die Feststellung einer schwerwiegenden Geschäftsgrundlage ist kein Garant für eine Vertragsanpassung, also die Anpassung des Mietzinses, im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB. Die Frage der Unzumutbarkeit orientiert sich weiter an eine Abwägung im Einzelfall. Der Mieter muss zunächst seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auch mögliche stattliche Kompensationszahlungen detailliert offenlegen, um überhaupt eine Chance auf Vertragsanpassung zu haben. Ob und inwieweit dann eine Anpassung des Mietzinses erfolgen kann, bleibt weiter der Würdigung der Gerichte vorbehalten.\n\t\nAutorin: Rebecca Gellert\n\n","en":"## I. Sachverhalt:\nDer BGH hatte folgenden Sachverhalt rechtlich bewertet: Die beklagte Textileinzelhandelskette musste eines ihrer Geschäfte auf Grundlage des 1. Lockdowns in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.04.2020 in Sachsen schließen. Wegen des massiven Rückgangs ihres Nettoumsatzes hat die beklagte Textileinzelhandelskette keine Miete für den Monat April 2020 gezahlt. Staatliche Hilfen habe sie nicht erhalten. Für ihre Mitarbeiter habe sie Kurzarbeit beantragt. Ab Mai 2020 zahlte die beklagte Textileinzelhandelskette ihre Mieter wieder vollständig. Ihr Vermieter klagt nun nach erfolgloser Mahnung auf Zahlung der Miete für den Monat April 2020.\n## II. Entscheidung Vorinstanzen:\nDie Vorinstanzen bewerteten den Fall rechtlich unterschiedlich. Das Landgericht Chemnitz hat die Mieterin zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 26.08.2020, Az. 4 O 639/20). Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufgehoben und die Mieterin zur Zahlung der hälftigen Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 24.02.2021, Az. 5 U 1782/20). In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Bericht zur Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Betriebsschließung vom 22.12.2021.\n## III. BGH-Urteil:\nIn seinem Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21 hat der BGH klargestellt, dass ein Mieter von Gewerberaum grundlegend einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB haben kann, wenn sein Betrieb auf Basis einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geschlossen wird. Im Rahmen dieser Bewertung ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters nicht erforderlich.\nDer BGH kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften, die Regelungen über das schuldrechtliche Leistungsstörungsrecht und die Vorschrift über den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Art. 240 § 2 EGBGB nicht berührt werden. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich allgemein auf eine Beschränkung des Kündigungsrechtes des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Mieters aufgrund behördlicher Schließung der Geschäftsräume.\nWeiter stellt der BGH fest, dass die coronabedingte (behördliche) Betriebsschließung nicht zu einem Mangel des Mietgegenstandes i. S. v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB geführt hat. Ein Mangel hätte dann angenommen werden können, wenn die hoheitliche Maßnahme die Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage des Mietobjektes tangiert hätte. Die Schließungsanordnung hat jedoch lediglich die Nutzung des Mietobjektes beeinträchtigt und stand nicht im Zusammenhang mit dem Zustand, der Lage oder die Beschaffenheit des Mietobjektes. Das Mietobjekt stand trotz der Nutzungsbeschränkung weiterhin für den vertraglich vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Eine Mietminderung kommt demnach nicht in Betracht.\nDem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen.\n\nInfolge der ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (u. a. Geschäftsschließungen, Kontaktbeschränkungen und die hiermit verbundene Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Lebens) ist vorliegend die große Geschäftslage betroffen. Darunter versteht der BGH, die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. In Anlehnung an Art. 240 § 7 EGBGB wurde hierdurch die Erwartung der Vertragsparteien jedoch schwerwiegend gestört. Der neu geschaffene Art. 240 § 7 EGBGB stellt nämlich eine Art Vermutungsregel dar. Die Vorschrift besagt in Abs. 1 wörtlich: „Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.“ \n\nSoweit zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann, berechtigt diese Annahme allein nicht zur Vertragsanpassung, so der BGH.\n\nVielmehr verlangt § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine pauschale Betrachtungsweise lehnt der BGH in diesem Zusammenhang strikt ab.\n\nFür eine mögliche Vertragsanpassung (hier Anpassung des Mietzinses) sind mehrere Faktoren heranzuziehen, u. A.: Die Nachteile, die der Mieter durch die Geschäftsschließung erfährt; die Höhe des Umsatzrückganges; finanzielle Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen oder Versicherungen erhält und die Interessenlage des Vermieters. Hierbei unberücksichtigt bleiben staatliche Unterstützungsleistungen, welche zurückgezahlt werden müssen.\n\nIn Anlehnung an diese Grundsatzfeststellung des BGH, hat das OLG Dresden nunmehr zu prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Mieterin hatte. Hierbei hat es weiter zu prüfen, ob die nunmehr festzustellenden Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, welches eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich macht. \n\n## IV. Fazit:\nDas Urteil des BGH zur Frage der Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Betriebsschließung ist auf den ersten Blick ein kleiner Erfolg für die betroffenen Gewerbemieter. Positiv ist die Entscheidung dahingehend zu werten, dass Mieter von gewerblich genutzten Räumen im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB haben können. \n\nDas Urteil des BGH ist jedoch keine Pauschalentscheidung zugunsten der Mieter. Die Feststellung einer schwerwiegenden Geschäftsgrundlage ist kein Garant für eine Vertragsanpassung, also die Anpassung des Mietzinses, im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB. Die Frage der Unzumutbarkeit orientiert sich weiter an eine Abwägung im Einzelfall. Der Mieter muss zunächst seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auch mögliche stattliche Kompensationszahlungen detailliert offenlegen, um überhaupt eine Chance auf Vertragsanpassung zu haben. Ob und inwieweit dann eine Anpassung des Mietzinses erfolgen kann, bleibt weiter der Würdigung der Gerichte vorbehalten.\n\t\nAutorin: Rebecca Gellert\n\n"},"date":{"de":"13.01.2022","en":"13.01.2022"},"description_short":{"de":"Der BGH hat entschieden, dass coronabedingte Betriebsschließungen geeignet sind, die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages zu stören.","en":"Der BGH hat entschieden, dass coronabedingte Betriebsschließungen geeignet sind, die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages zu stören."},"navigation":{"de":"1. [Sachverhalt](#title-1)\n2. [Entscheidung Vorinstanzen](#title-2)\n3. [BGH-Urteil](#title-3)\n4. [Fazit](#title-4)\n5. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n\n","en":"1. [Sachverhalt](#title-1)\n2. [Entscheidung Vorinstanzen](#title-2)\n3. 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Dieses strikte Verbot wurde erst im Jahr 2000 auf Druck der Rechtsprechung gelockert, und ein liberalisiertes, eingeschränktes Werberecht trat in den Berufsordnungen der Länder Kraft. Weitere Regelungen finden sich in dem Heilmittelwerbegesetz. Doch welche Einschränkun-gen gelten noch heute? Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen bei Verstößen kostspielige Abmahnungen und Kammerverfahren. Nach über 20 Jahren bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, die Gerichte immer wieder beschäftigt, wie das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.03.2021.\n\n##Anpreisen der eigenen Praxis rechtswidrig?\n\nBerufswidrig ist nach den Berufsordnungen der Länder und der Musterberufsordnung solche Werbung, die anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend ist. Darunter fallen beispielsweise Vorteilsvergleiche gegenüber anderen Zahnärzt:innen oder etwa Übertrei-bungen oder die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen. Ebenso fällt die Veranlassung Dritter unter das Verbot. Bei Kenntnisnahme eines solchen Verstoßes muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt proaktiv diesem entgegenzuwirken. Lediglich die Verbrei-tung sachlicher Informationen, sowie Hinweise auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind gestattet. Allerdings gilt auch hier die Ein-schränkung, dass diese nicht irreführend verstanden werden dürfen.\n\n##Irreführung auch bei Missverständlichkeit?\n\nSchon allein eine missverständliche Bezeichnung kann irreführend und damit eine unzuläs-sige und berufsrechtswidrige Werbung darstellen. Das Landgericht (LG) Braunschweig ent-schied mit Urteil vom 25.03.2021 (Az.: 22 O 582/20), dass gegen das Verbot der berufswid-rigen Werbung wie folgt verstoßen wurde: Es handelte sich um eine Praxis bestehend aus zwei Zahnärzten, die die Bezeichnung eines Praxiszentrums trugen. Unter einem „Praxis-zentrum“ sei eine größere Einrichtung bestehend aus mehreren Praxen zu verstehen, mindes-tens jedoch mehr, als lediglich zwei Zahnärzte, wie es in dem beklagten „Praxiszentrum“ der Fall war. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. „Praxiszentrum“ kann mit einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) leicht verwechselt werden. Ein „Zentrum“ suggeriert eine be-sondere Versorgungskompetenz durch die Lokalisierung interdisziplinärer Fachkräfte. (In-wieweit das auf die Anforderungen eines MVZ zutrifft bzw. zutreffen sollte, ist freilich um-stritten.) Geklagt hatte ein Verband, der Marktteilnehmer überwacht, nachdem er die Praxis zuvor erfolglos zur Unterlassung aufforderte.\n\n##Kommerzialisierung und Vertrauen an Integrität im Kontrast\n\nSinn und Zweck dieses Werbeverbots allgemein ist die Wahrung des Vertrauens in die Integ-rität der medizinischen Berufe sowie der Gewährleistung des Patientenschutzes durch sach-gerechte und angemessene Informationen und der Vermeidung einer Kommerzialisierung. Insbesondere weil die Versorgung durch Zahnärzt:innen im Gesundheitssystem Deutsch-lands als grundlegend anzusehen ist, würde dem eine Kommerzialisierung widersprechen. Der Anstoß der Liberalisierung des (zahn-)ärztlichen Werberechts kam aus der (Zahn-)Ärzteschaft selbst. Einige Kolleg:innen gaben sich mit dem strikten Verbot nicht zufrieden. Sie klagten, beriefen sich dabei auf das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Berufs-ausübung und bekamen Recht.\n\n##Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen Sanktionen bei Verstößen\n\nZahnärztinnen und Zahnärzten können bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot von berufswidriger Werbung mit Sanktionen der ZÄK belegt werden. Außerdem drohen Abmah-nungen, die zu Kosten führen können kommen. Nicht selten wird auch zivilrechtliche Unter-lassung von zahnärztlichen Kollegen oder Verbänden gefordert.\n\nDas Werbeverbot für (Zahn-)Ärzt:innen bleibt somit stets aktuell. Auch weiterhin urteilt die Rechtsprechung über immer neue Sachverhalte bezüglich der Einschränkungen im Werbe-recht von Zahnärzt:innen, das vorgestellte Urteil des LG Braunschweig ist da nur ein Bei-spiel. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Werbemöglichkeiten sollten (Zahn-)Ärzt:innen im Vorfeld Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt einholen oder sich an die zuständige Kammer wenden.\n\nEine Übersicht bieten auch die Hinweise der Bundesärztekammer, die größtenteils auch für (Zahn-)Ärzt:innen gelten.\nVergrößern","en":"#Berufswidrige Werbung von Zahnärzten:\nDas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.03.2021 zur Bezeichnung „Praxiszentrum“.\n\nWerbung ist das zentrale Mittel zur Promotion eines Unternehmens. Dennoch war es (Zahn-) Ärzt:innen von jeher verboten Werbung zu betreiben. Das Vertrauen und die Integrität des Berufsstandes sollte damit geschützt- und Kommerzialisierung verhindert werden. Dieses strikte Verbot wurde erst im Jahr 2000 auf Druck der Rechtsprechung gelockert, und ein liberalisiertes, eingeschränktes Werberecht trat in den Berufsordnungen der Länder Kraft. Weitere Regelungen finden sich in dem Heilmittelwerbegesetz. Doch welche Einschränkun-gen gelten noch heute? Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen bei Verstößen kostspielige Abmahnungen und Kammerverfahren. Nach über 20 Jahren bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, die Gerichte immer wieder beschäftigt, wie das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.03.2021.\n\n##Anpreisen der eigenen Praxis rechtswidrig? \n\nBerufswidrig ist nach den Berufsordnungen der Länder und der Musterberufsordnung solche Werbung, die anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend ist. Darunter fallen beispielsweise Vorteilsvergleiche gegenüber anderen Zahnärzt:innen oder etwa Übertrei-bungen oder die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen. Ebenso fällt die Veranlassung Dritter unter das Verbot. Bei Kenntnisnahme eines solchen Verstoßes muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt proaktiv diesem entgegenzuwirken. Lediglich die Verbrei-tung sachlicher Informationen, sowie Hinweise auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind gestattet. Allerdings gilt auch hier die Ein-schränkung, dass diese nicht irreführend verstanden werden dürfen. \n\n##Irreführung auch bei Missverständlichkeit?\n\nSchon allein eine missverständliche Bezeichnung kann irreführend und damit eine unzuläs-sige und berufsrechtswidrige Werbung darstellen. Das Landgericht (LG) Braunschweig ent-schied mit Urteil vom 25.03.2021 (Az.: 22 O 582/20), dass gegen das Verbot der berufswid-rigen Werbung wie folgt verstoßen wurde: Es handelte sich um eine Praxis bestehend aus zwei Zahnärzten, die die Bezeichnung eines Praxiszentrums trugen. Unter einem „Praxis-zentrum“ sei eine größere Einrichtung bestehend aus mehreren Praxen zu verstehen, mindes-tens jedoch mehr, als lediglich zwei Zahnärzte, wie es in dem beklagten „Praxiszentrum“ der Fall war. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. „Praxiszentrum“ kann mit einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) leicht verwechselt werden. Ein „Zentrum“ suggeriert eine be-sondere Versorgungskompetenz durch die Lokalisierung interdisziplinärer Fachkräfte. (In-wieweit das auf die Anforderungen eines MVZ zutrifft bzw. zutreffen sollte, ist freilich um-stritten.) Geklagt hatte ein Verband, der Marktteilnehmer überwacht, nachdem er die Praxis zuvor erfolglos zur Unterlassung aufforderte. \n\n##Kommerzialisierung und Vertrauen an Integrität im Kontrast \n\nSinn und Zweck dieses Werbeverbots allgemein ist die Wahrung des Vertrauens in die Integ-rität der medizinischen Berufe sowie der Gewährleistung des Patientenschutzes durch sach-gerechte und angemessene Informationen und der Vermeidung einer Kommerzialisierung. Insbesondere weil die Versorgung durch Zahnärzt:innen im Gesundheitssystem Deutsch-lands als grundlegend anzusehen ist, würde dem eine Kommerzialisierung widersprechen. Der Anstoß der Liberalisierung des (zahn-)ärztlichen Werberechts kam aus der (Zahn-)Ärzteschaft selbst. Einige Kolleg:innen gaben sich mit dem strikten Verbot nicht zufrieden. Sie klagten, beriefen sich dabei auf das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Berufs-ausübung und bekamen Recht. \n\n##Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen Sanktionen bei Verstößen\n\nZahnärztinnen und Zahnärzten können bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot von berufswidriger Werbung mit Sanktionen der ZÄK belegt werden. Außerdem drohen Abmah-nungen, die zu Kosten führen können kommen. Nicht selten wird auch zivilrechtliche Unter-lassung von zahnärztlichen Kollegen oder Verbänden gefordert. \n\nDas Werbeverbot für (Zahn-)Ärzt:innen bleibt somit stets aktuell. Auch weiterhin urteilt die Rechtsprechung über immer neue Sachverhalte bezüglich der Einschränkungen im Werbe-recht von Zahnärzt:innen, das vorgestellte Urteil des LG Braunschweig ist da nur ein Bei-spiel. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Werbemöglichkeiten sollten (Zahn-)Ärzt:innen im Vorfeld Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt einholen oder sich an die zuständige Kammer wenden. \n\nEine Übersicht bieten auch die Hinweise der Bundesärztekammer, die größtenteils auch für (Zahn-)Ärzt:innen gelten. \n\n"},"date":{"de":"31.12.2021","en":"31.12.2021"},"description_short":{"de":"Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.03.2021 zur Bezeichnung „Praxiszentrum“","en":"Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.03.2021 zur Bezeichnung „Praxiszentrum“"},"navigation":{"de":"\n \n## Navigation zum Artikel\n1. [Berufswidrige Werbung von Zahnärzten](#title-1)\n2. [Anpreisen der eigenen Praxis rechtswidrig?](#title-2)\n3. [Irreführung auch bei Missverständlichkeit?](#title-3)\n4. [Kommerzialisierung und Vertrauen an Integrität im Kontrast ](#title-4)\n5. [Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen Sanktionen bei Verstößen](#title-5)\n6. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Marius-Hossbach/)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Berufswidrige Werbung von Zahnärzten](#title-1)\n2. [Anpreisen der eigenen Praxis rechtswidrig?](#title-2)\n3. [Irreführung auch bei Missverständlichkeit?](#title-3)\n4. [Kommerzialisierung und Vertrauen an Integrität im Kontrast ](#title-4)\n5. [Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen Sanktionen bei Verstößen](#title-5)\n6. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Marius-Hossbach/)"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"zahnärzte-werbung-berufswidrig","date_for_sort":"2021-12-31","published_at":"2021-12-31T11:55:58.951Z","title":{"de":"Berufswidrige Werbung von Zahnärzten","en":"Berufswidrige Werbung von Zahnärzten"}}},{"node":{"article":{"de":"\n##1. Entscheidung des BGH\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zugunsten des Ärztebewertungsportals Jameda entschieden. Der VI. Zivilsenat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Premium- und Basisprofilen des Portals bestehe. Eine unzulässige Benachteiligung von Basiskunden sei im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht feststellbar. Einen Unterlassungsanspruch der klagenden Ärzte lehnten die Karlsruher Richter ab, die Profile der Ärzte bleiben somit online.\n\n##1. Prinzip des Ärztebewertungsportals Jameda\n\nJameda erstellt kostenlose Profile von Ärzten, ohne bzw. gegen ihren Willen anhand von frei zugänglichen Informationen. Das Portal unterscheidet zwischen den Kategorien: Basis-, Gold- und Platinstatus. Gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags von 69 Euro oder 139 Euro können Ärzte einen Gold- bzw. Platinstatus erlangen. Dadurch können die eigenen Profile durch Fotos, Links und Artikel erweitert werden. Die kostenlosen Basisprofile der Ärzte verfügen nicht über diese Funktionen, sondern ernthalten nur allgemein zugängliche Daten der Ärzte wie Name, Fachrichtung und Adresse der Praxis etc. Die User des Portals können Noten für die gelisteten Ärzte vergeben und ihre Bewertung kommentieren. Aus diesen Bewertungen werden Durchschnittsnoten gebildet, die den jeweiligen Ärzten auf ihrem Profil zugeordnet werden.  \n\n##2. Prozessverlauf und Begründungen\n\nDie Kläger, ein Zahnarzt-Ehepaar, verlangten zunächst eine vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal und Jameda sollte es auch in Zukunft unterlassen, die Profile der Ärzte zu veröffentlichen. Der BGH veröffentlichte dazu nun die schriftlichen Urteilsgründe, der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) und wies die Revisionen der Kläger zurück.\nDas Landgericht Bonn gab zunächst beiden Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies hinsichtlich der Löschungsanträge zurück. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, treffe nach Ansicht des BGH im Ergebnis zu.\nNach Ansicht des BGH bestehe kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO.  Auch Art. 38 I BayDSG in Verbindung mit Art. 85 II DSGVO führe zu keiner anderen Bewertung, weil das Portal Jameda die personenbezogenen Daten nicht zu „journalistischen Zwecken“ nutze. Es handele sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 I S. 1 f) DSGVO. Jameda bediene sich berechtigter Interessen, die von der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) sowie der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh) gedeckt seien. Der BGH stellte klar, Ärzte müssen es grundsätzlich hinnehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden. Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Basis- und Premiumprofilen führen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.\n\n##3. Jameda-Urteil des BGH aus 2018 (VI ZR 30/17)\n\nDie klagende Ärztin kritisierte in diesem Verfahren, dass ihre Profilseite auf Jameda als Werbefläche von örtlich konkurrierenden Ärzten genutzt werden könne, die für ihre Premiumprofile auf dem Ärztebewertungsportal zahlen. Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht und urteilten, das Portal müsse die Daten der betroffenen Ärztin löschen. Der BGH ist der Ansicht, dass in diesem Fall Jameda die Stellung als neutraler Informationsvermittler nicht eingehalten habe. \n\n\n##4. Jameda-Urteil des BGH aus 2014 (VI ZR 358/13)\n\n2014 entschied der BGH zugunsten von Jameda und begründete, dass der klagende Arzt keinen Anspruch auf Löschung seines Profils habe. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit. Die gespeicherten und übermittelten Daten des Arztes berühren ihn zudem nur in seiner sogenannten \"Sozialsphäre\" und damit einem Bereich, der ohnehin nur durch Kontakt mit anderen Personen entstehe. Allerdings so führte der BGH damals an, sei der betroffene Arzt, Missbrauchsgefahren nicht schutzlos ausgeliefert. Er könne von Jameda verlangen, unwahre Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen, zu löschen. Der BGH stellte zudem klar, dass es keinen Unterschied mache, ob Bewertungen anonym abgegeben würden. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent, wie sich aus § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) ergebe. \n\nAutorin: Marie-Luise Nalop ","en":"\n##1. Entscheidung des BGH\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zugunsten des Ärztebewertungsportals Jameda entschieden. Der VI. Zivilsenat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Premium- und Basisprofilen des Portals bestehe. Eine unzulässige Benachteiligung von Basiskunden sei im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht feststellbar. Einen Unterlassungsanspruch der klagenden Ärzte lehnten die Karlsruher Richter ab, die Profile der Ärzte bleiben somit online.\n\n##1. Prinzip des Ärztebewertungsportals Jameda\n\nJameda erstellt kostenlose Profile von Ärzten, ohne bzw. gegen ihren Willen anhand von frei zugänglichen Informationen. Das Portal unterscheidet zwischen den Kategorien: Basis-, Gold- und Platinstatus. Gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags von 69 Euro oder 139 Euro können Ärzte einen Gold- bzw. Platinstatus erlangen. Dadurch können die eigenen Profile durch Fotos, Links und Artikel erweitert werden. Die kostenlosen Basisprofile der Ärzte verfügen nicht über diese Funktionen, sondern ernthalten nur allgemein zugängliche Daten der Ärzte wie Name, Fachrichtung und Adresse der Praxis etc. Die User des Portals können Noten für die gelisteten Ärzte vergeben und ihre Bewertung kommentieren. Aus diesen Bewertungen werden Durchschnittsnoten gebildet, die den jeweiligen Ärzten auf ihrem Profil zugeordnet werden.  \n\n##2. Prozessverlauf und Begründungen\n\nDie Kläger, ein Zahnarzt-Ehepaar, verlangten zunächst eine vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal und Jameda sollte es auch in Zukunft unterlassen, die Profile der Ärzte zu veröffentlichen. Der BGH veröffentlichte dazu nun die schriftlichen Urteilsgründe, der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) und wies die Revisionen der Kläger zurück.\nDas Landgericht Bonn gab zunächst beiden Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies hinsichtlich der Löschungsanträge zurück. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, treffe nach Ansicht des BGH im Ergebnis zu.\nNach Ansicht des BGH bestehe kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO.  Auch Art. 38 I BayDSG in Verbindung mit Art. 85 II DSGVO führe zu keiner anderen Bewertung, weil das Portal Jameda die personenbezogenen Daten nicht zu „journalistischen Zwecken“ nutze. Es handele sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 I S. 1 f) DSGVO. Jameda bediene sich berechtigter Interessen, die von der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) sowie der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh) gedeckt seien. Der BGH stellte klar, Ärzte müssen es grundsätzlich hinnehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden. Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Basis- und Premiumprofilen führen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.\n\n##3. Jameda-Urteil des BGH aus 2018 (VI ZR 30/17)\n\nDie klagende Ärztin kritisierte in diesem Verfahren, dass ihre Profilseite auf Jameda als Werbefläche von örtlich konkurrierenden Ärzten genutzt werden könne, die für ihre Premiumprofile auf dem Ärztebewertungsportal zahlen. Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht und urteilten, das Portal müsse die Daten der betroffenen Ärztin löschen. Der BGH ist der Ansicht, dass in diesem Fall Jameda die Stellung als neutraler Informationsvermittler nicht eingehalten habe. \n\n\n##4. Jameda-Urteil des BGH aus 2014 (VI ZR 358/13)\n\n2014 entschied der BGH zugunsten von Jameda und begründete, dass der klagende Arzt keinen Anspruch auf Löschung seines Profils habe. 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Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent, wie sich aus § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) ergebe. \n\nAutorin: Marie-Luise Nalop "},"date":{"de":"31.12.2021","en":"31.12.2021"},"description_short":{"de":"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zugunsten des Ärztebewertungsportals Jameda entschieden und zwei Klagen von Ärzten abgewiesen. ","en":"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zugunsten des Ärztebewertungsportals Jameda entschieden und zwei Klagen von Ärzten abgewiesen. "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Entscheidung des BGH](#title-1)\n2. [Prinzip des Ärztebewertungsportals Jameda](#title-2)\n3. [Prozessverlauf und Begründungen](#title-3)\n4. [Jameda-Urteil des BGH aus 2018 (VI ZR 30/17)](#title-4)\n5. [Jameda-Urteil des BGH aus 2014 (VI ZR 358/13)](#title-5)\n6. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop/)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Entscheidung des BGH](#title-1)\n2. 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Die behördliche Schließungsanordnung berühre nicht die Beschaffenheit der Mietsache, so dass hierin auch kein Mietmangel zu sehen sei. Das Verwendungsrisiko trage daher allein der Mieter.\nEine Anpassung der Mietzahlungspflicht im Wege des „Wegfalls der Störung der Geschäftsgrundlage“ im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB wurde bislang auch teilweise abgelehnt (u. a. LG München II, Urteil vom 22.9.2020, Az. 13 O 1657/20 und Urteil vom 6.10.2020, Az. 13 O 2044/20 oder LG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2020, Az. 11 O 215/20.) Die meisten Gerichte haben in diesem Zusammenhang eine „Unzumutbarkeit“ des Gewerbemieters verneint. \nEs gab jedoch auch Entscheidungen, im Rahmen derer die Corona-bedingte Schließung als Mietmangel angesehen worden ist (u. a. LG München I, Endurteil vom 22.9.2020, Az. 3 O 4495/20) oder eine Kürzung der Gewerbemiete über den „Wegfall der Störung der Geschäftsgrundlage“ gemäß § 313 BGB erfolgen konnte (LG Mönchengladbach Urteil vom 02.11.2020, Az. 12 O 154/20). \nLetztendlich gibt es weitaus mehr Entscheidungen bezüglich dieser Thematik, welche in ihren rechtlichen Begründungen sehr stark auseinanderfallen. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche „Orientierungshilfe“ durch den BGH zwingend. \n##II. BGH:\nAm 1. Dezember 2021 verhandelte der BGH erstmals über eine mögliche Anpassung der Mietzahlungspflichten bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung (Az. XII ZR 8/21).\n\n###1. Sachverhalt:\nDer vom BGH zu bewertende Sachverhalt betrifft eine Corona-bedingte Betriebsschließung in Sachsen. Die beklagte Textileinzelhandelskette musste eines ihrer Geschäfte auf Grundlage des 1. Lockdowns in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.04.2020 schließen. Wegen des massiven Rückgangs ihres Nettoumsatzes hat die beklagte Textileinzelhandelskette keine Miete für den Monat April 2020 gezahlt. Staatliche Hilfen habe sie nicht erhalten. Für ihre Mitarbeiter habe sie Kurzarbeit beantragt.\nAb Mai 2020 zahlte die beklagte Textileinzelhandelskette ihre Mieter wieder vollständig. Ihr Vermieter klagt nun nach erfolgloser Mahnung auf Zahlung der Miete für den Monat April 2020.\n###2. Vorinstanzen:\nDie Vorinstanzen bewerteten den Fall unterschiedlich:\nDas Landgericht Chemnitz hat die Mieterin zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 26.08.2020, Az. 4 O 639/20). Ausweislich des Urteils, begründe die behördlich angeordnete Schließung weder ein Mietminderungsrecht nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), noch sei die Gebrauchsüberlassung an die Beklagte unmöglich geworden (§ 275 BGB). Die Schließung beeinträchtige nicht die Beschaffenheit der Mietsache. Zwar hat das Landgericht Chemnitz die Schließungsanordnung als „Störung der Geschäftsgrundlage“ bewertet, jedoch fehle es für eine Anpassung der Miete an einer existenzgefährdenden Lage. \nDas Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufgehoben und die Mieterin zur Zahlung der hälftigen Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 24.02.2021, Az. 5 U 1782/20).\nEntgegen der Auffassung des Landgerichtes, hielt das OLG Dresden eine existenzgefährdende Lage des Mieters für nicht erforderlich, um eine Anpassung herbeizuführen. Nach Ansicht der Berufungsinstanz sei vielmehr die eingetretene Äquivalenzstörung zwischen Mietzahlungspflicht und Gebrauchsüberlassung ausreichend, wenn diese für einen gewissen Zeitraum anhalte und daher nicht unerheblich sei. \nDa sich die Schließung im zu beurteilenden Fall über zwei Zahlungszeiträume erstreckt habe (hier März und April 2020), sei – auch in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung bei der außerordentlichen Kündigung infolge eines Mietrückstandes (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) – von einer Erheblichkeit auszugehen.\n###3. Entscheidung des BGH:\nEine Entscheidung des BGH im o. g. Fall wird bereits am 12.01.2022 erwartet. Die Karlsruher Richterinnen und Richter lassen sich jedoch bisher nicht in die Karten schauen. Bisher wurde lediglich signalisiert, dass es keine Pauschallösung geben kann und der Einzelfall eine Rolle spielen wird. \nAuch, wenn es nach Ansicht des BGH keine Pauschallösung geben wird – was aus meiner Sicht auch der richtige Ansatzpunkt wäre – wird diese Entscheidung richtungsweisend sein, insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften. \nIch werde über die Entscheidung des BGH berichten!\n\nAutor: Rebecca Gellert\n","en":"##I. Rechtslage bisher:\nDie überwiegende Rechtsprechung sprach sich bisher für den Fortbestand der Mietzahlungspflicht aus und lehnte ein Mietminderungsrecht des Gewerbemieters ab (u. a. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02. Oktober 2020, Az. 2-15 O;  LG Heidelberg, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 5 O 66/20 oder LG München I, Urteil vom 25. Januar 2021). Die behördliche Schließungsanordnung berühre nicht die Beschaffenheit der Mietsache, so dass hierin auch kein Mietmangel zu sehen sei. Das Verwendungsrisiko trage daher allein der Mieter.\nEine Anpassung der Mietzahlungspflicht im Wege des „Wegfalls der Störung der Geschäftsgrundlage“ im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB wurde bislang auch teilweise abgelehnt (u. a. LG München II, Urteil vom 22.9.2020, Az. 13 O 1657/20 und Urteil vom 6.10.2020, Az. 13 O 2044/20 oder LG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2020, Az. 11 O 215/20.) Die meisten Gerichte haben in diesem Zusammenhang eine „Unzumutbarkeit“ des Gewerbemieters verneint. \nEs gab jedoch auch Entscheidungen, im Rahmen derer die Corona-bedingte Schließung als Mietmangel angesehen worden ist (u. a. LG München I, Endurteil vom 22.9.2020, Az. 3 O 4495/20) oder eine Kürzung der Gewerbemiete über den „Wegfall der Störung der Geschäftsgrundlage“ gemäß § 313 BGB erfolgen konnte (LG Mönchengladbach Urteil vom 02.11.2020, Az. 12 O 154/20). \nLetztendlich gibt es weitaus mehr Entscheidungen bezüglich dieser Thematik, welche in ihren rechtlichen Begründungen sehr stark auseinanderfallen. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche „Orientierungshilfe“ durch den BGH zwingend. \n##II. BGH:\nAm 1. Dezember 2021 verhandelte der BGH erstmals über eine mögliche Anpassung der Mietzahlungspflichten bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung (Az. XII ZR 8/21).\n\n###1. Sachverhalt:\nDer vom BGH zu bewertende Sachverhalt betrifft eine Corona-bedingte Betriebsschließung in Sachsen. Die beklagte Textileinzelhandelskette musste eines ihrer Geschäfte auf Grundlage des 1. Lockdowns in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.04.2020 schließen. Wegen des massiven Rückgangs ihres Nettoumsatzes hat die beklagte Textileinzelhandelskette keine Miete für den Monat April 2020 gezahlt. Staatliche Hilfen habe sie nicht erhalten. Für ihre Mitarbeiter habe sie Kurzarbeit beantragt.\nAb Mai 2020 zahlte die beklagte Textileinzelhandelskette ihre Mieter wieder vollständig. Ihr Vermieter klagt nun nach erfolgloser Mahnung auf Zahlung der Miete für den Monat April 2020.\n###2. Vorinstanzen:\nDie Vorinstanzen bewerteten den Fall unterschiedlich:\nDas Landgericht Chemnitz hat die Mieterin zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 26.08.2020, Az. 4 O 639/20). Ausweislich des Urteils, begründe die behördlich angeordnete Schließung weder ein Mietminderungsrecht nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), noch sei die Gebrauchsüberlassung an die Beklagte unmöglich geworden (§ 275 BGB). Die Schließung beeinträchtige nicht die Beschaffenheit der Mietsache. Zwar hat das Landgericht Chemnitz die Schließungsanordnung als „Störung der Geschäftsgrundlage“ bewertet, jedoch fehle es für eine Anpassung der Miete an einer existenzgefährdenden Lage. \nDas Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufgehoben und die Mieterin zur Zahlung der hälftigen Miete für den Monat April 2020 verurteilt (Urteil vom 24.02.2021, Az. 5 U 1782/20).\nEntgegen der Auffassung des Landgerichtes, hielt das OLG Dresden eine existenzgefährdende Lage des Mieters für nicht erforderlich, um eine Anpassung herbeizuführen. 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Bisher wurde lediglich signalisiert, dass es keine Pauschallösung geben kann und der Einzelfall eine Rolle spielen wird. \nAuch, wenn es nach Ansicht des BGH keine Pauschallösung geben wird – was aus meiner Sicht auch der richtige Ansatzpunkt wäre – wird diese Entscheidung richtungsweisend sein, insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften. \nIch werde über die Entscheidung des BGH berichten!\n\nAutor: Rebecca Gellert\n"},"date":{"de":"22.12.2021","en":"22.12.2021"},"description_short":{"de":"Die rechtliche Bewertung der Mietzahlungspflicht bei Corona bedingter Betriebsschließung ist seither umstritten. Nun wird eine Entscheidung des BGH erwartet.","en":"Die rechtliche Bewertung der Mietzahlungspflicht bei Corona bedingter Betriebsschließung ist seither umstritten. Nun wird eine Entscheidung des BGH erwartet."},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel \n1. [Rechtslage bisher](#title-1)\n2. [BGH](#title-2)\n3. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n\n\n\n","en":"## Navigation zum Artikel \n1. [Rechtslage bisher](#title-1)\n2. [BGH](#title-2)\n3. 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Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hat der potentielle Arbeitgeber die Vorschriften zum § 165 Satz 1 SGB IX missachtet. Nach dieser Rechtsnorm haben die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156) zu melden. Um dieser Pflicht zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus. \n## Sachverhalt:\nDer beklagte Landkreis veröffentlichte im November 2017 ein Stellenangebot über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Ausweislich der Stellenbeschreibung wollte der beklagte Landkreis die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)\" zum 01.02.2018 besetzen. Weiter hieß es in dem Angebot u. a., „dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.“\n\nDer schwerbehinderte Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 aufwies, bewarb sich im November 2017 auf die ausgeschriebene Stelle des beklagten Landkreises unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Der Kläger wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 14.04.2018 teilte ihm der beklagte Landkreis mit, dass die Wahl auf einen anderen Bewerber gefallen ist. Hieraufhin wandte sich der schwerbehinderte Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis und beanstandete, dass er als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis ließ die Beschwerde nebst Entschädigungsanspruch unberücksichtigt. Der Kläger erhielt keine Antwort.\nDer Kläger erhob sodann Klage. Er verfolgte gegenüber dem beklagten Landkreis sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter.\nDer Kläger vertrat mit seiner Klage die Auffassung, dass er durch den beklagten Landkreis aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Der beklagte Landkreis habe den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet. Zudem sei er – der Kläger - entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, obwohl ihm - entgegen der Annahme des beklagten Landkreises - die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Weiter bekräftige die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis beantragte dagegen Klageabweisung. Der Landkreis vertrat die Auffassung, dass dem schwerbehinderten Kläger keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zustünde.\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers gab das BAG der Klage statt.\n## Die Gründe des BAG:\nDas BAG verurteilte den beklagten Landkreis – anders als die Vorinstanzen – zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an den Kläger. \nDer beklagte Landkreis hat nach Auffassung des BAG die Vorschrift des § 165 Satz 1 SGB IX missachtet. Unter Anwendung dieser Norm hat der beklagte Landkreis den ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Eine bloße Stellenausschreibung über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung dar. Die unterlassene Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Rahmen des Auswahlverfahrens aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und somit benachteiligt wurde.\nFolglich kam es nicht mehr darauf an, ob der schwerbehinderte Kläger tatsächlich für die zu besetzende Position fachlich geeignet war.\n\nAutor: Rebecca Gellert\n","en":"Eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung ist bei einem Verstoß gegen Vorschriften, zugunsten schwerbehinderter Menschen, zu vermuten.\n## Vorwort:\nWenn ein Arbeitgeber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, nicht beachtet, besteht gemäß § 22 AGG regelmäßig die Vermutung, dass der/ die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in insbesondere wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und somit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.\nDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erst kürzlich - mit Urteil vom 25.11.2021 (8 AZR 313/20) – auf die Seite eines Bewerbers gestellt. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hat der potentielle Arbeitgeber die Vorschriften zum § 165 Satz 1 SGB IX missachtet. Nach dieser Rechtsnorm haben die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156) zu melden. Um dieser Pflicht zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus. \n## Sachverhalt:\nDer beklagte Landkreis veröffentlichte im November 2017 ein Stellenangebot über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Ausweislich der Stellenbeschreibung wollte der beklagte Landkreis die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)\" zum 01.02.2018 besetzen. Weiter hieß es in dem Angebot u. a., „dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.“\n\nDer schwerbehinderte Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 aufwies, bewarb sich im November 2017 auf die ausgeschriebene Stelle des beklagten Landkreises unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Der Kläger wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 14.04.2018 teilte ihm der beklagte Landkreis mit, dass die Wahl auf einen anderen Bewerber gefallen ist. Hieraufhin wandte sich der schwerbehinderte Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis und beanstandete, dass er als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis ließ die Beschwerde nebst Entschädigungsanspruch unberücksichtigt. Der Kläger erhielt keine Antwort.\nDer Kläger erhob sodann Klage. Er verfolgte gegenüber dem beklagten Landkreis sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter.\nDer Kläger vertrat mit seiner Klage die Auffassung, dass er durch den beklagten Landkreis aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Der beklagte Landkreis habe den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet. Zudem sei er – der Kläger - entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, obwohl ihm - entgegen der Annahme des beklagten Landkreises - die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Weiter bekräftige die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis beantragte dagegen Klageabweisung. Der Landkreis vertrat die Auffassung, dass dem schwerbehinderten Kläger keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zustünde.\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers gab das BAG der Klage statt.\n## Die Gründe des BAG:\nDas BAG verurteilte den beklagten Landkreis – anders als die Vorinstanzen – zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an den Kläger. \nDer beklagte Landkreis hat nach Auffassung des BAG die Vorschrift des § 165 Satz 1 SGB IX missachtet. 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[Vorwort](#title-1)\n2. [Sachverhalt](#title-2)\n3. [Die Gründe des BAG](#title-3)\n4. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)","en":"\n## Navigation zum Artikel\n1. [Vorwort](#title-1)\n2. [Sachverhalt](#title-2)\n3. [Die Gründe des BAG](#title-3)\n4. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"benachteiligung-schwerbehinderung","date_for_sort":"2021-12-09","published_at":"2021-12-09T10:31:30.199Z","title":{"de":"Benachteiligung wegen Schwerbehinderung","en":"Benachteiligung wegen Schwerbehinderung"}}},{"node":{"article":{"de":"## Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH\n\nDer Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH kann auf unterschiedlichen Wegen vollzogen werden. Ein freiwilliger Austritt kann i.d.R. durch Kündigung, Auflösungsklage oder auch durch die Einziehung der Geschäftsanteile erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gemäß § 15 GmbHG die Geschäftsanteile zu veräußern. Dabei ist zu beachten, ob in der Satzung  - wie in der Praxis häufig anzutreffen - die Abtretung der Geschäftsanteile von einer Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig ist (vgl. § 15 V GmbHG). \n\n## Der Einziehungsbeschluss \n\nEine Einziehung von Geschäftsanteilen kann gemäß § 34 GmbHG nur durchgeführt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Die freiwillige (§ 34 Abs. 1 GmbHG) und die unfreiwillige Einziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG) der Geschäftsanteile. Die unfreiwillige Einziehung wird u.a. durch eine Zwangseinziehung vollzogen. \nSieht der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung der Anteile vor, fassen die verbliebenen Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss mit einfacher Mehrheit gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG. Grundsätzlich soll auch der ausscheidenden Gesellschafter stimmberechtigt sein. Im Falle der unfreiwilligen Einziehung aus wichtigem Grund solle der ausscheidende Gesellschafter hingegen nicht „Richter in eigener Sache“ sein dürfen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021, § 34 Rn. 71, m.w.N.). \n\n## Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters? \n\nScheidet ein Gesellschafter durch einen Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft aus, hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (vgl. Wicke, GmbHG, 4. Auflage 2020, § 34 Rn. 14). Dieser Abfindungsanspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Zahlt die Gesellschaft die Abfindung, werden die Anteile an die Gesellschaft übertragen. Erfolgt die Übertragung an die verbliebenen Gesellschafter müssen diese i.d.R. auch die Abfindungszahlung leisten. Die verbliebenen Gesellschafter müssen dabei sicherstellen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus dem freien Vermögen zahlen kann. Die Abfindung darf also nicht etwa aus dem Stammkapital der Gesellschaft gezahlt werden.\n\n## Besteht die Möglichkeit der Haftung der verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung? \n\nKann die Gesellschaft nach einem wirksamen Austritt die Abfindungszahlung nicht aufbringen, stellt sich die Frage, ob die verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung haftbar gemacht werden können. \nEine Haftung der Gesellschafter kommt nicht in Betracht, wenn schon der Einziehungsbeschluss nichtig ist. Der Einziehungsbeschluss kann in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig sein, wenn die Zahlung der Abfindung die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG verletzt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, II ZR 65/16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, II ZR 342/14). Der Bundesgerichtshof stellt dazu klar, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses in Anwendung der § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG dem Grundsatz der Kapitalerhaltung und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger diene (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, II ZR 65/16). Damit geht der Gläubigerschutz dem Interesse des ausscheidungswilligen Gesellschafters vor. Es dürfe zu keiner Unterbilanz kommen, deren Vorliegen sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz bestimme, stille Reserven fänden demnach keine Berücksichtigung (BGH, a.a.O.). Steht schon bei Beschlussfassung fest, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, besteht auch kein Raum für eine subsidiäre Haftung der anderen Gesellschafter (BGH, a.a.O.). In dieser Konstellation kommt es nicht zu einem Ausscheiden des Gesellschafters, der Geschäftsanteil bleibt bestehen und es entsteht folglich kein Abfindungsanspruch. \nIst der Einziehungsbeschluss hingegen wirksam, kann sich eine mögliche Haftung der Gesellschafter aus einer Treuepflichtverletzung ergeben. Eine solche kann entstehen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf konkrete Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist (vgl. DNotZ 2019, 5, beck-online; BGH, Urt. v. 10. 5. 2016 – BGH Aktenzeichen IIZR34214 II ZR 342/14, DNotZ 2017, DNOTZ Jahr 2017 Seite 133, LS c). Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation einer Gesellschaft können die verbliebenen Gesellschafter eine Haftung vermeiden, indem sie Maßnahmen treffen, die die Abfindung retten oder wenn dies aussichtslos ist, kann die (rechtzeitige) Anmeldung der Insolvenz haftungsbefreiend wirken (vgl. DNotZ 2019, 5, beck-online). \n\n## Welche Auswirkungen hat das Konvergenzverbot gemäß § 5 III S. 2 GmbHG auf die Einziehung?\n\nNach § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Im Falle einer vollzogenen Einziehung der Geschäftsanteile, kommt es zwangsläufig zu einer Divergenz im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Um ein Auseinanderfallen der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zu bereinigen, sollte die Einziehung daher mit einer Aufstockung der Nennbeiträge, einer Schaffung eines neuen Geschäftsanteils oder einer Kapitalherabsetzung verbunden werden. \n\n## Welche Vorteile hat die Einziehung? \n\nDie Einziehung ist kosten- und zeiteffizient, da der Einziehungsbeschluss formlos erfolgen kann und i.d.R. nicht notariell beurkundet werden muss. Denn der Einziehungsbeschluss stellt keine Satzungsänderung dar, da die Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht materieller Satzungsbestandteil sind (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019, Rn. 20 = BGH NJW 1989, 168 (169) obiter; BayObLG DB 1991, 2537; UHL/Ulmer/Habersack Rn. 68 f.; Scholz/Westermann Rn. 68; MHLS/Sosnitza Rn. 124; MüKoGmbHG/Strohn Rn. 68; aA, Aufstockung kraft Gesetzes, Lutter/Hommelhoff/Lutter, 18. Aufl. 2012, Rn. 2 ff.; Priester FS Kellermann, 1991, 346 ff. (351 f.)). Damit sind die Gesellschafter unabhängig von der Mitwirkungsleistung eines Dritten und können selbst entschieden, wann sie Regelungen treffen. Darüber hinaus muss die neue Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. \n\nAutorin: [Marie-Luise Nalop](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop)\n\n","en":"## Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH\n\nDer Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH kann auf unterschiedlichen Wegen vollzogen werden. Ein freiwilliger Austritt kann i.d.R. durch Kündigung, Auflösungsklage oder auch durch die Einziehung der Geschäftsanteile erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gemäß § 15 GmbHG die Geschäftsanteile zu veräußern. Dabei ist zu beachten, ob in der Satzung  - wie in der Praxis häufig anzutreffen - die Abtretung der Geschäftsanteile von einer Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig ist (vgl. § 15 V GmbHG). \n\n## Der Einziehungsbeschluss \n\nEine Einziehung von Geschäftsanteilen kann gemäß § 34 GmbHG nur durchgeführt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Die freiwillige (§ 34 Abs. 1 GmbHG) und die unfreiwillige Einziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG) der Geschäftsanteile. Die unfreiwillige Einziehung wird u.a. durch eine Zwangseinziehung vollzogen. \nSieht der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung der Anteile vor, fassen die verbliebenen Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss mit einfacher Mehrheit gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG. Grundsätzlich soll auch der ausscheidenden Gesellschafter stimmberechtigt sein. Im Falle der unfreiwilligen Einziehung aus wichtigem Grund solle der ausscheidende Gesellschafter hingegen nicht „Richter in eigener Sache“ sein dürfen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021, § 34 Rn. 71, m.w.N.). \n\n## Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters? \n\nScheidet ein Gesellschafter durch einen Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft aus, hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (vgl. Wicke, GmbHG, 4. Auflage 2020, § 34 Rn. 14). Dieser Abfindungsanspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Zahlt die Gesellschaft die Abfindung, werden die Anteile an die Gesellschaft übertragen. Erfolgt die Übertragung an die verbliebenen Gesellschafter müssen diese i.d.R. auch die Abfindungszahlung leisten. Die verbliebenen Gesellschafter müssen dabei sicherstellen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus dem freien Vermögen zahlen kann. Die Abfindung darf also nicht etwa aus dem Stammkapital der Gesellschaft gezahlt werden.\n\n## Besteht die Möglichkeit der Haftung der verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung? \n\nKann die Gesellschaft nach einem wirksamen Austritt die Abfindungszahlung nicht aufbringen, stellt sich die Frage, ob die verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung haftbar gemacht werden können. \nEine Haftung der Gesellschafter kommt nicht in Betracht, wenn schon der Einziehungsbeschluss nichtig ist. Der Einziehungsbeschluss kann in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig sein, wenn die Zahlung der Abfindung die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG verletzt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, II ZR 65/16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, II ZR 342/14). Der Bundesgerichtshof stellt dazu klar, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses in Anwendung der § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG dem Grundsatz der Kapitalerhaltung und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger diene (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, II ZR 65/16). Damit geht der Gläubigerschutz dem Interesse des ausscheidungswilligen Gesellschafters vor. Es dürfe zu keiner Unterbilanz kommen, deren Vorliegen sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz bestimme, stille Reserven fänden demnach keine Berücksichtigung (BGH, a.a.O.). Steht schon bei Beschlussfassung fest, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, besteht auch kein Raum für eine subsidiäre Haftung der anderen Gesellschafter (BGH, a.a.O.). In dieser Konstellation kommt es nicht zu einem Ausscheiden des Gesellschafters, der Geschäftsanteil bleibt bestehen und es entsteht folglich kein Abfindungsanspruch. \nIst der Einziehungsbeschluss hingegen wirksam, kann sich eine mögliche Haftung der Gesellschafter aus einer Treuepflichtverletzung ergeben. Eine solche kann entstehen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf konkrete Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist (vgl. DNotZ 2019, 5, beck-online; BGH, Urt. v. 10. 5. 2016 – BGH Aktenzeichen IIZR34214 II ZR 342/14, DNotZ 2017, DNOTZ Jahr 2017 Seite 133, LS c). Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation einer Gesellschaft können die verbliebenen Gesellschafter eine Haftung vermeiden, indem sie Maßnahmen treffen, die die Abfindung retten oder wenn dies aussichtslos ist, kann die (rechtzeitige) Anmeldung der Insolvenz haftungsbefreiend wirken (vgl. DNotZ 2019, 5, beck-online). \n\n## Welche Auswirkungen hat das Konvergenzverbot gemäß § 5 III S. 2 GmbHG auf die Einziehung?\n\nNach § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Im Falle einer vollzogenen Einziehung der Geschäftsanteile, kommt es zwangsläufig zu einer Divergenz im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Um ein Auseinanderfallen der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zu bereinigen, sollte die Einziehung daher mit einer Aufstockung der Nennbeiträge, einer Schaffung eines neuen Geschäftsanteils oder einer Kapitalherabsetzung verbunden werden. \n\n## Welche Vorteile hat die Einziehung? \n\nDie Einziehung ist kosten- und zeiteffizient, da der Einziehungsbeschluss formlos erfolgen kann und i.d.R. nicht notariell beurkundet werden muss. Denn der Einziehungsbeschluss stellt keine Satzungsänderung dar, da die Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht materieller Satzungsbestandteil sind (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019, Rn. 20 = BGH NJW 1989, 168 (169) obiter; BayObLG DB 1991, 2537; UHL/Ulmer/Habersack Rn. 68 f.; Scholz/Westermann Rn. 68; MHLS/Sosnitza Rn. 124; MüKoGmbHG/Strohn Rn. 68; aA, Aufstockung kraft Gesetzes, Lutter/Hommelhoff/Lutter, 18. Aufl. 2012, Rn. 2 ff.; Priester FS Kellermann, 1991, 346 ff. (351 f.)). Damit sind die Gesellschafter unabhängig von der Mitwirkungsleistung eines Dritten und können selbst entschieden, wann sie Regelungen treffen. Darüber hinaus muss die neue Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. \n\nAutorin: [Marie-Luise Nalop](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop)\n"},"date":{"de":"24.11.2021","en":"24.11.2021"},"description_short":{"de":"Besteht die Möglichkeit der Haftung der verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung?","en":"Besteht die Möglichkeit der Haftung der verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung?"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH](#title-1)\n2. [Der Einziehungsbeschluss](#title-2)\n3. [Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters?](#title-3)\n4. [Besteht die Möglichkeit der Haftung der verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung?](#title-4)\n5. 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[Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Marie-Luise-Nalop)\n"},"reading_time":{"de":"4","en":"4"},"page_url":"Einziehung-Geschäftsanteil-GmbH-Haftung","date_for_sort":"2021-11-24","published_at":"2021-11-24T10:06:02.220Z","title":{"de":"Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH","en":"Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH"}}},{"node":{"article":{"de":"\nNFTs haben in den letzten Monaten viel an Bekanntheit gewonnen und einen sich enorm dynamisch entwickelnden Markt geschaffen. Allein im Jahr 2021wurden NFTs im Wert von mehr als 3 Milliarden Dollar gehandelt. Was hinter NFTs insbesondere im Bereich der KUNST steckt und wie man sie rechtlich einordnet soll hier erklärt werden.\n\n## NFTs überrollen den Kunstmarkt\nSpätestens am 11. März 2021wurden NFTs plötzlich „real“. Da wechselte nach einer Auktion bei Christie's eine NFT-Datei mit etwa 5.000 digitalen Bildern des bis dahin nahezu unbekannten Künstlers Beeple Winkelmann  den Besitzer: Für einen Preis von fast 70 Millionen Dollar erwarben zwei  Bieter aus Singapur dieses „Werk“, das Beeple-NFT.  Allein die \"echten\" Werke von Künstlern wie David Hockney oder Jeff Koons erzielen derzeit ähnliche Preise. Bezahlt wurde in Krypto. Ausgestellt wird das Beeple-NFT von den Erwerbern: In keinem Museum, in keiner Galerie, sondern  in einer virtuellen Welt namens Cryptovoxels. Das fühlte sich an wie eine Revolution des Kunstmarktes.\n\nDer Medienhype um die NFT-Bilder und Animationen verschaffte den NFT-Verkaufsplattformen wie Nifty Gateway oder SuperRare enormen Zulauf. Auch mittelmäßig begabte Künstler*innen  wie der Fast-Popstar Grimes konnte ihr NFT-Filmchen \"WarNymph Collection\" für mehr als 6 Millionen Dollar verkaufen. Beobachter wittern (wieder einmal) die Demokratisierung des Kunstmarktes - auch bisher eher erfolglose Kunstschaffende können so zu Ruhm und Reichtum kommen. Doch ein paar virtuelle Kunsthändler (aka Plattformen) beherrschen längst den Markt, was den Umsätzen und der Beschleunigung von Geldkreisläufe keinen Abbruch tut. Das fühlte sich an wie die digitale Übernahme des Kunstmarktes.\n\n## NFTs: handelbare digitale Vermögenswerte auf einer Blockchain\n„NFT“ steht für „non-fungible Token“ - ein nicht ersetzbares und nicht reproduzierbares Token. Ein Token das ist – etwa wie eine Kryptowährung – ein lediglich digitaler Vermögenswert auf einer Blockchain. Anders als etwa ein Bitcoin kann ein NFT aber nicht geteilt werden. Ein NFT ist einzigartig und unteilbar.  Diese Einzigartigkeit macht NFTs unter anderem für digitale Sammelstücke oder digitale Kunst zu einer perfekten Einheit. Der Eigentümer des NFT hat die totale technische Kontrolle über das dahinter gespeicherte Referenzobjekt, etwa ein Kunstwerk. Es fungiert dabei wie ein fälschungssicheres digitales Echtheitszertifikat. Nur der Eigentümer des NFTs hat das Recht und die (technische) Möglichkeit, das damit verbundene Werk zu veräußern. Und der Wert eines NFT richtet sich nach dem verknüpften Gegenwert des Objekts bzw. des Werkes. Die Verknüpfung erfolgt mittels smart contract, womit das digitale Werk am NFT auf der Blockchain verbunden wird.\n\n## Rechtliche Einordnung\nNFTs werden als digitale Assets, durch Ihre Bindung an ein bestimmtes Objekt - z.B. an ein Werk - als ein unkörperlicher Vermögenswert sui generis gehandelt. Wobei der Gegenwert jeweils einzigartig und variierend ist. D.h. ein NFT ist einzigartig und ist einem anderen NFT  gegenüber von rivalisierendem Wert. Denn anders als einen Kryptowährung - ein Bitcoin hat immer den gleichen Wert wie ein anderer Bitcoin – variiert der Wert eines jeden NFT. Je nachdem ob dahinter ein Werk vom Damien Hirst oder eben nur von Grimes steht.\n\nNFTs stellen– jedenfalls nach ganz herrschender Meinung – keine absoluten Rechte dar und sind mangels Körperlichkeit auch keine Sachen im Sinne der § 90 BGB. Daher kommt ein tatsächliches “Dateneigentum” auch bei NFTs nicht in Betracht. Immerhin handelt es sich um „sonstiges Recht“ gemäß des § 823 Abs. 1 BGB und der Eigentümer genießt damit wenigstens deliktischen Schutz. Inhaber haben eine eigentumerähnliche Stellung, so dass also NFTs insbesondere die sog. Zuordnungs- und Ausschlussfunktion von Eigentum erfüllen.\n\nDie konkrete rechtliche Bedeutung einzelner NFTs bleibt aber dem Willen der Beteiligten (Künstler, Händler, Erwerber, Sammler) überlassen – und vor allem der vertraglichen Gestaltung dieses Willens.\n \n## NFTs, das Urheberrecht und die vertragliche Gestaltung\nFür den Erwerber eines NFT ist die Frage maßgeblich, welche Rechte er am „digitalen Original″ erhält. Eigentumsrechte gibt es nach unserer Rechtsordnung allein bei körperlichen Sachen und eben nicht an digitalen Werken. Hierfür kommt regelmäßig  die Übertragung von Nutzungsrechten in Betracht, welche aber einzeln und explizit eingeräumt werden müssen.\n\nVerkauft ein Künstler das NFT zu einem Werk, bleibt er weiterhin der Urheber und könnte unter anderem vom Käufer sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durchsetzen. Der Käufer des NFTs erhält idealerweise - zusammen mit dem Zertifikat - ein Nutzungsrecht eingeräumt. Je nachdem was die beteiligten Parteien vertraglich  vereinbart haben, kann es sich dabei um eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz handeln. Mit einer einfachen Lizenz ist der Käufer berechtigt, das Werk zu nutzen. Dabei ist es grundsätzlich aber auch möglich, dass der Urheber sein Werk weiterhin selbst verwertet – etwa in einer Ausstellung oder durch ein Posting auf Facebook.  Er kann auch anderen Käufern entsprechende Nutzungsrechte einräumen.\n\nErwirbt der Käufer das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk, darf er oder sie allein das Werk verbreiten und vervielfältigen.  Nicht einmal der Urheber darf von seinem Werk weiterhin Gebrauch machen.   \n\nLaut dem Urheberrechtsgesetz ist es jedenfalls allein dem Urheber (Künstler) gestattet, für sein Werk ein NFT zu erstellen. Denn der dafür notwendige Upload auf eine entsprechende Plattform ist zweifellos als Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG einzuordnen. Darüber hinaus zeigen viele der Plattformen für den Verkauf der NFTs eine Vorschau des jeweiligen Werkes. Dieses dürfte eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellen.\nErwerber und Veräußerer müssen im Vorhinein klar vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem Werk übergehen sollen, wenn die Transaktion eines NFTs ansteht.  Wie bei normalen Lizenzgeschäften auch, ist dabei der genauen Formulierung der Lizenzeinräumung die besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Möglich sind hier insbesondere zeitliche oder auch etwa örtliche Einschränkungen des Nutzungsrechts. Auch denkbar ist eine Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten. Unbedingt sollte man beim Kauf oder Verkauf von NFTs einen kundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.\n\n+Wir prüfen mit Ihnen und für Sie, die ideale Gestaltung von Erwerbsverträgen und Lizenzverträgen an Kunstwerken – sei es auf traditionelle Weise oder unter Benutzung von NFTs. \n\n+Wenn Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, melden Sie sich gerne bei uns: marcus@korten-ag.de +\n\n\n\n","en":"NFTs haben in den letzten Monaten viel an Bekanntheit gewonnen und einen sich enorm dynamisch entwickelnden Markt geschaffen. Allein im Jahr 2021wurden NFTs im Wert von mehr als 3 Milliarden Dollar gehandelt. Was hinter NFTs insbesondere im Bereich der KUNST steckt und wie man sie rechtlich einordnet soll hier erklärt werden.\n\n## NFTs überrollen den Kunstmarkt\nSpätestens am 11. März 2021wurden NFTs plötzlich „real“. Da wechselte nach einer Auktion bei Christie's eine NFT-Datei mit etwa 5.000 digitalen Bildern des bis dahin nahezu unbekannten Künstlers Beeple Winkelmann  den Besitzer: Für einen Preis von fast 70 Millionen Dollar erwarben zwei  Bieter aus Singapur dieses „Werk“, das Beeple-NFT.  Allein die \"echten\" Werke von Künstlern wie David Hockney oder Jeff Koons erzielen derzeit ähnliche Preise. Bezahlt wurde in Krypto. Ausgestellt wird das Beeple-NFT von den Erwerbern: In keinem Museum, in keiner Galerie, sondern  in einer virtuellen Welt namens Cryptovoxels. Das fühlte sich an wie eine Revolution des Kunstmarktes.\n\nDer Medienhype um die NFT-Bilder und Animationen verschaffte den NFT-Verkaufsplattformen wie Nifty Gateway oder SuperRare enormen Zulauf. Auch mittelmäßig begabte Künstler*innen  wie der Fast-Popstar Grimes konnte ihr NFT-Filmchen \"WarNymph Collection\" für mehr als 6 Millionen Dollar verkaufen. Beobachter wittern (wieder einmal) die Demokratisierung des Kunstmarktes - auch bisher eher erfolglose Kunstschaffende können so zu Ruhm und Reichtum kommen. Doch ein paar virtuelle Kunsthändler (aka Plattformen) beherrschen längst den Markt, was den Umsätzen und der Beschleunigung von Geldkreisläufe keinen Abbruch tut. Das fühlte sich an wie die digitale Übernahme des Kunstmarktes.\n\n## NFTs: handelbare digitale Vermögenswerte auf einer Blockchain\n„NFT“ steht für „non-fungible Token“ - ein nicht ersetzbares und nicht reproduzierbares Token. Ein Token das ist – etwa wie eine Kryptowährung – ein lediglich digitaler Vermögenswert auf einer Blockchain. Anders als etwa ein Bitcoin kann ein NFT aber nicht geteilt werden. Ein NFT ist einzigartig und unteilbar.  Diese Einzigartigkeit macht NFTs unter anderem für digitale Sammelstücke oder digitale Kunst zu einer perfekten Einheit. Der Eigentümer des NFT hat die totale technische Kontrolle über das dahinter gespeicherte Referenzobjekt, etwa ein Kunstwerk. Es fungiert dabei wie ein fälschungssicheres digitales Echtheitszertifikat. Nur der Eigentümer des NFTs hat das Recht und die (technische) Möglichkeit, das damit verbundene Werk zu veräußern. Und der Wert eines NFT richtet sich nach dem verknüpften Gegenwert des Objekts bzw. des Werkes. Die Verknüpfung erfolgt mittels smart contract, womit das digitale Werk am NFT auf der Blockchain verbunden wird.\n\n## Rechtliche Einordnung\nNFTs werden als digitale Assets, durch Ihre Bindung an ein bestimmtes Objekt - z.B. an ein Werk - als ein unkörperlicher Vermögenswert sui generis gehandelt. Wobei der Gegenwert jeweils einzigartig und variierend ist. D.h. ein NFT ist einzigartig und ist einem anderen NFT  gegenüber von rivalisierendem Wert. Denn anders als einen Kryptowährung - ein Bitcoin hat immer den gleichen Wert wie ein anderer Bitcoin – variiert der Wert eines jeden NFT. Je nachdem ob dahinter ein Werk vom Damien Hirst oder eben nur von Grimes steht.\n\nNFTs stellen– jedenfalls nach ganz herrschender Meinung – keine absoluten Rechte dar und sind mangels Körperlichkeit auch keine Sachen im Sinne der § 90 BGB. Daher kommt ein tatsächliches “Dateneigentum” auch bei NFTs nicht in Betracht. Immerhin handelt es sich um „sonstiges Recht“ gemäß des § 823 Abs. 1 BGB und der Eigentümer genießt damit wenigstens deliktischen Schutz. Inhaber haben eine eigentumerähnliche Stellung, so dass also NFTs insbesondere die sog. Zuordnungs- und Ausschlussfunktion von Eigentum erfüllen.\n\nDie konkrete rechtliche Bedeutung einzelner NFTs bleibt aber dem Willen der Beteiligten (Künstler, Händler, Erwerber, Sammler) überlassen – und vor allem der vertraglichen Gestaltung dieses Willens.\n \n## NFTs, das Urheberrecht und die vertragliche Gestaltung\nFür den Erwerber eines NFT ist die Frage maßgeblich, welche Rechte er am „digitalen Original″ erhält. Eigentumsrechte gibt es nach unserer Rechtsordnung allein bei körperlichen Sachen und eben nicht an digitalen Werken. Hierfür kommt regelmäßig  die Übertragung von Nutzungsrechten in Betracht, welche aber einzeln und explizit eingeräumt werden müssen.\n\nVerkauft ein Künstler das NFT zu einem Werk, bleibt er weiterhin der Urheber und könnte unter anderem vom Käufer sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durchsetzen. Der Käufer des NFTs erhält idealerweise - zusammen mit dem Zertifikat - ein Nutzungsrecht eingeräumt. Je nachdem was die beteiligten Parteien vertraglich  vereinbart haben, kann es sich dabei um eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz handeln. Mit einer einfachen Lizenz ist der Käufer berechtigt, das Werk zu nutzen. Dabei ist es grundsätzlich aber auch möglich, dass der Urheber sein Werk weiterhin selbst verwertet – etwa in einer Ausstellung oder durch ein Posting auf Facebook.  Er kann auch anderen Käufern entsprechende Nutzungsrechte einräumen.\n\nErwirbt der Käufer das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk, darf er oder sie allein das Werk verbreiten und vervielfältigen.  Nicht einmal der Urheber darf von seinem Werk weiterhin Gebrauch machen.   \n\nLaut dem Urheberrechtsgesetz ist es jedenfalls allein dem Urheber (Künstler) gestattet, für sein Werk ein NFT zu erstellen. Denn der dafür notwendige Upload auf eine entsprechende Plattform ist zweifellos als Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG einzuordnen. Darüber hinaus zeigen viele der Plattformen für den Verkauf der NFTs eine Vorschau des jeweiligen Werkes. Dieses dürfte eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellen.\nErwerber und Veräußerer müssen im Vorhinein klar vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem Werk übergehen sollen, wenn die Transaktion eines NFTs ansteht.  Wie bei normalen Lizenzgeschäften auch, ist dabei der genauen Formulierung der Lizenzeinräumung die besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Möglich sind hier insbesondere zeitliche oder auch etwa örtliche Einschränkungen des Nutzungsrechts. Auch denkbar ist eine Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten. Unbedingt sollte man beim Kauf oder Verkauf von NFTs einen kundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.\n\n+Wir prüfen mit Ihnen und für Sie, die ideale Gestaltung von Erwerbsverträgen und Lizenzverträgen an Kunstwerken – sei es auf traditionelle Weise oder unter Benutzung von NFTs. \n\n+Wenn Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, melden Sie sich gerne bei uns: marcus@korten-ag.de +\n\n\n## Rechtliche Einordnung\nNFTs sind als digitale Assets, durch Ihre Bindung an ein bestimmtes Objekt z.B. an ein Werk ein unkörperliche Vermögenswerte sui generis handeln. Wobei der Gegenwert jeweils einzigartig und variierend ist. D.h. ein NFT ist einzigartig und ist einem anderen NFT  gegenüber von rivalisierendem Wert. Denn anders als einen Kryptowährung - ein Bitcoin hat immer den gleichen Wert wie ein anderer Bitcoin – variiert der Wert eines jeden NFT. Je nachdem ob dahinter ein Werk vom Damien Hirst oder eben nur von Grimes steht. \nNFTs stellen– jedenfalls nach ganz herrschender Meinung – keine absoluten Rechte dar und sind mangels Körperlichkeit auch keine Sachen im Sinne der § 90 BGB. Daher kommt ein tatsächliches “Dateneigentum” auch bei NFTs nicht in Betracht. Immerhin handelt es sich um „sonstiges Recht“ gemäß des § 823 Abs. 1 BGB und der Eigentümer genießt damit wenigstens deliktischen Schutz. Inhaber haben eine eigentumsähnliche Stellung, so dass also NFTs insbesondere die sog. Zuordnungs- und Ausschlussfunktion von Eigentum erfüllen.\nDie konkrete rechtliche Bedeutung einzelner NFTs bleibt aber dem Willen der Beteiligten (Künstler, Händler, Erwerber, Sammler) überlassen – und vor allem der vertraglichen Gestaltung dieses Willens.\n\n\n## NFTs, das Urheberrecht und die vertragliche Gestaltung\nFür den Erwerber eines NFT ist maßgebend die Frage, welche Rechte er am „digitalen Original″ erhält. Eigentumsrechte gibt es nach unserer Rechtsordnung allein bei körperlichen Sachen und eben nicht an digitalen Werken. Hierfür kommt regelmäßig  die Übertragung von Nutzungsrechten in Betracht, welche aber einzeln und explizit eingeräumt werden müssen.\nVerkauft ein Künstler das NFT zu einem Werk, bleiben er weiterhin der Urheber und könnte unter anderem vom Käufer sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durchsetzen. Der Käufer des NFTs erhält idealerweise zusammen mit dem Zertifikat ein Nutzungsrecht eingeräumt. Je nachdem was die beteiligten Parteienvertraglich  vereinbart haben, kann es sich dabei um eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz handeln. Mit einer einfachen Lizenz ist der Käufer berechtigt, das Werk zu nutzen. Dabei ist es grundsätzlich aber auch möglich, dass der Urheber sein Werk weiterhin selbst verwertet – etwa in einer Ausstellung oder durch ein Posting auf Facebook.  Er kann auch anderen Käufern entsprechende Nutzungsrechte einräumen.\nErwirbt der Käufer das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk, darf er allein das Werk verbreiten und vervielfältigen.  Nicht einmal der Urheber darf von seinem Werk weiterhin Gebrauch machen.   \nLaut dem Urheberrechtsgesetz ist es jedenfalls allein dem Urheber (Künstler) gestattet, für sein Werk ein NFT zu erstellen. Denn der dafür notwendige Upload auf eine entsprechende Plattform ist zweifellos als Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG einzuordnen. Darüber hinaus zeigen viele der Plattformen für den Verkauf der NFTs eine Vorschau des jeweiligen Werkes. Dieses dürfte eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellen.\n\nErwerber und Veräußerer müssen im Vorhinein klar vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem Werk übergehen sollen, wenn die Transaktion eines NFTs ansteht.  Wie bisher, ist dabei der genauen Formulierung der Lizenzeinräumung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Möglich sind hier insbesondere zeitliche oder auch etwa örtliche Einschränkungen des Nutzungsrechts. Auch denkbar ist eine Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten. Unbedingt sollte man beim Kauf oder Verkauf von NFTs einen kundigen Rechtsanwalt hinzuziehen. \n\nWir prüfen mit Ihnen und für Sie, die ideale Gestaltung von Erwerbsverträgen und Lizenzverträgen an Kunstwerken – sei es auf traditionelle Weise oder unter Benutzung von NFTs.  \n\n++++++ Wenn Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, melden Sie sich gerne bei uns: marcus@korten-ag.de++++++++\n"},"date":{"de":"22.11.2021","en":"22.11.2021"},"description_short":{"de":"Was hinter NFTs steckt und wie man sie rechtlich einordnet soll hier erklärt werden. ","en":"Was hinter NFTs steckt und wie man sie rechtlich einordnet soll hier erklärt werden. "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Zur rechtlichen Einordnung von Non-Fungible Tokens (NFTs)](#title-1)\n2. [NFTs überrollen den Kunstmarkt](#title-2)\n3. [NFTs: handelbare digitale Vermögenswerte auf einer Blockchain](#title-3)\n4. [Rechtliche Einordnung](#title-4)\n5. [NFTs, das Urheberrecht und die vertragliche Gestaltung](#title-5)\n6. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/matthias-marcus)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Zur rechtlichen Einordnung von Non-Fungible Tokens (NFTs)](#title-1)\n2. [NFTs überrollen den Kunstmarkt](#title-2)\n3. [NFTs: handelbare digitale Vermögenswerte auf einer Blockchain](#title-3)\n4. [Rechtliche Einordnung](#title-4)\n5. [NFTs, das Urheberrecht und die vertragliche Gestaltung](#title-5)\n6. 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Genau in diesem Monat musste der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus der Freien und Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 schließen. Die Arbeitnehmerin war folglich daran gehindert, ihre Arbeit in dem gegenständlichen Zeitraum auszuführen. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass er für die nicht geleistete Arbeit keinen Lohn zahlen müsse. Schließlich könne er nichts dafür, dass sein Betrieb „coronabedingt“ geschlossen worden ist. Der Arbeitgeber zahlte somit auch keine Vergütung.  Die Arbeitnehmerin vertrat dagegen die Auffassung, dass sie ja ihre Arbeit angeboten habe und der Arbeitgeber infolge der fehlenden Arbeitsmöglichkeit in Annahmeverzug geraten sei. \n\n## Gerichtliche Entscheidung\nNachdem die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht (ArbG Verden, Urteil vom 29.09.2020 zum Az.: 1 Ca 391/20) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2021 zum Az.: 11 Sa 1062/20) mit ihrer Klage Erfolg hatte und der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verurteilt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt dem Arbeitgeber Recht zugesprochen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen.\nDas Bundesarbeitsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf den von ihr angeführten „Annahmeverzug“ stützen kann. \n\nGrundlegend bestehen Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Gemäß § 615 BGB kann der Verpflichtete (Arbeitnehmer) seine Vergütung beanspruchen, wenn der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Dies gilt auch entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.\nDas Bundesarbeitsgericht betonte jedoch in diesem Zusammenhang, dass ein Annahmeverzug dann nicht bestehen würde, wenn dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes war es für die Arbeitnehmerin selbst – aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung – unmöglich geworden, die vereinbarte Leistung auszuführen.\n\nZudem führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber in solch einer Situation auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat. Dem Arbeitgeber ist das Risiko nicht aufzubürden, wenn mit einer behördlichen Anordnung flächendeckend sämtliche Einrichtungen und Betriebe geschlossen werden, um die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Die Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen und die hierdurch bedingte Hinderung der Annahme der Leistung durch den Arbeitgeber, sind ausschließlich Folgen eines behördlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft betreffenden Gefahrenlage. Somit hat sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko entwickelt und gerade nicht das Betriebsrisiko des Arbeitgebers – so das BAG.\n\n## Fazit\nBisher gibt es nur wenige höchstrichterliche Rechtsprechungen zum Thema Corona. Im Hinblick auf die Betriebsschließungsangelegenheiten mit versicherungsrechtlichem Bezug, warten viele Versicherungsnehmer immer noch sehnsüchtig auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Fakt ist jedoch, dass das Thema der Betriebsschließungen – ungeachtet der Rechtsmaterie – die Gemüter und auch Gerichte spaltet. Auch in dem vorliegenden Fall entschieden die Vorinstanzen gänzlich anders als das Bundesarbeitsgericht – und zwar zugunsten der Arbeitnehmerin.\nDie überwiegende Ansicht in der Literatur befürwortete die Entscheidung der Vorinstanzen. Es bestand darüber weitestgehend Einigkeit, dass das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers auch die pandemiebedingten Betriebsschließungsanordnung umfasse. Umso überraschender ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.\nLetztendlich ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nachvollziehbar und überzeugt mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 615 BGB. Grundlegend bezieht sich § 615 BGB auf die in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Umstände. Eine durch Dritte (z.B. Behörde) ausgelöste Situation, welche sich vielmehr auf die ganze Gesellschaft bezieht, darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber sämtliche Risiken trägt. Diese Annahme wäre unbillig. Ein (Lohn-) Ausfall auf Basis einer allgemeingesellschaftlichen Regelung/ Anordnung muss vielmehr durch den Staat aufgefangen werden.\n\nDas Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte somit überwiegend nur an Bedeutung erlangen, soweit die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vorliegen. \n\n\nAutorin: Rebecca Gellert","en":"Mit seiner Entscheidung am 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) stellt sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite von Arbeitgebern.\n\n## Sachverhalt\nDie Entscheidung basiert auf einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber, der einen Nähmaschinenhandel nebst Zubehör betreibt und der klagenden Arbeitnehmerin, die für den Arbeitgeber seit Oktober 2019 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig war. \nDie Arbeitnehmerin beanspruchte mit ihrer Klage die vertraglich vereinbarte Vergütung i. H. v. 432,00 Euro für den Monat April 2020. Genau in diesem Monat musste der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus der Freien und Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 schließen. Die Arbeitnehmerin war folglich daran gehindert, ihre Arbeit in dem gegenständlichen Zeitraum auszuführen. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass er für die nicht geleistete Arbeit keinen Lohn zahlen müsse. Schließlich könne er nichts dafür, dass sein Betrieb „coronabedingt“ geschlossen worden ist. Der Arbeitgeber zahlte somit auch keine Vergütung.  Die Arbeitnehmerin vertrat dagegen die Auffassung, dass sie ja ihre Arbeit angeboten habe und der Arbeitgeber infolge der fehlenden Arbeitsmöglichkeit in Annahmeverzug geraten sei. \n\n## Gerichtliche Entscheidung\nNachdem die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht (ArbG Verden, Urteil vom 29.09.2020 zum Az.: 1 Ca 391/20) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2021 zum Az.: 11 Sa 1062/20) mit ihrer Klage Erfolg hatte und der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verurteilt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt dem Arbeitgeber Recht zugesprochen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen.\nDas Bundesarbeitsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf den von ihr angeführten „Annahmeverzug“ stützen kann. \n\nGrundlegend bestehen Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Gemäß § 615 BGB kann der Verpflichtete (Arbeitnehmer) seine Vergütung beanspruchen, wenn der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Dies gilt auch entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.\nDas Bundesarbeitsgericht betonte jedoch in diesem Zusammenhang, dass ein Annahmeverzug dann nicht bestehen würde, wenn dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes war es für die Arbeitnehmerin selbst – aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung – unmöglich geworden, die vereinbarte Leistung auszuführen.\n\nZudem führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber in solch einer Situation auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat. Dem Arbeitgeber ist das Risiko nicht aufzubürden, wenn mit einer behördlichen Anordnung flächendeckend sämtliche Einrichtungen und Betriebe geschlossen werden, um die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Die Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen und die hierdurch bedingte Hinderung der Annahme der Leistung durch den Arbeitgeber, sind ausschließlich Folgen eines behördlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft betreffenden Gefahrenlage. Somit hat sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko entwickelt und gerade nicht das Betriebsrisiko des Arbeitgebers – so das BAG.\n\n## Fazit\nBisher gibt es nur wenige höchstrichterliche Rechtsprechungen zum Thema Corona. Im Hinblick auf die Betriebsschließungsangelegenheiten mit versicherungsrechtlichem Bezug, warten viele Versicherungsnehmer immer noch sehnsüchtig auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Fakt ist jedoch, dass das Thema der Betriebsschließungen – ungeachtet der Rechtsmaterie – die Gemüter und auch Gerichte spaltet. Auch in dem vorliegenden Fall entschieden die Vorinstanzen gänzlich anders als das Bundesarbeitsgericht – und zwar zugunsten der Arbeitnehmerin.\nDie überwiegende Ansicht in der Literatur befürwortete die Entscheidung der Vorinstanzen. Es bestand darüber weitestgehend Einigkeit, dass das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers auch die pandemiebedingten Betriebsschließungsanordnung umfasse. Umso überraschender ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.\nLetztendlich ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nachvollziehbar und überzeugt mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 615 BGB. Grundlegend bezieht sich § 615 BGB auf die in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Umstände. Eine durch Dritte (z.B. Behörde) ausgelöste Situation, welche sich vielmehr auf die ganze Gesellschaft bezieht, darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber sämtliche Risiken trägt. Diese Annahme wäre unbillig. Ein (Lohn-) Ausfall auf Basis einer allgemeingesellschaftlichen Regelung/ Anordnung muss vielmehr durch den Staat aufgefangen werden.\n\nDas Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte somit überwiegend nur an Bedeutung erlangen, soweit die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vorliegen. \n\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n"},"date":{"de":"05.11.2021","en":"05.11.2021"},"description_short":{"de":"Mit seiner Entscheidung am 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) stellt sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite von Arbeitgebern.","en":"Mit seiner Entscheidung am 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) stellt sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite von Arbeitgebern."},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Sachverhalt](#title-1)\n\n2. [Gerichtliche Entscheidung](#title-2)\n\n3. [Fazit](#title-3)\n\n4. [zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)","en":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Sachverhalt](#title-1)\n\n2. [Gerichtliche Entscheidung](#title-2)\n\n3. [Fazit](#title-3)\n\n4. [zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"bag-kein-vergütungsanspruch-corona-lockdown","date_for_sort":"2021-11-05","published_at":"2021-11-05T15:34:05.188Z","title":{"de":"BAG: Kein Vergütungsanspruch während des Corona-Lockdowns","en":"BAG: Kein Vergütungsanspruch während des Corona-Lockdowns"}}},{"node":{"article":{"de":"Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt. Bis zum 17. Dezember 2021 hat das Bundesjustizministerium noch Zeit, die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019, kurz EU-Hinweisgeberrichtlinie oder Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht umzusetzen. \nDer deutsche Umsetzungsentwurf sieht augenblicklich vor, dass sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden sowie Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz ab 10 Millionen Euro verpflichtet werden, interne Whistleblowing-Systeme für Arbeitnehmer*innen zu errichten. Für die Unternehmen aus dem Finanzsektors soll dagegen eine verschärfte Regelung geltend: Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter  müssen diese interne Hinweisgebersysteme einführen.\n\n## Die Macht der Whistleblower \nUnvergessen sind die Bilder der Facebook Whistleblowerin Frances Haugen, die Facebook und Mark Zuckerberg öffentlich schwere Vorwürfe. Die ehemalige Mitarbeiterin lieferte Schlüsselinformationen für eine Artikel-Serie im „Wall Street Journal“, hatte einen souveränen TV-Auftritt bei „60 Minutes“ und sagte anschließend bei einer Anhörung vor dem US-Senat so eindrucksvoll aus, dass sie für kurze Zeit ein weltweiter Nachrichten-Star wurde. Im Alleingang sorgte diese mutige Frau dafür, dass Facebook erneut unter erheblichen politischen Druck in den USA geriet. Wenn man Beobachtern glauben darf, war dies der erste Schritt hin zu einer Zerschlagung des Konzerns. Es ist derzeit fast das einzige politische Projekt auf dass sich Republikaner und die Demokraten einigen können. Ein einzelner Whistleblower also bringt einen der mächtigsten Konzerne der Welt an den Rand einer (weiteren) Existenzkrise. \nDie Vorwürfe, das Online-Netzwerk stelle Profite stets über das Wohl seiner Nutzer und man habe aus internen Studien gewusst, dass Instagram der psychischen Gesundheit einiger Teenager schade - aber keine konsequenten Maßnahmen dagegen ergriffen, wiegen schwer. So schwer, dass das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers gegen das Offenlegungsinteresse der Allgemeinheit klar unterliegt. \n\n## **Die Intention der EU und des BMJV**\nDas Offenlegungsinteresse der Politik und der Allgemeinheit war es auch was das Europäische Parlament und der Rat schützen wollen indem sie die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (2018/0106 COD) auf den Weg brachten. Sie soll künftig Hinweisgebern,  die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz garantieren und andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu verpflichten, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Am 7. Oktober 2019 wurde die Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Bis zum 17. Dezember 2021 muss nun die Bundesrepublik diese in nationales Recht umsetzen. Allerdings gibt die Richtlinie nur Mindeststandards vor und lässt es den einzelnen Mitgliedstaaten offen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet wird.   \n\nEs ist durchaus wahrscheinlich, dass die Umsetzung nicht nur, wie in der europäischen Richtlinie vorgesehen, Verstöße gegen EU-Recht umfassen wird, sondern auch Verstöße gegen deutsches Recht.  Während Richtlinie vorsieht, dass Hinweisgeber geschützt werden, die Verstöße gegen das R Recht der Europäischen Union in bestimmten Bereichen melden: z.B. im Bereich öffentlicher Aufträge, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, sowie Verbraucher- und Datenschutz geht. \nDer Gesetzentwurf  für das „Hinweisgeberschutzgesetz“ den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegt hat, sieht darüber hinaus auch einen Schutz auf Hinweise zu Strafrechtsverstößen und Ordnungswidrigkeiten vor.  \n\n## **Pflicht für Unternehmen: Internes Meldesystem schaffen**\nNach der EU-Richtlinie sollen Unternehmen, die mehr als 50 Beschäftigten haben (oder alle im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind) sowie öffentliche Arbeitgeber künftig verpflichtet sein, ein internes Meldesystem einzurichten. Der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz sieht für Unternehmen mit 50 und weniger als 250 Mitarbeitern allerdings eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass Unternehmen sich mit mit anderen Unternehmen zusammentun können um Meldestellen „gemeinsam“ betreiben zu können – um die anfallenden Kosten dafür zu teilen. \nGrundsätzlich sollten die Meldungen durch den Hinweisgeber natürlich anonym erfolgen können, mögliche Meldewege dafür sind Telefon, Mail oder Brief, persönlich sowie mittels eines Whistleblowing-Portals. Dabei sollte für mögliche Hinweisgeber ersichtlich sein, an wen die Meldung gerichtet ist, wer Zugriff auf diese hat, wie mit Rückfragen verfahren wird und innerhalb welcher Zeit eine Rückmeldung erfolgen sollte. \n\nDer Entwurf für die Deutsche Umsetzung sieht zudem vor, dass die Personen, die für die Entgegennahme der Meldungen zuständig sind regelmäßig geschult werden müssen. Hinweise und Meldungen sind zu dokumentieren und auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen, um anschließend entsprechende Folgemaßnahmen, wie etwa interne Untersuchungen oder die Abgabe an eine zuständige Stelle, einzuleiten.  Den Hinweisgebern wird darüber hinaus ein Wahlrecht eingeräumt, wie sie einen Verstoß melden möchten: Über den intern einzurichtenden Meldeweg (interner Meldeweg) im Unternehmen oder unmittelbar an eine zuständige Behörde (externer Meldeweg). Ein Meldewg der unmittelbar zu Medien und Journalisten führt sieht der Entwurf noch nicht vor. \n\nVornehmliches Ziel der Richtlinie ist der Schutz der Hinweisgeber, welche auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Danach sind etwaige Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung, Gehaltskürzung, Mobbing, Diskriminierung oder negative Leistungsbeurteilungen explizit als unzulässig aufgeführt.\n \nWir prüfen mit Ihnen und für Sie, welche der genannten Meldewege am praktikabelsten in Ihrem Unternehmen sind, wie diese am besten implementiert werden und ob noch weiterer Handlungsbedarf besteht um die Voraussetzungen des bald in Kraft tretenden Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen.\n\nWenn Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, melden Sie sich gerne bei uns: marcus@korten-ag.de ","en":"Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt. Bis zum 17. Dezember 2021 hat das Bundesjustizministerium noch Zeit, die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019, kurz EU-Hinweisgeberrichtlinie oder Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht umzusetzen. \nDer deutsche Umsetzungsentwurf sieht augenblicklich vor, dass sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden sowie Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz ab 10 Millionen Euro verpflichtet werden, interne Whistleblowing-Systeme für Arbeitnehmer*innen zu errichten. Für die Unternehmen aus dem Finanzsektors soll dagegen eine verschärfte Regelung geltend: Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter  müssen diese interne Hinweisgebersysteme einführen.\n\n## Die Macht der Whistleblower \nUnvergessen sind die Bilder der Facebook Whistleblowerin Frances Haugen, die Facebook und Mark Zuckerberg öffentlich schwere Vorwürfe. Die ehemalige Mitarbeiterin lieferte Schlüsselinformationen für eine Artikel-Serie im „Wall Street Journal“, hatte einen souveränen TV-Auftritt bei „60 Minutes“ und sagte anschließend bei einer Anhörung vor dem US-Senat so eindrucksvoll aus, dass sie für kurze Zeit ein weltweiter Nachrichten-Star wurde. Im Alleingang sorgte diese mutige Frau dafür, dass Facebook erneut unter erheblichen politischen Druck in den USA geriet. Wenn man Beobachtern glauben darf, war dies der erste Schritt hin zu einer Zerschlagung des Konzerns. Es ist derzeit fast das einzige politische Projekt auf dass sich Republikaner und die Demokraten einigen können. Ein einzelner Whistleblower also bringt einen der mächtigsten Konzerne der Welt an den Rand einer (weiteren) Existenzkrise. \nDie Vorwürfe, das Online-Netzwerk stelle Profite stets über das Wohl seiner Nutzer und man habe aus internen Studien gewusst, dass Instagram der psychischen Gesundheit einiger Teenager schade - aber keine konsequenten Maßnahmen dagegen ergriffen, wiegen schwer. So schwer, dass das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers gegen das Offenlegungsinteresse der Allgemeinheit klar unterliegt. \n\n## **Die Intention der EU und des BMJV**\nDas Offenlegungsinteresse der Politik und der Allgemeinheit war es auch was das Europäische Parlament und der Rat schützen wollen indem sie die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (2018/0106 COD) auf den Weg brachten. Sie soll künftig Hinweisgebern,  die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz garantieren und andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu verpflichten, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Am 7. Oktober 2019 wurde die Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Bis zum 17. Dezember 2021 muss nun die Bundesrepublik diese in nationales Recht umsetzen. Allerdings gibt die Richtlinie nur Mindeststandards vor und lässt es den einzelnen Mitgliedstaaten offen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet wird.   \n\nEs ist durchaus wahrscheinlich, dass die Umsetzung nicht nur, wie in der europäischen Richtlinie vorgesehen, Verstöße gegen EU-Recht umfassen wird, sondern auch Verstöße gegen deutsches Recht.  Während Richtlinie vorsieht, dass Hinweisgeber geschützt werden, die Verstöße gegen das R Recht der Europäischen Union in bestimmten Bereichen melden: z.B. im Bereich öffentlicher Aufträge, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, sowie Verbraucher- und Datenschutz geht. \nDer Gesetzentwurf  für das „Hinweisgeberschutzgesetz“ den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegt hat, sieht darüber hinaus auch einen Schutz auf Hinweise zu Strafrechtsverstößen und Ordnungswidrigkeiten vor.  \n\n## **Pflicht für Unternehmen: Internes Meldesystem schaffen**\nNach der EU-Richtlinie sollen Unternehmen, die mehr als 50 Beschäftigten haben (oder alle im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind) sowie öffentliche Arbeitgeber künftig verpflichtet sein, ein internes Meldesystem einzurichten. Der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz sieht für Unternehmen mit 50 und weniger als 250 Mitarbeitern allerdings eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass Unternehmen sich mit mit anderen Unternehmen zusammentun können um Meldestellen „gemeinsam“ betreiben zu können – um die anfallenden Kosten dafür zu teilen. \nGrundsätzlich sollten die Meldungen durch den Hinweisgeber natürlich anonym erfolgen können, mögliche Meldewege dafür sind Telefon, Mail oder Brief, persönlich sowie mittels eines Whistleblowing-Portals. Dabei sollte für mögliche Hinweisgeber ersichtlich sein, an wen die Meldung gerichtet ist, wer Zugriff auf diese hat, wie mit Rückfragen verfahren wird und innerhalb welcher Zeit eine Rückmeldung erfolgen sollte. \n\nDer Entwurf für die Deutsche Umsetzung sieht zudem vor, dass die Personen, die für die Entgegennahme der Meldungen zuständig sind regelmäßig geschult werden müssen. Hinweise und Meldungen sind zu dokumentieren und auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen, um anschließend entsprechende Folgemaßnahmen, wie etwa interne Untersuchungen oder die Abgabe an eine zuständige Stelle, einzuleiten.  Den Hinweisgebern wird darüber hinaus ein Wahlrecht eingeräumt, wie sie einen Verstoß melden möchten: Über den intern einzurichtenden Meldeweg (interner Meldeweg) im Unternehmen oder unmittelbar an eine zuständige Behörde (externer Meldeweg). Ein Meldewg der unmittelbar zu Medien und Journalisten führt sieht der Entwurf noch nicht vor. \n\nVornehmliches Ziel der Richtlinie ist der Schutz der Hinweisgeber, welche auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Danach sind etwaige Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung, Gehaltskürzung, Mobbing, Diskriminierung oder negative Leistungsbeurteilungen explizit als unzulässig aufgeführt.\n \nWir prüfen mit Ihnen und für Sie, welche der genannten Meldewege am praktikabelsten in Ihrem Unternehmen sind, wie diese am besten implementiert werden und ob noch weiterer Handlungsbedarf besteht um die Voraussetzungen des bald in Kraft tretenden Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen.\n\nWenn Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, melden Sie sich gerne bei uns: marcus@korten-ag.de \n"},"date":{"de":"1.11.2021","en":"1.11.2021"},"description_short":{"de":"histleblower Gesetzgebung: Was zu beachten ist und was Unternehmer jetzt tun sollten","en":"histleblower Gesetzgebung: Was zu beachten ist und was Unternehmer jetzt tun sollten"},"navigation":{"de":"\n\n## Navigation zum Artikel\n1. [Die Macht der Whistleblower](#title-1)\n2. [Die Intention der EU und des BMJV](#title-2)\n3. [Pflicht für Unternehmen: Internes Meldesystem schaffen](#title-3)\n4. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/matthias-marcus)","en":"\n## Navigation zum Artikel\n1. [Die Macht der Whistleblower](#title-1)\n2. [Die Intention der EU und des BMJV](#title-2)\n3. [Pflicht für Unternehmen: Internes Meldesystem schaffen](#title-3)\n4. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/matthias-marcus)\n\n"},"reading_time":{"de":"2 min ","en":"2 min"},"page_url":"whistleblower_gesetzgebung","date_for_sort":"2021-11-01","published_at":"2021-11-01T11:04:47.062Z","title":{"de":"Whistleblower Gesetzgebung: Was zu beachten ist und was Unternehmer jetzt tun sollten","en":"Whistleblower Gesetzgebung: Was zu beachten ist und was Unternehmer jetzt tun sollten"}}},{"node":{"article":{"de":"Das öffentliche deutsche Gesundheitswesen (Kassensystem) ist planwirtschaftlich strukturiert. Ähnlich wie in kommunistischen Systemen bestimmen nicht vordergründig der Markt bzw. Angebot und Nachfrage die Verfügbarkeit von ärztlichen Leistungen und Preisen. Vielmehr findet man (zwangsläufig) eine Vielzahl von Gremien, Vorschriften usw. sowie letztlich auch Unproduktivität, Korruptionsanfälligkeit und Misswirtschaft. Das nimmt die Gesellschaft in Kauf für eine sozialgerechte allgemeine Gesundheitsversorgung. \n\n##Nicht alles im Vertragsarztrecht abrechenbar, was ärztlich leistbar ist\n\nEin Ausdruck der weitgreifenden Regulierung der medizinischen Kassenversorgung ist, dass Kassenärztinnen und -ärzte nicht jede Leistung abrechnen können, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Praxisausstattung tatsächlich erbringen könnten. Das führt in der Praxis dazu, dass Behandler:innen entweder gratis untersuchen bzw. behandeln müssten, oder die Untersuchung oder Therapie unterbrechen- und zunächst an eine andere Praxis verweisen müssten, die jene Leistung vornehmen und abrechnen kann. Das ist im Einzelfall ärgerlich sowohl für die Patient:innen, die mehrere lästige und therapieverzögernde Praxisbesuche zu unternehmen haben, als auch für die Krankenkassen, die für unnötige Mehrkosten auf diese Weise aufkommen müssen. \n\n##Wenn Kardiologen das Herz nicht untersuchen dürfen\n\nWenn sich beispielsweise eine Kardiologin (Spezialisierung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen als Teilgebiet der Inneren Medizin) nicht als fachärztliche Internistin, sondern als Allgemeinmedizinerin niederlässt, kann sie trotz ihrer Qualifikation und geeigneter Praxisinfrastruktur keine Ultraschallleistungen am Herzen abrechnen, also sonografieren (Es handelt sich bei den Leistungen um die Gebührenordnungspositionen (GOP) 33ff. -Ultraschalldiagnostik- des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Überdies ist nach der Ultraschall-Vereinbarung der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages (BMV) ein Fachkundenachweis sowie eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich).\n\n##Die Zulassung entscheidet – individuelle Qualifikation sind irrelevant\n\nIn einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG- B 6 KA 19/19 R) wurden diese Grundsätze jüngst bestätigt. Auf die individuelle Qualifikation des Behandeln-den sowie der geeigneten Praxisausstattung kommt es allein nicht an. Ob die Ärztin/der Arzt auch tatsächlich die Leistungen abrechnen dürfen, die sie medizinisch erbringen können, muss die jeweilige Leistung für ihn fachzugehörig sein. Ob die jeweilige Leistung fachzugehörig oder fachfremd ist, hängt davon ab, für welches Fachgebiet er bzw. sie zugelassen ist. Individuelle Fähigkeiten der Behandelnden spielen dabei keine Rolle, so das BSG: „Individuelle Qualifikationen sind für die Zuordnung bestimmter Leistungen zu einem Fachgebiet irrelevant.“ Im Fall klagte ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin auf Abrechenbarkeit sonografischer Leistungen. \n\n##Abrechnungsbeschränkung führt zu Überweisungen von Patient:innen\n\nUnterdessen ist dieser Rechtszustand Patient:innen und Ärzt:innen kaum vermittelbar. Ist ein Patient – um im vorigen Beispiel zu bleiben – bei einem Allgemeinmediziner, der ebenfalls Kardiologe ist und ein Sonografiegerät besitzt, in Behandlung und benötigt ein Herzecho, muss er an eine fachinternistische Praxis überwiesen werden. Er muss einen weiteren Termin in einer zusätzlichen Praxis wahrnehmen und darauf mitunter monatelang warten oder weit reisen, ob-wohl die Diagnose sofort durchgeführt werden könnte. Eine Änderung der Rechtslage ist bis auf Weiteres nicht ersichtlich. \n\n##Praxistipp: Abrechnungsfähigkeit im Zweifel prüfen lassen\n\nSollten sich einmal niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sich nicht sicher sein, ob einzelne Leistungen bzw. Gebührenordnungspositionen (GOPs) für sie nicht abrechenbar sind, sollten sie diesen Umstand im Zweifelsfall mit der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abklären. Bei einer negativen Rückmeldung kann eine rechtliche Überprüfung unter Umständen sehr lohnend sein. Jedenfalls können bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis zu vier Jahre nachträglich sämtliche(!) Honorare zurückgefordert werden. Die abrechnenden Ärztinnen und Ärzte sollten sich daher unbedingt sicher sein, dass sie die Leistungspositionen, die sie abrechnen, auch wirklich abrechenbar sind. \n\nZu unserem medizinrechtlichen Beratungsangebot gelangen Sie [hier](https://korten-ag.de/services/medizinrecht).\n","en":"Das öffentliche deutsche Gesundheitswesen (Kassensystem) ist planwirtschaftlich strukturiert. Ähnlich wie in kommunistischen Systemen bestimmen nicht vordergründig der Markt bzw. Angebot und Nachfrage die Verfügbarkeit von ärztlichen Leistungen und Preisen. Vielmehr findet man (zwangsläufig) eine Vielzahl von Gremien, Vorschriften usw. sowie letztlich auch Unproduktivität, Korruptionsanfälligkeit und Misswirtschaft. Das nimmt die Gesellschaft in Kauf für eine sozialgerechte allgemeine Gesundheitsversorgung. \n\n##Nicht alles im Vertragsarztrecht abrechenbar, was ärztlich leistbar ist\n\nEin Ausdruck der weitgreifenden Regulierung der medizinischen Kassenversorgung ist, dass Kassenärztinnen und -ärzte nicht jede Leistung abrechnen können, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Praxisausstattung tatsächlich erbringen könnten. Das führt in der Praxis dazu, dass Behandler:innen entweder gratis untersuchen bzw. behandeln müssten, oder die Untersuchung oder Therapie unterbrechen- und zunächst an eine andere Praxis verweisen müssten, die jene Leistung vornehmen und abrechnen kann. Das ist im Einzelfall ärgerlich sowohl für die Patient:innen, die mehrere lästige und therapieverzögernde Praxisbesuche zu unternehmen haben, als auch für die Krankenkassen, die für unnötige Mehrkosten auf diese Weise aufkommen müssen. \n\n##Wenn Kardiologen das Herz nicht untersuchen dürfen\n\nWenn sich beispielsweise eine Kardiologin (Spezialisierung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen als Teilgebiet der Inneren Medizin) nicht als fachärztliche Internistin, sondern als Allgemeinmedizinerin niederlässt, kann sie trotz ihrer Qualifikation und geeigneter Praxisinfrastruktur keine Ultraschallleistungen am Herzen abrechnen, also sonografieren (Es handelt sich bei den Leistungen um die Gebührenordnungspositionen (GOP) 33ff. -Ultraschalldiagnostik- des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Überdies ist nach der Ultraschall-Vereinbarung der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages (BMV) ein Fachkundenachweis sowie eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich).\n\n##Die Zulassung entscheidet – individuelle Qualifikation sind irrelevant\n\nIn einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG- B 6 KA 19/19 R) wurden diese Grundsätze jüngst bestätigt. Auf die individuelle Qualifikation des Behandeln-den sowie der geeigneten Praxisausstattung kommt es allein nicht an. Ob die Ärztin/der Arzt auch tatsächlich die Leistungen abrechnen dürfen, die sie medizinisch erbringen können, muss die jeweilige Leistung für ihn fachzugehörig sein. Ob die jeweilige Leistung fachzugehörig oder fachfremd ist, hängt davon ab, für welches Fachgebiet er bzw. sie zugelassen ist. 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Eine Änderung der Rechtslage ist bis auf Weiteres nicht ersichtlich. \n\n##Praxistipp: Abrechnungsfähigkeit im Zweifel prüfen lassen\n\nSollten sich einmal niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sich nicht sicher sein, ob einzelne Leistungen bzw. Gebührenordnungspositionen (GOPs) für sie nicht abrechenbar sind, sollten sie diesen Umstand im Zweifelsfall mit der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abklären. Bei einer negativen Rückmeldung kann eine rechtliche Überprüfung unter Umständen sehr lohnend sein. Jedenfalls können bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis zu vier Jahre nachträglich sämtliche(!) Honorare zurückgefordert werden. Die abrechnenden Ärztinnen und Ärzte sollten sich daher unbedingt sicher sein, dass sie die Leistungspositionen, die sie abrechnen, auch wirklich abrechenbar sind. \n\nZu unserem medizinrechtlichen Beratungsangebot gelangen Sie [hier](https://korten-ag.de/services/medizinrecht)."},"date":{"de":"26.10.2021","en":"26.10.2021"},"description_short":{"de":"Neues Urteil des Bundessozialgesetzes im Vertragsarztrecht zur der Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen. ","en":"Neues Urteil des Bundessozialgesetzes im Vertragsarztrecht zur der Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen. "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Nicht alles im Vertragsarztrecht abrechenbar, was ärztlich leistbar ist](#title-1)\n2. [Wenn Kardiologen das Herz nicht untersuchen dürfen](#title-2)\n3. [Die Zulassung entscheidet – individuelle Qualifikation sind irrelevant](#title-3)\n4. [Abrechnungsbeschränkung führt zu Überweisungen von Patient:innen](#title-4)\n5. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Marius-Hossbach)"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"arzt-abrechnung-fachuebergreifend","date_for_sort":"2021-10-26","published_at":"2021-10-26T10:04:15.512Z","title":{"de":"Medizinrecht: Können Ärzte fachgebietsübergreifend abrechnen?","en":"Medizinrecht: Können Ärzte fachgebietsübergreifend abrechnen?"}}},{"node":{"article":{"de":"Seit dem 01.09.2021 gelten neue Regelungen für den Bezug von Elterngeld für Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden. Die Vorteile im Einzelnen:\n\n## Änderung der Höchstarbeitszeit\nGrundlegend haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, die nach der Geburt ihres Kindes keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höchstgrenze der erlaubten Arbeitszeit belief sich bisher auf 30 Wochenstunden. Nach der Elterngeldreform sind nunmehr sogar bis zu 32 Wochenstunden erlaubt. Hierdurch können zukünftig Arbeitszeiten noch flexibler gestaltet werden. Es wäre sogar eine volle 4-Tage Woche möglich.\n\n## Einführung eines „Frühchenmonats“\nNach dem neu eingeführten § 4 Abs. 5 BEEG können Eltern zusätzlich – über die 12 Monate hinaus - Basiselterngeld beziehen, wenn das Kind ein Frühchen ist. Die zusätzlich gewährten Monate richten sich staffelweise nach den Wochen, an denen das Kind zu früh geboren worden ist. Im Gesetz heißt es auszugsweise: Wenn das Kind: mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.\n\nFür die Berechnung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. \nDiese Regelung wurde geschaffen, damit Eltern in dieser besonderen und herausfordernden Situation mehr Ruhe für sich und ihr Kind erfahren und entsprechend durch das Elterngeld finanziell abgesichert sind.\n\n\n## Flexiblerer Partnerschaftsbonus\nDas Bundesfamilienministerium unterstützt mit dem Partnerschaftsbonus insbesondere Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit arbeiten möchten und sich die Kindererziehung/ Kinderbetreuung mit dem Partner teilen möchten. \nEine Neuerung ist in diesem Bereich die flexiblere Gestaltung des Partnerschaftsbonus. Während Eltern diesen zuvor 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann der Bonus nunmehr zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden. Ein flexibler Ausstieg nebst kurzfristiger Verlängerung ist ab dem 01.09.2021 möglich. Auch die Wochenarbeitsstunden können flexiblerer eingesetzt werden. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24 bis 32 Wochenstundenarbeiten, bleibt der Partnerschaftsbonus bestehen. Den Partnerschaftsbonus können sogar Alleinerziehende beanspruchen.\nIn diesem Zusammenhang gibt es eine weitere Neuigkeit: Wenn Eltern im Rahmen ihrer Teilzeitarbeit z. B. in Kurzarbeit gehen oder Krankengeld bekommen, werden andere Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder Krankengeld nicht (mehr) angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes bleibt bestehen.\n\n## Erleichterung der Nachweispflichten bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum\nEltern, die Teilzeit arbeiten, müssen nur noch in Ausnahmefällen nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Bisher mussten Eltern nach Ablauf des Bezugszeitraums ihr tatsächliches Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Letzteres kann lediglich noch in Zweifelsfällen angefordert werden. \n\n## Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen\nWeiter profitieren Eltern und Verwaltung von grundlegenden Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen. Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften werden im Rahmen des Elterngeldes besser berücksichtigt. Wenn die selbständigen Nebeneinkünfte durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern nunmehr beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt ihres Kindes für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt pauschal die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.\n\n## Tipp:\nDie Berechnung von Elterngeld insbesondere in Kombination mit dem Partnerschaftsbonus ist nicht immer einfach, geschweige denn verständlich. Demnach können Eltern auf der Seite des [Bundes](https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner) den sogenannten „Elterngeldrechner“ in Anspruch nehmen und die Höhe ihres Anspruchs auf Elterngeld selbst berechnen. Zudem bieten einige Bundesländer (Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Antrags Assistenten“ (ElterngeldDigital). Der „Antrags-Assistent“ hilft beim Ausfüllen des Antrages auf Elterngeld und vereinfacht den Vorgang, indem dieser Fachbegriffe erklärt oder häufig gestellte Fragen beantwortet.\nIn den Bundesländern Bayern, Hessen und Saarland soll bereits die Online-Beantragung möglich sein.","en":"Seit dem 01.09.2021 gelten neue Regelungen für den Bezug von Elterngeld für Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden. Die Vorteile im Einzelnen:\n\n## Änderung der Höchstarbeitszeit\nGrundlegend haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, die nach der Geburt ihres Kindes keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höchstgrenze der erlaubten Arbeitszeit belief sich bisher auf 30 Wochenstunden. Nach der Elterngeldreform sind nunmehr sogar bis zu 32 Wochenstunden erlaubt. Hierdurch können zukünftig Arbeitszeiten noch flexibler gestaltet werden. Es wäre sogar eine volle 4-Tage Woche möglich.\n\n## Einführung eines „Frühchenmonats“\nNach dem neu eingeführten § 4 Abs. 5 BEEG können Eltern zusätzlich – über die 12 Monate hinaus - Basiselterngeld beziehen, wenn das Kind ein Frühchen ist. Die zusätzlich gewährten Monate richten sich staffelweise nach den Wochen, an denen das Kind zu früh geboren worden ist. Im Gesetz heißt es auszugsweise: Wenn das Kind: mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.\n\nFür die Berechnung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. \nDiese Regelung wurde geschaffen, damit Eltern in dieser besonderen und herausfordernden Situation mehr Ruhe für sich und ihr Kind erfahren und entsprechend durch das Elterngeld finanziell abgesichert sind.\n\n\n## Flexiblerer Partnerschaftsbonus\nDas Bundesfamilienministerium unterstützt mit dem Partnerschaftsbonus insbesondere Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit arbeiten möchten und sich die Kindererziehung/ Kinderbetreuung mit dem Partner teilen möchten. \nEine Neuerung ist in diesem Bereich die flexiblere Gestaltung des Partnerschaftsbonus. Während Eltern diesen zuvor 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann der Bonus nunmehr zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden. Ein flexibler Ausstieg nebst kurzfristiger Verlängerung ist ab dem 01.09.2021 möglich. Auch die Wochenarbeitsstunden können flexiblerer eingesetzt werden. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24 bis 32 Wochenstundenarbeiten, bleibt der Partnerschaftsbonus bestehen. Den Partnerschaftsbonus können sogar Alleinerziehende beanspruchen.\nIn diesem Zusammenhang gibt es eine weitere Neuigkeit: Wenn Eltern im Rahmen ihrer Teilzeitarbeit z. B. in Kurzarbeit gehen oder Krankengeld bekommen, werden andere Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder Krankengeld nicht (mehr) angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes bleibt bestehen.\n\n## Erleichterung der Nachweispflichten bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum\nEltern, die Teilzeit arbeiten, müssen nur noch in Ausnahmefällen nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Bisher mussten Eltern nach Ablauf des Bezugszeitraums ihr tatsächliches Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Letzteres kann lediglich noch in Zweifelsfällen angefordert werden. \n\n## Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen\nWeiter profitieren Eltern und Verwaltung von grundlegenden Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen. Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften werden im Rahmen des Elterngeldes besser berücksichtigt. Wenn die selbständigen Nebeneinkünfte durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern nunmehr beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt ihres Kindes für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt pauschal die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.\n\n## Tipp:\nDie Berechnung von Elterngeld insbesondere in Kombination mit dem Partnerschaftsbonus ist nicht immer einfach, geschweige denn verständlich. Demnach können Eltern auf der Seite des [Bundes](https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner) den sogenannten „Elterngeldrechner“ in Anspruch nehmen und die Höhe ihres Anspruchs auf Elterngeld selbst berechnen. Zudem bieten einige Bundesländer (Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Antrags Assistenten“ (ElterngeldDigital). Der „Antrags-Assistent“ hilft beim Ausfüllen des Antrages auf Elterngeld und vereinfacht den Vorgang, indem dieser Fachbegriffe erklärt oder häufig gestellte Fragen beantwortet.\nIn den Bundesländern Bayern, Hessen und Saarland soll bereits die Online-Beantragung möglich sein.\n"},"date":{"de":"19.10.2021","en":"19.10.2021"},"description_short":{"de":"Seit dem 01.09.2021 gelten neue Regelungen für den Bezug von Elterngeld für Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden. 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Der Vertragsdokumentengenerator erzeugt auf Grund eines Frage-Antwort-Systems durch Textbausteine einen Vertrag, z.B. einen Arbeits- oder einen Mietvertrag. \n\nSinn und Zweck des RDG ist es, dass die Rechtssuchende der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen sind. Folglich darf in Deutschland nicht jeder eine Rechtsdienstleistung erbringen. Rechtssuchende § 3 RDG statuiert, dass die Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung nur in dem Umfang zulässig ist, in welchem sie durch ein Gesetz erlaubt wird. Es gilt also der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt.\n\nIm Ergebnis hat der BGH mit Urteil vom 09. September 2021 – I ZR 113/20 – die Revision der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg zurückgewiesen und einen Verstoß gegen das RDG abgelehnt.\n\n## Der zu entscheidende Fall\n\n\nDas erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Köln, gab der Klage mit Urteil vom 19.06.2020 statt. Die Berufung von Wolters Kluwer war erfolgreich, so dass das Oberlandesgericht Köln die Klage der Rechtsanwaltskammer Hamburg abwies. Das OLG Köln vertrat die Ansicht, dass es sich nicht um eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit handeln würde, so dass der streitgegenständliche Fall nicht von § 2 Abs. 1 RDG erfasst sei.\n\nGem. § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.\n\nDas Anbieten eines Vertragsgenerators stellt zwar eine Tätigkeit dar, so der BGH, aber keine Tätigkeit in einer <u>konkreten </u>fremden Angelegenheit. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Urteil auf die Begründung des Gesetzgebers zum Rechtsdienstleistungsgesetz, mit welchem die Liberalisierung und Deregulierung des Rechtsmarkts beabsichtigt ist.\n\n\n\n## Wie wird die Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 RDG definiert? \n\nDas Berufungsgericht hat eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität gefordert. Es sei ein juristischer Subsumtionsvorgang erforderlich. Der BGH hat dieser Begründung jedoch nicht zugestimmt. Eine Tätigkeit sei nicht nur im Rahmen der Programmierung und Bereitstellung der Software zu sehen, sondern auch in der Verwendung des Programms zur Erstellung von individuellen Rechtsdokumenten. Die Programmierung und Bereitstellung sowie die Erstellung der Dokumente könnte nicht künstlich aufgespalten werden, so dass eine Tätigkeit anzunehmen sei.\n\n## Keine Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit \nDer BGH nimmt sogar eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit an, da der Verwender das Rechtsdokument für seinen eigenen persönlichen Belange erstellen lässt. Es fehlt allerdings an dem Tatbestandsmerkmal der konkreten fremden Angelegenheit.\n\nDie bereitgestellte Software bezieht sich nicht auf einen konkreten Einzelfall. Die Entwickler wollten durch den Generator möglichst viele ähnlich gelagerte Fälle bedienen, ohne die Möglichkeit zu bieten, individuelle Besonderheiten abzubilden.\n\n\n## Stellungnahme\n\nDie vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des BGH steht in einer Reihe kürzlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz ergangenen Entscheidungen, welche im Regelfall zu Gunsten der Rechtsdienstleister ergangen sind. Ähnliche Urteile sind in letzter Zeit zu abtretenden Ansprüchen auf Grund der Mietpreisbremse (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) und Inkasso-Ansprüchen infolge der Air-Berlin-Insolvenz (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – II ZR 84/20). \n\nDie höchstrichterliche Rechtsprechung unterstützt den liberalen Geist der Gesetzgebung, die erkannt hat, dass der Rechtsmarkt, insbesondere in gleichgerichteten Fällen und geringer wirtschaftlicher Bedeutung liberalisiert werden muss. Der Wunsch nach einer Möglichkeit zur unkomplizierten und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsgestaltung ist somit sowohl von der Legislative als auch von der Judikative erkannt und umgesetzt worden.\n\nDie Durchsetzung von einfach gelagerten Fällen durch Legal-Tech-Angebote ist zu begrüßen. Das Urteil wird in ganz Deutschland hohe Wellen schlagen, aber auch bei den Hamburger Legal-Techs für weitere Euphorie sorgen, da es die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Angebote bestätigt und somit Kunden, aber auch etwaigen Investoren zu mehr Rechtssicherheit verhilft.\n\nOhne an dieser Stelle zu viel verraten zu wollen, wird darauf hingewiesen, dass auch die Korten Rechtsanwälte AG zeitnah ein weiteres Legal-Tech-Angebot launchen wird.\n\n\n\n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"\n##Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG\n\nDie Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat den Verlag Wolters Kluwer auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen. Konkret sollte es der Verlag unterlassen, mit Hilfe des digitalen Vertragsdokumentengenerator „smartlaw“ Rechtsdokumente zu erstellen. Der Vertragsdokumentengenerator erzeugt auf Grund eines Frage-Antwort-Systems durch Textbausteine einen Vertrag, z.B. einen Arbeits- oder einen Mietvertrag. \n\nSinn und Zweck des RDG ist es, dass die Rechtssuchende der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen sind. Folglich darf in Deutschland nicht jeder eine Rechtsdienstleistung erbringen. Rechtssuchende § 3 RDG statuiert, dass die Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung nur in dem Umfang zulässig ist, in welchem sie durch ein Gesetz erlaubt wird. Es gilt also der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt.\n\nIm Ergebnis hat der BGH mit Urteil vom 09. September 2021 – I ZR 113/20 – die Revision der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg zurückgewiesen und einen Verstoß gegen das RDG abgelehnt.\n\n##Der zu entscheidende Fall\n\nDas erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Köln, gab der Klage mit Urteil vom 19.06.2020 statt. 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Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Urteil auf die Begründung des Gesetzgebers zum Rechtsdienstleistungsgesetz, mit welchem die Liberalisierung und Deregulierung des Rechtsmarkts beabsichtigt ist.\n\n##Wie wird die Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 RDG definiert? \n\nDas Berufungsgericht hat eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität gefordert. Es sei ein juristischer Subsumtionsvorgang erforderlich. Der BGH hat dieser Begründung jedoch nicht zugestimmt. Eine Tätigkeit sei nicht nur im Rahmen der Programmierung und Bereitstellung der Software zu sehen, sondern auch in der Verwendung des Programms zur Erstellung von individuellen Rechtsdokumenten. Die Programmierung und Bereitstellung sowie die Erstellung der Dokumente könnte nicht künstlich aufgespalten werden, so dass eine Tätigkeit anzunehmen sei.\n\n##Keine Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit \nDer BGH nimmt sogar eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit an, da der Verwender das Rechtsdokument für seinen eigenen persönlichen Belange erstellen lässt. Es fehlt allerdings an dem Tatbestandsmerkmal der konkreten fremden Angelegenheit.\n\nDie bereitgestellte Software bezieht sich nicht auf einen konkreten Einzelfall. Die Entwickler wollten durch den Generator möglichst viele ähnlich gelagerte Fälle bedienen, ohne die Möglichkeit zu bieten, individuelle Besonderheiten abzubilden.\n\n\n##Stellungnahme\n\nDie vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des BGH steht in einer Reihe kürzlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz ergangenen Entscheidungen, welche im Regelfall zu Gunsten der Rechtsdienstleister ergangen sind. Ähnliche Urteile sind in letzter Zeit zu abtretenden Ansprüchen auf Grund der Mietpreisbremse (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) und Inkasso-Ansprüchen infolge der Air-Berlin-Insolvenz (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – II ZR 84/20). \n\nDie höchstrichterliche Rechtsprechung unterstützt den liberalen Geist der Gesetzgebung, die erkannt hat, dass der Rechtsmarkt, insbesondere in gleichgerichteten Fällen und geringer wirtschaftlicher Bedeutung liberalisiert werden muss. Der Wunsch nach einer Möglichkeit zur unkomplizierten und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsgestaltung ist somit sowohl von der Legislative als auch von der Judikative erkannt und umgesetzt worden.\n\nDie Durchsetzung von einfach gelagerten Fällen durch Legal-Tech-Angebote ist zu begrüßen. Das Urteil wird in ganz Deutschland hohe Wellen schlagen, aber auch bei den Hamburger Legal-Techs für weitere Euphorie sorgen, da es die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Angebote bestätigt und somit Kunden, aber auch etwaigen Investoren zu mehr Rechtssicherheit verhilft.\n\nOhne an dieser Stelle zu viel verraten zu wollen, wird darauf hingewiesen, dass auch die Korten Rechtsanwälte AG zeitnah ein weiteres Legal-Tech-Angebot launchen.\n\n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"date":{"de":"15.10.2021","en":"15.10.2021"},"description_short":{"de":"Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.","en":"Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar."},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Wie wird die Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 RDG definiert?](#title-3)\n4. [Stellungnahme](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Wie wird die Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 RDG definiert?](#title-3)\n4. [Stellungnahme](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"BGH-Legal-Tech","date_for_sort":"2021-10-15","published_at":"2021-10-15T07:44:56.586Z","title":{"de":"Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG","en":"Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG"}}},{"node":{"article":{"de":"## Der zu entscheiden Fall \n\nIn dem vom LAG Köln am 08. April 2021 entschiedenen Fall (Az.: 6 Sa 1159/20) klagte ein Insolvenzverwalter gegen die Ehefrau des Geschäftsführers einer zu diesem Zeitpunkt schon insolventen GmbH. Zwischen der GmbH und der Ehefrau des Geschäftsführers bestand laut Beklagtenseite ein Arbeitsverhältnis, in welchem die Beklagte als Arbeitnehmerin für die GmbH tätig war. Sowohl der Insolvenzverwalter, der sich nach der Zahlungsunfähigkeit der GmbH um deren Abwicklung kümmerte, als auch das Gericht sahen in dem Verhältnis zwischen Beklagter und GmbH gerade kein Arbeitsverhältnis: ein solcher Dienstvertrag sei nur zum Schein zustande gekommen. Die Beklagte habe über vier Jahre hinweg Gehalt bezogen, ohne dass sie wirklich dafür gearbeitet habe. Einziger Anhaltspunkt, der das vermeintliche Arbeitsverhältnis stützen sollte, stellten zwei Vertragsurkunden dar. Die Beklagte hatte allerdings weder einen festen Arbeitsplatz innerhalb des Büros noch eine eigene geschäftliche Telefonnummer. Auch nahm sie als einzige Beschäftigte nachweislich nicht an der Zeiterfassung hinsichtlich der Arbeitsstunden teil. Dennoch wurden ihr in diesem vier Jahren insgesamt € 399.578,72 Arbeitsentgelt ausgezahlt, was der Insolvenzverwalter angefochten und klageweise zurückverlangt hat. Die Klage hatte Erfolg. \n\n## Die rechtliche Bewertung \n\nNach der Insolvenz eines Unternehmens wird ein Insolvenzverwalter eingeschaltet, der die Gläubiger eines Schuldners - hier die GmbH - gemeinschaftlich zu befriedigen versucht, indem er das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös verteilt. Er kann zuvor geflossene Geldleistungen des damals noch liquiden Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Dies ist für ihn vor allem dann möglich, wenn Geld bewusst umgelagert wurde, um es aus der Insolvenzmasse zu entfernen und damit einer insolvenzrechtlichen Abwicklung zu entziehen oder wenn der Empfänger der Leistung nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig sind beispielsweise Empfänger unentgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist dann unentgeltlich, wenn dem Leistenden keine Gegenleistung zufließen soll. Nähere Vorschriften dazu enthält die Insolvenzordnung. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. \n\nGrundsätzlich sind Arbeitsleistungen innerhalb eines Dienstvertrages gerade nicht unentgeltlich, da der Arbeitnehmer etwas für sein Gehalt tut: er arbeitet. Anders hingegen gestaltet sich der vorliegende Fall. Denn bei diesem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau liegt ein sogenanntes Scheingeschäft vor. Diese kennzeichnen sich dadurch, dass entsprechende Willenserklärungen durch die Parteien nur zum Schein abgegeben werden, um den Rechtsverkehr zu täuschen bzw. rechtliche Vorschriften bewusst zu umgehen. \n\nScheingeschäfte sind grundsätzlich nach § 117 BGB nichtig und damit ungültig. In der Insolvenz wird ein solches Scheingeschäft daher wie ein unentgeltliches Geschäft im Sinne des § 134 InsO behandelt, was dazu führt, dass es von dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann. Folglich sind die erlangten Leistungen zurück zu gewähren. Vorliegend das Gehalt der Beklagten für die letzten vier Jahre in Höhe von insgesamt € 399.578,72 netto. \n\nGrundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast eines behaupteten Scheingeschäfts im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei dem Insolvenzverwalter. Sind allerdings unstreitige Tatsachen bekannt, die deutlich auf ein Scheingeschäft hindeuten, so muss die beklagte Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO konkrete Tatsachen vortragen, die beweisen, dass ein solches Scheingeschäft gerade nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte beweisen müssen, dass es sich bei den zwei Vertragsurkunden nicht nur um die Dokumentation eines nichtigen Geschäfts nach § 117 BGB handelt, sondern ein wirksamer und vollzogener Arbeitsvertrag vorliegt. Dies konnte sie nicht.\n\nZuständigkeit des LAG \nGrundsätzlich sind insolvenzrechtliche Streitigkeiten vor dem jeweils zuständigen Zivilgericht auszutragen. Vorliegend befasste sich aber kein Insolvenzgericht, sondern das Landesarbeitsgericht mit diesem Fall. Das liegt an § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser Paragraph regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter anderem über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zuständig sind. Genau diese Frage stand im vorliegenden Fall im Mittelpunkt: gab es zwischen der GmbH und der Ehefrau des Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis? Oder bestand dieses nur zum Schein? Erst nach Klärung dieser Tatsache kann überhaupt die Frage nach einer wirksamen Anfechtung vom Gericht beantwortet werden. \n\n## Stellungnahme \n\nDer Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen. Auch ohne Kenntnis des in Bezug genommenen Insolvenzverfahrens liegt auf der Hand, dass Zahlungsabflüsse von € 400.000 ganz erheblichen Einfluss auf die Liquidität der Gesellschaft haben. Neben der beklagten Ehefrau dürfte ebenfalls der Geschäftsführer (Ehemann) für diese Liquiditätsabflüsse haften, da er zum Schaden der GmbH Scheinverträge eingegangen war.\n","en":"## Der zu entscheidende Fall \n\nIn dem vom LAG Köln am 08. April 2021 entschiedenen Fall (Az.: 6 Sa 1159/20) klagte ein Insolvenzverwalter gegen die Ehefrau des Geschäftsführers einer zu diesem Zeitpunkt schon insolventen GmbH. Zwischen der GmbH und der Ehefrau des Geschäftsführers bestand laut Beklagtenseite ein Arbeitsverhältnis, in welchem die Beklagte als Arbeitnehmerin für die GmbH tätig war. Sowohl der Insolvenzverwalter, der sich nach der Zahlungsunfähigkeit der GmbH um deren Abwicklung kümmerte, als auch das Gericht sahen in dem Verhältnis zwischen Beklagter und GmbH gerade kein Arbeitsverhältnis: ein solcher Dienstvertrag sei nur zum Schein zustande gekommen. Die Beklagte habe über vier Jahre hinweg Gehalt bezogen, ohne dass sie wirklich dafür gearbeitet habe. Einziger Anhaltspunkt, der das vermeintliche Arbeitsverhältnis stützen sollte, stellten zwei Vertragsurkunden dar. Die Beklagte hatte allerdings weder einen festen Arbeitsplatz innerhalb des Büros noch eine eigene geschäftliche Telefonnummer. Auch nahm sie als einzige Beschäftigte nachweislich nicht an der Zeiterfassung hinsichtlich der Arbeitsstunden teil. Dennoch wurden ihr in diesem vier Jahren insgesamt € 399.578,72 Arbeitsentgelt ausgezahlt, was der Insolvenzverwalter angefochten und klageweise zurückverlangt hat. Die Klage hatte Erfolg. \n\n## Die rechtliche Bewertung \n\nNach der Insolvenz eines Unternehmens wird ein Insolvenzverwalter eingeschaltet, der die Gläubiger eines Schuldners - hier die GmbH - gemeinschaftlich zu befriedigen versucht, indem er das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös verteilt. Er kann zuvor geflossene Geldleistungen des damals noch liquiden Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Dies ist für ihn vor allem dann möglich, wenn Geld bewusst umgelagert wurde, um es aus der Insolvenzmasse zu entfernen und damit einer insolvenzrechtlichen Abwicklung zu entziehen oder wenn der Empfänger der Leistung nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig sind beispielsweise Empfänger unentgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist dann unentgeltlich, wenn dem Leistenden keine Gegenleistung zufließen soll. Nähere Vorschriften dazu enthält die Insolvenzordnung. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. \n\nGrundsätzlich sind Arbeitsleistungen innerhalb eines Dienstvertrages gerade nicht unentgeltlich, da der Arbeitnehmer etwas für sein Gehalt tut: er arbeitet. Anders hingegen gestaltet sich der vorliegende Fall. Denn bei diesem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau liegt ein sogenanntes Scheingeschäft vor. Diese kennzeichnen sich dadurch, dass entsprechende Willenserklärungen durch die Parteien nur zum Schein abgegeben werden, um den Rechtsverkehr zu täuschen bzw. rechtliche Vorschriften bewusst zu umgehen. \n\nScheingeschäfte sind grundsätzlich nach § 117 BGB nichtig und damit ungültig. In der Insolvenz wird ein solches Scheingeschäft daher wie ein unentgeltliches Geschäft im Sinne des § 134 InsO behandelt, was dazu führt, dass es von dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann. Folglich sind die erlangten Leistungen zurück zu gewähren. Vorliegend das Gehalt der Beklagten für die letzten vier Jahre in Höhe von insgesamt € 399.578,72 netto. \n\nGrundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast eines behaupteten Scheingeschäfts im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei dem Insolvenzverwalter. Sind allerdings unstreitige Tatsachen bekannt, die deutlich auf ein Scheingeschäft hindeuten, so muss die beklagte Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO konkrete Tatsachen vortragen, die beweisen, dass ein solches Scheingeschäft gerade nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte beweisen müssen, dass es sich bei den zwei Vertragsurkunden nicht nur um die Dokumentation eines nichtigen Geschäfts nach § 117 BGB handelt, sondern ein wirksamer und vollzogener Arbeitsvertrag vorliegt. Dies konnte sie nicht.\n\nZuständigkeit des LAG \nGrundsätzlich sind insolvenzrechtliche Streitigkeiten vor dem jeweils zuständigen Zivilgericht auszutragen. Vorliegend befasste sich aber kein Insolvenzgericht, sondern das Landesarbeitsgericht mit diesem Fall. Das liegt an § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser Paragraph regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter anderem über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zuständig sind. Genau diese Frage stand im vorliegenden Fall im Mittelpunkt: gab es zwischen der GmbH und der Ehefrau des Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis? Oder bestand dieses nur zum Schein? Erst nach Klärung dieser Tatsache kann überhaupt die Frage nach einer wirksamen Anfechtung vom Gericht beantwortet werden. \n\n## Stellungnahme \n\nDer Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen. Auch ohne Kenntnis des in Bezug genommenen Insolvenzverfahrens liegt auf der Hand, dass Zahlungsabflüsse von € 400.000 ganz erheblichen Einfluss auf die Liquidität der Gesellschaft haben. Neben der beklagten Ehefrau dürfte ebenfalls der Geschäftsführer (Ehemann) für diese Liquiditätsabflüsse haften, da er zum Schaden der GmbH Scheinverträge eingegangen war.\n"},"date":{"de":"22.09.2021","en":"22.09.2021"},"description_short":{"de":"Das Landgericht Köln befasste sich mit der Frage nach der Behandlung von Gehaltsauszahlungen bei scheingeschäftlichen Arbeitsverträgen in der Insolvenz","en":"Das Landgericht Köln befasste sich mit der Frage nach der Behandlung von Gehaltsauszahlungen bei scheingeschäftlichen Arbeitsverträgen in der Insolvenz"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Der zu entscheidende Fall](#title-1)\n2. [Die rechtliche Bewertung](#title-2)\n3. [Stellungnahme](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Der zu entscheidende Fall](#title-1)\n2. [Die rechtliche Bewertung](#title-2)\n3. [Stellungnahme](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"scheingeschäft-insolvenz-anfechtung","date_for_sort":"2021-09-22","published_at":"2021-09-22T07:16:25.297Z","title":{"de":"Zu der rechtlichen Behandlung von Scheingeschäften innerhalb der Insolvenzanfechtung","en":"Zu der rechtlichen Behandlung von Scheingeschäften innerhalb der Insolvenzanfechtung"}}},{"node":{"article":{"de":"Der Bundestag hat am 07.09.2021 das Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) verabschiedet, mit dem durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in bestimmten Brachen, wie etwa Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten, ein Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impfstatus ihrer Arbeitnehmer eingeführt wurde. Im Folgenden werden die bisherige Rechtslage sowie die Voraussetzungen und der Umfang des neuen Fragerechts und mögliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung des Fragerechtes dargestellt.\n\n## Bisherige Rechtslage\n\nBereits seit Mitte Juli 2015 ist in § 23a IfSG ein Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impfstatus ihrer in Krankenhäusern und ähnliche Einrichtungen beschäftigen Arbeitnehmer normiert. Diese Arbeitgeber dürfen Daten zum Impfstatus und Serostatus (natürliche Immunität) der Arbeitnehmer verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nur, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Abs. 3 IfSG erforderlich ist. Folge hieraus ist, dass der Umfang des Fragerechts vom Infektionsrisiko abhängig ist, das von dem Arbeitnehmer ausgeht und damit an seinem Arbeitsplatz für die Patienten besteht.\n\n## Erweiterung des Fragerechts\n\nMit dem Aufbauhilfegesetz 2021 hat der Gesetzgeber nun einen Absatz 3 in § 36 IfSG eingeführt, der ein dem § 23a IfSG wesensgleiches Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus seiner Arbeitnehmer insbesondere auch für Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager, Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingslager und sonstige Massenunterkünfte statuiert. Die Regelung sieht vor, dass bei Vorliegen einer epidemische Lage von nationaler Tragweite (zuletzt vom Bundestag am 25.08.2021 für drei Monate festgestellt) der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf COVID-19 verarbeiten darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. \n\nDie neue Regelung gleicht insofern der Altregelung in § 23a IfSG und ist an diese stark angelehnt. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht nach der Gesetzesbegründung nur, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich ist und berechtigt den Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer Auskunft und Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus bzw. das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf das Coronavirus zu verlangen. \n\n## Folgen für Arbeitnehmer\n\nSofern Arbeitnehmer in einer der betroffenen Einrichtungen beschäftigt sind und der Arbeitgeber von seinem Fragerecht Gebraucht macht, sind die Arbeitnehmer nunmehr gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Nachweise über ihren Impfstatus oder Serostatus im Hinblick auf das Coronavirus vorzulegen. Die Weigerung des Arbeitnehmers, die erbetenen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, stellt eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen von Abmahnung bis hin zur Kündigung sanktionieren kann. \n\nDarüber hinaus ist der Arbeitgeber in der Lage, seine Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem zukünftigen Arbeitnehmer von der Erteilung der Auskünfte oder ihrem Ergebnis abhängig zu machen. \nSchließlich kann der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis die erlangten Auskünfte nutzen, um die Art und Weise er Beschäftigung zu gestalten, in dem er beispielsweise eine Arbeitsverteilung dergestalt vornimmt, dass ungeimpfte Arbeitnehmer nur in solchen Arbeitsbereiche eingesetzt werden, in denen kein oder kaum Kontakt zu Dritten besteht, um das Risiko von Corona-Infektionen in Schulen, Kindergärten oder Massenunterkünften zu minimieren. \n\nDas Fragerecht bietet dem Arbeitgeber zwar erhebliche Erkenntnismöglichkeiten, berechtigt aber nicht per se zur Vornahme von arbeitsrechtlichen Maßnahmen, da diese weiterhin von den Arbeitsgerichten auf ihre Rechtswirksamkeit geprüft werden müssen. Insbesondere folgt aus dem Fragerecht kein unmittelbarer Impfzwang.\n\n","en":"Der Bundestag hat am 07.09.2021 das Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) verabschiedet, mit dem durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in bestimmten Brachen, wie etwa Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten, ein Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impfstatus ihrer Arbeitnehmer eingeführt wurde. Im Folgenden werden die bisherige Rechtslage sowie die Voraussetzungen und der Umfang des neuen Fragerechts und mögliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung des Fragerechtes dargestellt.\n\n## Bisherige Rechtslage\n\nBereits seit Mitte Juli 2015 ist in § 23a IfSG ein Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impfstatus ihrer in Krankenhäusern und ähnliche Einrichtungen beschäftigen Arbeitnehmer normiert. Diese Arbeitgeber dürfen Daten zum Impfstatus und Serostatus (natürliche Immunität) der Arbeitnehmer verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nur, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Abs. 3 IfSG erforderlich ist. 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Zuletzt war die Juristin in einer der größten Wirtschaftskanzleien der Welt tätig, um Erfahrungen im Bereich Dispute Resolution, in der Krisenkommunikation und im Legal Tech zu sammeln. \n\nFelix Korten, Anwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG: „Wir freuen uns sehr über den Eintritt von Marie-Luise Nalop und sind gespannt welche neuen Herausforderungen wir gemeinsam bestreiten.“ \n\n","en":"Ab sofort verstärkt Rechtsanwältin Marie-Luise Nalop mit ihrer Expertise in IT-Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Lebensmittelrecht das Team. Aufgrund ihrer Berufserfahrung als ausgebildete Journalistin und Moderatorin betreut sie zudem den Bereich Presserecht und die Öffentlichkeitsarbeit der Korten Rechtsanwälte AG. Marie-Luise Nalop studierte Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Law & Economics in Hamburg. Nach dem zweiten Staatsexamen arbeitete sie zunächst in einer internationalen Kanzlei im Bereich Compliance und Forensic. Zuletzt war die Juristin in einer der größten Wirtschaftskanzleien der Welt tätig, um Erfahrungen im Bereich Dispute Resolution, in der Krisenkommunikation und im Legal Tech zu sammeln. \n\nFelix Korten, Anwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG: „Wir freuen uns sehr über den Eintritt von Marie-Luise Nalop und sind gespannt welche neuen Herausforderungen wir gemeinsam bestreiten.“ \n\n"},"date":{"de":"01.09.2021","en":"01.09.2021"},"description_short":{"de":"Neue Rechtsanwältin in unserer Kanzlei","en":"Neue Rechtsanwältin in unserer Kanzlei"},"navigation":{"de":"![Marie-Luise Nalop.jpg](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Marie_Luise_Nalop_10e601cc02.jpg)","en":"![Marie-Luise Nalop.jpg](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Marie_Luise_Nalop_10e601cc02.jpg)"},"reading_time":{"de":"1 min","en":"1 min"},"page_url":"Zuwachs-Rechtsanwältin-Marie-Luise-Nalop","date_for_sort":"2021-09-01","published_at":"2021-09-09T10:31:16.109Z","title":{"de":"In der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG stehen die Zeichen auf Wachstum","en":"In der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG stehen die Zeichen auf Wachstum "}}},{"node":{"article":{"de":"\n## ALLET-JUTE-Stoffbeutel: Ist das noch ein Witz oder schon eine Markenverletzung?\n\nDas OLG Hamburg (Beschluss vom 03.03.2021 Az.: 3 U 9/19) hat sich mit der Bezeichnung „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel befasst. Und hat dabei eine bemerkenswerte Abgrenzung zwischen einer „markenmäßigen Benutzung“ und einem „spielerischen Sprachwitz“ vorgenommen. \n\n## Der zu entscheidende Fall \n\nAbgemahnt  hatte eine Berliner Firma, die u.a. den Begriff „ALLET JUTE“ in 2013 als EU-Gemeinschaftsmarke geschützt hatte ([Registerauszug](https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=011984259&CURSOR=1)) - für Taschen (Klasse 18) und Bekleidungsstücke  (Klasse 25). Die Abgemahnte hatte Stofftaschen in den Verkehr gebracht, die die Aufschrift „Allet Jute“ aufwiesen. Auf den ersten Blick denkt der Betrachter: Ein glasklarer Markenrechtsverstoß.  Die Abgemahnte wollte nicht zahlen und erhob negative Feststellungsklage, mit der sie proaktiv Klarheit darüber erlangen wollte, ob die Bezeichnung eines Stoffbeutels mit der Aufschrift ALLET JUTE markenverletzend sei.  \n\nKlar, hier besteht Identität der Zeichen und auch Identität der Warenklassen (Klasse 18 Taschen und Beutel).  Aber die entscheidende Frage ist: Wird bei der Abgemahnten das „Allet Jute“ auch markenmäßig benutzt? Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist dann auszugehen, wenn die angesprochenen  Verkehrskreise  in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sehen.\n\n## Was ist \"markenmäßige Benutzung\"?\n\n \"Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion)\n\nDas Landgericht Hamburg hatte in erster Instanz  entschieden, dass vorliegend NICHT von einer Markenverletzung ausgegangen werden kann. Das OLG Hamburg hat in zweiter Instanz diese Auffassung per Beschluss bestätigt: \"Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Angabe vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produkts (Jutebeutel) angespielt als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird. Darin liegt gerade der Witz der Angabe bzw. der Pfiff des so gestalteten Produkts. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten.\"\n\nAlso, hier wird dem Verkehr ein gewisses Humorverständnis attestiert. Wie gut zu wissen. Die Aufschrift „Allet Jute“ – als Aufdruck auf einer Stofftasche die auch aus Jute sein kann, versteht jener Verkehr eben als pfiffige inhaltliche Anspielung auf die Art des Produkts (den „Jutebeutel“). Der Verkehr erkennt diese Doppeldeutigkeit  und kann  zwischen dieser Berliner Grußformel  und dem Jutebeutel eine humoristische inhaltliche Brücke schlagen. Dem angesprochenen Verkehr wird ein kurzes Lächeln abgerungen – und dieses hat den Abgemahnten hier aus Sicht der Hamburger Richter gerettet. Allet jut jegangen. \n\n## Besondere Probleme bei Bekleidung\n\nAber im Ernst – wir merken uns: Feststellungen über die Verkehrswahrnehmung sind tricky. Wenn der Spruch „Allet Jute“ vorne auf einem T-Shirt geschrieben wäre, hätten die Gerichte vermutlich anders entschieden. Der Sprachwitz – die ironische Verbindung zwischen Spruch und Ware – haben hier den Unterscheid gemacht. Dass man dem Verkehr hier diese Abstraktionsfähigkeit zugesprochen hat ist wichtig und richtig. \n\nGerade im Bekleidungssektor gibt es immer wieder Abmahn-Fälle in denen dann zu entscheiden ist, ob ein Zeichen oder ein Spruch eher dekorativ oder eher markenmäßig verwendet wird. Insbesondere die Verbreitung von coolen oder vermeintlich lustigen Sprüchen und Motiven auf T-Shirts bringt das Risiko mit sich, sich wegen der Verletzung geschützter Marken eine Abmahnung einzuhandeln. Man sollte davon ausgehen, dass alles was „kultig“ oder ein „witziger Spruch“ ist, bereits als Marke geschützt ist, gerne im Bereich Kleidung (Klasse 25). So hat zum Beispiel die Abmahnende im vorliegenden Fall dutzender halbwegs gelungener Sprüche und Begriffe als Marke monopolisiert  - und lässt Verstöße oder vermeintliche Verstöße nicht selten abmahnen. Mal eben 50 Shirts für den Abi-Jahrgang mit dem Aufdruck „Very Berlin“ bedrucken und verkaufen? Eine schlechte Idee. Die Marke ist u.a. in der Klasse 25 bestens als Deutsche Wortmarke geschützt ([Registereintrag](https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140530600/DE)). Hierbei handelt es sich wohl sicher um einen Markenrechtsverstoß. \n\nZum Glück nehmen die Gerichte an dieser Stelle immer wieder Differenzierungen vor, wie beispielsweise das OLG Köln (6 U 75/13). Sie unterscheiden etwa wo und wie ein Aufdruck auf einem Shirt angebracht ist. \"Befindet sich das Zeichen etwa großflächig auf der Vorderseite eines Pullovers oder in verkleinerter Form in Höhe der linken Brust, ist der Verkehr weitgehend daran gewöhnt, hierin einen Herkunftshinweis zu sehen. Anderes gilt jedoch dann, wenn dem Zeichen vom Verkehr ein konkreter Sinngehalt beigemessen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 300 – Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ auf einem Babystrampler; OLG Hamburg, BeckRS 2009, 18504, – „Zicke“). In diesen Fällen wird das Zeichen als reines Dekor wahrgenommen, so dass die Funktion als Herkunftshinweis zu verneinen ist.“ Also kommt es immer auch auf die sogenannten Kennzeichengewohnheiten des Kunden bei den jeweiligen Produkten an.  Ob das Zeichen als Marke oder als bloßes Dekor verstanden wird, das ist im Zweifel am besten von einem Experten zu beantworten. \n\nAutor: [Matthias Marcus](https://korten-ag.de/lawyers/Matthias-Marcus)","en":"\n## ALLET-JUTE-Stoffbeutel: Ist das noch ein Witz oder schon eine Markenverletzung?\n\nDas OLG Hamburg (Beschluss vom 03.03.2021 Az.: 3 U 9/19) hat sich mit der Bezeichnung „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel befasst. Und hat dabei eine bemerkenswerte Abgrenzung zwischen einer „markenmäßigen Benutzung“ und einem „spielerischen Sprachwitz“ vorgenommen. \n\n## Der zu entscheidende Fall \n\nAbgemahnt  hatte eine Berliner Firma, die u.a. den Begriff „ALLET JUTE“ in 2013 als EU-Gemeinschaftsmarke geschützt hatte ([Registerauszug](https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=011984259&CURSOR=1)) - für Taschen (Klasse 18) und Bekleidungsstücke  (Klasse 25). Die Abgemahnte hatte Stofftaschen in den Verkehr gebracht, die die Aufschrift „Allet Jute“ aufwiesen. Auf den ersten Blick denkt der Betrachter: Ein glasklarer Markenrechtsverstoß.  Die Abgemahnte wollte nicht zahlen und erhob negative Feststellungsklage, mit der sie proaktiv Klarheit darüber erlangen wollte, ob die Bezeichnung eines Stoffbeutels mit der Aufschrift ALLET JUTE markenverletzend sei.  \n\nKlar, hier besteht Identität der Zeichen und auch Identität der Warenklassen (Klasse 18 Taschen und Beutel).  Aber die entscheidende Frage ist: Wird bei der Abgemahnten das „Allet Jute“ auch markenmäßig benutzt? Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist dann auszugehen, wenn die angesprochenen  Verkehrskreise  in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sehen.\n\n## Was ist \"markenmäßige Benutzung\"?\n\n \"Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion)\n\nDas Landgericht Hamburg hatte in erster Instanz  entschieden, dass vorliegend NICHT von einer Markenverletzung ausgegangen werden kann. Das OLG Hamburg hat in zweiter Instanz diese Auffassung per Beschluss bestätigt: \"Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Angabe vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produkts (Jutebeutel) angespielt als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird. Darin liegt gerade der Witz der Angabe bzw. der Pfiff des so gestalteten Produkts. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten.\"\n\nAlso, hier wird dem Verkehr ein gewisses Humorverständnis attestiert. Wie gut zu wissen. Die Aufschrift „Allet Jute“ – als Aufdruck auf einer Stofftasche die auch aus Jute sein kann, versteht jener Verkehr eben als pfiffige inhaltliche Anspielung auf die Art des Produkts (den „Jutebeutel“). Der Verkehr erkennt diese Doppeldeutigkeit  und kann  zwischen dieser Berliner Grußformel  und dem Jutebeutel eine humoristische inhaltliche Brücke schlagen. Dem angesprochenen Verkehr wird ein kurzes Lächeln abgerungen – und dieses hat den Abgemahnten hier aus Sicht der Hamburger Richter gerettet. Allet jut jegangen. \n\n## Besondere Probleme bei Bekleidung\n\nAber im Ernst – wir merken uns: Feststellungen über die Verkehrswahrnehmung sind tricky. Wenn der Spruch „Allet Jute“ vorne auf einem T-Shirt geschrieben wäre, hätten die Gerichte vermutlich anders entschieden. Der Sprachwitz – die ironische Verbindung zwischen Spruch und Ware – haben hier den Unterscheid gemacht. Dass man dem Verkehr hier diese Abstraktionsfähigkeit zugesprochen hat ist wichtig und richtig. \n\nGerade im Bekleidungssektor gibt es immer wieder Abmahn-Fälle in denen dann zu entscheiden ist, ob ein Zeichen oder ein Spruch eher dekorativ oder eher markenmäßig verwendet wird. Insbesondere die Verbreitung von coolen oder vermeintlich lustigen Sprüchen und Motiven auf T-Shirts bringt das Risiko mit sich, sich wegen der Verletzung geschützter Marken eine Abmahnung einzuhandeln. Man sollte davon ausgehen, dass alles was „kultig“ oder ein „witziger Spruch“ ist, bereits als Marke geschützt ist, gerne im Bereich Kleidung (Klasse 25). So hat zum Beispiel die Abmahnende im vorliegenden Fall dutzender halbwegs gelungener Sprüche und Begriffe als Marke monopolisiert  - und lässt Verstöße oder vermeintliche Verstöße nicht selten abmahnen. Mal eben 50 Shirts für den Abi-Jahrgang mit dem Aufdruck „Very Berlin“ bedrucken und verkaufen? Eine schlechte Idee. Die Marke ist u.a. in der Klasse 25 bestens als Deutsche Wortmarke geschützt ([Registereintrag](https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140530600/DE)). Hierbei handelt es sich wohl sicher um einen Markenrechtsverstoß. \n\nZum Glück nehmen die Gerichte an dieser Stelle immer wieder Differenzierungen vor, wie beispielsweise das OLG Köln (6 U 75/13). Sie unterscheiden etwa wo und wie ein Aufdruck auf einem Shirt angebracht ist. \"Befindet sich das Zeichen etwa großflächig auf der Vorderseite eines Pullovers oder in verkleinerter Form in Höhe der linken Brust, ist der Verkehr weitgehend daran gewöhnt, hierin einen Herkunftshinweis zu sehen. Anderes gilt jedoch dann, wenn dem Zeichen vom Verkehr ein konkreter Sinngehalt beigemessen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 300 – Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ auf einem Babystrampler; OLG Hamburg, BeckRS 2009, 18504, – „Zicke“). In diesen Fällen wird das Zeichen als reines Dekor wahrgenommen, so dass die Funktion als Herkunftshinweis zu verneinen ist.“ Also kommt es immer auch auf die sogenannten Kennzeichengewohnheiten des Kunden bei den jeweiligen Produkten an.  Ob das Zeichen als Marke oder als bloßes Dekor verstanden wird, das ist im Zweifel am besten von einem Experten zu beantworten. \n\nAutor: [Matthias Marcus](https://korten-ag.de/lawyers/Matthias-Marcus)"},"date":{"de":"23.08.2021","en":"23.08.2021"},"description_short":{"de":"Nicht jede Verwendung einer geschützten Marke ist eine Markenverletzung – Dies setzt eine sog. „markenmäßige Verwendung“ des Verletzers voraus","en":"Nicht jede Verwendung einer geschützten Marke ist eine Markenverletzung – Dies setzt eine sog. „markenmäßige Verwendung“ des Verletzers voraus"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [ALLET-JUTE-Stoffbeutel: Ist das noch ein Witz oder schon eine Markenverletzung?](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Was ist \"markenmäßige Benutzung\"?](#title-3)\n4. [Besondere Probleme bei Bekleidung](#title-4)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Matthias-Marcus)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. 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Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise auch mittelbare Erwerbsvorgängen von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind und die Leasinggeber eine etwaige Overcharge an die Leasingnehmer weitergegeben haben.**\n\nDie Klägerin, ein von der Korten Rechtsanwälte AG vertretenes mitteldeutsches Baustoffunternehmen, erwarb in den Jahren 2005 bis 2012 12 LKW, 8 der Marke MAN und vier der Marke Daimler. Die LKW-Hersteller DAF, Daimler, IVECO, MAN, Volvo und Renault haben u.a. Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen ausgetauscht und abgestimmt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass dies zu höheren Erwerbspreisen geführt hat, da ein vom BGH anerkannter Erfahrungssatz besteht, dass die langjährige und nachhaltige Durchführung eines Kartells häufig zu überhöhten Kosten für die betroffenen Kunden führt. Dieser Grundsatz ist im Rahmen der 9. GWB-Novelle in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nunmehr auch gesetzlich statuiert.\n\n## Koordinierung der Bruttolistenpreise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum\n\nEntgegen der Argumentation der Kartell-Mitglieder und ihrer Prozessvertreter stellt das OLG Naumburg fest, dass sich die Wettbewerbsverstöße nicht in einem Informationsaustausch erschöpften, sondern „*eine Koordinierung der Bruttolistenpreise im EWR*“ stattfand. \n\n## Auch Leasing- bzw. Mietkauffahrzeuge sind kartellbetroffen\n\nDie Klägerin erwarb die LKW durch Leasing- und Mietkaufverträge von konzerneigenen Gesellschaften der Kartellanten (DaimlerChrysler Service Leasing GmbH, Mercedes-Benz Leasing GmbH u. MAN Financial Services GmbH) aber auch von konzernunabhängigen Leasinggebern (SüdLeasing GmbH). Das OLG Naumburg bestätigt die von der Korten Rechtsanwälte AG dargelegte Rechtsauffassung, dass der durch das Kartellverbot geschützte Personenkreis nicht auf den unmittelbaren Erwerber begrenzt ist, sondern auch der mittelbare Erwerb umfasst ist.\nDer Kartellsenat des OLG Naumburg führt weiter aus, dass die lange Kartelldauer (14 Jahre), die erhebliche Marktabdeckung (>90 %) und die festgesellten Wettbewerbsverstöße dazu geeignet sind, „*eine schwerwiegende und weitreichende Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs auf dem gesamten LKW-Markt im EWR zu bewirken und das Preisniveau im gesamten EWR künstlich hoch zu halten*“.\n\n## Ausblick \n\nNachdem bereits das OLG Schleswig mit Urteil vom 17.02.2020, welches ebenfalls von der Korten Rechtsanwälte AG erstritten wurde, die Kartellbetroffenheit von mittelbaren Erwerbsvorgängen angenommen hat, wurde diese Rechtsauffassung nunmehr auch von dem OLG Naumburg bestätigt. Damit scheint (zumindest obergerichtlich) Einigkeit zu herrschen. Die Daimler AG hat bereits Revision eingelegt, so dass auch in diesem Verfahren der BGH das letzte Wort haben wird.\n\nIn einem weiteren Verfahren verhandelt am 30.09.2021 das OLG Stuttgart erneut zum LKW-Kartell, nachdem der BGH das Urteil zunächst aufgehoben und zurückverwiesen hat. \n\n\nAktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. \n\n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"\n## Korten Rechtsanwälte AG erstreitet erneut wegweisendes Urteil im LKW-Kartell\n\n\n**Hamburg, 19.08.2021 – Nachdem das LG Magdeburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das OLG Naumburg nunmehr die Daimler AG mit (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 zum Schadensersatz verurteilt. Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise auch mittelbare Erwerbsvorgängen von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind und die Leasinggeber eine etwaige Overcharge an die Leasingnehmer weitergegeben haben.**\n\nDie Klägerin, ein von der Korten Rechtsanwälte AG vertretenes mitteldeutsches Baustoffunternehmen, erwarb in den Jahren 2005 bis 2012 12 LKW, 8 der Marke MAN und vier der Marke Daimler. Die LKW-Hersteller DAF, Daimler, IVECO, MAN, Volvo und Renault haben u.a. Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen ausgetauscht und abgestimmt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass dies zu höheren Erwerbspreisen geführt hat, da ein vom BGH anerkannter Erfahrungssatz besteht, dass die langjährige und nachhaltige Durchführung eines Kartells häufig zu überhöhten Kosten für die betroffenen Kunden führt. Dieser Grundsatz ist im Rahmen der 9. GWB-Novelle in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nunmehr auch gesetzlich statuiert.\n\n## Koordinierung der Bruttolistenpreise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum\n\nEntgegen der Argumentation der Kartell-Mitglieder und ihrer Prozessvertreter stellt das OLG Naumburg fest, dass sich die Wettbewerbsverstöße nicht in einem Informationsaustausch erschöpften, sondern „*eine Koordinierung der Bruttolistenpreise im EWR*“ stattfand. \n\n## Auch Leasing- bzw. Mietkauffahrzeuge sind kartellbetroffen\n\nDie Klägerin erwarb die LKW durch Leasing- und Mietkaufverträge von konzerneigenen Gesellschaften der Kartellanten (DaimlerChrysler Service Leasing GmbH, Mercedes-Benz Leasing GmbH u. MAN Financial Services GmbH) aber auch von konzernunabhängigen Leasinggebern (SüdLeasing GmbH). Das OLG Naumburg bestätigt die von der Korten Rechtsanwälte AG dargelegte Rechtsauffassung, dass der durch das Kartellverbot geschützte Personenkreis nicht auf den unmittelbaren Erwerber begrenzt ist, sondern auch der mittelbare Erwerb umfasst ist.\nDer Kartellsenat des OLG Naumburg führt weiter aus, dass die lange Kartelldauer (14 Jahre), die erhebliche Marktabdeckung (>90 %) und die festgesellten Wettbewerbsverstöße dazu geeignet sind, „*eine schwerwiegende und weitreichende Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs auf dem gesamten LKW-Markt im EWR zu bewirken und das Preisniveau im gesamten EWR künstlich hoch zu halten*“.\n\n## Ausblick \n\nNachdem bereits das OLG Schleswig mit Urteil vom 17.02.2020, welches ebenfalls von der Korten Rechtsanwälte AG erstritten wurde, die Kartellbetroffenheit von mittelbaren Erwerbsvorgängen angenommen hat, wurde diese Rechtsauffassung nunmehr auch von dem OLG Naumburg bestätigt. Damit scheint (zumindest obergerichtlich) Einigkeit zu herrschen. Die Daimler AG hat bereits Revision eingelegt, so dass auch in diesem Verfahren der BGH das letzte Wort haben wird.\n\nIn einem weiteren Verfahren verhandelt am 30.09.2021 das OLG Stuttgart erneut zum LKW-Kartell, nachdem der BGH das Urteil zunächst aufgehoben und zurückverwiesen hat. \n\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG, mit Standorten in Hamburg, Göttingen und München, ist eine Wirtschaftskanzlei, die sich in allen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Themen für den Mittelstand einsetzt. Aktuell vertritt sie u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. Das Wettbewerbsrecht wird federführend von RA Jan-Philippe von Hagen betreut.\n\n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"date":{"de":"19.08.2021","en":"19.08.2021"},"description_short":{"de":"Das OLG Naumburg bestätigt die Rechtsauffassung der Korten Rechtsanwälte AG im LKW-Kartell und verurteilt die Daimler AG zu Schadensersatz","en":"Das OLG Naumburg bestätigt die Rechtsauffassung der Korten Rechtsanwälte AG im LKW-Kartell und verurteilt die Daimler AG zu Schadensersatz"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Korten Rechtsanwälte AG erstreitet wegweisendes Urteil im LKW-Kartell](#title-1)\n2. [Koordinierung der Bruttolistenpreise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum](#title-2)\n3. [Auch Leasing- bzw. Mietkauffahrzeuge sind kartellbetroffen](#title-3)\n4. [Ausblick ](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Korten Rechtsanwälte AG erstreitet wegweisendes Urteil im LKW-Kartell](#title-1)\n2. [Koordinierung der Bruttolistenpreise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum](#title-2)\n3. [Auch Leasing- bzw. Mietkauffahrzeuge sind kartellbetroffen](#title-3)\n4. [Ausblick ](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"lkwkartell-olgnaumburg","date_for_sort":"2021-08-19","published_at":"2021-08-19T07:56:15.340Z","title":{"de":"LKW-Kartell: Leasingfahrzeuge kartellbetroffen","en":"LKW-Kartell: Leasingfahrzeuge kartellbetroffen"}}},{"node":{"article":{"de":"## Keine Verjährung des Abfindungsanspruchs bei Unklarheit über die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses\n\nDer BGH hatte sich zuletzt mit der Frage der Verjährung eines gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruchs zu befassen. Geltend gemacht wurde dieser von einem ehemaligen Gesellschafter einer GbR, der durch mehrheitlichen Gesellschaftsbeschluss aus der GbR ausgeschlossen wurde. Seinen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Abfindungsanspruch machte er erst sechs Jahre später geltend. Ursächlich dafür war der fortlaufende gerichtliche Prozess, der sich mit der Frage der Wirksamkeit seines Ausschlusses befasste. Der BGH entschied über das Schicksal dieses Abfindungsanspruchs mit Urteil vom 18.05.2021 (II ZR 41/20). \n\n## Der zu entscheidende Fall\n\nDer spätere Kläger war ursprünglich Mitgesellschafter einer GbR. Mit Gesellschafterbeschluss vom 06.04.2009 wurde er mehrheitlich aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Einen solchen Ausschluss sah auch § 11 Abs. 3 des unter den Gesellschaftern vereinbarten Gesellschaftsvertrags vor. Hiergegen wendete sich der ausgeschlossene Gesellschafter und erhob gerichtliche Klage. Er machte geltend, sein Ausschluss aus der Gesellschaft sei nicht wirksam, er sei mithin noch immer Gesellschafter der GbR. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen legte die beklagte GbR Berufung ein. Mit Urteil im Januar 2015 wies das Berufungsgericht die Klage dann endgültig ab, so dass der Ausschluss des Gesellschafters rechtskräftig geworden ist.\n\nUm anschließend den Abfindungsanspruch geltend zu machen, leitete der Kläger Ende 2014 ein Güteverfahren ein, welches aber Anfang 2015 scheiterte. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers ein Mahnbescheid an die beklagte Gesellschaft, gerichtet auf die Zahlung der Abfindungssumme in Höhe von EUR 1.125.000,00. Nach Widerspruch seitens der Beklagten wurde das Hauptverfahren über den Anspruch eröffnet und über mehrere Instanzen gestritten. Die beklagte GbR wendete ein, der Anspruch sei nach sechs Jahren mittlerweile verjährt. Was erstinstanzlich auf richterliche Zustimmung traf, wurde nun vom BGH verworfen. \n\nDer BGH entschied mit dem vorliegenden Urteil höchstrichterlich, dass der Anspruch anders als vom Berufungsgericht angenommen, nicht mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt sei. Unstreitig sei dabei, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Das Berufungsgericht nahm allerdings an, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres 2009 begonnen habe, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem durch Gesellschaftsbeschluss entschiedenen Ausschluss- und damit von den den Anspruch begründenden Umständen hatte, was gesetzlich für den Beginn der Verjährungsfrist sorgt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass vorübergehend der Ausschluss des klagenden Gesellschafters durch das erstinstanzliche Gericht für unwirksam erklärt wurde, spiele hierfür keine Rolle. Damit sei der Anspruch verjährt und mithin durch den Kläger nicht mehr durchsetzbar.\n\nAber dieser rechtlichen Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Zutreffend sei zwar die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Auch sei der Anspruch richtigerweise 2009 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss des Klägers stattfand und laut Gesellschaftsvertrag der Abfindungsanspruch fällig wurde. Allerdings wurde die Frage nach der Kenntnis des Klägers und dem damit verbundenen Verjährungsbeginn vom BGH abweichend zum Berufungsgericht beurteilt.\n\n## Wann beginnt die Verjährung?\n\nGrundsätzlich beginnt in Fällen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände seitens des Gläubigers („Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“). Dies dient der Rechtssicherheit und Billigkeit. Ausnahme hiervon ergeben sich nach gefestigter Rechtsprechung nur bei besonders verwickelter und problematischer Rechtslage oder bei geänderter höchstrichterlicher Judikatur. Vorliegend könnte ein solcher Ausnahmetatbestand einschlägig sein, da eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegen könnte, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Denn die Frage nach der Wirksamkeit des Ausschlusses stand noch immer offen im Raum. In solchen Fällen darf es laut BGH dem Kläger nicht zugemutet werden, direkt Klage erheben zu müssen. Gerade weil hier (noch) keine einigermaßen verlässliche rechtliche Einschätzung gegeben sei. Dies sei aber übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Dementsprechend läge das Berufungsgericht mit der Annahme falsch, der ehemalige Gesellschafter hätte nach Fälligkeit des Abfindungsanspruchs bereits Klage erheben müssen. Der BGH begründet dies damit, dass der Kläger nicht schon deswegen weniger schutzwürdig sein darf, weil es ihm vorrangig auf die Wirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft ankäme. Denn diese Rechtslage sei überhaupt Grundlage für den (möglicherweise) anschließenden Abfindungsanspruch und beruhe auf einer intensiven Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Schwere des Fehlverhaltens des Gesellschafters. Eine derartige Beurteilung habe das Gericht zu treffen, da es auch für etwaige Rechtskundige häufig nur schwer zu beurteilen sei. Dem Gesellschafter sei es somit nicht zumutbar, bereits vor abschließender Klarheit über seinen Ausschluss den Abfindungsanspruch geltend zu machen. Ein Vertrauen der beklagten Gesellschaft hingegen, nach der Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr in Anspruch genommen zu werden oder zu können, sei dementgegen nicht schutzwürdig. Mithin entschied der BGH, dass der Anspruch auf die Abfindung noch nicht verjährt und damit weiterhin durchsetzbar ist. \n\n## Stellungnahme\n\nDie vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des BGH verdeutlicht noch einmal die präzise Auseinandersetzung mit dem Thema der Verjährung und ihren einzelnen Regelungen, die sich oftmals nicht einfach aus dem Gesetz ablesen lassen. Dennoch hat der BGH hier die einzig richtige und angemessene Entscheidung getroffen: Die Verjährung kann nicht beginnen, bevor die Rechtslage um den Anspruch herum nicht klar ist. Und diese war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eindeutig. Spätestens nach den im Ergebnis divergierenden Instanz-Entscheidungen von Ausgangsgericht und Berufungsgericht war absehbar, dass es sich nicht um einen rechtlich offensichtlichen Fall handelt. Es wäre an dieser Stelle prozessökonomisch unsinnig gewesen, einen aufwendigen Streit über einen Abfindungsanspruch inzident im Verfahren über den Ausschluss des Gesellschafters zu führen. Falls sich letztlich nämlich rausgestellt hätte, dass der Ausschluss des Gesellschafters aus nicht auf den ersten Blick erkennbaren Gründen nicht wirksam gewesen wäre, hätte sich das etwaige Verfahren unnötig und wenig prozessökonomisch in die Länge gezogen, ohne dass es schlussendlich auf den Abfindungsanspruch angekommen wäre. Zudem steht eine solche rechtliche Behandlung auch im Widerspruch zu dem eigentlich verfolgten Ziel des Klägers, nämlich dem Bestehen seiner Stellung als Gesellschafter der GbR. Es wäre absurd gewesen, hätte der Kläger nur aufgrund von Verjährungsvorschriften auf der einen Seite sein Bestehen in der Gesellschaft einklagen müssen und damit genau das Gegenteil eines den Ausschluss betreffenden Abfindungsanspruch begehrt und auf der anderen Seite gleichzeitig den Abfindungsanspruch gefordert, der nur aufgrund eines vom Kläger nicht gewollten Ausschlusses fällig geworden wäre. \n\nInsoweit lässt sich abschließend festhalten, dass vom BGH richtig erkannt wurde, dass zu der Kenntnis derer Umstände, die den Anspruch begründen auch immer eine im Groben klare und übersichtliche Rechtslage rund um den Anspruch vorliegen muss, bevor § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seine Wirkung entfaltet. \n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"\n## Keine Verjährung des Abfindungsanspruchs bei Unklarheit über die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses\n\nDer BGH hatte sich zuletzt mit der Frage der Verjährung eines gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruchs zu befassen. Geltend gemacht wurde dieser von einem ehemaligen Gesellschafter einer GbR, der durch mehrheitlichen Gesellschaftsbeschluss aus der GbR ausgeschlossen wurde. Seinen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Abfindungsanspruch machte er erst sechs Jahre später geltend. Ursächlich dafür war der fortlaufende gerichtliche Prozess, der sich mit der Frage der Wirksamkeit seines Ausschlusses befasste. Der BGH entschied über das Schicksal dieses Abfindungsanspruchs mit Urteil vom 18.05.2021 (II ZR 41/20). \n\n## Der zu entscheidende Fall\n\nDer spätere Kläger war ursprünglich Mitgesellschafter einer GbR. Mit Gesellschafterbeschluss vom 06.04.2009 wurde er mehrheitlich aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Einen solchen Ausschluss sah auch § 11 Abs. 3 des unter den Gesellschaftern vereinbarten Gesellschaftsvertrags vor. Hiergegen wendete sich der ausgeschlossene Gesellschafter und erhob gerichtliche Klage. Er machte geltend, sein Ausschluss aus der Gesellschaft sei nicht wirksam, er sei mithin noch immer Gesellschafter der GbR. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen legte die beklagte GbR Berufung ein. Mit Urteil im Januar 2015 wies das Berufungsgericht die Klage dann endgültig ab, so dass der Ausschluss des Gesellschafters rechtskräftig geworden ist.\n\nUm anschließend den Abfindungsanspruch geltend zu machen, leitete der Kläger Ende 2014 ein Güteverfahren ein, welches aber Anfang 2015 scheiterte. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers ein Mahnbescheid an die beklagte Gesellschaft, gerichtet auf die Zahlung der Abfindungssumme in Höhe von EUR 1.125.000,00. Nach Widerspruch seitens der Beklagten wurde das Hauptverfahren über den Anspruch eröffnet und über mehrere Instanzen gestritten. Die beklagte GbR wendete ein, der Anspruch sei nach sechs Jahren mittlerweile verjährt. Was erstinstanzlich auf richterliche Zustimmung traf, wurde nun vom BGH verworfen. \n\nDer BGH entschied mit dem vorliegenden Urteil höchstrichterlich, dass der Anspruch anders als vom Berufungsgericht angenommen, nicht mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt sei. Unstreitig sei dabei, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Das Berufungsgericht nahm allerdings an, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres 2009 begonnen habe, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem durch Gesellschaftsbeschluss entschiedenen Ausschluss- und damit von den den Anspruch begründenden Umständen hatte, was gesetzlich für den Beginn der Verjährungsfrist sorgt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass vorübergehend der Ausschluss des klagenden Gesellschafters durch das erstinstanzliche Gericht für unwirksam erklärt wurde, spiele hierfür keine Rolle. Damit sei der Anspruch verjährt und mithin durch den Kläger nicht mehr durchsetzbar.\n\nAber dieser rechtlichen Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Zutreffend sei zwar die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Auch sei der Anspruch richtigerweise 2009 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss des Klägers stattfand und laut Gesellschaftsvertrag der Abfindungsanspruch fällig wurde. Allerdings wurde die Frage nach der Kenntnis des Klägers und dem damit verbundenen Verjährungsbeginn vom BGH abweichend zum Berufungsgericht beurteilt.\n\n## Wann beginnt die Verjährung?\n\nGrundsätzlich beginnt in Fällen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände seitens des Gläubigers („Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“). Dies dient der Rechtssicherheit und Billigkeit. Ausnahme hiervon ergeben sich nach gefestigter Rechtsprechung nur bei besonders verwickelter und problematischer Rechtslage oder bei geänderter höchstrichterlicher Judikatur. Vorliegend könnte ein solcher Ausnahmetatbestand einschlägig sein, da eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegen könnte, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Denn die Frage nach der Wirksamkeit des Ausschlusses stand noch immer offen im Raum. In solchen Fällen darf es laut BGH dem Kläger nicht zugemutet werden, direkt Klage erheben zu müssen. Gerade weil hier (noch) keine einigermaßen verlässliche rechtliche Einschätzung gegeben sei. Dies sei aber übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Dementsprechend läge das Berufungsgericht mit der Annahme falsch, der ehemalige Gesellschafter hätte nach Fälligkeit des Abfindungsanspruchs bereits Klage erheben müssen. Der BGH begründet dies damit, dass der Kläger nicht schon deswegen weniger schutzwürdig sein darf, weil es ihm vorrangig auf die Wirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft ankäme. Denn diese Rechtslage sei überhaupt Grundlage für den (möglicherweise) anschließenden Abfindungsanspruch und beruhe auf einer intensiven Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Schwere des Fehlverhaltens des Gesellschafters. Eine derartige Beurteilung habe das Gericht zu treffen, da es auch für etwaige Rechtskundige häufig nur schwer zu beurteilen sei. Dem Gesellschafter sei es somit nicht zumutbar, bereits vor abschließender Klarheit über seinen Ausschluss den Abfindungsanspruch geltend zu machen. Ein Vertrauen der beklagten Gesellschaft hingegen, nach der Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr in Anspruch genommen zu werden oder zu können, sei dementgegen nicht schutzwürdig. Mithin entschied der BGH, dass der Anspruch auf die Abfindung noch nicht verjährt und damit weiterhin durchsetzbar ist. \n\n## Stellungnahme\n\nDie vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des BGH verdeutlicht noch einmal die präzise Auseinandersetzung mit dem Thema der Verjährung und ihren einzelnen Regelungen, die sich oftmals nicht einfach aus dem Gesetz ablesen lassen. Dennoch hat der BGH hier die einzig richtige und angemessene Entscheidung getroffen: Die Verjährung kann nicht beginnen, bevor die Rechtslage um den Anspruch herum nicht klar ist. Und diese war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eindeutig. Spätestens nach den im Ergebnis divergierenden Instanz-Entscheidungen von Ausgangsgericht und Berufungsgericht war absehbar, dass es sich nicht um einen rechtlich offensichtlichen Fall handelt. Es wäre an dieser Stelle prozessökonomisch unsinnig gewesen, einen aufwendigen Streit über einen Abfindungsanspruch inzident im Verfahren über den Ausschluss des Gesellschafters zu führen. Falls sich letztlich nämlich rausgestellt hätte, dass der Ausschluss des Gesellschafters aus nicht auf den ersten Blick erkennbaren Gründen nicht wirksam gewesen wäre, hätte sich das etwaige Verfahren unnötig und wenig prozessökonomisch in die Länge gezogen, ohne dass es schlussendlich auf den Abfindungsanspruch angekommen wäre. Zudem steht eine solche rechtliche Behandlung auch im Widerspruch zu dem eigentlich verfolgten Ziel des Klägers, nämlich dem Bestehen seiner Stellung als Gesellschafter der GbR. Es wäre absurd gewesen, hätte der Kläger nur aufgrund von Verjährungsvorschriften auf der einen Seite sein Bestehen in der Gesellschaft einklagen müssen und damit genau das Gegenteil eines den Ausschluss betreffenden Abfindungsanspruch begehrt und auf der anderen Seite gleichzeitig den Abfindungsanspruch gefordert, der nur aufgrund eines vom Kläger nicht gewollten Ausschlusses fällig geworden wäre. \n\nInsoweit lässt sich abschließend festhalten, dass vom BGH richtig erkannt wurde, dass zu der Kenntnis derer Umstände, die den Anspruch begründen auch immer eine im Groben klare und übersichtliche Rechtslage rund um den Anspruch vorliegen muss, bevor § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seine Wirkung entfaltet. \n\n\n\nAutor: [Jan-Philippe von Hagen](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"date":{"de":"11.08.2021","en":"11.08.2021"},"description_short":{"de":"Der BGH hatte kürzlich über die Verjährung von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüchen zu entscheiden","en":"Der BGH hatte kürzlich über die Verjährung von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüchen zu entscheiden"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Keine Verjährung des Abfindungsanspruchs bei Unklarheit über die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Wann beginnt die Verjährung?](#title-3)\n4. [Stellungnahme](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Keine Verjährung des Abfindungsanspruchs bei Unklarheit über die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses](#title-1)\n2. [Der zu entscheidende Fall](#title-2)\n3. [Wann beginnt die Verjährung?](#title-3)\n4. [Stellungnahme](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"Abfindungsanspruch-Verjaehrung","date_for_sort":"2021-08-11","published_at":"2021-08-11T07:06:11.865Z","title":{"de":"Zur Verjährungsthematik bei Gesellschafterausschlüssen","en":"Zur Verjährungsthematik bei Gesellschafterausschlüssen"}}},{"node":{"article":{"de":"Der Artikel ist am 30. Juli 2021 von Dogan Michael Ulusoy auf [die-bank.de](https://www.die-bank.de/home/der-staat-hat-jetzt-eine-geklaerte-rechtslage-18742/) erschienen. \n\n## Der Staat hat jetzt eine geklärte Rechtslage\nFindige Investoren haben den Staat über Jahre mit Cum-ex-Geschäften um Milliarden geprellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jetzt erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte. Das Echo auf das Urteil ist groß.\n\nBundesfinanzminister Olaf Scholz geht von weiteren Strafverfahren gegen Beteiligte aus, die sich zu Unrecht Steuern erstatten ließen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Strafbarkeit der Cum-ex-Geschäfte sei eine „harte Grundlage“ dafür, dass sich der Staat das Geld zurückholen könne, so der Minister Berichten zufolge. Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßte das Urteil: „Es bestätigt unsere Auffassung, dass Cum-ex-Geschäfte strafbare Steuerhinterziehung sind“, erklärte Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der Fraktion.\n\nFelix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Kanzlei Korten Rechtsanwälte, sieht in dem BGH-Urteil ein wichtiges Signal: „Der Staat hat jetzt eine starke Waffe, nämlich die geklärte Rechtslage“, erklärte der Jurist am Freitag im Gespräch mit der Redaktion „die bank“. Zudem sei jetzt höchstrichterlich geklärt, „dass Cum-ex-Geschäfte strafbare Handlungen sind – und damit steht auch fest, dass die Profite, die damit gemacht wurden, zurückzuzahlen sind“, so Korten. Unklar sei jedoch, wie hoch der für den Staat entstandene finanzielle Schaden sei. Die Schätzungen gingen hier weit auseinander; sie reichten von 10 Mrd. Euro bis 55,2 Euro.\n\n## Erstes höchstrichterliches Urteil\nDer BGH hatte im Cum-ex-Steuerskandal erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte bestätigt. Die Karlsruher Richter entschieden am Mittwoch in dem ersten höchstrichterlichen Urteil, dass es sich bei den milliardenschweren Cum-ex-Geschäften von Kreditinstituten und Investoren um strafbare Steuerhinterziehung handele. Aktienhändler und Investoren hatten mit den Deals den Staat über mehrere Jahre hinweg um viele Milliarden Euro geprellt. Dabei wurden Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch um den jeweiligen Stichtag hin- und hergeschoben. Die Beteiligten ließen sich für diese Transaktionen die Kapitalertragsteuer erstatten, die sie nie gezahlt hatten.\n\nDas Landgericht Bonn hatte den Angeklagten S. im Zusammenhang mit den Cum-ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten D. verhängte es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr. Zudem zog es bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 14 Mio. Euro sowie bei der Warburg Bank als der Einziehungsbeteiligten in Höhe von ca. 176 Mio. Euro ein. Dagegen legten die Bank, die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision ein.\n\nDer BGH verwarf nun die Revisionen der beiden Börsenhändler, der Bank sowie der Staatsanwaltschaft. Außerdem bestätigte das Gericht, dass von dem betroffenen Bankhaus ein dreistelliger Millionenbetrag einzuziehen sei. Das Urteil bleibe ohne wirtschaftliche Auswirkungen für die Warburg Bank, denn schon im Jahr 2020 habe sie alle von den Steuerbehörden wegen der sogenannten Cum-ex-Geschäfte gegen sie geltend gemachten Steuerforderungen beglichen, teilte das Kreditinstitut unterdessen mit. Eine nochmalige und damit doppelte Zahlung wegen der nun bestätigten Einziehungsentscheidung sei rechtlich nicht möglich. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung werde das Urteil geprüft, hieß es.\n\n\nAutor\n\nDogan Michael Ulusoy","en":"Der Artikel ist am 30. Juli 2021 von Dogan Michael Ulusoy auf [die-bank.de](https://www.die-bank.de/home/der-staat-hat-jetzt-eine-geklaerte-rechtslage-18742/) erschienen. \n\n## Der Staat hat jetzt eine geklärte Rechtslage\nFindige Investoren haben den Staat über Jahre mit Cum-ex-Geschäften um Milliarden geprellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jetzt erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte. Das Echo auf das Urteil ist groß.\n\nBundesfinanzminister Olaf Scholz geht von weiteren Strafverfahren gegen Beteiligte aus, die sich zu Unrecht Steuern erstatten ließen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Strafbarkeit der Cum-ex-Geschäfte sei eine „harte Grundlage“ dafür, dass sich der Staat das Geld zurückholen könne, so der Minister Berichten zufolge. Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßte das Urteil: „Es bestätigt unsere Auffassung, dass Cum-ex-Geschäfte strafbare Steuerhinterziehung sind“, erklärte Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der Fraktion.\n\nFelix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Kanzlei Korten Rechtsanwälte, sieht in dem BGH-Urteil ein wichtiges Signal: „Der Staat hat jetzt eine starke Waffe, nämlich die geklärte Rechtslage“, erklärte der Jurist am Freitag im Gespräch mit der Redaktion „die bank“. Zudem sei jetzt höchstrichterlich geklärt, „dass Cum-ex-Geschäfte strafbare Handlungen sind – und damit steht auch fest, dass die Profite, die damit gemacht wurden, zurückzuzahlen sind“, so Korten. Unklar sei jedoch, wie hoch der für den Staat entstandene finanzielle Schaden sei. Die Schätzungen gingen hier weit auseinander; sie reichten von 10 Mrd. Euro bis 55,2 Euro.\n\n## Erstes höchstrichterliches Urteil\nDer BGH hatte im Cum-ex-Steuerskandal erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte bestätigt. Die Karlsruher Richter entschieden am Mittwoch in dem ersten höchstrichterlichen Urteil, dass es sich bei den milliardenschweren Cum-ex-Geschäften von Kreditinstituten und Investoren um strafbare Steuerhinterziehung handele. Aktienhändler und Investoren hatten mit den Deals den Staat über mehrere Jahre hinweg um viele Milliarden Euro geprellt. Dabei wurden Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch um den jeweiligen Stichtag hin- und hergeschoben. Die Beteiligten ließen sich für diese Transaktionen die Kapitalertragsteuer erstatten, die sie nie gezahlt hatten.\n\nDas Landgericht Bonn hatte den Angeklagten S. im Zusammenhang mit den Cum-ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten D. verhängte es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr. Zudem zog es bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 14 Mio. Euro sowie bei der Warburg Bank als der Einziehungsbeteiligten in Höhe von ca. 176 Mio. Euro ein. Dagegen legten die Bank, die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision ein.\n\nDer BGH verwarf nun die Revisionen der beiden Börsenhändler, der Bank sowie der Staatsanwaltschaft. Außerdem bestätigte das Gericht, dass von dem betroffenen Bankhaus ein dreistelliger Millionenbetrag einzuziehen sei. Das Urteil bleibe ohne wirtschaftliche Auswirkungen für die Warburg Bank, denn schon im Jahr 2020 habe sie alle von den Steuerbehörden wegen der sogenannten Cum-ex-Geschäfte gegen sie geltend gemachten Steuerforderungen beglichen, teilte das Kreditinstitut unterdessen mit. Eine nochmalige und damit doppelte Zahlung wegen der nun bestätigten Einziehungsentscheidung sei rechtlich nicht möglich. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung werde das Urteil geprüft, hieß es.\n\n\nAutor\n\nDogan Michael Ulusoy"},"date":{"de":"30.07.2021","en":"30.07.2021"},"description_short":{"de":"Aus aktuellem Anlass: Gesprächsangebot Cum-Ex-Urteil – Wie können Gewinne aus den Geschäften zurückgefordert werden – Rechtsanwalt Felix Korten klärt auf ","en":"Aus aktuellem Anlass: Gesprächsangebot Cum-Ex-Urteil – Wie können Gewinne aus den Geschäften zurückgefordert werden – Rechtsanwalt Felix Korten klärt auf "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Der Staat hat jetzt eine geklärte Rechtslage](#title-1)\n2. [Erstes höchstrichterliches Urteil](#title-2)\n3. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/felix-korten)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Der Staat hat jetzt eine geklärte Rechtslage](#title-1)\n2. [Erstes höchstrichterliches Urteil](#title-2)\n3. 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Das Smartphone ist bereits deshalb notwendig, weil der Lieferdienst eine App bedient, auf welche die klagenden Arbeitnehmer Zugriff haben müssen. Des Weiteren waren beide  arbeitsvertraglich dazu gehalten, Fahrräder im verkehrstauglichen Zustand zu benutzen. Arbeitsvertraglich wurde zwar eine Vereinbarung über die Ausstattung während der Einsätze getroffen, jedoch erfolgte keine Regelung bezüglich der Benutzung eines Smartphones oder eines Fahrrades. Der Arbeitgeber ging viel mehr davon aus, dass seine Arbeitnehmer diese Mittel selbst einbringen.\nDas Landesarbeitsgericht in Frankfurt sah in dieser Konstellation eine Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone – ohne jeglichen finanziellen Ausgleich – selbst vom Arbeitnehmer mitgebracht werden müsse, benachteilige den Lieferfahrer unangemessen. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber die für die Tätigkeit erforderlichen Dienstmittel bereitzustellen. Er trage auch das Risiko der Einsatzfähigkeit dieser Mittel. \nDie Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde in den Urteilen des LAG Hessen  zugelassen.\n\n## Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für Arbeitsmittel verantwortlich\nGrundlegend sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die für die auszuübende Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz lässt sich insbesondere aus § 618 BGB herleiten. Gemeint sind solche Mittel, die zur Verrichtung der Arbeit wesentlich sind und nicht als gewöhnlich gelten. \nDer Beruf eines angestellten Rechtsanwaltes / einer angestellten Rechtsanwältin setzt zum  Beispiel gewöhnlich voraus, dass „angemessene“ Arbeitskleidung getragen wird. Konkrete Vorgaben vom Arbeitgeber gibt es nicht. Die Arbeitskleidung kann der angestellte Jurist / die angestellte Juristin natürlich nicht vom Arbeitgeber verlangen. Dagegen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitskleidung, für welche konkrete Vorgaben existieren, z. B. einheitliche Dienstbekleidung oder Arbeitsschutzkleidung.\nWährend der „Corona-Zeit“ kommt mehrfach die Frage auf, ob der Arbeitgeber auch sämtliche Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung stellen muss. Hierbei ist jedoch zu differenzieren: Ungeachtet der rechtlichen Bewertung, inwieweit der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice anordnen darf, muss der Arbeitgeber entsprechende Betriebsmittel und Einrichtungen auch im Homeoffice bereitstellen, soweit der Input hierzu von diesem gesetzt wird. Wenn jedoch der Wunsch im Homeoffice zu arbeiten  grundlegend vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird, ist es möglich, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung von Betriebsmitteln im Homeoffice nicht verantwortlich ist, soweit er einen ausgestatteten Arbeitsplatz (z. B. in dem Betrieb) zur Verfügung stellt. So hatte bereits das Bundesarbeitsgericht argumentiert und die Forderung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Dennoch wird zu diesem Thema der jeweilige Einzelfall zu bewerten sein.\n\n## Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oft unwirksam\nEin (Teil-) Ausschluss bezüglich der Bereitstellung von Betriebsmitteln kann vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Da diese Regelungen überwiegend nicht einzelvertraglich erfolgen und Bestandteil des Arbeitsvertrages sind, können solche Ausschlüsse auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Oftmals scheitern solche Vereinbarungen daran, dass diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wie im Fall des LAG Hessen. Demnach sollten Arbeitgeber es vermeiden, einseitig formulierte Klauseln zu stellen. Zumindest ist der Arbeitgeber bei einem Ausschluss gehalten, dem Arbeitnehmer finanziell entgegenzukommen. Im Einzelnen sollte die Formulierung anwaltlich überprüft werden.\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n\n\n","en":"## Rechtsprechung des LAG Hessen\nDas Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden (Urteile vom 12.03.2021 - 14 Sa 306/20; 14 Sa 1158/20), dass ein Fahrradlieferant von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass ihm für die Einsätze ein Fahrrad sowie ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden. Geklagt hatten zwei Fahrradkuriere, wobei der eine Kurier lediglich auf Bereitstellung eines Smartphones klagte. Das AG Frankfurt a. M.  wies die Klagen in erster Instanz ab.  \nDie Entscheidungen des LAG Hessen basieren insbesondere auf den Sachverhalt, dass die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit  auf die vorgenannten Utensilien angewiesen sind. Das Smartphone ist bereits deshalb notwendig, weil der Lieferdienst eine App bedient, auf welche die klagenden Arbeitnehmer Zugriff haben müssen. 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Was ein Sabbatical überhaupt ist und worauf geachtet werden muss, erklären wir dir im Folgenden.\n\n## Was ist ein Sabbatical?\n„Grundsätzlich wird unter einem Sabbatical ein unbezahlter Sonderurlaub verstanden, der in den meisten Fällen zwischen einem Monat und einem Jahr dauert“, erzählt uns Paul-Benjamin Gashon, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG. Dennoch gibt es viele zu beachtende Aspekte, die sich je nach Arbeitgeber oder Branche unterscheiden.\n\n## Muss ich meinen Mitarbeitern ein Sabbatical gewähren?\nAllgemein gilt, dass es derzeit in der Privatwirtschaft keinen gesetzlichen Anspruch für eine Auszeit gibt. Im öffentlichen Dienst sieht das anders aus. Hier haben Beamte und Angestellte einen Anspruch auf ein Sabbatical. Dennoch scheuen sich viele Arbeitgeber noch vor einer solchen Pause. Für die fehlenden Mitarbeiter müssen zunächst gleichwertige Vertretungen gefunden werden oder unter Umständen ganz neu eingelernt werden.\n\n## Ist ein Sabbatical bezahlt?\nDiese Frage ist mit Jein zu beantworten. Bei einem Sabbatical gibt es Finanzierungs- beziehungsweise Realisierungsmodelle. Hier gibt es beispielsweise die Einigung auf unbezahlten Sonderurlaub.  „Bei einem unbezahlten Sonderurlaub ruhen die Pflichten beider Parteien. Der Arbeitsvertrag wird für eine bestimmte Dauer stillgelegt. In dieser Zeit erhalten Angestellte zum einen keine Vergütung und zum anderen müssen sie regelmäßig ihre kompletten Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen. Darüber hinaus verzichten sie im Krankheitsfall auf eine Entgeltfortzahlung“, erwähnt Paul-Benjamin Gashon. \n\nEine andere Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer über Überstunden und ungenutzte Urlaubstage verfügt. Diese können auf das Sabbatjahr angewendet werden, sodass das Arbeitsverhältnis aktiv bleibt.\n\nEine letzte Möglichkeit besteht im Lohnverzicht im Teilzeitmodell. Hierbei wird die geleistete Wochenarbeitszeit nur teilweise vergütet und der Rest des Gehalts angespart.\n\nElementar ist, dass sich sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer vertraglich über das Sabbatical einig sind. Beide Parteien sollten das vorgehen genau planen und vertraglich absichern. Punkte wie die Durchführung der Arbeitszeitansparung, die Dauer des Sabbaticals, Versicherungen, Altersversorgung und Regelungen zu Vergütung sowie die Zukunft nach dem Sabbatical sollten unbedingt geklärt werden. Ist alles vereinbart, steht dem Sabbatical nichts mehr im Weg.\n\n## Wie oft darf man ein Sabbatical machen?\nDa es keine gesetzlichen Regelungen zum Sabbatical gibt, ist es theoretisch möglich eine solche Auszeit beliebig oft zu unternehmen. Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Denn auch dieser kann ein Sabbatical begründet ablehnen. Wichtig ist nur, dass bei jedem „neuen“ Sabbatical die Freistellungsphase wieder aufs Neue vertraglich verhandelt bzw. festgehalten wird.\n\n","en":"Der Artikel ist am 16. Juli 2021 von Aaron Gefeke auf [Gründer.de](https://www.gruender.de/lifestyle/sabbatical/) erschienen. \n\n\nDu fühlst dich ausgebrannt? Dein Akku ist leer? Oder hast einfach nur das Verlangen nach einer besonders langen Reise? Da die meisten Arbeitnehmer den Großteil ihrer Urlaubstage bereits am Anfang des Jahres verplanen, bleibt in der Regel kein Raum für außerordentliche Auszeiten. Ein Sabbatical ermöglicht ebenjene berufliche Pause, nach der sich immer mehr Beschäftigte sehnen. Was ein Sabbatical überhaupt ist und worauf geachtet werden muss, erklären wir dir im Folgenden.\n\n## Was ist ein Sabbatical?\n„Grundsätzlich wird unter einem Sabbatical ein unbezahlter Sonderurlaub verstanden, der in den meisten Fällen zwischen einem Monat und einem Jahr dauert“, erzählt uns Paul-Benjamin Gashon, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG. Dennoch gibt es viele zu beachtende Aspekte, die sich je nach Arbeitgeber oder Branche unterscheiden.\n\n## Muss ich meinen Mitarbeitern ein Sabbatical gewähren?\nAllgemein gilt, dass es derzeit in der Privatwirtschaft keinen gesetzlichen Anspruch für eine Auszeit gibt. Im öffentlichen Dienst sieht das anders aus. Hier haben Beamte und Angestellte einen Anspruch auf ein Sabbatical. Dennoch scheuen sich viele Arbeitgeber noch vor einer solchen Pause. 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Das Webinar von Oliver Tan erklärt die Grundlagen der drei Teilaspekte Modernisierung, Mieterhöhung und Kündigung.\n\n[Zur Aufzeichnung des Webinars von Focus Online mit Oliver Tan](https://www.bigmarker.com/finanzen100/Modernisierung-Mieterh-hung-K-ndigung-was-Vermieter-wissen-m-ssen-Webinar-mit-Oliver-Tan?bmid=fdc1b34da9a3)\n\n[Zu den Details des Webinars von Focus Online](https://www.bigmarker.com/finanzen100/Modernisierung-Mieterh-hung-K-ndigung-was-Vermieter-wissen-m-ssen-Webinar-mit-Oliver-Tan?bmid=fdc1b34da9a3)","en":"Immobilien sind als Geldanlage attraktiv. Die Verwaltung der Immobilie ist gerade auch für neue Investoren aber noch Neuland. Baumaßnahmen am Mietobjekt, der Wunsch nach höherer Miete und auch die mögliche Trennung von Mieter sind für viele Neu-Vermieter noch ungewohntes Terrain. 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Der Bewerber soll somit nicht als Arbeitnehmer fungieren. Die Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung kann dann nicht von diesem verlangt werden. Der Bewerber erhält lediglich die Möglichkeit, sich im Betrieb/ Unternehmen umzusehen und sich einen Überblick zu verschaffen. Die Einfühlungsphase wird oftmals dazu genutzt, um die spätere potentielle Zusammenarbeit zu besprechen. Soweit der Bewerber bereits verwertbare Tätigkeiten in dem Betrieb für den Arbeitgeber verrichtet hat, ist zu prüfen, ob bereits hierdurch ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Ein Arbeitsverhältnis dürfte bei einfacher Zuarbeit nicht zustande kommen, wobei auch hier der Einzelfall  von Bedeutung ist. Die Übergänge von einem Einfühlungsverhältnis zu einem „echten“ Probearbeitsverhältnis können fließend sein.\n\n## Probearbeit:\nEin Arbeitsverhältnis kommt immer dann zustande, wenn der Bewerber bereits zur Erprobung im Betrieb bzw. für den Betrieb arbeitet und der Arbeitgeber im Rahmen dessen sein Direktionsrecht ausübt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Bewerber anweist für diesen innerhalb einer vereinbarten Zeit bestimmte Tätigkeiten auszuüben oder an bestimmten Arbeitsorten tätig zu werden. Weitere Indizien hierfür sind u. a. die Einhaltung von Pausenzeiten oder das Tragen einer Dienstkleidung. Soweit die Indizien für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sprechen, sind die Tätigkeiten des Bewerbers auch zu vergüten. \n\nDie Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer „Probearbeit“ kann jedoch erhebliche Folgen für den Arbeitgeber bewirken. Wenn die Probearbeit und der Leistungszeitraum nicht schriftlich fixiert worden sind, kann hierdurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (§ 14 Abs. 4 TzBfG; § 16 S. 1 TzBfG). Da das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet, wäre dieses schriftlich durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung zu beenden. \n\n## Praktika:\nEine weitere Alternative ist die Durchführung eines Praktikums. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Soweit das Praktikum eine Arbeitsleistung darstellt, ist auch dieses – unter Beachtung des Mindestlohngesetzes - zu vergüten. Hier wird dann ebenfalls ein Arbeitsverhältnis begründet – mit allen Rechten, Pflichten und Risiken!\nWenn jedoch im Rahmen des Praktikums der „Lernzweck“ im Vordergrund steht und der Praktikant/ die Praktikantin entsprechend Unterstützungsarbeiten erbringt, ist die Vergütung freiwillig. Von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht auszugehen. \nUm Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt  sich der Abschluss eines Praktikantenvertrages.\n\n## Haftung und Unfallversicherung bei der Probearbeit:\nVerursacht der Bewerber im Betrieb einen Schaden, ist in der Regel dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Sollte der Bewerber im Betrieb einen Arbeitsunfall erleiden, ist er als Arbeitnehmer über die  gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das Bundessozialgericht hat zudem mittlerweile entschieden, dass auch ein unbezahlter Schnuppertag der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen soll. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch ein Schnuppertag im Hinblick auf den Versicherungsschutz einem Arbeitsverhältnis ähnelt.\n\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n","en":"Um die Eignung eines Bewerbers überprüfen zu können, hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten diesen in den Betrieb einzubringen:\n## Einfühlungsverhältnis (Schnuppertag):\nVon einem „losen“ Einfühlungsverhältnis ist dann auszugehen, wenn rechtlich und auch tatsächlich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber begründet werden sollen. Der Bewerber soll somit nicht als Arbeitnehmer fungieren. Die Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung kann dann nicht von diesem verlangt werden. Der Bewerber erhält lediglich die Möglichkeit, sich im Betrieb/ Unternehmen umzusehen und sich einen Überblick zu verschaffen. Die Einfühlungsphase wird oftmals dazu genutzt, um die spätere potentielle Zusammenarbeit zu besprechen. 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Insbesondere Papier, Industriemetalle und sämtliche Kunststoffe werden knapp. Für viele Hersteller von Kartonagen, Folien und Co. heißt es daher die Produktion zu drosseln und extra Geld zurückzulegen. Sei es für zusätzliche Material-, Transport- und Logistikkosten oder mögliche Schadensersatzforderungen entlang der Lieferkette. Doch auf wessen Kosten geht die unterbliebene Lieferung? Kann sich ein Lieferant coronabedingt auf Force Majeure berufen?\n\n## Keine Ware erhalten\nVerzögern sich Lieferungen oder bleiben sie ganz aus, können Kosten in Millionenhöhe entstehen. Kein Wunder, dass auf Käuferseite schnell Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung laut werden. Allerdings gilt es hier zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB vorliegt. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten oder besteht ein fixes Lieferdatum, das überschritten wurde? Gibt es in diesem Zusammenhang vereinbarte Gründe oder Abwägungen, die die Verzögerung rechtfertigen einen möglichen Verzug ausschließen?\n\nIst das nicht der Fall, haben Käufer mehrere Optionen. Unter Nachfristsetzung können sie vom Vertrag zurücktreten oder anstelle der nicht gelieferten Ware Schadensersatz fordern. Darüber besteht direkt bei Verzugseintritt die Möglichkeit, auf einen Ausgleich des Verzögerungsschadens zu bestehen.\n\n## Gottes Beitrag im Vertragswerk\nUm derartige Probleme zu vermeiden, einigen sich Käufer und Lieferanten im Idealfall bereits im Kaufvertrag über Termine, Fristen, Maßnahmen bei Verzug und möglicherweise Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigen. Insbesondere bei internationalen Verträgen ist es außerdem ratsam, ausdrücklich auch Klauseln zu der sogenannten Force Majeure oder den Acts of God aufzunehmen.\n\nWie der Name bereits vermuten lässt, verbergen sich dahinter mögliche Szenarien, die weder vorhersehbar noch durch äußerste zumutbare Sorgfalt verhindert werden konnten. Typischerweise fallen darunter Ereignisse wie Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen und Epidemien. Starkes Indiz für das Vorliegen von Höherer Gewalt sind vor allem behördliche Warnungen und Maßnahmen.\n\n## Lieferausfälle aufgrund von Corona\nBei den aktuellen Betriebsschließungen, Quarantäneverfügungen, Reisewarnungen oder auch Grenzschließungen kann also davon ausgegangen werden, dass die Covid-19-Pandemie unter solche Force-Majeure-Klauseln fällt. Berufen sich Lieferanten bei Lieferverzögerungen darauf, kann in der Regel mit einer Auflösung des Vertrages und einer Befreiung von allen Leistungspflichten gerechnet werden.\n\nEs kommt jedoch im Einzelfall auf den genauen Wortlaut im Vertragswerk an. Sollte es ein Lieferant beispielsweise trotz vereinbarter Anzeigepflicht versäumen, seine Vertragspartner über drohende Verzögerungen zu informieren, besteht die Möglichkeit, dass er sich in einem solchen Fall nicht mehr auf Höhere Gewalt berufen kann.\n\n\nAutor: Felix Korten ","en":"Der Artikel von Felix Korten ist am 23. Juni 2021 auf [packaging-journal.de](https://packaging-journal.de/lieferausfaelle-aufgrund-von-corona/) erschienen. \n\n\nGlobale Lieferketten sind durch die Covid-19-Pandemie gestört. Zahlreiche Verträge können zum Teil nicht mehr oder nur verzögert erfüllt werden. Bei der Haftungsfrage liegt die Krux allerdings explizit in den Klauseln.\n\nFehlende Rohstoffe und unterbrochene Lieferketten – immer mehr Beschaffungsmanager in der Verpackungsindustrie berichten von massiven Engpässen. Insbesondere Papier, Industriemetalle und sämtliche Kunststoffe werden knapp. Für viele Hersteller von Kartonagen, Folien und Co. heißt es daher die Produktion zu drosseln und extra Geld zurückzulegen. Sei es für zusätzliche Material-, Transport- und Logistikkosten oder mögliche Schadensersatzforderungen entlang der Lieferkette. Doch auf wessen Kosten geht die unterbliebene Lieferung? Kann sich ein Lieferant coronabedingt auf Force Majeure berufen?\n\n## Keine Ware erhalten\nVerzögern sich Lieferungen oder bleiben sie ganz aus, können Kosten in Millionenhöhe entstehen. Kein Wunder, dass auf Käuferseite schnell Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung laut werden. Allerdings gilt es hier zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB vorliegt. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten oder besteht ein fixes Lieferdatum, das überschritten wurde? Gibt es in diesem Zusammenhang vereinbarte Gründe oder Abwägungen, die die Verzögerung rechtfertigen einen möglichen Verzug ausschließen?\n\nIst das nicht der Fall, haben Käufer mehrere Optionen. Unter Nachfristsetzung können sie vom Vertrag zurücktreten oder anstelle der nicht gelieferten Ware Schadensersatz fordern. Darüber besteht direkt bei Verzugseintritt die Möglichkeit, auf einen Ausgleich des Verzögerungsschadens zu bestehen.\n\n## Gottes Beitrag im Vertragswerk\nUm derartige Probleme zu vermeiden, einigen sich Käufer und Lieferanten im Idealfall bereits im Kaufvertrag über Termine, Fristen, Maßnahmen bei Verzug und möglicherweise Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigen. Insbesondere bei internationalen Verträgen ist es außerdem ratsam, ausdrücklich auch Klauseln zu der sogenannten Force Majeure oder den Acts of God aufzunehmen.\n\nWie der Name bereits vermuten lässt, verbergen sich dahinter mögliche Szenarien, die weder vorhersehbar noch durch äußerste zumutbare Sorgfalt verhindert werden konnten. Typischerweise fallen darunter Ereignisse wie Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen und Epidemien. Starkes Indiz für das Vorliegen von Höherer Gewalt sind vor allem behördliche Warnungen und Maßnahmen.\n\n## Lieferausfälle aufgrund von Corona\nBei den aktuellen Betriebsschließungen, Quarantäneverfügungen, Reisewarnungen oder auch Grenzschließungen kann also davon ausgegangen werden, dass die Covid-19-Pandemie unter solche Force-Majeure-Klauseln fällt. Berufen sich Lieferanten bei Lieferverzögerungen darauf, kann in der Regel mit einer Auflösung des Vertrages und einer Befreiung von allen Leistungspflichten gerechnet werden.\n\nEs kommt jedoch im Einzelfall auf den genauen Wortlaut im Vertragswerk an. Sollte es ein Lieferant beispielsweise trotz vereinbarter Anzeigepflicht versäumen, seine Vertragspartner über drohende Verzögerungen zu informieren, besteht die Möglichkeit, dass er sich in einem solchen Fall nicht mehr auf Höhere Gewalt berufen kann.\n\n\nAutor: Felix Korten "},"date":{"de":"23.06.2021","en":"23.06.2021"},"description_short":{"de":"Globale Lieferketten sind durch die Covid-19-Pandemie gestört. Bei der Haftungsfrage liegt die Krux allerdings explizit in den Klauseln.","en":"Globale Lieferketten sind durch die Covid-19-Pandemie gestört. Bei der Haftungsfrage liegt die Krux allerdings explizit in den Klauseln."},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Keine Ware erhalten](#title-1)\n2. [Gottes Beitrag im Vertragswerk](#title-2)\n3. [Lieferausfälle aufgrund von Corona](#title-3)\n4. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/felix-korten)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Keine Ware erhalten](#title-1)\n2. [Gottes Beitrag im Vertragswerk](#title-2)\n3. [Lieferausfälle aufgrund von Corona](#title-3)\n4. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/felix-korten)"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"lieferausfälle-haftung","date_for_sort":"2021-06-23","published_at":"2021-08-06T12:34:54.713Z","title":{"de":"Lieferausfälle aufgrund von Corona: Wer haftet?","en":"Lieferausfälle aufgrund von Corona: Wer haftet?"}}},{"node":{"article":{"de":"Bei in Deutschland voranschreitenden Impfungen rückt die Öffnung des öffentlichen Lebens, wie etwa der Kulturstätten und Gastronomie, aber auch anderer Betriebe langsam näher. Für viele Arbeitnehmer, die sich derzeit noch in Kurzarbeit befinden, kann dies zu einer Verringerung oder gar einem Wegfall der Kurzarbeit führen. Kommt es im Verlauf des Kalenderjahres zu einer Änderung des Umfangs der Kurzarbeit hat dies auch auf den Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs Auswirkungen.\n\n## Anteiliger Urlaub während Kurzarbeit\nDer gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage, § 3 BUrlG. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend (5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage). Wie bereits in unserem Beitrag vom 17.03.2021 mitgeteilt steht den in Kurzarbeit befindlichen ArbeitnehmerInnen nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, der sich nach den verbliebenen Arbeitstagen pro Woche bemisst. Bei vollständig in Kurzarbeit befindlichen ArbeitnehmerInnen („Kurzarbeit null“) wird der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Kurzarbeit um 1/12 gekürzt.\n\n[Zum Artikel: Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit](https://korten-ag.de/blogs/kuerzung-des-urlaubs-bei-kurzarbeit).\n\n## Veränderung des Umfangs der Kurzarbeit\nWie wirkt es sich jedoch aus, wenn der Umfang der Kurzarbeit sich im laufenden Kalenderjahr ändert? Diese Situation wird rechtlich gleichbehandelt, wie ein unterjähriger Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit oder eine Veränderung des Umfangs der Teilzeit selbst. Hierbei ändert die rein zeitliche Verlängerung der Arbeitszeit zunächst nichts am Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ändert sich vielmehr nur dann, wenn die Anzahl der Arbeitstage pro Woche steigt oder sinkt. Mit Blick auf die Kurzarbeit kommt hier insbesondere ein Wechsel von Kurzarbeit Null in eine teilweise Kurzarbeit oder aber die Änderung des Umfangs bzw. die vollständige Aufhebung der Kurzarbeit im Kalenderjahr in Betracht.\n\n## Rechenweg des BAG  \nDas Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in zwei Urteilen vom 21.5.2019 – 9 AZR 259/18 und vom 19.3.2019 – 9 AZR 406/17 sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Umrechnung des Urlaubsanspruches beim unterjährigen Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit vollständig angeschlossen und eine Dreisatzformel zur Errechnung des Urlaubsanspruches nach unterjährigem Wechsel der Anzahl der Arbeitstage herausgearbeitet:\n\n  (20 Urlaubstage×(Arbeitstage mit Arbeitspflicht))/(260 Werktage)\n\nFür den Nenner nimmt das BAG pauschal 260 Arbeitstage pro Kalenderjahr an (ausgehend von einer 5-Tage-Woche im Betrieb). Als Arbeitstage mit Arbeitspflicht gelten z.B. auch gesetzliche Feiertage und Krankheitstage, nicht hingegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG oder Sonderurlaub. Im letzteren Fall werden entsprechend auch die 20 Urlaubstage reduziert (z.B.: ¼ Jahr Sonderurlaub = 5 Urlaubstage Abzug). Die Berechnung ergibt zunächst den anteiligen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Wechsel in die Teilzeit, ohne den noch offenen Urlaubsanspruch aus der Vollzeit-Periode zu berücksichtigen.\n\nWie dieser noch bestehende Urlaub im Rahmen der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Der EuGH hat jedoch in den vorbezeichneten Entscheidungen klargestellt, dass der einmal erworbene Anspruch bei einer Verringerung der Wochenarbeitszeit grundsätzlich nicht gekürzt werden darf. \n\n## Rechenbeispiel\nGehen wir nun davon aus, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.08.2021 in Kurzarbeit war und nur noch 3 Arbeitstage pro Woche im Betrieb arbeitete. Bis Ende August wurden ihm bereits 4 Urlaubstage gewährt. Ab 01.09.2021 wird die Kurzarbeit reduziert und der Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig 4 Arbeitstage pro Woche. Es ergibt sich sodann folgende Berechnung:\n\nIm Zeitraum bis Ende August 2021 liegen etwa 34 Kalenderwochen. Bei Zugrundelegung von 3 Arbeitstagen pro Woche ergibt dies 102 Arbeitstage mit Arbeitspflicht.\n\n  (20 Urlaubstage×102 Arbeitstage)/(260 Werktage)=7,84 Urlaubstage \n\nResturlaub nach Gewährung von 4 Urlaubstagen: 3,84 Tage\n\nIm Zeitraum bis Ende 2021 liegen 18 Kalenderwochen. Bei Zugrundelegung von 4 Arbeitstagen pro Woche ergibt dies 72 Arbeitstage mit Arbeitspflicht.\n\n(20 Urlaubstage×72 Arbeitstage)/(260 Werktage)=5,53 Urlaubstage \n\nSamt Übertragung des Resturlaubs von 3,84 Tagen aus der vorangehenden Kurzarbeitsperiode ergibt sich in diesem Beispielsfall ein Jahresurlaubsanspruch von noch 9,37 Urlaubstagen.\n\n\nAutor: Paul-Benjamin Gashon\n","en":"Bei in Deutschland voranschreitenden Impfungen rückt die Öffnung des öffentlichen Lebens, wie etwa der Kulturstätten und Gastronomie, aber auch anderer Betriebe langsam näher. Für viele Arbeitnehmer, die sich derzeit noch in Kurzarbeit befinden, kann dies zu einer Verringerung oder gar einem Wegfall der Kurzarbeit führen. 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Angesichts der potentiellen Höhe eines solchen Anspruches, ist nachvollziehbar, dass hierüber Streit entstand, denn nach § 89b Abs. 2 HGB beträgt der Ausgleich bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision des Handelsvertreters. \n\n## Ausschluss des Ausgleichsanspruchs\nDas beklagte Unternehmen berief sich auf einen Ausschluss des Ausgleichsanspruches. Das Gesetz nennt in § 89b Abs. 3 HGB drei Gründe, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruches führen können:\n1. Der Handelsvertreter hat das Vertragsverhältnis gekündigt, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder\n2. der Unternehmer hat das Vertragsverhältnis gekündigt und für die Kündigung lag ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vor oder\n3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter tritt ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis ein, wobei die Vereinbarung nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden darf.\nVorliegend ging es um einen möglichen Ausschluss wegen einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer, der in Erfahrung gebracht hatte, dass der Handelsvertreter wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden war.\nDie erste Instanz hatte das Unternehmen zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs verurteilt, da ein Ausschlussgrund nicht vorgelegen habe. Hiergegen hatte das Unternehmen sich mit der Berufung gewandt.\n\n## Entscheidung des OLG Köln\nIm Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 01.03.2021 -19 U 148/20- ist der Senat sich einstimmig einig, dass die zulässige Berufung der Beklagten (des Unternehmens) keine Aussicht auf Erfolg hat. \nDas OLG Köln führte hierzu aus, dass ein solcher Ausschluss zwar möglich ist, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag.\nEin wichtiger Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten  Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. \n\n## Fehlender Einfluss auf das Vertragsverhältnis\nWeiter noch ist der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn das schuldhafte Verhalten des Klägers in unmittelbarem Ursachenzusammenhang zur Kündigung steht. \nDas hier Beklagte Unternehmen führt als wichtigen Grund die Straftat der Steuerhinterziehung des Klägers auf. Da diese die Beklagte jedoch nicht unmittelbar betrifft oder gar beschädigt und eine mittelbare Ausstrahlungswirkung nicht ausreichend ist, sieht das Gericht die Steuerhinterziehung des Klägers nicht als wichtigen Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB an. \nAuch der von der Beklagten befürchtete Vertrauensschaden bei Aufdeckung des Sachverhalts durch Dritte ist nicht ausreichend als wichtiger Grund nach § 89a Abs. 1 HGB, da diese Sorge rein hypothetisch besteht. \nDas Gericht wertet in Abwägung beider Interessen auch die 14 Jahre Zusammenarbeit der Vertragsparteien, innerhalb welcher kein Grund zur Beanstandung vorlag. \nInnerhalb der drei Jahre, die die Straftat bereits zurücklag kam es zu keinen weiteren Straftaten und mithin zu keinem weiteren Vertrauensbruch. \nZwar hat der Kläger die Straftat auch nicht offengelegt, das lag aber auch nicht in seiner Pflicht.\nSchlussendlich sind die von der Beklagten aufgeführten Einwände ohne Aussicht auf Erfolg. Der Ausgleichsanspruch bleibt dem Kläger trotz seiner Straftat der Steuerhinterziehung bestehen. \n\n## Praxistipp:\nBei der Frage, ob ein Grund zu einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung berechtigt, ist stets abzuwägen, ob mildere Maßnahmen nicht ebenfalls gereicht hätten. Häufig wird hier thematisiert, ob eine Abmahnung nicht bereits zu dem gewünschten Effekt geführt hätte. Neben der Abmahnung käme als milderes Mittel auch eine fristgemäße (ordentliche) Kündigung in Betracht, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum Erreichen des Vertragsendes nach der ordentlichen Kündigung zugemutet werden kann.\nSoll die fristlose Kündigung auf ein Fehlverhalten des Vertragspartners gestützt werden, das außerhalb des Vertragsverhältnisses liegt, z.B. eine Straftat im privaten Umfeld, ist es unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Köln erforderlich, dass dieses Fehlverhalten im privaten Umfeld konkreten (negativen) Einfluss auf das Vertragsverhältnis hat. \n\nAutor: Lars-Erik Röder\n","en":"Der Anlass für den Rechtstreit bildete der Ausgleichsanspruch, der von dem Handelsvertreter (hier in der Form des Versicherungsvertreters) nach der Beendigung des zwischen ihm und dem Unternehmen, für welches er Geschäfte vermitteln, entstanden war. 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Der Handelsvertreter hat das Vertragsverhältnis gekündigt, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder\n2. der Unternehmer hat das Vertragsverhältnis gekündigt und für die Kündigung lag ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vor oder\n3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter tritt ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis ein, wobei die Vereinbarung nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden darf.\nVorliegend ging es um einen möglichen Ausschluss wegen einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer, der in Erfahrung gebracht hatte, dass der Handelsvertreter wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden war.\nDie erste Instanz hatte das Unternehmen zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs verurteilt, da ein Ausschlussgrund nicht vorgelegen habe. Hiergegen hatte das Unternehmen sich mit der Berufung gewandt.\n\n## Entscheidung des OLG Köln\nIm Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 01.03.2021 -19 U 148/20- ist der Senat sich einstimmig einig, dass die zulässige Berufung der Beklagten (des Unternehmens) keine Aussicht auf Erfolg hat. \nDas OLG Köln führte hierzu aus, dass ein solcher Ausschluss zwar möglich ist, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag.\nEin wichtiger Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten  Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. \n\n## Fehlender Einfluss auf das Vertragsverhältnis\nWeiter noch ist der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn das schuldhafte Verhalten des Klägers in unmittelbarem Ursachenzusammenhang zur Kündigung steht. \nDas hier Beklagte Unternehmen führt als wichtigen Grund die Straftat der Steuerhinterziehung des Klägers auf. 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Die bereits geltenden Einschränkungen bleiben bestehen. \nAuch wenn die Innengastronomie wiedereröffnet wurde, bleiben bestimmte Betriebe weiterhin geschlossen. Besitzer von Tanzlokalen, Musikclubs und Diskotheken müssen sich noch gedulden. Es dürfen Musikveranstaltungen angeboten werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Gäste feste Sitzplätze einnehmen. \n\nLaut der „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (derzeit gültig vom 11. bis zum 25. Juni 2021)“, gelten aktuell:\n\n## Allgemeine Hygienevorgaben\nNeben der ohnehin bestehenden Abstandsregel von 1,5 Metern Abstand zwischen den Tischen, ist auch das Einführen von Trennwänden oder anderen technischen Vorrichtungen erlaubt, um das Infektionsrisiko zielführend zu vermeiden. Auch das Tragen einer medizinischen Maske wird unbedingt weitergeführt. Am Tisch ist das Tragen für den Gast nicht mehr notwendig, bei einem spontanen Toilettengang wird diese jedoch wieder aufgesetzt. Kinder vor der Vollendung ihres siebten Lebensjahres sind, wie Schwerbehinderte, sowie Personen mit einem schriftlich ärztlichen Zeugnis, von der Maskenpflicht befreit. \nWeitere, zu befolgende Regeln sind das Bereitstellen von Waschlotion und Desinfektionsmittel. Zudem müssen häufig genutzte Oberflächen regelmäßig desinfiziert werden und in geschlossenen Räumen für eine gute Durchlüftung gesorgt werden. Weiter noch darf nur an festen Sitzplätzen bewirtet und verzehrt werden. Stehplätze und Buffets sind nicht erlaubt.  \n\n## Schutzkonzepte\nFür den Betrieb von Gaststätten ist es vorgeschrieben, dass ein Schutzkonzept vorliegt. Dieses muss wenigstens in Textform (digital fixiert) vorliegen und dokumentieren, welche Maßnahmen (personelle, technische oder organisatorische) zur Einhaltung der Vorgaben aus der Verordnung durchgeführt und im Folgenden auch überwacht werden. Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben sollen und sollten dabei besonders berücksichtigt werden.\nLeicht übersehen kann man hierbei, dass das Schutzkonzept nach § 10e der Verordnung ebenfalls ein betriebliches Testkonzept für das Personal zu enthalten hat. Das Konzept über die Testungen des Personals muss wenigstens zwei Testungen (Schnelltests oder PCR-Tests) pro Woche vorsehen. Die Ergebnisse sind zu fixieren (Test-Logbuch).\n\n## Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten\nWie auch schon in der Außengastronomie, muss auch hier die Kontakterfassung ermöglicht werden. Die Kontaktdatensammlung beinhaltet das Datum, den Zeitraum des Aufenthaltes und persönliche Angaben. Die Daten werden vier Wochen aufbewahrt und müssen bei Bedarf der Behörde übergeben werden. Hierfür bieten sich digitale Systeme an, die diese Kontakterfassung und Nachverfolgbarkeit immens erleichtern können. \n\n## Testpflicht für Gäste\nEine Bewirtung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises zulässig. Wir empfehlen die Kontrolle bereits beim Betreten der Innengastronomie vorzunehmen. Eine Dokumentation der Testnachweise ist nicht notwendig (§ 15 Abs. 7).\nAls Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines von einem Testzentrum oder Arzt (zu Details siehe § 6 der Coronavirus-Testverordnung) durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein.\nDer Testnachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.\nAls Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor dem Betreten der Gaststätte vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder unter Aufsicht einer solchen Personen selbst vorgenommen werden.\nEine Testpflicht besteht nicht, wenn durch den Gast nachgewiesen wird, dass er vollständig geimpft sind und seit der letzten Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Gastwirt hat anhand der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Liste an zulässigen Impfstoffen zu prüfen, ob die Schutzimpfung mit den dort genannten Impfstoffen erfolgt ist. Derzeit sind dort angeführt:\n![Zulässige Impfstoffe.JPG](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Zulaessige_Impfstoffe_2791293ce2.JPG)\n\nAnforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema):\n![Zulässige Impfschemata bei unterschiedlichen Impfstoffen.JPG](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Zulaessige_Impfschemata_bei_unterschiedlichen_Impfstoffen_1e40adff6c.JPG)\n\nSchließlich ist ebenfalls ein Genesenennachweis zulässig. Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.\n\n## Testpflicht für das Personal\nDas Personal hat sich zweimal die Woche zu testen und muss alle Arbeitsschutzvorschriften und nicht selten auch branchenspezifische Konkretisierungen einhalten. Im Falle, dass das Personal an mehr als nur zwei Tagen arbeitet, sollen die Test an nicht aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden.\nDie Ergebnisse der Testungen sind zu fixieren (Test-Logbuch). Das Testlogbuch darf nur der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt oder übergeben werden. Unberechtigten Dritten darf keine Einsicht gewährt werden. Die Daten sind nach vier Wochen zu löschen oder zu vernichten.\n\n## Außerhausverkauf \nZum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke dürfen weiterhin nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmittelbaren Umgebung verzehrt werden. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Das gilt aber nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.\n\n## Zeitliche Einschränkung\nAlle coronabedingten Zeiteinschränkungen sind aufgehoben. Es gelten die Regelbetriebszeiten. \t\t\t\t\t\t\t\n\nAutor und Ansprechpartner: Felix Korten\n\nWir danken herzlich unseren beiden Praktikantinnen, Fine und Anna, für Ihre Unterstützung bei der Erstellung und täglichen Pflege dieses Beitrags!\n","en":"Wir geben unser Bestes, um diesen Beitrag unter der Woche täglich zu aktualisieren. Letzte Aktualisierung am **11.06.2021**.\n\nMomentan tut sich viel in der Gastronomie. Zwischen verschiedensten Anweisungen und Regelungen, verliert man schnell den Überblick. Wir leiten Sie durch die neuen Allgemeinverfügungen und Pressemitteilungen, die es nach der Öffnung der Innengastronomie zu beachten gilt.  \n\nAn der, unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen, geöffneten Außengastronomie wird weiterhin festgehalten. Die bereits geltenden Einschränkungen bleiben bestehen. \nAuch wenn die Innengastronomie wiedereröffnet wurde, bleiben bestimmte Betriebe weiterhin geschlossen. Besitzer von Tanzlokalen, Musikclubs und Diskotheken müssen sich noch gedulden. Es dürfen Musikveranstaltungen angeboten werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Gäste feste Sitzplätze einnehmen. \n\nLaut der „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (derzeit gültig vom 11. bis zum 25. Juni 2021)“, gelten aktuell:\n\n## Allgemeine Hygienevorgaben\nNeben der ohnehin bestehenden Abstandsregel von 1,5 Metern Abstand zwischen den Tischen, ist auch das Einführen von Trennwänden oder anderen technischen Vorrichtungen erlaubt, um das Infektionsrisiko zielführend zu vermeiden. Auch das Tragen einer medizinischen Maske wird unbedingt weitergeführt. Am Tisch ist das Tragen für den Gast nicht mehr notwendig, bei einem spontanen Toilettengang wird diese jedoch wieder aufgesetzt.  Kinder vor der Vollendung ihres siebten Lebensjahres sind, wie Schwerbehinderte, sowie Personen mit einem schriftlich ärztlichen Zeugnis, von der Maskenpflicht befreit. \nWeitere, zu befolgende Regeln sind das Bereitstellen von Waschlotion und Desinfektionsmittel. Zudem müssen häufig genutzte Oberflächen regelmäßig desinfiziert werden und in geschlossenen Räumen für eine gute Durchlüftung gesorgt werden. \n\n## Schutzkonzepte\nFür den Betrieb von Gaststätten ist es vorgeschrieben, dass ein Schutzkonzept vorliegt. Dieses muss wenigstens in Textform (digital fixiert) vorliegen und dokumentieren, welche Maßnahmen (personelle, technische oder organisatorische) zur Einhaltung der Vorgaben aus der Verordnung durchgeführt und im Folgenden auch überwacht werden. Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben sollen und sollten dabei besonders berücksichtigt werden.\nLeicht übersehen kann man hierbei, dass das Schutzkonzept nach § 10e der Verordnung ebenfalls ein betriebliches Testkonzept für das Personal zu enthalten hat. Das Konzept über die Testungen des Personals muss wenigstens zwei Testungen (Schnelltests oder PCR-Tests) pro Woche vorsehen. Die Ergebnisse sind zu fixieren (Test-Logbuch).\n\n## Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten\nWie auch schon in der Außengastronomie, muss auch hier die Kontakterfassung ermöglicht werden. Die Kontaktdatensammlung beinhaltet das Datum, den Zeitraum des Aufenthaltes und persönliche Angaben. Die Daten werden vier Wochen aufbewahrt und müssen bei Bedarf der Behörde übergeben werden. Hierfür bieten sich digitale Systeme an, die diese Kontakterfassung und Nachverfolgbarkeit immens erleichtern können. \n\n## Testpflicht für Gäste\nEine Bewirtung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises zulässig. Wir empfehlen die Kontrolle bereits beim Betreten der Innengastronomie vorzunehmen. Eine Dokumentation der Testnachweise ist nicht notwendig.\nAls Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines von einem Testzentrum oder Arzt (zu Details siehe § 6 der Coronavirus-Testverordnung) durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein.\nDer Testnachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.\nAls Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor dem Betreten der Gaststätte vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder unter Aufsicht einer solchen Personen selbst vorgenommen werden.\nEine Testpflicht besteht nicht, wenn durch den Gast nachgewiesen wird, dass er vollständig geimpft sind und seit der letzten Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Gastwirt hat anhand der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Liste an zulässigen Impfstoffen zu prüfen, ob die Schutzimpfung mit den dort genannten Impfstoffen erfolgt ist. Derzeit sind dort angeführt:\n![Zulässige Impfstoffe.JPG](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Zulaessige_Impfstoffe_2791293ce2.JPG)\n\nAnforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema):\n![Zulässige Impfschemata bei unterschiedlichen Impfstoffen.JPG](https://korten.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Zulaessige_Impfschemata_bei_unterschiedlichen_Impfstoffen_1e40adff6c.JPG)\n\nSchließlich ist ebenfalls ein Genesenennachweis zulässig. Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.\n\n## Testpflicht für das Personal\nDas Personal hat sich zweimal die Woche zu testen und muss alle Arbeitsschutzvorschriften und nicht selten auch branchenspezifische Konkretisierungen einhalten. Im Falle, dass das Personal an mehr als nur zwei Tagen arbeitet, sollen die Test an nicht aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden.\nDie Ergebnisse der Testungen sind zu fixieren (Test-Logbuch). Das Testlogbuch darf nur der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt oder übergeben werden. Unberechtigten Dritten darf keine Einsicht gewährt werden. Die Daten sind nach vier Wochen zu löschen oder zu vernichten.\n\n## Außerhausverkauf \nZum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke dürfen weiterhin nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmittelbaren Umgebung verzehrt werden. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Das gilt aber nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.\n\n## Zeitliche Einschränkung\nDie Öffnung der Innenräume von Gaststätten für den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener Gesellschaften, ist von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Auslieferung und der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleiben zulässig.\t\t\t\t\t\t\t\n\nAutor und Ansprechpartner: Felix Korten\n\nWir danken herzlich unseren beiden Praktikantinnen, Fine und Anna, für Ihre Unterstützung bei der Erstellung und täglichen Pflege dieses Beitrags!\n"},"date":{"de":"04.06.2021","en":"04.06.2021"},"description_short":{"de":"Wegen vermehrter Anfragen ein kleiner Wegweiser für die aktuell geltenden Einschränkungen und Maßnahmen für die Wiedereröffnung der Gastronomie","en":"Wegen vermehrter Anfragen ein kleiner Wegweiser für die aktuell geltenden Einschränkungen und Maßnahmen für die Wiedereröffnung der Gastronomie"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Allgemeine Hygienevorgaben](#title-1)\n2. [Schutzkonzepte](#title-2)\n3. [Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten](#title-3)\n4. [Testpflicht für Gäste](#title-4)\n5. [Testpflicht für das Personal](#title-5)\n6. [Außerhausverkauf](#title-6)\n7. [Zeitliche Einschränkung](#title-7)\n8. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/felix-korten)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Allgemeine Hygienevorgaben](#title-1)\n2. [Schutzkonzepte](#title-2)\n3. [Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten](#title-3)\n4. [Testpflicht für Gäste](#title-4)\n5. [Testpflicht für das Personal](#title-5)\n6. [Außerhausverkauf](#title-6)\n7. [Zeitliche Einschränkung](#title-7)\n8. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/felix-korten)"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"regeln-gastronomie-corona-hamburg","date_for_sort":"2021-06-04","published_at":"2021-06-08T15:01:23.130Z","title":{"de":"Aktuell geltende Regeln für die Innengastronomie in Hamburg","en":"Aktuell geltende Regeln für die Innengastronomie in Hamburg"}}},{"node":{"article":{"de":"Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Neuerungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Vielen Arbeitgebern ist jedoch gar nicht bewusst, was die (Neu-) Regelungen überhaupt beinhalten und welche Pflichten für sie bestehen. Vor diesem Hintergrund erfolgt nachstehend ein Überblick über die wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Mutterschaftsgesetzes. \n\n## Allgemeine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber:\nNach  § 10 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber seine Arbeitsplätze darauf zu untersuchen und zu beurteilen, ob sie nach Art, Ausmaß und Dauer der Tätigkeit für eine schwangere oder stillende Frau eine Gefährdung darstellen und ob gegebenenfalls Schutzmaßnahmen erforderlich sind.\nDas entsprechende Gefährdungspotenzial von Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten ergibt sich dabei grundlegend aus den §§ 11, 12 MuSchG. Die Prüfungspflicht für Arbeitgeber gilt sogar dann, wenn Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine schwangeren oder stillenden Frauen beschäftigen – darüber hinaus weiter, wenn sie überhaupt keine weiblichen Beschäftigten haben. Die Gefährdungsbeurteilung stellt eher eine abstrakte Prüfpflicht dar. Ungeachtet dessen,  bleibt es Arbeitgebern jedoch gem. § 9  Abs. 5 MuSchG möglich, ihren Verpflichtungen durch Delegation auf eine zuverlässige und fachkundige Person bzw. ein entsprechendes Unternehmen nachzukommen.\n\n## Dokumentationspflicht des Arbeitgebers: \nArbeitgeber sind verpflichtet, das Ergebnis ihrer Gefährdungsbeurteilung und die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen sowie deren Festlegung und Überprüfung im Sinne von § 14 MuSchG zu dokumentieren. Daneben ist das Angebot eines Gesprächs mit der schwangeren oder stillenden Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs dokumentarisch festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht ebenso anlassunabhängig nachzukommen hat. Schwangerschaft oder Stillen einer Frau sind - wie dargelegt - keine Voraussetzung, ebenso wenig, ob der Arbeitgeber aktuell überhaupt eine Frau im gebärfähigen Alter beschäftigt. \nGemäß § 32 Abs. Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 , 2. Alt. MuSchG kann eine fehlende Gefährdungsermittlung zu einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro führen. \n\n## Informationspflichten:\nDes Weiteren trifft den Arbeitgeber auch eine Informationspflicht. Diese hat im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung nicht nur individuell gegenüber schwangeren oder stillenden Frauen zu erfolgen (§ 14 Abs. 3 MuSchG), sondern auch gegenüber allen Beschäftigten (§ 14 Abs. 2 MuSchG) und dem Betriebsrat. Die Informationspflicht gegenüber allen Arbeitnehmern entsteht zeitgleich mit der Dokumentationspflicht, unmittelbar im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung. Die Information ist also ebenso anlassunabhängig wie die Gefährdungsbeurteilung und für jeden Arbeitsplatz durchzuführen. Auch ihren Informationspflichten sollten Arbeitgeber nachkommen, andernfalls läge auch hier eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 MuSchG vor.\n\n## Anpassung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung:\nSoweit bei der Prüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung seitens des Arbeitgebers festgestellt worden ist, hat dieser grundsätzlich eine Pflicht zur Anpassung der Arbeitsbedingungen. Anders als bei den zuvor beschriebenen Verpflichtungen, müssen Arbeitgeber ihren Anpassungspflichten gem. § 13 MuSchG erst dann nachkommen, wenn sie von der Schwangerschaft einer Frau oder ihrer beabsichtigten Tätigkeit während der Stillzeit erfahren –überwiegend erfolgt dies jedoch nach Rückkehr aus der Elternzeit. Da der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitgeber die Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen hat, ist eine Mitwirkungspflicht der betreffenden Frau wesentlich. Sollte es bei der Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu Verzögerungen kommen, würde für diesen Zeitraum möglicherweise das Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG greifen.\nFür die Anpassung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Frau sicher ausschließen. Beispiele für die Anpassung der Arbeitsbedingungen können u. a. sein:  ergonomische Sitzmöglichkeiten,  der Einbau von Lastenhebehilfen, Schallisolierungen gegen Lärm, Hitze- oder Kälteisolierungen, Liegemöglichkeiten. Als Anpassung kommt ebenso die Verkürzung der Arbeitszeit oder eine Verlängerung von Pausen in Betracht. Gegebenenfalls ist auch eine langsamere Arbeitsweise der betreffenden Frau hinzunehmen.\nJedoch gibt es auch Grenzen der Anpassungspflicht. Der Arbeitgeber ist hierzu dann nicht verpflichtet, wenn nachweislich ein unverhältnismäßig großer (wirtschaftlich inakzeptabler) Aufwand betrieben werden müsste, der so für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Die Grenze der Unzumutbarkeit erkennt der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Nr. 2  MuSchG an. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Arbeitgebers die Interessen der (schwangeren) Frau entgegenstehen. Entsprechend wird ein Abwägungsprozess erfolgen müssen, der sicherlich nicht immer eindeutig bewertet werden kann. Gegebenenfalls ist auf ein Sachverständigengutachten zurückzugreifen. \nSoweit bei einer Prüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung festgestellt worden und die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen ist,, hat der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau dann auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.\nHier hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ob ein Tausch mit einem anderen Arbeitnehmer umsetzbar ist. Auch ein „Ringtausch“ unter Beteiligung mehrerer Arbeitnehmer ist hierfür geeignet. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz „freikündigen“ darf. Der Arbeitgeber muss sogar im Rahmen der bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Entscheidungen treffen. Für die schwangere oder stillende Frau hat er dann zu prüfen, ob der Arbeitsplatz im Hinblick auf ihre vertraglichen Vereinbarungen auch zumutbar und verhältnismäßig ist. Soweit hier arbeitsvertragliche Regelungen für die Frau abweichend bestimmt werden, kann die Versetzung unzulässig sein. \n\n## Beschäftigungsverbot:\nSoweit der Arbeitgeber bei der Überprüfung der Geeignetheit der Arbeitsplatzbedingungen eine Gefährdung festgestellt hat und sowohl eine Anpassung der Arbeitsbedingungen und auch eine Versetzung ausgeschlossen sind, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht mehr beschäftigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). \nDas Beschäftigungsverbot greift in dem Umfang ein, in dem es zum Ausschluss der Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes tatsächlich erforderlich ist. Arbeitspflichten, die wegen mangelnder Gefährdung keiner Schutzmaßnahmen bedürfen, können weiterhin von der schwangeren oder stillenden Frau ausgeführt werden, soweit diese von der gefährdenden Arbeit abgrenzbar sind..\nDas betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG unterscheidet sich in seiner Wirkung nicht vom ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG. Beide Beschäftigungsverbote führen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bewirken lediglich ein Ruhen der Hauptleistungspflichten. Die Nebenpflichten sowie die Betriebszugehörigkeit bleiben dagegen bestehen.\nDie schwangere oder stillende Frau hat bei einem Beschäftigungsverbot einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Mutterschutzlohn nach § 18 Abs. 1 MuSchG in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Soweit es beim Umfang des Beschäftigungsverbots nicht zum vollständigen Ausschluss der Arbeitsleistung kommt, hat die Frau einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn in dem Umfang, in dem ihr Vergütungsanspruch wegen des teilweisen Nichtarbeitens entfällt.\n\n## Möglichkeiten der Delegation: \n§ 9 Abs. 5 MuSchG gewährt den Arbeitgebern – ähnlich wie § 13 Abs. 2 MuSchG – das Recht die Pflichten aus den §§ 9 – 15 MuSchG an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter zu delegieren. Der Arbeitgeber darf mit der Wahrnehmung seiner Pflichten ausschließlich zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen. Mit Fachkunde ist die erforderliche Qualifikation und mit Zuverlässigkeit die erforderliche Eignung für die zu übertragenen Aufgaben/ Pflichten  gemeint. \n§ 9 abs. 5 MuSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen schriftlich delegiert und auch schriftlich wieder aufhebt. Die Nichteinhaltung der Schriftform bewirkt, dass eine wirksame Delegation nicht erfolgt ist.\n\n## Zusammenfassung:\nJeder Arbeitgeber ist dazu gehalten seine Arbeitsplätze darauf zu untersuchen, ob diese mutterschutzsensibel sind und ob ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung eine schwangere oder stillende Frau nicht im Unternehmen beschäftigt ist und auch sogar dann, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Frau beschäftigt. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.\nGelangt der Arbeitgeber zu der Erkenntnis, dass eine Gefährdung besteht, ist der Arbeitsplatz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der arbeitgeberseitigen Möglichkeiten umzugestalten. Sollte dies nicht umsetzbar sein, bestünde für den Arbeitgeber weiter die Möglichkeit der Versetzung. Soweit auch eine Versetzung ausscheidet, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht mehr beschäftigen. Der Arbeitgeber kann seine Pflichten entsprechend der genannten Vorschriften delegieren.\n\nQuelle: \nKühn: Pflichten und Probleme für Arbeitgeber nach dem reformierten MuSchG, NZA 2021, 536.\t\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n","en":"Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Neuerungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Vielen Arbeitgebern ist jedoch gar nicht bewusst, was die (Neu-) Regelungen überhaupt beinhalten und welche Pflichten für sie bestehen. Vor diesem Hintergrund erfolgt nachstehend ein Überblick über die wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Mutterschaftsgesetzes. \n\n## Allgemeine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber:\nNach  § 10 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber seine Arbeitsplätze darauf zu untersuchen und zu beurteilen, ob sie nach Art, Ausmaß und Dauer der Tätigkeit für eine schwangere oder stillende Frau eine Gefährdung darstellen und ob gegebenenfalls Schutzmaßnahmen erforderlich sind.\nDas entsprechende Gefährdungspotenzial von Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten ergibt sich dabei grundlegend aus den §§ 11, 12 MuSchG. Die Prüfungspflicht für Arbeitgeber gilt sogar dann, wenn Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine schwangeren oder stillenden Frauen beschäftigen – darüber hinaus weiter, wenn sie überhaupt keine weiblichen Beschäftigten haben. Die Gefährdungsbeurteilung stellt eher eine abstrakte Prüfpflicht dar. Ungeachtet dessen,  bleibt es Arbeitgebern jedoch gem. § 9  Abs. 5 MuSchG möglich, ihren Verpflichtungen durch Delegation auf eine zuverlässige und fachkundige Person bzw. ein entsprechendes Unternehmen nachzukommen.\n\n## Dokumentationspflicht des Arbeitgebers: \nArbeitgeber sind verpflichtet, das Ergebnis ihrer Gefährdungsbeurteilung und die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen sowie deren Festlegung und Überprüfung im Sinne von § 14 MuSchG zu dokumentieren. Daneben ist das Angebot eines Gesprächs mit der schwangeren oder stillenden Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs dokumentarisch festzuhalten. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht ebenso anlassunabhängig nachzukommen hat. Schwangerschaft oder Stillen einer Frau sind - wie dargelegt - keine Voraussetzung, ebenso wenig, ob der Arbeitgeber aktuell überhaupt eine Frau im gebärfähigen Alter beschäftigt. \nGemäß § 32 Abs. Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 , 2. Alt. MuSchG kann eine fehlende Gefährdungsermittlung zu einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro führen. \n\n## Informationspflichten:\nDes Weiteren trifft den Arbeitgeber auch eine Informationspflicht. Diese hat im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung nicht nur individuell gegenüber schwangeren oder stillenden Frauen zu erfolgen (§ 14 Abs. 3 MuSchG), sondern auch gegenüber allen Beschäftigten (§ 14 Abs. 2 MuSchG) und dem Betriebsrat. Die Informationspflicht gegenüber allen Arbeitnehmern entsteht zeitgleich mit der Dokumentationspflicht, unmittelbar im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung. Die Information ist also ebenso anlassunabhängig wie die Gefährdungsbeurteilung und für jeden Arbeitsplatz durchzuführen. Auch ihren Informationspflichten sollten Arbeitgeber nachkommen, andernfalls läge auch hier eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 MuSchG vor.\n\n## Anpassung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung:\nSoweit bei der Prüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung seitens des Arbeitgebers festgestellt worden ist, hat dieser grundsätzlich eine Pflicht zur Anpassung der Arbeitsbedingungen. Anders als bei den zuvor beschriebenen Verpflichtungen, müssen Arbeitgeber ihren Anpassungspflichten gem. § 13 MuSchG erst dann nachkommen, wenn sie von der Schwangerschaft einer Frau oder ihrer beabsichtigten Tätigkeit während der Stillzeit erfahren –überwiegend erfolgt dies jedoch nach Rückkehr aus der Elternzeit. Da der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitgeber die Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen hat, ist eine Mitwirkungspflicht der betreffenden Frau wesentlich. Sollte es bei der Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu Verzögerungen kommen, würde für diesen Zeitraum möglicherweise das Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG greifen.\nFür die Anpassung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Frau sicher ausschließen. Beispiele für die Anpassung der Arbeitsbedingungen können u. a. sein:  ergonomische Sitzmöglichkeiten,  der Einbau von Lastenhebehilfen, Schallisolierungen gegen Lärm, Hitze- oder Kälteisolierungen, Liegemöglichkeiten. Als Anpassung kommt ebenso die Verkürzung der Arbeitszeit oder eine Verlängerung von Pausen in Betracht. Gegebenenfalls ist auch eine langsamere Arbeitsweise der betreffenden Frau hinzunehmen.\nJedoch gibt es auch Grenzen der Anpassungspflicht. Der Arbeitgeber ist hierzu dann nicht verpflichtet, wenn nachweislich ein unverhältnismäßig großer (wirtschaftlich inakzeptabler) Aufwand betrieben werden müsste, der so für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Die Grenze der Unzumutbarkeit erkennt der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Nr. 2  MuSchG an. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Arbeitgebers die Interessen der (schwangeren) Frau entgegenstehen. Entsprechend wird ein Abwägungsprozess erfolgen müssen, der sicherlich nicht immer eindeutig bewertet werden kann. Gegebenenfalls ist auf ein Sachverständigengutachten zurückzugreifen. \nSoweit bei einer Prüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung festgestellt worden und die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen ist,, hat der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau dann auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.\nHier hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ob ein Tausch mit einem anderen Arbeitnehmer umsetzbar ist. Auch ein „Ringtausch“ unter Beteiligung mehrerer Arbeitnehmer ist hierfür geeignet. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz „freikündigen“ darf. Der Arbeitgeber muss sogar im Rahmen der bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Entscheidungen treffen. Für die schwangere oder stillende Frau hat er dann zu prüfen, ob der Arbeitsplatz im Hinblick auf ihre vertraglichen Vereinbarungen auch zumutbar und verhältnismäßig ist. Soweit hier arbeitsvertragliche Regelungen für die Frau abweichend bestimmt werden, kann die Versetzung unzulässig sein. \n\n## Beschäftigungsverbot:\nSoweit der Arbeitgeber bei der Überprüfung der Geeignetheit der Arbeitsplatzbedingungen eine Gefährdung festgestellt hat und sowohl eine Anpassung der Arbeitsbedingungen und auch eine Versetzung ausgeschlossen sind, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht mehr beschäftigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). \nDas Beschäftigungsverbot greift in dem Umfang ein, in dem es zum Ausschluss der Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes tatsächlich erforderlich ist. Arbeitspflichten, die wegen mangelnder Gefährdung keiner Schutzmaßnahmen bedürfen, können weiterhin von der schwangeren oder stillenden Frau ausgeführt werden, soweit diese von der gefährdenden Arbeit abgrenzbar sind..\nDas betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG unterscheidet sich in seiner Wirkung nicht vom ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG. Beide Beschäftigungsverbote führen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bewirken lediglich ein Ruhen der Hauptleistungspflichten. Die Nebenpflichten sowie die Betriebszugehörigkeit bleiben dagegen bestehen.\nDie schwangere oder stillende Frau hat bei einem Beschäftigungsverbot einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Mutterschutzlohn nach § 18 Abs. 1 MuSchG in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Soweit es beim Umfang des Beschäftigungsverbots nicht zum vollständigen Ausschluss der Arbeitsleistung kommt, hat die Frau einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn in dem Umfang, in dem ihr Vergütungsanspruch wegen des teilweisen Nichtarbeitens entfällt.\n\n## Möglichkeiten der Delegation: \n§ 9 Abs. 5 MuSchG gewährt den Arbeitgebern – ähnlich wie § 13 Abs. 2 MuSchG – das Recht die Pflichten aus den §§ 9 – 15 MuSchG an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter zu delegieren. Der Arbeitgeber darf mit der Wahrnehmung seiner Pflichten ausschließlich zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen. Mit Fachkunde ist die erforderliche Qualifikation und mit Zuverlässigkeit die erforderliche Eignung für die zu übertragenen Aufgaben/ Pflichten  gemeint. \n§ 9 abs. 5 MuSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen schriftlich delegiert und auch schriftlich wieder aufhebt. 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Der Arbeitgeber kann seine Pflichten entsprechend der genannten Vorschriften delegieren.\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n"},"date":{"de":"28.05.2021","en":"28.05.2021"},"description_short":{"de":"Anfang 2018 sind einige Neuerungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Hierüber erfolgt nachstehend ein Überblick","en":"Anfang 2018 sind einige Neuerungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Hierüber erfolgt nachstehend ein Überblick"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Allgemeine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber](#title-1)\n2. [Dokumentationspflicht des Arbeitgebers](#title-2)\n3. [Informationspflichten](#title-3)\n4. [Anpassung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung](#title-4)\n5. [Beschäftigungsverbot](#title-5)\n6. [Möglichkeiten der Delegation](#title-6)\n7. [Zusammenfassung](#title-7)\n8. [Zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert) ","en":"## Navigation zum Artikel\n\n1. 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Mai 2021 von Amei Schüttler in den [Mittelstand Nachrichten](https://www.mittelstand-nachrichten.de/recht/mobbing-im-job-rechtliche-moeglichkeiten/) erschienen. \n\nVon Ausgrenzung über Belästigung bis hin zur Verleumdung – Mobbing im Job hat viele Gesichter. Eines jedoch verbindet sie alle: Wer in die Schusslinie von manipulativen Kollegen oder toxischen Vorgesetzten gerät, leidet enorm, und das in den meisten Fällen über lange Zeit stillschweigend. Anstatt dem emotionalen Terror ein Ende zu bereiten, treten Betroffene häufig vollkommen demotiviert den taktischen Rückzug an. Schließlich liegt die Kündigung längst in der Schreibtischschublade. Aber einfach alles hinschmeißen und weiterziehen, nur um der Konfrontation zu entgehen? „Es gibt Mittel und Wege, sich zu wehren. Ständige Schikane, Beleidigungen oder Drohungen muss im Arbeitsalltag keiner ohnmächtig ertragen“, weiß Paul-Benjamin Gashon, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG.\n\n## Working in Hell’s Kitchen?\nMeinungsverschiedenheiten und Konflikte in der Arbeitswelt sind normal. Und nicht jedes negative Wort oder jeder schlechte Tag von Kollegen und Vorgesetzten deutet auf eine toxische Unternehmenskultur hin. „Problematisch wird es jedoch, wenn sich daraus eine Gewohnheit entwickelt und beispielsweise ein Teammitglied über Wochen oder sogar Monate immer wieder grundlos ausgegrenzt oder angegriffen wird“, erklärt der Experte. Betroffene können sich in solchen Fällen mit dem Betriebsrat oder der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung setzen. In einigen größeren Betrieben werden teilweise auch Mediatoren eingesetzt oder eigene Stellen für Beschwerden geschaffen. „In jedem Fall obliegt es dem Arbeitgeber, dem nachzugehen und falls erforderlich diskriminierendes Verhalten durch arbeitsrechtliche Maßnahmen zu unterbinden“, ergänzt Paul-Benjamin Gashon. Je nach Schwere des Falls stehen dem Unternehmen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Sollten Rüge und Abmahnung nicht zur gewünschten Verhaltensänderung führen, kann es auch zur Umstrukturierung eines Teams oder als ultima ratio zur Kündigung kommen. „Parallel dazu entscheiden sich einige Unternehmen auch proaktiv am Betriebsklima zu arbeiten“, betont der Arbeitsrechtler. Um potenziellen Konflikten den Nährboden zu entziehen und mögliche Eskalationen zu vermeiden, setzen sie auf Mobbing-Prävention in Form von Sensibilisierungstrainings und Teambuilding-Maßnahmen.\n\n## Gegen Mobbing selbst die Reißleine ziehen!\nVerletzen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht, indem sie die Schikane nicht unterbinden, kann das Unternehmen unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. „Doch wie in vielen rechtlichen Belangen kommt es hier auf den Einzelfall an“, erklärt der Jurist. In Deutschland gibt es weder für Mobbing noch für sogenanntes Bossing, also Schikane vom Chef, einen eigenen Straftatbestand. „In der bisherigen Rechtsprechung muss daher nicht nur eine Täter-Opfer-Konstellation vorliegen. Es gilt auch, nachzuweisen, dass sich das Verhalten über einen längeren Zeitraum kontinuierlich fortsetzt, systematisch und zielgerichtet ist und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit bezweckt“, so Paul-Benjamin Gashon. Eine genaue Dokumentation einzelner Vorfälle – beispielsweise in Form eines Mobbing-Tagebuchs – spielt dabei eine wichtige Rolle. „Betroffene sollten sich unbedingt präzise notieren, wer wann was gesagt oder getan hat“, rät der Arbeitsrechtler. Im Idealfall untermauern Aussagen von Arbeitskollegen, Kunden oder Betriebsratsmitgliedern die Vorwürfe. „In der Praxis fällt es solchen Zeugen aber oftmals schwer, sich genau an einzelne Begebenheiten zu erinnern. Insbesondere, wenn die Vorfälle schon einige Zeit in der Vergangenheit liegen“, ergänzt der Experte. Daher lautet der Rat des Arbeitsrechtlers, als Beweismittel auch Schriftstücke wie beleidigende E-Mails zu sammeln. Und der Weg nach vorn ist ziemlich klar gezeichnet.","en":"Der Artikel ist am 21. Mai 2021 von René Marks im [Newsticker Kanzleien des RWS Verlags](https://www.rws-verlag.de/aktuell/newsticker-kanzleien/k-korten-rechtsanwaelt-wenn-es-einfach-zu-viel-wird-67602/) und am 27. Mai 2021 von Amei Schüttler in den [Mittelstand Nachrichten](https://www.mittelstand-nachrichten.de/recht/mobbing-im-job-rechtliche-moeglichkeiten/) erschienen. \n\n## Wie lässt sich rechtlich gegen Schikane am Arbeitsplatz vorgehen?\nVon Ausgrenzung über Belästigung bis hin zur Verleumdung – Mobbing im Job hat viele Gesichter. Eines jedoch verbindet sie alle: Wer in die Schusslinie von manipulativen Kollegen oder toxischen Vorgesetzten gerät, leidet enorm, und das in den meisten Fällen über lange Zeit stillschweigend. Anstatt dem emotionalen Terror ein Ende zu bereiten, treten Betroffene häufig vollkommen demotiviert den taktischen Rückzug an. Schließlich liegt die Kündigung längst in der Schreibtischschublade. Aber einfach alles hinschmeißen und weiterziehen, nur um der Konfrontation zu entgehen? „Es gibt Mittel und Wege, sich zu wehren. Ständige Schikane, Beleidigungen oder Drohungen muss im Arbeitsalltag keiner ohnmächtig ertragen“, weiß Paul-Benjamin Gashon, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG.\n\n## Working in Hell’s Kitchen?\nMeinungsverschiedenheiten und Konflikte in der Arbeitswelt sind normal. Und nicht jedes negative Wort oder jeder schlechte Tag von Kollegen und Vorgesetzten deutet auf eine toxische Unternehmenskultur hin. „Problematisch wird es jedoch, wenn sich daraus eine Gewohnheit entwickelt und beispielsweise ein Teammitglied über Wochen oder sogar Monate immer wieder grundlos ausgegrenzt oder angegriffen wird“, erklärt der Experte. Betroffene können sich in solchen Fällen mit dem Betriebsrat oder der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung setzen. In einigen größeren Betrieben werden teilweise auch Mediatoren eingesetzt oder eigene Stellen für Beschwerden geschaffen. „In jedem Fall obliegt es dem Arbeitgeber, dem nachzugehen und falls erforderlich diskriminierendes Verhalten durch arbeitsrechtliche Maßnahmen zu unterbinden“, ergänzt Paul-Benjamin Gashon. Je nach Schwere des Falls stehen dem Unternehmen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Sollten Rüge und Abmahnung nicht zur gewünschten Verhaltensänderung führen, kann es auch zur Umstrukturierung eines Teams oder als ultima ratio zur Kündigung kommen. „Parallel dazu entscheiden sich einige Unternehmen auch proaktiv am Betriebsklima zu arbeiten“, betont der Arbeitsrechtler. Um potenziellen Konflikten den Nährboden zu entziehen und mögliche Eskalationen zu vermeiden, setzen sie auf Mobbing-Prävention in Form von Sensibilisierungstrainings und Teambuilding-Maßnahmen.\n\n## Gegen Mobbing selbst die Reißleine ziehen!\nVerletzen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht, indem sie die Schikane nicht unterbinden, kann das Unternehmen unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. „Doch wie in vielen rechtlichen Belangen kommt es hier auf den Einzelfall an“, erklärt der Jurist. In Deutschland gibt es weder für Mobbing noch für sogenanntes Bossing, also Schikane vom Chef, einen eigenen Straftatbestand. „In der bisherigen Rechtsprechung muss daher nicht nur eine Täter-Opfer-Konstellation vorliegen. Es gilt auch, nachzuweisen, dass sich das Verhalten über einen längeren Zeitraum kontinuierlich fortsetzt, systematisch und zielgerichtet ist und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit bezweckt“, so Paul-Benjamin Gashon. Eine genaue Dokumentation einzelner Vorfälle – beispielsweise in Form eines Mobbing-Tagebuchs – spielt dabei eine wichtige Rolle. „Betroffene sollten sich unbedingt präzise notieren, wer wann was gesagt oder getan hat“, rät der Arbeitsrechtler. Im Idealfall untermauern Aussagen von Arbeitskollegen, Kunden oder Betriebsratsmitgliedern die Vorwürfe. „In der Praxis fällt es solchen Zeugen aber oftmals schwer, sich genau an einzelne Begebenheiten zu erinnern. Insbesondere, wenn die Vorfälle schon einige Zeit in der Vergangenheit liegen“, ergänzt der Experte. Daher lautet der Rat des Arbeitsrechtlers, als Beweismittel auch Schriftstücke wie beleidigende E-Mails zu sammeln. 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Rechtsanwalt Lars-Erik Röder erläutert die Möglichkeiten.\n\nLars-Erik Röder: \"Droht einem Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit, steigen die Chancen, den in die Schieflage geratenen Betrieb wieder auf Erfolgsspur zu führen, je früher auf die drohende Zahlungsunfähigkeit mit einem belastbaren Konzept reagiert wird.\"\n\n## Was bedeutet Insolvenz?\nInsolvenz heißt, dass ein Betrieb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Gesetzgeber sieht dafür drei Gründe vor: eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Dabei bildet Letzteres in der Praxis eine klare Ausnahme. Viel häufiger geraten Betriebe in Schieflage, weil das Geld fehlt. Dies ist laut Bundesgerichtshof der Fall, wenn ein Betrieb zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den aktuellen und den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner gegenwärtig zwar noch solvent, es bestehen aber künftige Verpflichtungen, die bei ihrer Fälligkeit mit den dann vorhandenen finanziellen Mitteln nicht erfüllt werden können. Und eine Überschuldung, so definiert es die Insolvenzordnung, liegt dann vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“ (§ 19 InsO) und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n## Wann spricht man von Insolvenzverschleppung?\nZu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht teilweise ausgesetzt. Seit Mai 2021 gilt diese Sonderregel jedoch nicht mehr und das Insolvenzrecht ist wieder vollständig in Kraft. Das bedeutet: Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen beim zuständigen Amtsgericht „ohne schuldhaftes Zögern“ innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 15 a InsO). Geschäftsführer, die das hinauszögern und die Frist nicht einhalten, machen sich persönlich haft- und sogar strafbar. Auf diese sogenannte Insolvenzverschleppung stehen bis zu drei Jahre Haft. In manchen Fällen wird das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt. Hinzu kommt: Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wird, darf fünf Jahre lang nicht den Posten des Geschäftsführers in einer GmbH innehaben (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbH-Gesetz).\n\n## Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es für strauchelnde Betriebe?\nIm deutschen Recht existieren grundsätzlich sechs verschiedene Möglichkeiten, sich durch ein Insolvenzverfahren von Schulden zu befreien. Für Unternehmen relevant ist dabei vor allem das Standardverfahren beziehungsweise eine auch Regelinsolvenz, bei der die Geschicke des Unternehmens in den Händen eines Insolvenzverwalters liegen. Er verfügt über das Vermögen des Schuldners. Bei einer Insolvenz in Eigenverantwortung hingegen bleibt die Kontrolle über das Unternehmen bei der Geschäftsführung. Und bei einem Insolvenzplanverfahren hingegen soll das Unternehmen durch schnelle Entschuldung, mit einem Teilzahlungsvergleich erhalten oder liquidiert werden.\n\n## Wie unterscheidet sich das von einem Schutzschirmverfahren?\nZiel eines sogenannten Schutzschirmverfahrens ist die Vorbereitung der Sanierung. Insbesondere wenn ein Unternehmen noch Substanz hat, lässt sich in vielen Fällen eine Lösung für einen Turnaround finden. Eine solche Kurskorrektur in Richtung Sanierung bedeutet im Idealfall nicht nur, dass Unternehmer ihre Geschäfte weiterführen können, sondern auch, dass sie unter Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern zusätzliche Liquidität bekommen. Konkret heißt das: Dauerschuldverhältnisse stellen sich vorübergehend auf null, Löhne und Gehälter finanzieren sich bis zu drei Monate aus den Mitteln des Insolvenzgeldes und die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus dem Eröffnungsverfahren kann vom Finanzamt zurückgeholt werden. Zudem lassen sich auch langfristige Verträge einfacher beenden und mit dem Anspruch, das Unternehmen insgesamt zu erhalten, Personal abbauen. Eine pauschale Reduzierung von Arbeitsplätzen sollte jedoch nicht automatisch das Ziel sein. Welche Schritte notwendig werden, hängt im Einzelfall von der Ursache der Insolvenz ab. Oft erweist sich bei drastischen Umsatzrückgängen nicht das Produkt oder die Dienstleistung eines Betriebs als problematisch, sondern die bisherige Geschäftsstruktur oder vielleicht das aktuelle Management.\n\n## Bestehen weitere Optionen für eine Kurskorrektur?\nNeben der außergerichtlichen Sanierung beispielsweise durch einen Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern, gibt es dank einem neu erlassenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) eine weitere Möglichkeit, um aus der Schräglage zu kommen. Ist eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten zwei Jahren abzusehen, können Sanierungsmaßnahmen sogar gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. In diesem Fall reicht es aus, wenn 75 Prozent der Geldgeber den Maßnahmen zustimmen. Dabei können die zuständigen Geschäftsführer die Verhandlungen zu dem Restrukturierungsplan grundsätzlich selbst führen. Wie stark das Gericht eingebunden wird, liegt in den Händen der Beteiligten und kann bei Plänen, die entgegen dem Minderheitswillen in deren Gläubigerrechte eingreifen, zurate gezogen werden. Auf diese Art und Weise gelingt eine Neuausrichtung ohne Insolvenzverfahren.\n\n## Benötigen insolvente Betriebe unbedingt einen Anwalt?\nUm Zukunftsperspektiven bei einer Sanierung als Restrukturierungsvorhaben oder unter Insolvenzschutz zu entwickeln, braucht es professionelle Begleiter, die einen klaren Trennstrich zwischen Vergangenheit und Zukunft ziehen können. Neben der juristischen Expertise ist bei einem solchen Verfahren betriebswirtschaftliches Know-how unabdingbar. Zudem empfiehlt sich bei der Wahl der Berater eine Entscheidung für ein interdisziplinäres Team mit langjähriger Berufs- und Sanierungserfahrung. In der oft knapp bemessenen Zeit können sie zuverlässig erkennen, ob eine Restrukturierung oder eine Sanierung unter Insolvenzschutz Erfolgsaussichten hat. Im Idealfall stehen diese Berater dem Unternehmen dann auch außerhalb von Krisenzeiten und Insolvenzfragen zur Seite.","en":"Der Artikel ist am 26. Mai 2021 von Christian Barthel im [Gastgewerbe magazin](https://gastgewerbe-magazin.de/insolvenz-schreckgespenst-oder-sanierungsoption-35856) erschienen. \n\nNotbremse und verschärfter Lockdown: Insbesondere im Gastgewerbe stehen coronabedingt viele Betriebe wirtschaftlich am Abgrund. Laut einer aktuellen DEHOGA-Umfrage aus dem März 2021 zieht sogar jeder vierte Gastro-Unternehmer eine Betriebsaufgabe in Betracht. Dabei muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch zum albtraumhaften Totalschaden werden. Rechtsanwalt Lars-Erik Röder erläutert die Möglichkeiten.\n\nLars-Erik Röder: \"Droht einem Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit, steigen die Chancen, den in die Schieflage geratenen Betrieb wieder auf Erfolgsspur zu führen, je früher auf die drohende Zahlungsunfähigkeit mit einem belastbaren Konzept reagiert wird.\"\n\n## Was bedeutet Insolvenz?\nInsolvenz heißt, dass ein Betrieb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Gesetzgeber sieht dafür drei Gründe vor: eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Dabei bildet Letzteres in der Praxis eine klare Ausnahme. Viel häufiger geraten Betriebe in Schieflage, weil das Geld fehlt. Dies ist laut Bundesgerichtshof der Fall, wenn ein Betrieb zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den aktuellen und den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner gegenwärtig zwar noch solvent, es bestehen aber künftige Verpflichtungen, die bei ihrer Fälligkeit mit den dann vorhandenen finanziellen Mitteln nicht erfüllt werden können. Und eine Überschuldung, so definiert es die Insolvenzordnung, liegt dann vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“ (§ 19 InsO) und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n## Wann spricht man von Insolvenzverschleppung?\nZu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht teilweise ausgesetzt. Seit Mai 2021 gilt diese Sonderregel jedoch nicht mehr und das Insolvenzrecht ist wieder vollständig in Kraft. Das bedeutet: Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen beim zuständigen Amtsgericht „ohne schuldhaftes Zögern“ innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 15 a InsO). Geschäftsführer, die das hinauszögern und die Frist nicht einhalten, machen sich persönlich haft- und sogar strafbar. Auf diese sogenannte Insolvenzverschleppung stehen bis zu drei Jahre Haft. In manchen Fällen wird das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt. Hinzu kommt: Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wird, darf fünf Jahre lang nicht den Posten des Geschäftsführers in einer GmbH innehaben (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbH-Gesetz).\n\n## Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es für strauchelnde Betriebe?\nIm deutschen Recht existieren grundsätzlich sechs verschiedene Möglichkeiten, sich durch ein Insolvenzverfahren von Schulden zu befreien. Für Unternehmen relevant ist dabei vor allem das Standardverfahren beziehungsweise eine auch Regelinsolvenz, bei der die Geschicke des Unternehmens in den Händen eines Insolvenzverwalters liegen. Er verfügt über das Vermögen des Schuldners. Bei einer Insolvenz in Eigenverantwortung hingegen bleibt die Kontrolle über das Unternehmen bei der Geschäftsführung. Und bei einem Insolvenzplanverfahren hingegen soll das Unternehmen durch schnelle Entschuldung, mit einem Teilzahlungsvergleich erhalten oder liquidiert werden.\n\n## Wie unterscheidet sich das von einem Schutzschirmverfahren?\nZiel eines sogenannten Schutzschirmverfahrens ist die Vorbereitung der Sanierung. Insbesondere wenn ein Unternehmen noch Substanz hat, lässt sich in vielen Fällen eine Lösung für einen Turnaround finden. Eine solche Kurskorrektur in Richtung Sanierung bedeutet im Idealfall nicht nur, dass Unternehmer ihre Geschäfte weiterführen können, sondern auch, dass sie unter Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern zusätzliche Liquidität bekommen. Konkret heißt das: Dauerschuldverhältnisse stellen sich vorübergehend auf null, Löhne und Gehälter finanzieren sich bis zu drei Monate aus den Mitteln des Insolvenzgeldes und die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus dem Eröffnungsverfahren kann vom Finanzamt zurückgeholt werden. Zudem lassen sich auch langfristige Verträge einfacher beenden und mit dem Anspruch, das Unternehmen insgesamt zu erhalten, Personal abbauen. Eine pauschale Reduzierung von Arbeitsplätzen sollte jedoch nicht automatisch das Ziel sein. Welche Schritte notwendig werden, hängt im Einzelfall von der Ursache der Insolvenz ab. Oft erweist sich bei drastischen Umsatzrückgängen nicht das Produkt oder die Dienstleistung eines Betriebs als problematisch, sondern die bisherige Geschäftsstruktur oder vielleicht das aktuelle Management.\n\n## Bestehen weitere Optionen für eine Kurskorrektur?\nNeben der außergerichtlichen Sanierung beispielsweise durch einen Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern, gibt es dank einem neu erlassenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) eine weitere Möglichkeit, um aus der Schräglage zu kommen. Ist eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten zwei Jahren abzusehen, können Sanierungsmaßnahmen sogar gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. In diesem Fall reicht es aus, wenn 75 Prozent der Geldgeber den Maßnahmen zustimmen. Dabei können die zuständigen Geschäftsführer die Verhandlungen zu dem Restrukturierungsplan grundsätzlich selbst führen. Wie stark das Gericht eingebunden wird, liegt in den Händen der Beteiligten und kann bei Plänen, die entgegen dem Minderheitswillen in deren Gläubigerrechte eingreifen, zurate gezogen werden. Auf diese Art und Weise gelingt eine Neuausrichtung ohne Insolvenzverfahren.\n\n## Benötigen insolvente Betriebe unbedingt einen Anwalt?\nUm Zukunftsperspektiven bei einer Sanierung als Restrukturierungsvorhaben oder unter Insolvenzschutz zu entwickeln, braucht es professionelle Begleiter, die einen klaren Trennstrich zwischen Vergangenheit und Zukunft ziehen können. Neben der juristischen Expertise ist bei einem solchen Verfahren betriebswirtschaftliches Know-how unabdingbar. Zudem empfiehlt sich bei der Wahl der Berater eine Entscheidung für ein interdisziplinäres Team mit langjähriger Berufs- und Sanierungserfahrung. In der oft knapp bemessenen Zeit können sie zuverlässig erkennen, ob eine Restrukturierung oder eine Sanierung unter Insolvenzschutz Erfolgsaussichten hat. 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März 2021 gilt es für Geschäftsführer von in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaft (in dem Fall einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung) auch im Hinblick auf ihre eigene selbständige Zukunft Obacht walten zu lassen. In dem zu entscheidenden Fall wurde dem vormaligen Geschäftsführer einer UG das von ihm nach der Insolvenz begonnene Gewerbe untersagt, da ihm wegen der festgestellten Insolvenzverschleppung die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehle.\n\n## Der zu entscheidende Fall\nDer Kläger war ursprünglich Geschäftsführer einer UG, die als Generalunternehmer für Bauleistungen am Markt auftrat. Die UG geriet in wirtschaftliche Schieflage, was letztendlich dazu führte, dass ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger den Insolvenzantrag zu spät gestellt hatte. Das Amtsgericht München verurteilte ihn im Dezember 2017 wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 und 4 InsO zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Bereits im Februar 2017 hatte der Kläger als Einzelunternehmer im selben Geschäftsbereich, wie zuvor mit der UG, ein Gewerbe aufgenommen. Mit Bescheid vom 07. November 2018 untersagt die zuständige Behörde dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes. Darüber hinaus wurde ihm die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. \n\n## Fehlende Zuverlässigkeit\nDas Gericht hat die Gewerbeuntersagung darauf gestützt, dass der Kläger nicht die notwendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit habe. Aus dem Fehlverhalten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgt für das VG München und ebenso für den VGH München die negative Prognose für sein Verhalten als Inhaber eines eigenen Gewerbebetriebes. \nBei dem verwirklichten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung handelt es sich juristisch um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt steht eine Handlung unter Strafe, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen abstrakt gefährlich ist. Es ist daher weder ein tatsächlich eingetretener Schaden erforderlich noch eine konkret eingetretene Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Von der Strafnorm der Insolvenzverschleppung soll das Vermögen aller Personen geschützt werden, die rechtlich und wirtschaftlich mit einer Gesellschaft (oder Körperschaft) zu tun haben, hinter der keine persönlich und unbeschränkt haftende natürliche Person als Gesellschafter steht. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, war für die Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines Schadens nicht relevant. Er dürfte aber bei dem Strafmaß Berücksichtigung gefunden haben. \nAuf den fehlenden Schaden stützte sich die Argumentation des Klägers, die das Gericht nicht zu überzeugen vermochte. Der Kläger hat sich bewusst für eine Kapitalgesellschaft entschieden, die nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu einer auf das Gesellschaftsvermögen reduzierten Haftung führen kann. Als Ausgleich für die beschränkte Zugriffsmasse, hat der Gesetzgeber u.a. die Insolvenzantragspflicht vorgesehen. Dieser gesetzlichen Pflicht kam der Kläger mit der verschleppten Antragstellung nicht nach. Dies ist nach der Ansicht des Gerichts ebenfalls bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. „Aus dem Verhalten des Klägers werde deutlich, dass er den finanziellen Vorteil für die von ihm vertretene UG über die ihm als Geschäftsführer obliegende Verpflichtung zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags gestellt und in Kauf genommen habe, dass den Gläubigern der UG aufgrund des Risikos der Verringerung der Haftungsmasse ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Dies lasse auf einen Charakter des Klägers schließen, der die negative Zukunftsprognose trage.“\n\n## Stellungnahme\nIn dem Urteil sind keine Angaben darüber enthalten, warum der Kläger seine Tätigkeit als Einzelunternehmer und nicht erneut als UG aufnahm. Es liegt aber die Vermutung nahe, dass er bei der Aufnahme seiner Tätigkeit darum wusste, dass ihm eine Verurteilung wegen der Insolvenzverschleppung drohte. Eine solche schließt nach § 6 Abs. 3 GmbHG eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH (und damit auch der UG) aus. Der Ausschlussgrund gilt für fünf Jahre nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils. Durch die vorliegende Entscheidung wird dieser Schutzgedanke auch auf die selbständige Tätigkeit der vormals pflichtverletzenden Personen ausgeweitet. \nEs stellt sich indes die Frage, ob eine solche Gleichbehandlung erforderlich und gerechtfertigt ist. Zum einen ist es dem vormaligen Geschäftsführer wegen des Ausschlusses in § 6 Abs. 3 GmbHG rechtlich gar nicht mehr möglich (faktisch wird ihm ein solches stets möglich bleiben) innerhalb von 5 Jahren die Pflichtverletzung der Insolvenzverschleppung zu wiederholen, für die er zudem bereits bestraft wurde. Zum anderen haftet er als Inhaber eines Gewerbebetriebes unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Schließlich bedeutet die Entscheidung des VGH eine ganz erhebliche berufliche Einschränkung für den vormaligen Geschäftsführer. Jedenfalls seine auf die Leitung von Unternehmen bezogenen Kenntnisse kann er vorerst nicht mehr einsetzen. Ob er daneben über hinreichend Kenntnisse verfügt, um als „einfacher“ Angestellter tätig zu werden, dürfte vom Einzelfall abhängen.\n\n## Ergänzende Erläuterungen\nFür das bessere Verständnis haben wir nachfolgend einzelne Aspekte der Entscheidung ergänzend erläutert:\n### Insolvenzverschleppung\nDie Insolvenzverschleppung als Straftatbestand ist mittlerweile zentral in § 15a Abs. 4 InsO für alle Gesellschaften und Körperschaften geregelt, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt haftet. Nach § 15a Abs. 1 InsO besteht beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht für die Vertretungsorgane. Der Antrag soll ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Dabei ist der Antrag spätestens nach 3 Wochen bei einer Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Ist indes bereits während des Laufes dieser Fristen erkennbar, dass der Insolvenzeröffnungsgrund (als solche bezeichnet der Jurist die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) nicht beseitigt werden kann, ist der Antrag sofort zu stellen. Die Fristen dürfen dann nicht ausgeschöpft werden.\n\n### Die Unternehmergesellschaft \nAnfang der 2000er Jahre wurden vermehrt Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach englischen Recht – sogenannte Limited - gegründet und auch im deutschen Rechtsraum genutzt. Dies war zum einen dem Umstand geschuldet, dass die Gründung schnell erfolgte und zum anderen dem geringeren Kapitalbedarf (im Vergleich zu einer GmbH-Gründung, wo das Stammkapital wenigstens € 25.000 beträgt und wenigstens € 12.500 bei der Bargründung direkt aufzubringen sind). \nAls Reaktion hierauf wurde im GmbHG mit § 5a die Unternehmergesellschaft aufgenommen, die, wie eine Limited, mit geringerem Stammkapital und bei Nutzung der Mustersatzung schnell gegründet werden kann. Die Firma einer Unternehmergesellschaft hat zwingend darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Unternehmergesellschaft handelt und diese haftungsbeschränkt ist. Dies kann entweder in der ausgeschriebenen Form „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder in der Kurzform „UG (haftungsbeschränkt)“ erfolgen.\n\nAutor: Lars-Erik Röder\n","en":"Nach einer Entscheidung des VGH München vom 03. März 2021 gilt es für Geschäftsführer von in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaft (in dem Fall einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung) auch im Hinblick auf ihre eigene selbständige Zukunft Obacht walten zu lassen. In dem zu entscheidenden Fall wurde dem vormaligen Geschäftsführer einer UG das von ihm nach der Insolvenz begonnene Gewerbe untersagt, da ihm wegen der festgestellten Insolvenzverschleppung die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehle.\n\n## Der zu entscheidende Fall\nDer Kläger war ursprünglich Geschäftsführer einer UG, die als Generalunternehmer für Bauleistungen am Markt auftrat. Die UG geriet in wirtschaftliche Schieflage, was letztendlich dazu führte, dass ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger den Insolvenzantrag zu spät gestellt hatte. Das Amtsgericht München verurteilte ihn im Dezember 2017 wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 und 4 InsO zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Bereits im Februar 2017 hatte der Kläger als Einzelunternehmer im selben Geschäftsbereich, wie zuvor mit der UG, ein Gewerbe aufgenommen. Mit Bescheid vom 07. November 2018 untersagt die zuständige Behörde dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes. Darüber hinaus wurde ihm die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. \n\n## Fehlende Zuverlässigkeit\nDas Gericht hat die Gewerbeuntersagung darauf gestützt, dass der Kläger nicht die notwendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit habe. Aus dem Fehlverhalten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgt für das VG München und ebenso für den VGH München die negative Prognose für sein Verhalten als Inhaber eines eigenen Gewerbebetriebes. \nBei dem verwirklichten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung handelt es sich juristisch um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt steht eine Handlung unter Strafe, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen abstrakt gefährlich ist. Es ist daher weder ein tatsächlich eingetretener Schaden erforderlich noch eine konkret eingetretene Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Von der Strafnorm der Insolvenzverschleppung soll das Vermögen aller Personen geschützt werden, die rechtlich und wirtschaftlich mit einer Gesellschaft (oder Körperschaft) zu tun haben, hinter der keine persönlich und unbeschränkt haftende natürliche Person als Gesellschafter steht. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, war für die Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines Schadens nicht relevant. Er dürfte aber bei dem Strafmaß Berücksichtigung gefunden haben. \nAuf den fehlenden Schaden stützte sich die Argumentation des Klägers, die das Gericht nicht zu überzeugen vermochte. Der Kläger hat sich bewusst für eine Kapitalgesellschaft entschieden, die nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu einer auf das Gesellschaftsvermögen reduzierten Haftung führen kann. Als Ausgleich für die beschränkte Zugriffsmasse, hat der Gesetzgeber u.a. die Insolvenzantragspflicht vorgesehen. Dieser gesetzlichen Pflicht kam der Kläger mit der verschleppten Antragstellung nicht nach. Dies ist nach der Ansicht des Gerichts ebenfalls bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. „Aus dem Verhalten des Klägers werde deutlich, dass er den finanziellen Vorteil für die von ihm vertretene UG über die ihm als Geschäftsführer obliegende Verpflichtung zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags gestellt und in Kauf genommen habe, dass den Gläubigern der UG aufgrund des Risikos der Verringerung der Haftungsmasse ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Dies lasse auf einen Charakter des Klägers schließen, der die negative Zukunftsprognose trage.“\n\n## Stellungnahme\nIn dem Urteil sind keine Angaben darüber enthalten, warum der Kläger seine Tätigkeit als Einzelunternehmer und nicht erneut als UG aufnahm. Es liegt aber die Vermutung nahe, dass er bei der Aufnahme seiner Tätigkeit darum wusste, dass ihm eine Verurteilung wegen der Insolvenzverschleppung drohte. Eine solche schließt nach § 6 Abs. 3 GmbHG eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH (und damit auch der UG) aus. Der Ausschlussgrund gilt für fünf Jahre nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils. Durch die vorliegende Entscheidung wird dieser Schutzgedanke auch auf die selbständige Tätigkeit der vormals pflichtverletzenden Personen ausgeweitet. \nEs stellt sich indes die Frage, ob eine solche Gleichbehandlung erforderlich und gerechtfertigt ist. Zum einen ist es dem vormaligen Geschäftsführer wegen des Ausschlusses in § 6 Abs. 3 GmbHG rechtlich gar nicht mehr möglich (faktisch wird ihm ein solches stets möglich bleiben) innerhalb von 5 Jahren die Pflichtverletzung der Insolvenzverschleppung zu wiederholen, für die er zudem bereits bestraft wurde. Zum anderen haftet er als Inhaber eines Gewerbebetriebes unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Schließlich bedeutet die Entscheidung des VGH eine ganz erhebliche berufliche Einschränkung für den vormaligen Geschäftsführer. Jedenfalls seine auf die Leitung von Unternehmen bezogenen Kenntnisse kann er vorerst nicht mehr einsetzen. Ob er daneben über hinreichend Kenntnisse verfügt, um als „einfacher“ Angestellter tätig zu werden, dürfte vom Einzelfall abhängen.\n\n## Ergänzende Erläuterungen\nFür das bessere Verständnis haben wir nachfolgend einzelne Aspekte der Entscheidung ergänzend erläutert:\n### Insolvenzverschleppung\nDie Insolvenzverschleppung als Straftatbestand ist mittlerweile zentral in § 15a Abs. 4 InsO für alle Gesellschaften und Körperschaften geregelt, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt haftet. Nach § 15a Abs. 1 InsO besteht beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht für die Vertretungsorgane. Der Antrag soll ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Dabei ist der Antrag spätestens nach 3 Wochen bei einer Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Ist indes bereits während des Laufes dieser Fristen erkennbar, dass der Insolvenzeröffnungsgrund (als solche bezeichnet der Jurist die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) nicht beseitigt werden kann, ist der Antrag sofort zu stellen. Die Fristen dürfen dann nicht ausgeschöpft werden.\n\n### Die Unternehmergesellschaft \nAnfang der 2000er Jahre wurden vermehrt Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach englischen Recht – sogenannte Limited - gegründet und auch im deutschen Rechtsraum genutzt. Dies war zum einen dem Umstand geschuldet, dass die Gründung schnell erfolgte und zum anderen dem geringeren Kapitalbedarf (im Vergleich zu einer GmbH-Gründung, wo das Stammkapital wenigstens € 25.000 beträgt und wenigstens € 12.500 bei der Bargründung direkt aufzubringen sind). \nAls Reaktion hierauf wurde im GmbHG mit § 5a die Unternehmergesellschaft aufgenommen, die, wie eine Limited, mit geringerem Stammkapital und bei Nutzung der Mustersatzung schnell gegründet werden kann. Die Firma einer Unternehmergesellschaft hat zwingend darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Unternehmergesellschaft handelt und diese haftungsbeschränkt ist. Dies kann entweder in der ausgeschriebenen Form „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder in der Kurzform „UG (haftungsbeschränkt)“ erfolgen.\n\nAutor: Lars-Erik Röder\n"},"date":{"de":"21.05.2021","en":"21.05.2021"},"description_short":{"de":"Der VGH München entschied am 03.03.21 über die Gewerbeuntersagung eines Unternehmers nach erfolgter Insolvenzverschleppung der von ihm zuvor vertretenen UG","en":"Der VGH München entschied am 03.03.21 über die Gewerbeuntersagung eines Unternehmers nach erfolgter Insolvenzverschleppung der von ihm zuvor vertretenen UG"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Der zu entscheidende Fall](#title-1)\n2. [Fehlende Zuverlässigkeit](#title-2)\n3. [Stellungnahme](#title-3)\n4. [Ergänzende Erläuterungen](#title-4)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Der zu entscheidende Fall](#title-1)\n2. [Fehlende Zuverlässigkeit](#title-2)\n3. [Stellungnahme](#title-3)\n4. 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Die entsprechende Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier, eine Kurzbeschreibung des Programms des BMWi hier.\n\nBei der Säule 1 handelt es sich um die sogenannte „Corona-Matching-Fazilität“ (CMF). Über diese werden Wagniskapitalfonds (auch VC-Fonds genannt) zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese weiterhin in der Lage sind, Finanzierungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten. In einem ersten Schritt sollen diese Mittel über die KfW Capital und den Europäischen Investitionsfonds zur Verfügung gestellt werden, später ggf. aber über weitere VC-Fonds, die gewisse Kriterien erfüllen. \n\nFür diese Engagements gilt die sogenannte pari-passu-Logik, d.h. vereinfacht gesagt, dass sich KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds nur zu den gleichen Bedingungen beteiligen können, wie andere, private Investoren. Über diese Säule werden jedoch nur Start-ups erreicht, in die bereits VC-Investoren investiert haben.\n  \nUm auch Start-ups und kleinen Mittelständlern zu helfen, die noch keine externen Finanzinvestoren an Bord haben, wird eine zweite Säule geschaffen, für die bisher allerdings noch kein prägnanter Begriff gefunden worden ist. Für diese Säule 2 wollen BMWi und BMF in enger Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften Wagniskapital zur Verfügung stellen. Auf welche Weise genau dies geschehen soll, steht derzeit jedoch noch nicht fest. \n\nZwar lautete die Überschrift in den entsprechenden Pressemitteilungen der Ministerien am 30.04.2020 „Start-up-Schutzschild steht“. Dies darf man jedoch nicht zu wörtlich nehmen. Fest steht bisher (Stand 12.05.2020) nur, dass es die Förderung in Höhe von EUR 2 Mrd. in Form des 2 – Säulen – Modells geben soll. Umgesetzt ist das Modell noch nicht, wie Anrufe bei verschiedenen Landes-Beteiligungsgesellschaften und der KfW Capital ergaben. Nach Auskunft der KfW Capital wird jedoch mit Hochdruck an der Umsetzung gearbeitet, mit dem Ziel, dass erste Anträge noch im Mai gestellt werden können.\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG unterstützt Gründerinnen und Gründer, die von der Covid-19 Pandemie betroffen sind und eine der Säulen dieser Programme in Anspruch nehmen möchten, gerne bei der Kontaktaufnahme zu Investoren und bei der Verhandlung der entsprechenden Beteiligungsverträge.\n","en":"## Unterstützung für Start-Ups in der Corona-Krise\n\nBundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF) haben Ende April angekündigt, einen Schutzschirm in Höhe von EUR 2 Mrd. für deutsche Start-Ups, die von den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie betroffen sind, zu schaffen. Gründerinnen und Gründern soll dabei über zwei verschiedene als „Säulen“ bezeichnete Wege finanziell mit unter die Arme gegriffen werden. Dabei dürfte es sich in der Regel weniger um Fremdkapital, sondern eher um Eigenkapitalbeteiligungen handeln. Die entsprechende Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier, eine Kurzbeschreibung des Programms des BMWi hier.\n\nBei der Säule 1 handelt es sich um die sogenannte „Corona-Matching-Fazilität“ (CMF). Über diese werden Wagniskapitalfonds (auch VC-Fonds genannt) zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese weiterhin in der Lage sind, Finanzierungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten. In einem ersten Schritt sollen diese Mittel über die KfW Capital und den Europäischen Investitionsfonds zur Verfügung gestellt werden, später ggf. aber über weitere VC-Fonds, die gewisse Kriterien erfüllen. \n\nFür diese Engagements gilt die sogenannte pari-passu-Logik, d.h. vereinfacht gesagt, dass sich KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds nur zu den gleichen Bedingungen beteiligen können, wie andere, private Investoren. Über diese Säule werden jedoch nur Start-ups erreicht, in die bereits VC-Investoren investiert haben.\n  \nUm auch Start-ups und kleinen Mittelständlern zu helfen, die noch keine externen Finanzinvestoren an Bord haben, wird eine zweite Säule geschaffen, für die bisher allerdings noch kein prägnanter Begriff gefunden worden ist. Für diese Säule 2 wollen BMWi und BMF in enger Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften Wagniskapital zur Verfügung stellen. Auf welche Weise genau dies geschehen soll, steht derzeit jedoch noch nicht fest. \n\nZwar lautete die Überschrift in den entsprechenden Pressemitteilungen der Ministerien am 30.04.2020 „Start-up-Schutzschild steht“. Dies darf man jedoch nicht zu wörtlich nehmen. Fest steht bisher (Stand 12.05.2020) nur, dass es die Förderung in Höhe von EUR 2 Mrd. in Form des 2 – Säulen – Modells geben soll. Umgesetzt ist das Modell noch nicht, wie Anrufe bei verschiedenen Landes-Beteiligungsgesellschaften und der KfW Capital ergaben. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Arne-Vogel)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Unterstützung für Start-Ups in der Corona-Krise](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Arne-Vogel)"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"corona-hilfe-startup","date_for_sort":"2021-05-12","published_at":"2021-08-25T07:38:41.633Z","title":{"de":"Unterstützung für Start-Ups in der Corona-Krise","en":"Unterstützung für Start-Ups in der Corona-Krise"}}},{"node":{"article":{"de":"##  Zur Wirksamkeit von Klauseln, welche die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren\nIn vielen rechtlichen Fragen geht es um die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nicht nur im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung spielen diese aktuell eine Rolle sondern auch im Bereich des Bankwesens. Nachstehend geht es um die Frage, ob Klauseln von Banken, welche die Zustimmung des Kunden fingieren auch wirksam sind.\n\n##  Entscheidung des BGH\nDer für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 27.04.2021(XI ZR 26/20)\nentschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch Sonderbedingungen fingieren.\n\n## Zum Sachverhalt\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln mit folgendem Inhalt enthalten: „Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anzubieten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank in ihrem Angebot auch besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung. \nDer Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein vorbenanntes Klagebegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. \n\n## Entscheidungsgründe des BGH\nDer BGH hat auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt. \nDie Klauseln unterliegen uneingeschränkt der AGB-Kontrolle. Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie zum Beispiel auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der AGB-Kontrolle nicht stand. \n\n„Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle Änderungen \"dieser\" Geschäftsbedingungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) \"besonderer Bedingungen\" für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine Änderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass \"vereinbarte\" Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. \n\nAuch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.“  Quelle: BGH XI ZR 26/20 Pressemitteilung Nr. 088/2021\n\n## Fazit\nEs bleibt abzuwarten, wie die Banken nunmehr mit dieser Entscheidung umgehen. Zumindest sind diese gehalten, die Klauseln in ihren AGB den durch den BGH festgelegten Grenzen anzupassen.\n\nDas Urteil des BGH zum Thema „Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hat einmal wieder deutlich gemacht, dass der BGH grundlegend strengere Maßstäbe hieran setzt. \n\nDie vorliegende Entscheidung wird sich im Kern nicht nur auf das Bankenrecht auswirken, sondern wird darüber hinaus auch sicherlich andere Bereiche tangieren.\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n","en":"##  Zur Wirksamkeit von Klauseln, welche die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren\nIn vielen rechtlichen Fragen geht es um die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nicht nur im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung spielen diese aktuell eine Rolle sondern auch im Bereich des Bankwesens. Nachstehend geht es um die Frage, ob Klauseln von Banken, welche die Zustimmung des Kunden fingieren auch wirksam sind.\n\n##  Entscheidung des BGH\nDer für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 27.04.2021(XI ZR 26/20)\nentschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch Sonderbedingungen fingieren.\n\n## Zum Sachverhalt\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln mit folgendem Inhalt enthalten: „Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anzubieten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank in ihrem Angebot auch besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung. \nDer Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein vorbenanntes Klagebegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. \n\n## Entscheidungsgründe des BGH\nDer BGH hat auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt. \nDie Klauseln unterliegen uneingeschränkt der AGB-Kontrolle. Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie zum Beispiel auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der AGB-Kontrolle nicht stand. \n\n„Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle Änderungen \"dieser\" Geschäftsbedingungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) \"besonderer Bedingungen\" für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine Änderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass \"vereinbarte\" Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. 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Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.“  Quelle: BGH XI ZR 26/20 Pressemitteilung Nr. 088/2021\n\n## Fazit\nEs bleibt abzuwarten, wie die Banken nunmehr mit dieser Entscheidung umgehen. Zumindest sind diese gehalten, die Klauseln in ihren AGB den durch den BGH festgelegten Grenzen anzupassen.\n\nDas Urteil des BGH zum Thema „Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hat einmal wieder deutlich gemacht, dass der BGH grundlegend strengere Maßstäbe hieran setzt. \n\nDie vorliegende Entscheidung wird sich im Kern nicht nur auf das Bankenrecht auswirken, sondern wird darüber hinaus auch sicherlich andere Bereiche tangieren.\n\nAutorin: Rebecca Gellert\n"},"date":{"de":"07.05.2021","en":"07.05.2021"},"description_short":{"de":"Klauseln, welche die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank bei Schweigen fingieren sind unwirksam","en":"Klauseln, welche die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank bei Schweigen fingieren sind unwirksam"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Zur Wirksamkeit von Klauseln, welche die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren](#title-1)\n\n2. [Entscheidung des BGH](#title-2)\n\n3. [Zum Sachverhalt](#title-3)\n\n4. [Entscheidungsgründe des BGH](#title-4)\n\n5. [Fazit](#title-5)\n\n4. [zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)","en":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Zur Wirksamkeit von Klauseln, welche die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren](#title-1)\n\n2. [Entscheidung des BGH](#title-2)\n\n3. [Zum Sachverhalt](#title-3)\n\n4. [Entscheidungsgründe des BGH](#title-4)\n\n5. [Fazit](#title-5)\n\n4. [zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert)"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"bgh-banken-agb-schweigen-unwirksamkeit-klausel","date_for_sort":"2021-05-07","published_at":"2021-05-10T08:21:33.271Z","title":{"de":"Banken-AGB mit fingierter Zustimmung sind unwirksam","en":"Banken-AGB mit fingierter Zustimmung sind unwirksam"}}},{"node":{"article":{"de":"In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die den Verfall der wechselseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen, sofern diese Ansprüche nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese sog. Ausschlussklauseln (auch Verfallsklauseln) dienen der Rechtssicherheit, weil sie die Arbeitsvertragsparteien zu einer zügigen Geltendmachung ihrer Ansprüche zwingen. Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen stellen regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der richterlichen Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Arbeitsverträgen befindet sich im stetigen Wandel. Zuletzt mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 hat das BAG seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von pauschalen Ausschlussklauseln mit weitreichenden Folgen geändert. Als pauschale Ausschlussklauseln werden Vertragsklauseln bezeichnet, die den Verfall sämtlicher aus dem Arbeitsverhältnis folgender wechselseitiger Ansprüche bestimmen, ohne hiervon solche Ansprüche auszunehmen, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften vertraglich nicht abbedungen werden können, wie etwa Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.\n\n## Bisherige Rechtsprechung: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen nicht\nMit Urteil vom 20. 6. 2013 - 8 AZR 280/12 hatte das BAG entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die pauschal gehalten war und sich dem Wortlaut nach auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezog, die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs infolge Mobbings nicht ausschließt. Nach Ansicht des BAG ergab die Auslegung der Klausel, dass sie weder Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzungen noch aus unerlaubter Handlung erfasse, da ein Verfall derartiger Ansprüche gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB) verstoßen würde. Es sei insofern davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien mit Vereinbarung der Ausschlussklausel nur solche Fälle erfassen wollten, die gesetzlich zulässig seien.\n\n## 180-Grad-Wende: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung und sind deshalb unwirksam\nMit Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 hat das BAG diese Rechtsprechung nun ausdrücklich aufgegeben und klargestellt, dass Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung von derartigen pauschalen Ausschlussklauseln doch umfasst sind. Derartige Klauseln verstoßen somit gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB) und sind nach § 134 BGB insgesamt nichtig. Die Nichtigkeit führt zudem ausnahmsweise dazu, dass auch der Arbeitgeber die Klausel nicht gegen sich gelten lassen muss. In anderen Fällen der Unwirksamkeit bleibt der Arbeitgeber als Verwender der Klausel an diese gebunden, während der Arbeitnehmer sich auf ihre Unwirksamkeit berufen kann (sog. Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen).\n\n## Auswirkungen auf die Praxis\nEntgegen der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der langjährigen Beratungspraxis der Anwälte werden Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung nun doch von pauschalen Ausschlussklauseln umfasst. Folge hieraus ist die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel in ihrer Gesamtheit, sodass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verfallen, sondern fortbestehen. Eine wirksame Ausschlussklausel muss künftig die vorbenannten Ansprüche explizit von ihrem Anwendungsbereich ausschließen.\n\nGerne stehen wir Ihnen bei der Gestaltung entsprechender Klauseln beratend zur Seite.\n\nAutor: Paul-Benjamin Gashon\n","en":"In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die den Verfall der wechselseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen, sofern diese Ansprüche nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese sog. Ausschlussklauseln (auch Verfallsklauseln) dienen der Rechtssicherheit, weil sie die Arbeitsvertragsparteien zu einer zügigen Geltendmachung ihrer Ansprüche zwingen. Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen stellen regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der richterlichen Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Arbeitsverträgen befindet sich im stetigen Wandel. Zuletzt mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 hat das BAG seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von pauschalen Ausschlussklauseln mit weitreichenden Folgen geändert. Als pauschale Ausschlussklauseln werden Vertragsklauseln bezeichnet, die den Verfall sämtlicher aus dem Arbeitsverhältnis folgender wechselseitiger Ansprüche bestimmen, ohne hiervon solche Ansprüche auszunehmen, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften vertraglich nicht abbedungen werden können, wie etwa Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.\n\n## Bisherige Rechtsprechung: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen nicht\nMit Urteil vom 20. 6. 2013 - 8 AZR 280/12 hatte das BAG entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die pauschal gehalten war und sich dem Wortlaut nach auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezog, die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs infolge Mobbings nicht ausschließt. 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Derartige Klauseln verstoßen somit gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB) und sind nach § 134 BGB insgesamt nichtig. Die Nichtigkeit führt zudem ausnahmsweise dazu, dass auch der Arbeitgeber die Klausel nicht gegen sich gelten lassen muss. In anderen Fällen der Unwirksamkeit bleibt der Arbeitgeber als Verwender der Klausel an diese gebunden, während der Arbeitnehmer sich auf ihre Unwirksamkeit berufen kann (sog. Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen).\n\n## Auswirkungen auf die Praxis\nEntgegen der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der langjährigen Beratungspraxis der Anwälte werden Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung nun doch von pauschalen Ausschlussklauseln umfasst. Folge hieraus ist die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel in ihrer Gesamtheit, sodass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verfallen, sondern fortbestehen. Eine wirksame Ausschlussklausel muss künftig die vorbenannten Ansprüche explizit von ihrem Anwendungsbereich ausschließen.\n\nGerne stehen wir Ihnen bei der Gestaltung entsprechender Klauseln beratend zur Seite.\n\nAutor: Paul-Benjamin Gashon\n"},"date":{"de":"06.05.2021","en":"06.05.2021"},"description_short":{"de":"Das BAG gibt seine ständige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von pauschalen Ausschlussklauseln auf","en":"Das BAG gibt seine ständige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von pauschalen Ausschlussklauseln auf"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Bisherige Rechtsprechung: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen nicht](#title-1)\n\n2. [180-Grad-Wende: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung und sind deshalb unwirksam](#title-2)\n\n3. [Auswirkungen auf die Praxis](#title-3)\n\n4. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Bisherige Rechtsprechung: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen nicht](#title-1)\n\n2. [180-Grad-Wende: Pauschale Ausschlussklauseln umfassen Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung und sind deshalb unwirksam](#title-2)\n\n3. [Auswirkungen auf die Praxis](#title-3)\n\n4. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"unwirksamkeit-pauschale-ausschlussklausel","date_for_sort":"2021-05-06","published_at":"2021-05-06T15:55:19.445Z","title":{"de":"Unwirksame Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag","en":"Unwirksame Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag"}}},{"node":{"article":{"de":"Das Arbeitsgericht Köln hatte mit Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen Fehlens eines schriftlichen Nachweises der behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund der Gefahr einer Corona-Infektion zu entscheiden.\n\n## Sachverhalt: Fernmündliche Anordnung der Quarantäne\nDer Arbeitnehmer war seit wenigen Monaten als Monteur in einem kleinen Dachdeckerbetrieb beschäftigt, der regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Oktober 2020 erhielt er einen Anruf des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Bruder seiner Freundin mit dem Corona-Virus infiziert sei und er als Kontaktperson gelte. Es wurde sodann fernmündlich die häusliche Quarantäne aufgrund des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie angeordnet.\n\nDer Arbeitnehmer informierte seinen Arbeitgeber über die Anordnung der Quarantäne und dass er vorerst nicht zur Arbeit erscheinen könne. Der Arbeitgeber verlangte jedoch eine schriftliche Bestätigung der Quarantäneanordnung seitens der Behörde. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfragen des Arbeitnehmers wurde ihm diese Bestätigung vom überlasteten Gesundheitsamt zunächst nicht erteilt. Der Arbeitgeber zweifelte deshalb an, dass überhaupt eine behördliche Anordnung der Quarantäne erfolgt sei und erklärte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wenige Tage später ging dem Arbeitnehmer die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der häuslichen Quarantäne zu. Der Kläger erhob sodann Kündigungsschutzklage.\n\n## Die Entscheidung: Sittenwidrigkeit der Kündigung\nDas Arbeitsgericht Köln hat in der Entscheidung zunächst klargestellt, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes selbst bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitnehmer jedenfalls vor willkürlichen Kündigungen und Kündigungen, die auf sachfremden Motiven beruhen geschützt ist, da diese gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden verstoßen und damit unzulässig sind.\n\nDie ausgesprochene Kündigung sei im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber habe die behördliche Anordnung aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung angezweifelt und den Arbeitnehmer so dazu gezwungen, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Anordnung der Quarantäne bedürfe aber keiner Schriftform und die Nichtbeachtung sei unter Strafe gestellt, sodass der Arbeitnehmer der Anordnung Folge leisten musste. Der verspätete Zugang der schriftlichen Anordnung falle nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. \n\nEine in dieser Konstellation ausgesprochene Kündigung erweise sich auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes als rechtsunwirksame willkürliche Kündigung aus sachfremden Motiven. Von der Rechtsordnung könne nicht hingenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz allein deswegen verliere, weil eine schriftliche Bestätigung einer behördlichen Quarantäne-Anordnung erst verspätet erfolge.\n\n## Fazit\nDie Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund einer behördlichen Anordnung zur häuslichen Quarantäne verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam, auch wenn eine schriftliche Anordnung oder Bestätigung der Quarantäneanordnung verspätet vorgelegt wird. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, dass es bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes keines Kündigungsgrundes für die ordentliche Kündigung bedarf. \nHat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die behauptete mündliche Anordnung der Quarantäne tatsächlich nur vorgeschoben ist und legt der Arbeitnehmer zunächst keine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vor, wird der Arbeitgeber gut beraten sein, mit der Kündigung zuzuwarten. Hintergrund ist, dass auch eine mündliche Anordnung der Quarantäne wirksam ist. Mit Blick auf die Möglichkeit des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 IfSG eine Entschädigung für die während der Quarantäne trotzdem anfallenden Lohnkosten zu beantragen, dürfte eine (ggf. fristlose) Kündigung auch dann noch möglich sein, wenn das Gesundheitsamt die Erstattung nachträglich ablehnen sollte, weil eine Quarantäne tatsächlich nicht angeordnet wurde.\n","en":"Das Arbeitsgericht Köln hatte mit Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen Fehlens eines schriftlichen Nachweises der behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund der Gefahr einer Corona-Infektion zu entscheiden.\n\n## Sachverhalt: Fernmündliche Anordnung der Quarantäne\nDer Arbeitnehmer war seit wenigen Monaten als Monteur in einem kleinen Dachdeckerbetrieb beschäftigt, der regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Oktober 2020 erhielt er einen Anruf des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Bruder seiner Freundin mit dem Corona-Virus infiziert sei und er als Kontaktperson gelte. Es wurde sodann fernmündlich die häusliche Quarantäne aufgrund des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie angeordnet.\n\nDer Arbeitnehmer informierte seinen Arbeitgeber über die Anordnung der Quarantäne und dass er vorerst nicht zur Arbeit erscheinen könne. Der Arbeitgeber verlangte jedoch eine schriftliche Bestätigung der Quarantäneanordnung seitens der Behörde. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfragen des Arbeitnehmers wurde ihm diese Bestätigung vom überlasteten Gesundheitsamt zunächst nicht erteilt. Der Arbeitgeber zweifelte deshalb an, dass überhaupt eine behördliche Anordnung der Quarantäne erfolgt sei und erklärte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wenige Tage später ging dem Arbeitnehmer die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der häuslichen Quarantäne zu. Der Kläger erhob sodann Kündigungsschutzklage.\n\n## Die Entscheidung: Sittenwidrigkeit der Kündigung\nDas Arbeitsgericht Köln hat in der Entscheidung zunächst klargestellt, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes selbst bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitnehmer jedenfalls vor willkürlichen Kündigungen und Kündigungen, die auf sachfremden Motiven beruhen geschützt ist, da diese gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden verstoßen und damit unzulässig sind.\n\nDie ausgesprochene Kündigung sei im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber habe die behördliche Anordnung aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung angezweifelt und den Arbeitnehmer so dazu gezwungen, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Anordnung der Quarantäne bedürfe aber keiner Schriftform und die Nichtbeachtung sei unter Strafe gestellt, sodass der Arbeitnehmer der Anordnung Folge leisten musste. Der verspätete Zugang der schriftlichen Anordnung falle nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. \n\nEine in dieser Konstellation ausgesprochene Kündigung erweise sich auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes als rechtsunwirksame willkürliche Kündigung aus sachfremden Motiven. Von der Rechtsordnung könne nicht hingenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz allein deswegen verliere, weil eine schriftliche Bestätigung einer behördlichen Quarantäne-Anordnung erst verspätet erfolge.\n\n## Fazit\nDie Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund einer behördlichen Anordnung zur häuslichen Quarantäne verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam, auch wenn eine schriftliche Anordnung oder Bestätigung der Quarantäneanordnung verspätet vorgelegt wird. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, dass es bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes keines Kündigungsgrundes für die ordentliche Kündigung bedarf. \nHat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die behauptete mündliche Anordnung der Quarantäne tatsächlich nur vorgeschoben ist und legt der Arbeitnehmer zunächst keine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vor, wird der Arbeitgeber gut beraten sein, mit der Kündigung zuzuwarten. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n\n1. [Sachverhalt: Fernmündliche Anordnung der Quarantäne](#title-1)\n\n2. [Entscheidung: Sittenwidrigkeit der Kündigung](#title-2)\n\n3. [Fazit](#title-3)\n\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"kuendigung-anordnung-quarantaene","date_for_sort":"2021-04-29","published_at":"2021-04-29T15:29:28.610Z","title":{"de":"ArbG Köln: Keine Kündigung wegen Quarantäne!","en":"ArbG Köln: Keine Kündigung wegen Quarantäne!"}}},{"node":{"article":{"de":"Dieser Artikel ist am 23. April 2021 im [Onlineangebot des RWS-Verlages](https://www.rws-verlag.de/aktuell/newsticker-kanzleien/insolvenz-schreckgespenst-oder-sanierungsoption-67314/) erschienen.\n\n## Notbremse und verschärfter Lockdown? \nBislang konnte eine branchenübergreifende Pleitewelle durch staatliche Hilfsmaßnahmen und die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verhindert werden. „Insbesondere zu Beginn der Krise war Letzteres ein probates Mittel, um einen möglichen Dominoeffekt aufzuhalten“, weiß Lars-Erik Röder, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt für Insolvenzrecht der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG. „Zum Jahresende 2020 reagierte der Gesetzgeber auf EU-Vorgaben und brachte damit neue Instrumente auf den Weg, die besonders Unternehmen in der Krise beim Neustart helfen sollen.“ Eine Insolvenz wird insbesondere hierzulande oftmals als albtraumhafter Totalschaden dargestellt. Dabei bedeutet eine solche drohende Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch das Ende. Mit den richtigen Beratern können Krise oder Insolvenz auch für einen Neuanfang stehen.\n\n## Prinzip: Fresh Start \nMit dem neu erlassenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG – bietet der Gesetzgeber strauchelnden Unternehmen neben der außergerichtlichen Sanierung und einem Insolvenzverfahren eine weitere Möglichkeit, aus der Schräglage zu kommen. Ist eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten zwei Jahren abzusehen, können Sanierungsmaßnahmen sogar gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. „In diesem Fall reicht es aus, wenn 75 Prozent der Geldgeber den Maßnahmen zustimmen“, weiß Lars-Erik Röder. „Dabei können die zuständigen Geschäftsführer die Verhandlungen zu dem Restrukturierungsplan grundsätzlich selbst führen.“ Wie stark das Gericht eingebunden wird, liegt in den Händen der Beteiligten und kann bei Plänen, die entgegen dem Minderheitswillen in deren Gläubigerrechte eingreifen, zurate gezogen werden. Auf diese Art und Weise gelingt eine Neuausrichtung ohne Insolvenzverfahren.\n\n## Wieder auf Kurs bringen \nDroht einem Unternehmen bereits kurzfristig eine Zahlungsunfähigkeit, bleiben mit dem ESUG ausreichend Mittel zur Verfügung, um einen in Schieflage geratenen Betrieb wieder auf die Erfolgsspur zu führen. „Vor allem wenn noch Substanz im Unternehmen ist und früh genug ein Schutzschirmverfahren eingeleitet wird, lässt sich in vielen Fällen eine Lösung für einen Turnaround finden“, erklärt Lars-Erik Röder. Eine solche Kurskorrektur Richtung Sanierung bedeutet im Idealfall nicht nur, dass Unternehmer ihre Geschäfte weiterführen können, sondern unter Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern auch zusätzliche Liquidität bekommen. Konkret heißt das: Dauerschuldverhältnisse stellen sich vorübergehend auf null, Löhne und Gehälter finanzieren sich bis zu drei Monate aus den Mitteln des Insolvenzgeldes und die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus dem Eröffnungsverfahren kann vom Finanzamt zurückgeholt werden. Zudem lassen sich auch langfristige Verträge einfacher beenden und mit dem Anspruch, das Unternehmen insgesamt zu erhalten, Personal abbauen. „Eine pauschale Reduzierung von Arbeitsplätzen sollte jedoch nicht automatisch das Ziel sein. Welche Schritte notwendig werden, hängt im Einzelfall von der Ursache der Insolvenz ab“, ergänzt der Rechtsanwalt. Oft erweist sich bei drastischen Umsatzrückgängen nicht das Produkt oder die Dienstleistung eines Betriebs als problematisch, sondern die bisherige Geschäftsstruktur oder vielleicht auch das aktuelle Management.\n\n## Aus Alt mach Neu \nUm Zukunftsperspektiven bei einer Sanierung als Restrukturierungsvorhaben oder unter Insolvenzschutz zu entwickeln, braucht es professionelle Begleiter, die einen klaren Trennstrich zwischen Vergangenheit und Zukunft ziehen können. „Neben der juristischen Expertise ist bei einem solchen Verfahren betriebswirtschaftliches Know-how unabdingbar“, so der Rechtsanwalt. Zudem empfiehlt sich bei der Wahl der Berater eine Entscheidung für ein interdisziplinäres Team mit langjähriger Berufs- und Sanierungserfahrung. „In der oft knapp bemessenen Zeit können sie zuverlässig erkennen, ob eine Restrukturierung oder eine Sanierung unter Insolvenzschutz Erfolgsaussichten hat“, erläutert Lars-Erik Röder. Im Idealfall stehen diese Berater dem Unternehmen dann auch außerhalb von Krisenzeiten und Insolvenzfragen zur Seite.","en":"Dieser Artikel ist am 23. April 2021 im [Onlineangebot des RWS-Verlages](https://www.rws-verlag.de/aktuell/newsticker-kanzleien/insolvenz-schreckgespenst-oder-sanierungsoption-67314/) erschienen.\n\n## Notbremse und verschärfter Lockdown? \nBislang konnte eine branchenübergreifende Pleitewelle durch staatliche Hilfsmaßnahmen und die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verhindert werden. „Insbesondere zu Beginn der Krise war Letzteres ein probates Mittel, um einen möglichen Dominoeffekt aufzuhalten“, weiß Lars-Erik Röder, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt für Insolvenzrecht der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG. „Zum Jahresende 2020 reagierte der Gesetzgeber auf EU-Vorgaben und brachte damit neue Instrumente auf den Weg, die besonders Unternehmen in der Krise beim Neustart helfen sollen.“ Eine Insolvenz wird insbesondere hierzulande oftmals als albtraumhafter Totalschaden dargestellt. Dabei bedeutet eine solche drohende Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch das Ende. Mit den richtigen Beratern können Krise oder Insolvenz auch für einen Neuanfang stehen.\n\n## Prinzip: Fresh Start \nMit dem neu erlassenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG – bietet der Gesetzgeber strauchelnden Unternehmen neben der außergerichtlichen Sanierung und einem Insolvenzverfahren eine weitere Möglichkeit, aus der Schräglage zu kommen. Ist eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten zwei Jahren abzusehen, können Sanierungsmaßnahmen sogar gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. „In diesem Fall reicht es aus, wenn 75 Prozent der Geldgeber den Maßnahmen zustimmen“, weiß Lars-Erik Röder. „Dabei können die zuständigen Geschäftsführer die Verhandlungen zu dem Restrukturierungsplan grundsätzlich selbst führen.“ Wie stark das Gericht eingebunden wird, liegt in den Händen der Beteiligten und kann bei Plänen, die entgegen dem Minderheitswillen in deren Gläubigerrechte eingreifen, zurate gezogen werden. Auf diese Art und Weise gelingt eine Neuausrichtung ohne Insolvenzverfahren.\n\n## Wieder auf Kurs bringen \nDroht einem Unternehmen bereits kurzfristig eine Zahlungsunfähigkeit, bleiben mit dem ESUG ausreichend Mittel zur Verfügung, um einen in Schieflage geratenen Betrieb wieder auf die Erfolgsspur zu führen. „Vor allem wenn noch Substanz im Unternehmen ist und früh genug ein Schutzschirmverfahren eingeleitet wird, lässt sich in vielen Fällen eine Lösung für einen Turnaround finden“, erklärt Lars-Erik Röder. Eine solche Kurskorrektur Richtung Sanierung bedeutet im Idealfall nicht nur, dass Unternehmer ihre Geschäfte weiterführen können, sondern unter Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern auch zusätzliche Liquidität bekommen. Konkret heißt das: Dauerschuldverhältnisse stellen sich vorübergehend auf null, Löhne und Gehälter finanzieren sich bis zu drei Monate aus den Mitteln des Insolvenzgeldes und die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus dem Eröffnungsverfahren kann vom Finanzamt zurückgeholt werden. Zudem lassen sich auch langfristige Verträge einfacher beenden und mit dem Anspruch, das Unternehmen insgesamt zu erhalten, Personal abbauen. „Eine pauschale Reduzierung von Arbeitsplätzen sollte jedoch nicht automatisch das Ziel sein. Welche Schritte notwendig werden, hängt im Einzelfall von der Ursache der Insolvenz ab“, ergänzt der Rechtsanwalt. 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COVID-19 in den jeweiligen Betriebsschließungsversicherungsbedingungen mitversichert ist. Diese Rechtsfrage wird weiterhin von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. \n\nEinige Gerichte (u. a. LG Stuttgart, LG Oldenburg, LG Hamburg  oder LG Berlin) erachten den in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Katalog über die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung in den §§ 6, 7 IfSG benannten Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend. Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Abschluss des Kataloges für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar sei und daher auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht käme. \n\nWiederum andere Gerichte (u. a. LG München, LG Flensburg, LG Düsseldorf oder LG Magdeburg) bejahen den Versicherungsschutz,  da u. a. der abschließende \nCharakter der Aufzählung für den geschäftserfahrenden Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich werde. Insoweit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, zumindest wäre hierin eine Mehrdeutigkeit der Klausel zu erkennen.\n\n## Obergerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart:\n\nMit Urteil vom 15.02.2021 (Az. 7 U 351/20) hat das OLG Stuttgart erstmalig obergerichtlich über den Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung entschieden und die Revision zugelassen. In einem Parallelverfahren vom selben Tag (Az. 7 U 335/20) wurde die Revision nicht zugelassen, da hier andere Versicherungsbedingungen zu Grunde lagen. Dem Fall, welcher der Revision zugänglich ist, liegen AVB zugrunde, die denen der meisten Versicherer entsprechen. In Ziffer 1.1. heißt es: „*Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt*.“ In Ziffer 1.2 heißt es weiter: „*Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger*“. In der Auflistung ist COVID-19 nicht benannt.\n\nAufgrund des Umstands, dass in der Auflistung in Ziffer 1.2 COVID-19 nicht benannt ist, entschied das OLG Stuttgart, dass kein Versicherungsschutz besteht. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen abgeschlossenen und nicht erweiterbaren Katalog. Sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Diesem stünde auch nicht der Ausschluss von Prionenerkrankungen entgegen. Zwar werde diese Krankheit im Katalog der meldepflichtigen Krankheiten nicht erwähnt, jedoch könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass der erkennbar abgeschlossene Katalog wieder geöffnet werden soll. \n\nDie vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung zudem weder überraschend noch intransparent. Sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand, so die Richter.\n\n## Rechtliche Einschätzung:\n\nViele Versicherungsnehmer sind nunmehr durch die obergerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart verunsichert und entmutigt. Einige sehen sogar gänzlich davon ab, ihre Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung gerichtlich weiter zu verfolgen. Unseres Erachtens bestehen aber dennoch gute rechtliche Gründe weiter Mut und Hoffnung zu schöpfen. \n\nDie Gerichte, die sich bisher gegen den Versicherungsnehmer ausgesprochen haben, somit auch das OLG Stuttgart, haben nach unserer Meinung wesentliche Rechtsgedanken übersehen bzw. sich mit diesen nicht hinreichend auseinander gesetzt. \n\nMit der oftmals in den Bedingungen einführenden Klausel ausweislich der Entscheidung des OLG Stuttgart „*Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt.*“ gibt der Versicherer unseres Erachtens ein Leistungsversprechen ab. Für den Versicherungsnehmer ist dieses Leistungsversprechen klar und deutlich formuliert. Der Versicherer nimmt vollumfänglich Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so dass dem Versicherungsnehmer bereits bei Einführung in die Versicherungsbedingungen suggeriert wird, dass der Versicherer alle – auch zukünftige – Krankheiten und Krankheitserreger ausweislich der §§ 6,7 IfSG versichern und hierfür einstehen möchte, denn schließlich bezieht er sich (zunächst) vollumfänglich auf das Infektionsschutzgesetz.\n\nIn einer nachstehenden Klausel (so z. B. Ziffer 1.2 ausweislich der Entscheidung des OLG Stuttgart) nimmt der Versicherer dieses Leistungsversprechen in widersprüchlicher Weise zurück. Eine Klausel, die ein eindeutiges Leistungsversprechen ins Gegenteil verkehrt und zudem mit dieser in einem räumlichen Zusammenhang steht, kann mit dem Leitbild des Versicherungsvertrages nicht vereinbar sein. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach überraschend und wird gewöhnlich gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.\n\nDarüber hinaus sind Klauseln wie vorgenannt aber auch unklar (§ 305 c Abs. 2 BGB). Denn eine Auflistung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger verdeutlicht dem Versicherungsnehmer gerade nicht, dass er keinen Versicherungsschutz erlangen soll. Im Gegenteil: Überwiegend erfolgt mit der Auflistung die vollständige Wiedergabe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages in den §§ 6,7 IfSG benannten Krankheiten und Krankheitserreger. Demnach ist hier vielmehr von einer Information des Versicherungsumfanges auszugehen und nicht von einer Beschränkung. Zudem ist die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Bedingungen aufgrund ihrer Umfänglichkeit derart unübersichtlich, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss keinesfalls erwartet werden kann, dass dieser sofort erkennt, welche Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz nicht unterfallen. Insbesondere dann nicht, wenn zuvor vollumfänglich auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen worden ist. Aufgrund dessen ist diese Klausel auch als intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu bewerten.\n\n## Fazit:\n\nSicherlich ist das Urteil des OLG Stuttgart für den Versicherungsnehmer zunächst niederschmetternd. Aber es ist durchaus positiv zu bewerten, dass die Revision zum BGH zugelassen worden ist. Die Revision im Zivilprozess ist nämlich nicht ohne Weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.\n\nEs ist somit davon auszugehen, dass bezüglich dieser Thematik auch zeitnah ein Urteil des BGH zu erwarten ist. Im Hinblick auf die bisherigen Entscheidungen des BGH zur Auslegung von Klauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen), wird der BGH mutmaßlich hieran auch weiter strenge Maßstäbe knüpfen. \n\nDie Chancen auf eine für die Versicherungsnehmer positive Entwicklung in dieser Angelegenheit sind daher realistisch. \n\nAutor: Rebecca Gellert\n","en":"Test"},"date":{"de":"20.04.2021","en":"20.04.2021"},"description_short":{"de":"Der nachstehende Beitrag bezieht sich auf die „neusten“ Entwicklungen im Bereich der Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnungen wegen Corona.","en":"Betriebsschließungsversicherung und Corona – ein Update!"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger](#title-1)\n2. [Obergerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart:](#title-2)\n3. [Rechtliche Einschätzung](#title-3)\n4. [Fazit](#title-4)\n5. [zur Autorin](https://korten-ag.de/lawyers/rebecca-gellert)","en":"Test"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"betriebsschliessung-versicherung-corona-aktuell","date_for_sort":"2021-04-20","published_at":"2021-04-20T09:39:01.828Z","title":{"de":"Betriebsschließungsversicherung und Corona – ein Update!","en":"Betriebsschließungsversicherung und Corona – ein Update!"}}},{"node":{"article":{"de":"Da wir in den letzten Wochen wiederholt Anfragen erhalten haben, die sich mit der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern befassten, soll die Problemstellung und die Entwicklung in den vergangenen Jahren hier kurz dargestellt werden. \n\nIm Kern geht es um die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob seine Tätigkeit der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. \n\n## Nichtselbständige Arbeit\nNach § 7 Abs.1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers und eine Tätigkeit nach Weisungen.\nEin Beschäftigter in diesem Sinne ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung.\n\n## Kennzeichen für die selbständige Tätigkeit\nKehrt man die vorstehenden Argumente um, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, bei  im Wesentlichen freier Einteilung der Arbeitszeit und der freien Gestaltung der Arbeitsleistung. Darüber hinaus trägt der Selbständige in der Regel für die größeren Unternehmenschancen auch ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko.\n\n## Maßstab des Bundessozialgerichts\n\nEntscheidend für die Beurteilung der Tätigkeit ist laut Bundessozialgericht (BSG) das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Hierzu müssen alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände festgestellt und deren Tragweite gewichtet werden. Danach hat eine nachvollziehbare, logische und widerspruchsfreie Abwägung der Merkmale zu erfolgen (BSG-Urteil vom 29.07.2015 —Az.: B 12 KR 23/13 R). Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt letztendlich davon ab, welche der festgestellten Merkmale überwiegen.\n\nUrsprünglich konnte hier mit den tatsächlichen Umständen außerhalb des Gesellschaftsrechts argumentiert werden (sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung). Die rechtlichen Ansätze waren dabei vielfältig, seien es nun rein faktische Umstände, dass Mehrheitsgesellschafter ihre rechtlichen Befugnisse nie ausübten, über schuldrechtliche Vereinbarungen, Stimmrechtsbindungsverträge bis hin zu Optionsverträgen zum Erwerb der mehrheitlichen Beteiligung oder Treuhandlösungen. All diesen Ansätzen ist gemein, dass die Sozialgerichte sie nicht mehr gelten lassen.\n\n## Aktueller Prüfungsmaßstab\nDie Prüfung orientiert sich mittlerweile im ersten Schritt an den Mehrheitsverhältnissen innerhalb der relevanten Gesellschaft, wobei auch Einflussmöglichkeiten über zwischengeschaltete Holdings u.ä. Berücksichtigung finden. Hält der Geschäftsführer einer GmbH mindestens 50% der Geschäftsanteile direkt oder so, dass er die Rechte daraus unbeschränkt wahrnehmen kann, endet die Prüfung bereits im ersten Schritt, da er ihm nicht genehme Weisungen des/der anderen Gesellschafter jedenfalls verhindern kann. \n\nHält der Geschäftsführer eine geringere Beteiligung (Minderheitsbeteiligung), wird im zweiten Schritt geprüft, ob der Gesellschaftsvertrag ihm die Rechtsmacht verleiht, Beschlüsse des Mehrheitsgesellschafters zu vermeiden. Klassischer Weise wird dies über eine Erhöhung der erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussfassung, von der Beteiligung abweichende Stimmrechtsgewichtungen oder aber Sonderrechte für den Minderheitsgesellschafter gelöst. Im Ergebnis muss der Geschäftsführer für alle Angelegenheiten der Gesellschaft über eine Sperrminorität verfügen, um Weisungen des Mehrheitsgesellschafters zu verhindern. Zu berücksichtigen sind entsprechende Satzungsregelungen erst ab Veröffentlichung des angepassten Gesellschaftsvertrages. 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[Nichtselbständige Arbeit](#title-1)\n2. [Kennzeichen für die selbständige Tätigkeit](#title-2)\n3. [Maßstab des Bundessozialgerichts](#title-3)\n4. [Aktueller Prüfungsmaßstab](#title-4)\n5. [Zum Autor](https://dev.korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)","en":"test"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"sozialversicherungspflicht-gmbh-geschaeftsfuehrer","date_for_sort":"2021-04-14","published_at":"2021-04-14T15:09:50.778Z","title":{"de":"Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern","en":"Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern"}}},{"node":{"article":{"de":"Wendet der Kommanditist bei seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ein, dass der geforderte Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich sei, war bisher umstritten, ob zur Tabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen zu berücksichtigen sind. Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 09. Februar 2021 (II ZR 28/20) positioniert und geht davon aus, dass auch bestrittene Forderungen berücksichtigt werden können. Hierzu im Einzelnen:\n\n## Haftungsbeschränkung des Kommanditisten\nGrundsätzlich ist die Haftung von Kommanditisten in § 171 Abs. 1 HGB nachvollziehbar geregelt: „Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.“ Für eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist zum einen erforderlich, dass nach § 162 Abs. 1 HGB die Haftungssumme im Handelsregister eingetragen wird und zum anderen muss die Einlage in der Form, die der Gesellschaftsvertrag vorsieht erbracht sein. \n\n## Wiederaufleben der Haftung\nGerät die Kommanditgesellschaft in die Insolvenz, gehört es zu den Pflichten des Insolvenzverwalters, zu prüfen, ob die Kommanditisten ihre Einlagen ordnungsgemäß erbracht haben und diese nicht wieder zurückgeflossen sind. Entsprechend heißt es in § 172 Abs. 4 S. 1 HGB: „Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.“ In dem jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall waren Ausschüttungen an den Kommanditisten erfolgt, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren. Dies war als verbotene Rückzahlung der Einlage zu bewerten.\n\n## Einwendung der ausreichenden Masse\nEine mögliche Verteidigung gegen die Inanspruchnahme ist die Behauptung des Kommanditisten, dass der von ihm geforderte Betrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich sei. Dies ist durch den Vergleich der vorhandenen Masse auf der einen Seite und der zur Tabelle angemeldeten Forderungen sowie der Masseverbindlichkeiten auf der anderen Seite zu ermitteln. In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob auf der Passivseite der Betrachtung ebenfalls die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen sind, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurden. \n\n## Entscheidung des BGH\nDer BGH hat in seinem Urteil vom 09.02.2021 entschieden, dass die zur Tabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen dann zu berücksichtigen sind, wenn eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt. Den entsprechenden Beweis hat der Insolvenzverwalter zu führen. \n\nDer BGH hat sich in der Entscheidung ebenfalls mit dem Widerspruch befasst, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen auf der einen Seite bestritten hat und auf der anderen Seite auf der Passivseite berücksichtigen möchte. Insoweit ist die Annahme nicht fernliegend, dass der Insolvenzverwalter die bestrittenen Forderungen für unberechtigt hält und sich bei einer etwaigen Einbeziehung dieser gegenüber den Kommanditisten treuwidrig (§ 242) verhalten würde. Dennoch muss etwas anderes gelten, wenn eine Beseitigung des Widerspruchs noch durch Feststellungsklage möglich erscheint. Folgerichtig ist der Insolvenzverwalter in solchen Fällen berechtigt, den Kommanditisten für die von ihm bestrittenen Forderungen insoweit in Anspruch zu nehmen, wie es die Sorgfalt zur Bildung angemessener Rückstellungen verlangt, solange er substanziiert darlegen kann, aus welchen Gründen trotz seines Widerspruchs bezüglich der Forderungen noch mit einer Feststellung zur Tabelle gerechnet werden muss. Hier wird die Verteidigung des Kommanditisten anzusetzen haben und begründen müssen, aus welchen Umständen sich ableiten lässt, dass mit einer Feststellungsklage nicht mehr zu rechnen sei.\n\nAutor: Lars-Erik Röder\n","en":"Wendet der Kommanditist bei seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ein, dass der geforderte Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich sei, war bisher umstritten, ob zur Tabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 09. Februar 2021 (II ZR 28/20) positioniert und geht davon aus, dass auch bestrittene Forderungen berücksichtigt werden können. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)","en":"test"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"aussenhaftung-kommanditist-insolvenz","date_for_sort":"2021-04-06","published_at":"2021-03-30T15:32:26.417Z","title":{"de":"Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz","en":"Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz"}}},{"node":{"article":{"de":"Rechtsanwalt Felix Korten erläutert im Interview mit [LOGISTIK HEUTE](https://logistik-heute.de/news/haftung-der-suez-krise-ein-blockierter-kanal-kann-hoehere-gewalt-sein-33359.html) Haftungsfragen, die sich aus der Havarie am Suezkanal ergeben.\n\n*Während der Schiffsverkehr am Suezkanal wieder frei fließt, werden Haftungsfragen, die sich aus der Blockade ergeben, gerade akut. Wer haftet etwa bei Lieferverzögerungen oder Ausfällen? Und zählt ein blockierter Kanal als höhere Gewalt? LOGISTIK HEUTE hat Felix Korten, Rechtanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, um seine Einschätzung gebeten.*\n\n##LOGISTIK HEUTE: Wer haftet in der Regel, wenn es im Zuge der jüngsten Blockade im Suez-Kanal zu Lieferverzögerungen und/oder Ausfällen kommt?\n\n*Felix Korten:* Grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner. In der Regel haften also die japanische Reederei, der deutsch-taiwanesische Charterer, die ägyptische Kanalbetreiberin, die Lieferanten beziehungsweise Spediteure sowie Versicherungen gegenüber ihren Auftraggebern und Kunden. Ob die Haftung auch tatsächlich greift, hängt im Einzelfall von mehreren Faktoren ab. Geltende Vereinbarungen, Lieferbedingungen und das Recht des Staates, das für die Verträge gilt, spielen ebenso eine Rolle wie die Schadensursache. Wir wissen noch nicht, ob das Containerschiff ‚Ever Given‘ aufgrund eines Sandsturms, eines Stromausfalls oder durch menschliches Versagen havarierte. Auftraggeber und Importeure sollten aber im Zweifelsfall immer versuchen, mögliche Haftungsansprüche durchzusetzen.“\n\n##Gilt ein über mehrere Tage querstehendes Containerschiff als Höhere Gewalt?\n\nHöhere Gewalt ist gesetzlich nicht definiert und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nur am Rande erwähnt. Allgemein wird darunter im deutschen Vertragsrecht ein von außen wirkendes Ereignis verstanden, auf das die Vertragspartner keinen Einfluss haben. Ein blockierter Kanal kann durchaus unter Force Majeure fallen, zumindest aus Sicht der wartenden Schiffe. Neben dieser objektiven Voraussetzung muss aber noch ein weiterer subjektiver Aspekt zutreffen: Äußerst zumutbare Sorgfalt konnte das Schaden verursachende Ereignis nicht verhindern. Es muss also im Einzelfall untersucht werden, ob beispielsweise eine Bevorratung geboten war, um eine Lieferverzögerung zu kompensieren. Lieferanten und Spediteure werden unterdessen alles versuchen, um sich auf höhere Gewalt zu berufen.\n\n##Blockaden an neuralgischen Verkehrspunkten können auch in Zukunft auftreten. Wie lassen sich daraus entstehende Haftungsrisiken auf Lieferanten- wie Bestellerseite minimieren?\n\nDurch gute Verträge und gute Lieferbedingungen kann man viele mögliche Haftungsquellen ausschließen. Die Kunst bei der rechtlichen Gestaltung besteht darin, möglichst viele Ereignisse vorherzusehen. Standardmäßig werden beispielsweise Streiks, Naturkatastrophen und Handelsembargos berücksichtigt und klare Rechtsfolgen beschrieben. 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Darauf einigten sich Bund und Länder nach mehrstündigen Verhandlungen. Angesichts rasant steigender Infektionszahlen in der dritten Welle der Covid-19-Pandemie soll das öffentliche, wirtschaftliche und private Leben so stark heruntergefahren werden wie noch nie. An den fünf Ostertagen gelte das Prinzip „Wir bleiben zuhause“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel. Was diese Ruhetage für Unternehmen und Arbeitnehmer bedeuten, erklärt Arbeitsrechtler Felix Korten, Gründer und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG.\n\n## Zur Person\nPorträt von Felix Korten\nFelix Korten\nist Vorstand und Gründer der Hamburger Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG. Korten berät Unternehmer sowie kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht\n\n## Was bedeuten die Ruhetage am 1. und 3. April für Unternehmen?\nFelix Korten: Der Begriff des Ruhetages ist gesetzlich nicht definiert. Anhand der Ausführungen im Beschluss vom 22.03.2021 ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um Tage handelt, die gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden. Neben den erweiterten Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich sieht der Beschluss im gewerblichen Bereich vor, dass „ausschließlich der Lebensmittelhandel im engeren Sinne am Samstag geöffnet“ sein soll. Ob sich diese Einschätzung bestätigt, bleibt abzuwarten. Der Beschluss sieht insofern vor, dass der Bund einen „Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung und Begründung“ vorlegen wird. Der Hamburger Senat will beispielsweise bis Freitag eine neue Verordnung erarbeiten, die die Einzelheiten regelt. Die Bestimmung der gesetzlichen Feiertage ist ja bekanntlich Ländersache.\n\n## Welche gesetzlichen Regelungen gelten denn an Feiertagen?\nKorten: Paragraph 9 des Arbeitszeitgesetzes bestimmt an Sonntagen und Feiertagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Verboten ist jede Art der Beschäftigung von Arbeitnehmern, sogar Beschäftigungsformen wie Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft.\n\n## Dürfen Arbeitnehmer trotzdem freiwillig (im Homeoffice) arbeiten?\nKorten: Nein. Vom Beschäftigungsverbot des Paragraph 9 erfasst sind auch Beschäftigungen außerhalb des Betriebs, etwa im Homeoffice. Paragraph 9 ist zwingendes Recht und untersagt deshalb auch freiwillige Arbeit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber duldet. Sämtliche Vereinbarungen die gegen § 9 Verstoßen sind nichtig, sowohl Individualrechtlicher als auch kollektivrechtlicher Art.\n\n## Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?\nKorten: Ja. Da Paragraph 9 seinem ausdrücklichem Wortlaut nach nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbietet, gilt das Beschäftigungsverbot nicht für die selbständige Eigentätigkeit des Arbeitgebers. Zudem erlaubt Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes die Sonntags- und Feiertagsarbeit für kritische Systeme, beispielsweise Rettungsdienste, Feuerwehr oder Krankenhäuser, und für andere Zweige, etwa Ver- und Entsorgung oder Bewachung, und viele mehr. Darüber hinaus können behördliche Ausnahmegenehmigungen nach §§ 13 ff. ArbZG erteilt werden.\n\nParagraph 13 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes sieht insofern die Ermächtigung des Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen vor, mit der die Ausnahmen zur Feiertags- und Sonntagsarbeit erweitert und auch eingeschränkt werden können. Soweit die Bundesregierung hiervon keinen Gebrauch macht, steht den Landesregierungen dasselbe Recht zu. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die Landesregierungen in den zu erwartenden Landesverordnungen die Ausnahmen zur Feiertagsarbeit weiter einschränken, als Paragraph 10 es bislang vorsieht. Hiervon dürfte auszugehen sein, da Paragraph 10 doch sehr weitreichende Ausnahmetatbestände vorsieht und nach dem Beschluss ja nur der Lebensmittelhandel im engeren Sinne und auch nur am Samstag geöffnet haben soll.\n\n## Müssen Arbeitnehmer Urlaub nehmen?\nKorten: Nein. Arbeitnehmer müssen keinen Urlaub nehmen, da ein Beschäftigungsverbot besteht.\nWas passiert, wenn in Unternehmen trotzdem weitergearbeitet wird?\nKorten: Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot wird nach Paragraph 22 Arbeitszeitgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bestraft und gegebenenfalls sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 23 ArbZG) bei beharrlicher Wiederholung des Verstoßes oder kausaler Gesundheitsschädigung eines Arbeitnehmers.\n\n## Wird für den April weniger Lohn ausgezahlt?\nKorten: Ob dem Arbeitnehmer für April weniger Lohn ausgezahlt wird, hängt wesentlich von der vereinbarten Lohnart ab. Bei dem normalerweise vereinbarten Zeitlohn, also zum Beispiel einem Monatsgehalt, erfolgt jedoch keine Lohnkürzung. Nach der Betriebsrisikolehre dürfte der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sein, den Lohn fortzuzahlen.","en":"test"},"date":{"de":"23.03.2021","en":"23.03.2021"},"description_short":{"de":"Was die Ruhetage zu Ostern für Unternehmen bedeuten - Felix Korten im Unternehmer-Magazin online","en":"Was die Ruhetage zu Ostern für Unternehmen bedeuten - Felix Korten im Unternehmer-Magazin online"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Was bedeuten die Ruhetage am 1. und 3. April für Unternehmen?](#title-2)\n2. [Welche gesetzlichen Regelungen gelten denn an Feiertagen?](#title-3)\n3. [Dürfen Arbeitnehmer trotzdem freiwillig (im Homeoffice) arbeiten?](#title-4)\n4. [Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?](#title-5)\n5. [Müssen Arbeitnehmer Urlaub nehmen?](#title-6)\n6. [Was passiert, wenn in Unternehmen trotzdem weitergearbeitet wird?](#title-7)\n7. [Wird für den April weniger Lohn ausgezahlt?](#title-8)\n\n","en":"test"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"ruhetag-zu-ostern","date_for_sort":"2021-03-23","published_at":"2021-03-25T14:34:09.927Z","title":{"de":"Was die Ruhetage zu Ostern für Unternehmen bedeuten","en":"Was die Ruhetage zu Ostern für Unternehmen bedeuten"}}},{"node":{"article":{"de":"*der Artikel ist am 23.03.2021 im Fussstapfen - Das Nachfolgeportal veröffentlicht worden*\n\n## Vermächtnis und Familienbande\n## Unternehmensnachfolge – ein Parcours mit vielen Fallstricken\nLeere Chefsessel in mittelständischen Betrieben? Vor allem in Familienunternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern sehen sich viele Senior-Entrepreneure bei ihrer Suche nach einem Nachfolger mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert. Ein Mangel an geeigneten Kandidaten ist dabei nur einer der Stolpersteine auf dem Weg zum Generationswechsel im Betrieb. „Oft warten Inhaber zu lange damit, ihre Rückzugspläne zu konkretisieren. Bei anderen mangelt es an individuell zugeschnittenen Regelungen“, weiß Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG. Damit sich die Stabsübergabe von der ersten auf die zweite oder sogar dritte Generation nicht zum Spießrutenlauf entwickelt, muss der Machtwechsel gründlich vorbereitet und professionell begleitet werden.\n\n## Planung ist alles\nEgal, ob die Firma an junge Manager verkauft wird oder ein Verwandter die Geschäfte übernimmt – wechselt im Unternehmen nach Jahren oder Jahrzehnten die Führungspersönlichkeit, verändern sich mehr als nur Vollmachten oder Passwörter. Ganze Organisationsstrukturen und Prozessabläufe müssen neu gedacht werden. Das bedeutet Transformation, Anpassung und in vielen Fällen radikale Umwälzungen. „Entsprechend sollte der Nachfolgeprozess möglichst früh angestoßen werden, um die Zukunft des Unternehmens nicht durch fehlende Führung, Konflikte und höhere Steuern zu gefährden“, erklärt Felix Korten. Ein Königsweg mit einfachen linearen Lösungen oder Best-Practice-Beispiele, die es nachzuahmen gilt, existieren dabei nicht. Jedes Unternehmen ist anders, daher muss auch die Konzeption der Nachfolge individuell gestaltet werden. Neben zahlreichen relevanten Systemen im Unternehmen sollten in einer Bestandsaufnahme vor allem Fragen nach Vermögensverteilung und Übertragungsart sowie die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts berücksichtig werden. Kann ein Familienmitglied die Firma fortführen? Soll diese in Form einer Schenkung übertragen werden? Kommt ein externer Verkauf infrage? Reicht das bisher erwirtschaftete Geld oder ein möglicher Erlös, um den eigenen Ruhestand zu finanzieren? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, ergibt sich die weitere Planung – insbesondere im Hinblick auf vertragliche Regelungen.\n\n## Juristisch solides Fundament\n„Bei der rechtlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge existieren zahlreiche Möglichkeiten“, betont Rechtsanwalt Dr. Arne Vogel, Partner für Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktion bei der Korten Rechtsanwälte AG. So können scheidende Inhaber durch Erbverträge beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der mit der Leitung des Betriebs betraut wird. Auch Verkauf oder Verpachtung lassen sich in einer letztwilligen Verfügung veranlassen. „Erbliche Nachfolgeregelungen hängen allerdings stark von der Rechtsform des Unternehmens ab“, fügt Felix Korten hinzu. Bei einer Personengesellschaft greifen zum Beispiel andere Aspekte als bei einer Kapitalgesellschaft. Neben diesen juristischen Vereinbarungen, die direkt im Zusammenhang mit der Nachfolge stehen, gilt es auch bestehende Abmachungen zu prüfen. Unternehmensrechtliche Verträge spielen bei der Nachfolge ebenso eine Rolle wie gesellschafts- und eherechtliche Abkommen. „Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für viele dieser Rechtsbereiche Regelungen vorgibt, die greifen, wenn nichts anderes vereinbart wird“, erklärt Felix Korten. Um hier die beabsichtige Nachfolge nicht zu gefährden, sollte auf die Synchronisierung der verschiedenen Vereinbarungen geachtet werden. Zudem gibt es steuerrechtliche Fragestellungen insbesondere im Hinblick auf Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. „Zwar gelten diese Vorgaben auch bei Unternehmenserben, allerdings besteht die Möglichkeit, von Vergünstigung zu profitieren“, führt der Jurist aus. Verpflichtet sich der Nachfolger etwa, den Betrieb für sieben Jahre weiterzuführen, ohne die Lohnausgaben zu senken, können Schenkungs- und Erbschaftssteuer entfallen. Dabei gibt der Experte jedoch zu bedenken: „Eine solche steuerliche Optimierung sollte niemals zur treibenden Kraft der Nachfolgeplanung werden. Richtigerweise steht sie erst am Ende des komplexen Übergabeprozess.“\n\nArtikel von Felix Korten und Dr. Arne Vogel\n","en":"test"},"date":{"de":"22.03.2021","en":"22.03.2021"},"description_short":{"de":"Vermächtnis und Familienbande","en":"Vermächtnis und Familienbande"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Unternehmensnachfolge – ein Parcours mit vielen Fallstricken](#title-2)\n2. [Planung ist alles](#title-3)\n3. [Juristisch solides Fundament](#title-4)\n","en":"test"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"vermaechtnis-und-familienbande","date_for_sort":"2021-03-22","published_at":"2021-03-25T14:43:25.206Z","title":{"de":"Vermächtnis und Familienbande","en":"Vermächtnis und Familienbande"}}},{"node":{"article":{"de":"## Unternehmensnachfolge, ein Weg mit  Fallstricken \n\nLeere Chefsessel in mittelständischen  Betrieben? Vor allem in Familienunternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern  sehen sich viele Senior-Entrepreneure bei ihrer Suche nach einem  Nachfolger mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert. Ein Mangel an  geeigneten Kandidaten ist dabei nur einer der Stolpersteine auf dem Weg  zum Generationswechsel im Betrieb. „Oft warten Inhaber zu lange damit,  ihre Rückzugspläne zu konkretisieren. Bei anderen mangelt es an  individuell zugeschnittenen Regelungen“, weiß Felix Korten,  Rechtsanwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG. Damit sich die  Stabsübergabe von der ersten auf die zweite oder sogar dritte Generation  nicht zum Spießrutenlauf entwickelt, muss der Machtwechsel gründlich  vorbereitet und professionell begleitet werden.\n\nVorstand Felix Korten und Dr. Arnel Vogel werden im PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft zum Thema Unternehmensnachfolge interviewt.\n\nDas vollständige Interview finden Sie [hier](https://www.pt-magazin.de/de/wirtschaft/unternehmen/verm%C3%A4chtnis-und-familienbande_kmerqz0j.html). ","en":"## Unternehmensnachfolge, ein Weg mit  Fallstricken\n\nLeere Chefsessel in mittelständischen  Betrieben? Vor allem in Familienunternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern  sehen sich viele Senior-Entrepreneure bei ihrer Suche nach einem  Nachfolger mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert. Ein Mangel an  geeigneten Kandidaten ist dabei nur einer der Stolpersteine auf dem Weg  zum Generationswechsel im Betrieb. „Oft warten Inhaber zu lange damit,  ihre Rückzugspläne zu konkretisieren. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)"},"reading_time":{"de":"5 min ","en":"5 min"},"page_url":"unternehmensnachfolge-interview","date_for_sort":"2021-03-19","published_at":"2021-08-26T09:14:54.797Z","title":{"de":"Unternehmensnachfolge, ein Weg mit  Fallstricken","en":"Unternehmensnachfolge, ein Weg mit  Fallstricken"}}},{"node":{"article":{"de":"## Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit zulässig?\nMit der sich nähernden Urlaubssaison 2021 stellt sich für viele in Kurzarbeit Null befindliche Arbeitnehmer die Frage, ob Ihnen während der Kurzarbeit Urlaubsansprüche zustehen und wenn ja,  in welchem Umfang. Viele Arbeitgeber stellen sich auf den Standpunkt, dass der Urlaubsanspruch für vollständig in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer (sog. Kurzarbeit Null) pro Monat um 1/12 gekürzt werden kann.\n\n## Entscheidung des LAG Düsseldorf\nMit dieser Fragestellung hat sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigt (Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20) und eine Kürzung des Urlaubsanspruches bestätigt.  Die Klägerin war als Verkaufshilfe in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr im Kalenderjahr 28 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche zu, was umgerechnet auf die vereinbarte Teilzeit einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen ergab. \n\nAb dem 01.04.2020 befand sich die Klägerin wegen der Corona-Pandemie bis Dezember immer wieder in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit sogar durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt, mithin den Jahresurlaub wegen der Kurzarbeit um 2,5 Tage gekürzt.\n\nDie Klägerin begehrte deshalb erstinstanzlich die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, also noch weitere 2,5 Arbeitstage. Die beklagte Arbeitgeberin beantragte Klagabweisung und begründete ihren Antrag damit, dass der Klägerin aufgrund der nicht bestehenden Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null auch keine Urlaubsansprüche zustünden, sodass der Jahresurlaub gekürzt werden könne. Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage ab.\n\nDas LAG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück. Für volle Monate, in denen die Klägerin sich in Kurzarbeit Null befand (Juni, Juli und Oktober 2020) habe sie keine Urlaubsansprüche erworben, da die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit ruhten und die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Kurzarbeiter würden insofern wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Klägerin deshalb nur anteilig zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null werde der Urlaub um ein Zwölftel gekürzt. Das LAG Düsseldorf stützte sich bei seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum europäischen Mindesturlaubsanspruch, der bereits mit Urteil vom vom 8. 11. 2012 (C-229/11) entschieden hatte, dass Kurzarbeit Null mit einer Arbeitszeitverkürzung durch Teilzeitarbeit gleichzusetzen sei und deshalb der Jahresurlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers einer anteiligen Kürzung unterliege. \n \n## Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Ausblick\nDas BAG hat bereits mit Urteil vom 16.12.2008 (9 AZR 164/08) entschieden, dass während der Kurzarbeit keine Arbeitspflicht besteht und deshalb der mit der Urlaubsgewährung bezweckte Erfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, nicht eintreten kann.\n\nDas BAG hat ferner mit zwei Urteilen vom 19.02.2019  (9 AZR 423/16, 9 AZR 541/15) festgestellt, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr in unbezahltem Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. \n\nDa sich die Fälle der Kurzarbeit Null und des unbezahlten Sonderurlaubs insoweit gleichen, als dass jeweils die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung entfallen ist, darf angenommen werden, dass das BAG auch für Zeiten der Kurzarbeit Null das Entstehen eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches mit gleicher Begründung verneinen wird bzw. die Zulässigkeit einer anteiligen Kürzung bestätigen wird.\n\nAutor: Paul-Benjamin Gashon\n","en":"Article"},"date":{"de":"17.03.2021","en":"17.03.21"},"description_short":{"de":"LAG Düsseldorf entscheidet über Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit","en":"LAG Düsseldorf entscheidet über Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Entscheidung des LAG Düsseldorf](#title-1)\n2. [Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Ausblick](#title-2)\n","en":"Navigation"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"kuerzung-des-urlaubs-bei-kurzarbeit","date_for_sort":"2021-03-17","published_at":"2021-03-17T15:58:35.931Z","title":{"de":"Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit zulässig?","en":"Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit zulässig?"}}},{"node":{"article":{"de":"## Benachteiligungen müssen verhindert werden\n\nSexismus und Diskriminierung sind in der Arbeitswelt trotz zahlreicher öffentlicher Debatten immer noch präsenter als manche vermuten. Rechtsanwalt Felix Korten erklärt, wie Unternehmen dabei gegen das Gesetz verstoßen und zeigt Lösungsansätze für Personalverantwortliche auf.\n\nVorstand Felix Korten wird im Fachmagazin \"Die Personalwirtschaft\" zum Thema Benachteiligungen in Unternehmen interviewt.\n\n\nDas vollständige Interview finden Sie [hier](https://www.personalwirtschaft.de/arbeitsrecht/gleichbehandlung/artikel/gleichbehandlung-in-der-arbeitswelt.html?xing_share=news). ","en":"## Benachteiligungen müssen verhindert werden\n\nSexismus und Diskriminierung sind in der Arbeitswelt trotz zahlreicher öffentlicher Debatten immer noch präsenter als manche vermuten. Rechtsanwalt Felix Korten erklärt, wie Unternehmen dabei gegen das Gesetz verstoßen und zeigt Lösungsansätze für Personalverantwortliche auf.\n\nVorstand Felix Korten wird im Fachmagazin \"Die Personalwirtschaft\" zum Thema Benachteiligungen in Unternehmen interviewt.\n\n\nDas vollständige Interview finden Sie [hier](https://www.personalwirtschaft.de/arbeitsrecht/gleichbehandlung/artikel/gleichbehandlung-in-der-arbeitswelt.html?xing_share=news). "},"date":{"de":"15.03.2021","en":"15.03.2021"},"description_short":{"de":"Vorstand Felix Korten wird im Fachmagazin \"Die Personalwirtschaft\" zum Thema Benachteiligungen in Unternehmen interviewt","en":"Vorstand Felix Korten wird im Fachmagazin \"Die Personalwirtschaft\" zum Thema Benachteiligungen in Unternehmen interviewt"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Benachteiligungen müssen verhindert werden](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Benachteiligungen müssen verhindert werden](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"benachteiligung-verhindern-recht ","date_for_sort":"2021-03-15","published_at":"2021-08-26T09:19:29.373Z","title":{"de":"Benachteiligungen müssen verhindert werden","en":"Benachteiligungen müssen verhindert werden"}}},{"node":{"article":{"de":"## Gender Pay Gap: Deutschland an der Spitze\n\nVorstand Felix Korten wird im Unternehmer-Magazin zum Weg zum gendergerechten Unternehmen interviewt.\n\nDas vollständige Interview finden Sie [hier](https://dup-magazin.de/management/gender-pay-gap-lohnluecke-zwischen-den-geschlechtern-ist-hierzulande-europaweit-mit-an-der-spitze/). ","en":"## Gender Pay Gap: Deutschland an der Spitze\n\nVorstand Felix Korten wird im Unternehmer-Magazin zum Weg zum gendergerechten Unternehmen interviewt.\n\nDas vollständige Interview finden Sie [hier](https://dup-magazin.de/management/gender-pay-gap-lohnluecke-zwischen-den-geschlechtern-ist-hierzulande-europaweit-mit-an-der-spitze/). "},"date":{"de":"10.03.2021","en":"10.03.2021"},"description_short":{"de":"Vorstand Felix Korten wird im Unternehmer-Magazin zum Weg zum gendergerechten Unternehmen interviewt","en":"Vorstand Felix Korten wird im Unternehmer-Magazin zum Weg zum gendergerechten Unternehmen interviewt"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Gender Pay Gap: Lohnlücke zwischen den Geschlechtern ist hierzulande europaweit mit an der Spitze](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Gender Pay Gap: Deutschland an der Spitze](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)"},"reading_time":{"de":"4 min","en":"4 min"},"page_url":"gener-pay-gap-spitze","date_for_sort":"2021-03-10","published_at":"2021-08-26T09:23:42.617Z","title":{"de":"Gender Pay Gap: Deutschland an der Spitze","en":"Gender Pay Gap: Deutschland an der Spitze"}}},{"node":{"article":{"de":"*Der Artikel ist am 10.März 2021 im [Unternehmer-Magazin online](https://dub-magazin.de/management/gender-pay-gap-lohnluecke-zwischen-den-geschlechtern-ist-hierzulande-europaweit-mit-an-der-spitze/<span>nofollow</span> ) erschienen.*\n\n## Gender Pay Gap: Lohnlücke zwischen den Geschlechtern ist hierzulande europaweit mit an der Spitze\nDer Equal Pay Day soll auf den Pay Gap, die Lohnlücke zwischen den Geschlechtern, hinweisen. Felix Korten, Chef der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte und Arbeitsrechtexperte über den Weg zu gendergerechten Unternehmen.\n\nAm 10. März 2021 ist der Equal Pay Day, also der Tag, bis zu dem Frauen in diesem Jahr über das vorangegangene hinaus arbeiten müssen, um das durchschnittliche Vorjahresgehalt ihrer Kollegen zu erreichen. Die aktuellste Untersuchung basiert auf Daten der Forschungsgruppe Gender Economics des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) von 2019 und zeigt: Der Gender Pay Gap betrug in Deutschland 19 Prozent – und ist somit einer der höchsten in ganz Europa. Lediglich Österreich und Estland schnitten schlechter ab. Dänemark, Norwegen, Finnland und Schweden zeigen hingegen, wie es besser geht.\n\nDie Analyse von Julia Schmieder und Katharina Wrohlich, die Teil der Forschungsgruppe sind, ergab zudem, dass im europäischen Vergleich eine höhere Frauenerwerbsquote mit einem größeren Gender Pay Gap einhergeht. Begründet wird dies dadurch, dass eine höhere Erwerbsquote auch viel gering verdienende Frauen in der Rechnung berücksichtigt. Felix Korten bestätigt die Ergebnisse: „Frauen arbeiten hierzulande häufiger in sozialen oder personalnahen Dienstleistungen, die im Vergleich zu technischen Tätigkeiten schlechter bezahlt werden“, sagt der Gründer und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG.\n\nKorten gibt einen Einblick in die Praxis und spricht über die Frauenquote, erläutert warum es bei gendergerechte Sprache auch um rechtliche Inklusion geht und was Arbeitgeber für ein gendergerechtes Unternehmen tun können.\n\n## Wie beurteilen Sie den Pay Gap zwischen Männern und Frauen hierzulande?\n**Felix Korten**: Gründe, warum Deutschland eine der größten Lohnlücken in Europa hat, sind vielseitig: So haben Frauen bei der Berufswahl andere Präferenzen als Männer, sie arbeiten häufiger in sozialen oder personennahen Dienstleistungen, die im Vergleich zu technischen Tätigkeiten schlechter bezahlt werden. Daneben spielt der Wiedereinstieg nach der Elternzeit eine große Rolle. Aus familienbedingten Gründen arbeiten viele Frauen in Teilzeit oder in Minijobs, die es gerade in den Führungspositionen nicht oder kaum gibt. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung schon einiges in die Wege geleitet. Während mit dem flächendeckenden Ausbau der Kinderbetreuungsplätze, der Zahlung von Elterngeld und dem ElterngeldPlus die Möglichkeiten für eine schnellere Wiedereingliederung geschaffen wurden, zielt die Frauenquote auf eine gleichberechtigte Besetzung von beiden Geschlechtern in Führungspositionen ab. Erfahrungen aus der Rechtsanwaltschaft zeigen, dass diese Maßnahmen greifen. So hat sich die Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen seit 2000 von knapp unter 25 Prozent auf fast 36 Prozent erhöht. Eine solche Entwicklung sehen wir sehr positiv, auch wenn wir uns eine weitere Angleichung an den weiblichen Anteil der Bevölkerung von 51 Prozent wünschen.\n\n## Frauenquote für Führungspositionen im Mittelstand\n**Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2021 einen Gesetzentwurf für verbindliche Vorgaben für gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen beschlossen. Was halten Sie von der Frauenquote für Vorstände? Sollte es diese auch für den Mittelstand geben?**\n**Korten**: Die Frauenquote für Vorstände halte ich grundsätzlich für sinnvoll, da die bisherige Regelung eine nur halbherzige Umsetzung der im Grundgesetz in Artikel  3 Absatz 2 verankerten Verpflichtung war, auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken. Bislang konnten sich Unternehmen einfach aus der Affäre ziehen, in dem sie für die Besetzung weiblicher Vorstände einfach die Zielgröße „Null“ angegeben haben. Bisher haben 55 von 106 börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Ausweitung auf den Mittelstand halte ich hingegen für problematisch, da die Praxis zeigt, dass es aufgrund der faktischen Gegebenheiten schwierig ist, bestimmte Positionen mit weiblichen Arbeitskräften zu besetzen. Hier sollte der Gesetzgeber daher an eine ausgewogene Besetzung appellieren, aber nicht mit Zwangsmaßnahmen regulatorisch eingreifen.\n\n**Folgendes Szenario: Eine Mitarbeiterin eines mittelständischen Unternehmen erfährt durch Zufall, dass der Kollege, der auf einer gleichen Position arbeitet, mehr Gehalt bekommt als sie. Was kann sie tun?**\n**Korten**: In diesem Fall gilt es zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und herauszufinden, ob ein triftiger Grund für den Lohnunterschied besteht. Dieser kann etwa ein vorher ausgehandelter Lohn bei einem Betriebsübergang, die besser bezahlte Entrichtung von Sonderschichten oder eine lange Betriebszugehörigkeit sein. Auf diese Art und Weise erhält der männliche Kollege zwar mehr Geld für die gleiche Arbeit, jedoch liegt dies nicht am Geschlecht. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber keine Begründung liefern kann und tatsächlich eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung vorliegt, die in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Entgelttransparenzgesetz, das in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern greift, verboten ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn der Mitarbeiterin auf den des männlichen Kollegen aufstocken.\n\n**Das Thema #MeToo ging durch die Medien. Doch Sexismus ist oft schwer zu belegen und viele wissen nicht: Was ist ernst gemeint, was ist Spaß? Wie lässt sich eine Trennschärfe ziehen?**\n**Korten**: Die Grenze beim Thema Sexismus ist das Gefühl einer jeden Frau und ihrer persönlichen Deutung der jeweiligen Kommunikationszeichen. Im beruflichen Alltag stehen besonders Frauen oft vor der schwierigen Beurteilung, ob es sich bei einer Bemerkung um ein unglücklich gewähltes Kompliment oder bereits eine sexistische Anmerkung handelt. Sobald Frau sich belästigt, bedrängt oder unwohl in der stattfindenden Situation fühlt, gilt es dagegen anzugehen. Hierbei sind einzig das Wohlbefinden und der persönliche Eindruck der Betroffenen entscheidend. Auch wenn es viel Überwindung kostet, sollte sie dem Gegenüber deutlich klar machen, dass das an den Tag gelegte Verhalten nicht toleriert wird.\n\n**Manche meinen, die Coronakrise sei eine Gefahr für die Gleichberechtigung und sie habe Frauen zurück in traditionelle Rollen gedrängt. Können Sie das aus Ihrer Arbeit bestätigen?**\n**Korten**: Die Corona-Krise stellt eine erhebliche Belastung für alle Eltern und – aufgrund der immer noch vorherrschenden Rollenverteilung – natürlich überproportional für Mütter dar. Dennoch bietet die aktuelle Krisensituation auch erhebliche Chancen für Unternehmen, Arbeitsplätze gendergerecht einzurichten. Ein Beispiel aus unserem Unternehmen: Eine Mitarbeiterin ist aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels ihres Mannes gezwungen, aus Hamburg wegzuziehen. Vor der Pandemie wäre dies mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen, da wir für Lösungen, die uns eine flexible Anpassung der Arbeitsbedingungen ermöglichen, nicht offen gewesen wären. Erst der Vorschub in der Digitalisierung und die neue Akzeptanz von Homeoffice-Regelungen haben uns in die Lage versetzt, das Arbeitsverhältnis aus einer anderen Stadt mit angepassten Bedingungen fortzuführen.\n\n## Was können Arbeitgeber für ein gendergerechtes Unternehmen tun?\n**Korten**: Zunächst gilt, die bestehenden Gesetze und Regularien einzuhalten. Und sich dabei nicht hinter der aktuell emotional geführten Diskussion, etwa über gendergerechte Sprache, zu verstecken. Natürlich ist es einfach, sich darüber lustig zu machen, ob ein Verkehrsschild sich an „Radfahrer“ oder „Radfahrer*innen“ richtet. Doch wenn man bedenkt, dass in der Schweiz das Frauenwahlrecht bis 1971 nicht anerkannt wurde, weil die Verfassung nicht gendergerecht formuliert war, sondern gleiche Rechte nur für „Schweizer“ reklamierte, steht die Diskussion in einem völlig anderen Licht. Unternehmen sollten also weder in der internen noch externen Kommunikation an alten Mustern festhalten. Dabei gilt es nicht nur das weitverbreitete generische Maskulinum zu vermeiden, sondern generell Verständnis für bestehende Nachteile, die Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes ausdrücklich als solche anerkennt, zu zeigen und sich sensibel danach auszurichten. Oft hilft es, statt einer geschlechtsspezifischen eine menschliche Lösung zu suchen.\n\n## Könnten gesetzliche Regelungen dabei helfen?\n**Korten**: Gesetze können nicht verhindern, dass männliche Totalausfälle sich damit brüsken, Frauen unaufgefordert in den Schritt zu greifen. Sie können aber verhindern, dass ausgerechnet solche Menschen herausragende Machtpositionen besetzen. Das hat in Frankreich im Fall des ehemaligen Finanzminister Dominique Strauss-Kahn sehr gut funktioniert, in Amerika unter Donald Trump leider nicht. Diese unsagbaren Beispiele zeigen, dass der Umgang zwischen den Geschlechtern, vielmehr zwischen Menschen, nicht in erster Linie in Gesetzen, sondern im täglichen Miteinander und einem respektvollen Umgang zu regeln ist. Gesetze können nur als die Leitplanken für eventuelle Grenzüberschreitungen gelten, die Straße selbst muss von der Unternehmenskultur und von Vorbildern vorgegeben werden. Diesem Grundsatz sollte sich jedes Unternehmen verpflichtet fühlen.\n\nAutor: Felix Korten","en":"test"},"date":{"de":"10.03.2021","en":"10.03.2021"},"description_short":{"de":"Lohnlücke zwischen den Geschlechtern ist hierzulande europaweit mit an der Spitze","en":"Lohnlücke zwischen den Geschlechtern ist hierzulande europaweit mit an der Spitze"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Gender Pay Gap: Lohnlücke zwischen den Geschlechtern ist hierzulande europaweit mit an der Spitze](#title-1)\n2. [Wie beurteilen Sie den Pay Gap zwischen Männern und Frauen hierzulande?](#title-2)\n3. [Frauenquote für Führungspositionen im Mittelstand](#title-3)\n4. [Was können Arbeitgeber für ein gendergerechtes Unternehmen tun?](#title-4)\n5. 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Mit seinem juristischen Fachwissen wirkt Korten unter anderem an der Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzesinitiativen mit. „Die Berufung ist für mich eine große Ehre, stellt gleichzeitig aber auch eine große Verantwortung dar. Ich freue mich darauf, mich als Teil des Senats aktiv an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und damit das Gemeinwohl des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu erhalten“, so Felix Korten.","en":"## Zuwachs im Senat der Wirtschaft - Felix Korten\n\nNeues Jahr, neuer Job? Für Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG, beginnt 2021 mit einer besonderen Auszeichnung. Er wurde in den Senat der Wirtschaft, einen Thinktank, der sich mit sozialen und ökonomischen Fragen auseinandersetzt, berufen. Gemeinsam mit anderen führenden Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kultur und Medien berät er künftig Entscheidungsträger in Politik und Behörden. Mit seinem juristischen Fachwissen wirkt Korten unter anderem an der Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzesinitiativen mit. „Die Berufung ist für mich eine große Ehre, stellt gleichzeitig aber auch eine große Verantwortung dar. Ich freue mich darauf, mich als Teil des Senats aktiv an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und damit das Gemeinwohl des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu erhalten“, so Felix Korten."},"date":{"de":"05.02.2021","en":"05.02.2021"},"description_short":{"de":"Für Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG, beginnt 2021 mit einer besonderen Auszeichnung","en":"Für Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG, beginnt 2021 mit einer besonderen Auszeichnung"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Rechtsprechung des LAG Hessen](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Rechtsprechung des LAG Hessen](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten)"},"reading_time":{"de":"1 min","en":"1 min"},"page_url":"kompetenzzuwachs-wirtschaft-senat-felix-korten","date_for_sort":"2021-02-05","published_at":"2021-08-26T09:32:57.666Z","title":{"de":"Zuwachs im Senat der Wirtschaft - Felix Korten","en":"Zuwachs im Senat der Wirtschaft - Felix Korten"}}},{"node":{"article":{"de":"*Der Artikel ist am 05. Februar 2021 auf [FIZZZ ](https://www.meininger.de/gastronomie/management/betriebsschliessung-was-hilft-eine-versicherung<span>nofollow</span>) erschienen.*\n\n## Verluste versichern?\nVon Betriebsschließungsversicherungen und Corona-Lockdown\nKüche kalt, Betten leer, Türen verschlossen! Für viele Gastronomen und Hoteliers bedeutet die Corona-Krise vor allem Kurzarbeit, Umsatzeinbrüche oder sogar finanzielle Totalausfälle. Zahlreiche Existenzen stehen auf dem Spiel. Und aus den staatlichen Förderprogrammen haben viele Unternehmen noch keinen Cent gesehen. Sollte in einer solchen Schieflage nicht eigentlich die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung einspringen? In den seltensten Fällen verläuft der Weg zur Entschädigung geradlinig, weiß Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand von Korten Rechtsanwälte, und verrät im Interview, worauf es jetzt ankommt.\n\n## Wann kommt die Betriebsschließungsversicherung zum Einsatz?\n„Betriebsschließungsversicherungen sollen vor Vermögensschäden schützen. Diese entstehen unter anderem, wenn durch behördliche Anforderungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern ein Betrieb geschlossen werden muss oder entsprechend ein vollständiges Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausgesprochen wurde. In der Regel beinhaltet das Leistungsversprechen der Police – für die Dauer eines festgelegten Zeitraums – eine vereinbarte Tagesentschädigung sowie die befristete Zahlung der Bruttolohn- und Gehaltskosten. Je nach Vertrag können Unternehmen beispielsweise auch die Erstattung von notwendigen Ausgaben für Desinfektion oder die Kosten der Warenvorräte, inklusive ihrer Brauchbarmachung oder ihrer Vernichtung, verlangen.“\n\n## Welche Probleme können aufgrund der Corona-Pandemie auftreten?\n„Im Fall von Corona liegt die Crux vor allem im Vertragstext und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Versicherer verweisen hier oft auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und knüpfen ihre Leistungen an das Vorliegen von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 IfSG. Entsprechend erfolgt in den meisten Verträgen auch eine namentliche Auflistung aller in diesen Paragrafen genannten Erkrankungen. Angesichts seiner Neuartigkeit taucht das Virus SARS-CoV-2, das offiziell erst im Februar 2020 als meldepflichtige Krankheit erfasst wurde, hier jedoch nicht auf. Diesen Umstand nehmen viele Versicherer zum Anlass, ihre Einstandspflicht abzulehnen. Sie berufen sich darauf, dass die Listen in den Verträgen abschließend seien. Hinzu kommt, dass manche Versicherer der Auffassung sind, Betriebsschließungsversicherungen seien nie für eine globale Pandemie oder einen bundesweiten Shutdown konzipiert worden. Entsprechend verweigern sie Entschädigungszahlungen mit dem Argument, dass es sich bei den behördlichen Auflagen um regionale und überregionale Allgemeinverfügungen handelt, die sich nicht explizit auf das jeweilige Unternehmen beziehen. Und selbst die Kürze der Zeitspanne zwischen Lockdown 1 und Lockdown 2 dient zur Begründung, um Forderungen gegen sogenannte Mehrfachanordnungen abzuweisen. Darüber hinaus wird die Situation von einer unklaren Rechtslage erschwert, wodurch es vor Gericht zum Teil zu entgegengesetzten Auslegungen in der Urteilssprechung kommt.“\n\n## Können die Ansprüche aus der Betriebsschließungspolice trotzdem geltend gemacht werden?\n„Entschädigungszahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen hängen bisher oft vom Goodwill der Versicherer ab. Im April 2020 haben sich beispielsweise das Bayerische Wirtschaftsministerium, der DEHOGA Bayern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. mit mehreren Versicherern auf eine gemeinsame Empfehlung geeinigt, nach der zumindest ein Teil des Schadens übernommen wird. Ob diese sogenannte bayerische Lösung mit einer Reduzierung der Leistungen auf 10 bis 15 Prozent interessengerecht erscheint, bleibt allerdings fraglich.\n\nMittlerweile gibt es richtungsweisende Urteile unter anderem vom Landgericht München (Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20), dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20), dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.12.2020 – 4 O 220/20) sowie dem Landgericht Flensburg (Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20), bei denen Klägern die volle Versicherungssumme zugesprochen wurde. Also stehen die Chancen für Unternehmen, die komplette vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung zu erhalten, nicht schlecht. Betriebe, die einem Vergleich bereits zugestimmt haben, können sich jedoch nicht mehr gerichtlich wehren. Rechtlich werden solche ‚Kulanz-Zahlungen‘ in den meisten Fällen an die Bedingung geknüpft, dass der Betrieb seinen Versicherer nicht mehr coronabedingt in Anspruch nehmen darf. Das bedeutet: Unternehmen erhalten lediglich eine kleine, einmalige Vergleichssumme und mögliche zukünftige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden ausgeschlossen. Diese Tatsache wird leider von vielen Versicherungsnehmern übersehen, daher sollen Gaststätten und Hotels, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, nicht vorschnell auf Angebote ihrer Versicherer eingehen.“\n\n## Besteht ein Leistungsanspruch auch beim zweiten Lockdown?\n„Eine pauschale Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. Es kommt auf den Einzelfall und auf die genaue Formulierung der vertraglichen Bedingungen an. Wie bereits erwähnt, besteht grundsätzlich kein Anspruch, wenn sich Versicherer und Versicherungsnehmer auf Basis eines Vergleiches vorgerichtlich einigen. Selbst wenn es grundlegend einen Entschädigungsanspruch gibt, muss dies nicht automatisch heißen, dass Unternehmen mehrmals auf ihre Betriebsschließungsversicherung zurückgreifen können. Einige Policen beinhalten ausdrückliche Klauseln, die sogenannte Mehrfachanordnungen aufgrund gleicher Umstände ausschließen. Im Einzelfall sind solche Einschränkungen jedoch unwirksam. Hier steht eine obergerichtliche Klärung noch aus.“\n\n## Wie können Betriebe eine Zahlung bei Corona-Ausfällen durchsetzen?\n„Lehnt es ein Versicherer ab, Ausfallschäden durch Corona zu übernehmen, sollten Betroffene unbedingt ihre bestehenden Verträge durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen und gegebenenfalls den Rechtsweg in Betracht ziehen. Insbesondere die bisherigen Gerichtsentscheidungen, welche sich inhaltlich positiv für den Versicherungsnehmer ausgesprochen haben, zeigen, dass es durchaus Erfolgsaussichten für Kläger gibt. Diese hängen jedoch im Einzelfall von den konkreten Vertragstexten ab.“\n\nAutor: Felix Korten","en":"test"},"date":{"de":"05.02.2021","en":"05.02.2021"},"description_short":{"de":"Von Betriebsschließungsversicherungen und Corona-Lockdown - Wann greift die Versicherung","en":"Von Betriebsschließungsversicherungen und Corona-Lockdown - Wann greift die Versicherung"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Verluste versichern?](#title-1)\n2. [Wann kommt die Betriebsschließungsversicherung zum Einsatz?](#title-2)\n3. [Welche Probleme können aufgrund der Corona-Pandemie auftreten?](#title-3)\n4. [Können die Ansprüche aus der Betriebsschließungspolice trotzdem geltend gemacht werden?](#title-4)\n5. [Besteht ein Leistungsanspruch auch beim zweiten Lockdown?](#title-5)\n6. [Wie können Betriebe eine Zahlung bei Corona-Ausfällen durchsetzen?](#title-6)","en":"test"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"betriebsschliessung-versicherung-corona","date_for_sort":"2021-02-05","published_at":"2021-03-26T08:12:54.657Z","title":{"de":"Betriebsschließung - was hilft eine Versicherung?","en":"Betriebsschließung - was hilft eine Versicherung?"}}},{"node":{"article":{"de":"\n**Kompetenzzuwachs im Senat der Wirtschaft - Rechtsanwalt Felix Korten zum Senator berufen**\n\nHamburg, Februar 2021. Neues Jahr, neuer Job? Für Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG, beginnt 2021 mit einer besonderen Auszeichnung. Er wurde in den Senat der Wirtschaft, einen Thinktank, der sich mit sozialen und ökonomischen Fragen auseinandersetzt, berufen. Gemeinsam mit anderen führenden Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kultur und Medien berät er künftig Entscheidungsträger in Politik und Behörden. Mit seinem juristischen Fachwissen wirkt Korten unter anderem an der Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzesinitiativen mit. „Die Berufung ist für mich eine große Ehre, stellt gleichzeitig aber auch eine große Verantwortung dar. Ich freue mich darauf, mich als Teil des Senats aktiv an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und damit das Gemeinwohl des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu erhalten“, so Felix Korten.","en":"test"},"date":{"de":"05.02.2021","en":"05.02.2021"},"description_short":{"de":"Rechtsanwalt Felix Korten zum Senator berufen - Kompetenzzuwachs im Senat der Wirtschaft","en":"Kompetenzzuwachs im Senat der Wirtschaft"},"navigation":{"de":"Pressemitteilung in eigener Sache","en":"test"},"reading_time":{"de":"1 min","en":"1 min"},"page_url":"korten-in-senat-der-wirtschaft-berufen","date_for_sort":"2021-02-05","published_at":"2021-03-26T08:28:47.448Z","title":{"de":"Rechtsanwalt Felix Korten zum Senator berufen","en":"Rechtsanwalt Felix Korten zum Senator berufen"}}},{"node":{"article":{"de":"Der Artikel ist am 04. Februar 2021 bei [GASTROTEL WEEKLY](https://www.gastrotel.de/newsletter-lp/detail/news/show/News/ist-die-corona-pandemie-versicherbar/<span>nofollow</span>) erschienen.\n\nDie aktuelle Situation geht im Gastgewerbe mit enormen Einbußen einher. Abgeschlossene Betriebsschließungsversicherungen sollen vor solchen existenzbedrohenden Schieflagen schützen. Im Rahmen der Corona-Pandemie ist die Frage der Deckung jedoch besonders brisant. Ein Gastbeitrag von Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG\n\nKüche kalt, Betten leer, Türen verschlossen! Für viele Gastronomen und Hoteliers bedeutet die Corona-Krise vor allem Lockdown, Umsatzeinbrüche oder sogar finanzielle Totalausfälle. Die Frage, ob Betriebsschließungsversicherungen in diesem Fall einspringen, kann für den Fortbestand eines Unternehmens entscheidend sein. Vor allem, da staatliche Hilfen bisher schleppend anlaufen, versprechen sich zahlreiche Betriebe schnelle finanzielle Unterstützung von ihren Versicherern. Doch auch hier ist der Weg zur Entschädigung selten geradlinig. Um einen corona-bedingten Leistungsanspruch und die Höhe der Versicherungssumme ist ein Streit entbrannt, der seit Monaten bundesweit zahlreiche Gerichte beschäftigt. Aktuelle Urteile geben Betriebsinhabern jedoch Grund zur Hoffnung.\n\n## Virus vs. Versicherungsschutz\nEigentlich sollen Betriebsschließungsversicherungen vor Vermögensschäden schützen. Diese entstehen unter anderem, wenn aufgrund behördlicher Anforderungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger ein Betrieb geschlossen werden muss oder entsprechend ein vollständiges Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausgesprochen wurde. In der Regel beinhaltet das Leistungsversprechen der Police – für die Dauer eines festgelegten Zeitraums – eine vereinbarte Tagesentschädigung sowie die befristete Zahlung der Bruttolohn- und Gehaltskosten. Je nach Vertrag können Unternehmen beispielsweise auch notwendige Ausgaben für Desinfektion oder die Kosten der Warenvorräte, inklusive ihrer Brauchbarmachung oder ihrer Vernichtung, ersetzt verlangen.\n\nIm Fall von Corona liegt die Crux vor allem im Vertragstext und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Häufig verweisen Versicherer auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und knüpfen ihre Leistungen an das Vorliegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger nach den §§ 6, 7 IfSG. Entsprechend erfolgt in den meisten Verträgen auch eine namentliche Auflistung aller in diesen Paragrafen genannten Erkrankungen. Aufgrund seiner Neuartigkeit taucht Covid-19, die erst im Februar 2020 als meldepflichtige Krankheit erfasst wurde, hier jedoch nicht auf. Diesen Umstand nehmen viele Versicherer zum Anlass, ihre Einstandspflicht bei deutlich früher abgeschlossenen Verträgen abzulehnen. Sie berufen sich darauf, dass die Kataloge in den Verträgen abschließend seien. Damit nicht genug, stehen manche Versicherer doch auf dem Standpunkt, dass eine Betriebsschließungsversicherung nie für eine weltweite Pandemie oder einen bundesweiten Lockdown konzipiert worden ist. Entsprechend verweigern sie die Zahlung von Entschädigungen mit der Begründung, dass es sich bei den behördlichen Auflagen um regionale und überregionale Allgemeinverfügungen handelt, die sich nicht speziell auf das jeweilige Unternehmen beziehen. Und sogar die geringe Zeitspanne zwischen dem ersten Lockdown im Frühjahr und dem erneuten Shutdown im November dient als Grund, Forderungen gegen sogenannte Mehrfachanordnungen aufgrund gleicher Umstände abzuweisen. Zusätzlich erschwert eine unklare Rechtslage die Situation, wodurch es vor Gericht teilweise zu diametral entgegengesetzten Auslegungen in der Urteilssprechung kommt.\n\n## Blockadehaltung und Beschwerdewelle in Zivilkammern\nEntschädigungszahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen hängen bisher häufig vom „Goodwill“ der Versicherer ab. So haben sich beispielsweise das bayerische Wirtschaftsministerium, der DEHOGA Bayern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft bereits im April 2020 mit mehreren Versicherern auf eine gemeinsame Empfehlung geeinigt. Diese sieht vor, dass zumindest ein Teil des finanziellen Schades übernommen wird. Ob diese sogenannte bayerische Lösung mit einer Reduzierung der Leistungen auf zehn bis 15 Prozent interessengerecht erscheint, ist allerdings fraglich, vor allem, wenn Versicherungspolicen ohne Subsidiaritätsklausel als Summen- und nicht als Schadensversicherung gestaltet sind.\nMittlerweile gibt es auch richtungsweisende Urteile – unter anderem vom Landgericht München (Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20), dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20), dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.12.2020 – 4 O 220/20) sowie dem Landgericht Flensburg (Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20) – bei denen Klägern die volle Versicherungssumme zugesprochen wurde. Dementsprechend stehen die Chancen für Versicherungsnehmer nicht schlecht, die komplette vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung zu erhalten. Es kommt jedoch auf den Einzelfall und auf die konkrete Ausgestaltung der Bedingungen an. Betroffene sollten daher unbedingt ihre bestehenden Policen durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen und gegebenenfalls den Rechtsweg in Betracht ziehen. Wer einem Vergleich schon zugestimmt hat, kann sich allerdings nicht mehr gerichtlich zur Wehr setzen. In den meisten dieser Fälle werden die angebotenen „Kulanz-Zahlungen“ rechtlich daran geknüpft, dass der Betreiber seinen Versicherer nicht mehr corona-bedingt in Anspruch nehmen darf. Das bedeutet: Unternehmen erhalten einmalig lediglich eine kleine Vergleichssumme und mögliche zukünftige Ansprüche aufgrund des Coronavirus werden ausgeschlossen. Das gilt auch für den zweiten Lockdown.\n\n## Vergleich: Annehmen oder nicht annehmen?\nAuch wenn Hotels und Gaststätten möglichst schnell Liquiditätshilfen benötigen, sollten Unternehmen, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, sich nicht abweisen lassen oder vorschnell auf Angebote ihrer Versicherer eingehen. Selbst wenn die aktuelle Corona-Pandemie nicht ausdrücklich in den vertraglichen Bedingungen erfasst ist und es sich bei der aktuellen Schließungsverordnung um eine bundesweite, behördliche Untersagung aufgrund von Infektionsgefahr handelt, kann eine Haftung der Versicherung zum Tragen kommen. Insbesondere die bisherigen Gerichtsentscheidungen, die sich inhaltlich positiv für den Versicherungsnehmer ausgesprochen haben, zeigen, dass es Erfolgsaussichten für Kläger gibt. Voraussetzung hierfür sind im Einzelfall neben einem abgeschlossenen Vertrag auch die genauen Formulierungen der jeweiligen Klauseln.\n\nAutor: Felix Korten\n","en":"test"},"date":{"de":"04.02.2021","en":"04.02.2021"},"description_short":{"de":"Ist die Corona-Pandemie versicherbar? Zu den Voraussetzungen und dem Rahmen der Versicherbarkeit in der Pandemie","en":"Ist die Corona-Pandemie versicherbar?"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Virus vs. Versicherungsschutz](#title-1)\n2. 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Diese entstehen unter anderem, wenn aufgrund behördlicher Anforderungen  auf Basis des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger  Krankheiten und Krankheitserreger ein Betrieb geschlossen werden muss  oder entsprechend ein vollständiges Tätigkeitsverbot für alle  Mitarbeiter ausgesprochen wurde. In der Regel beinhaltet das  Leistungsversprechen der Police – für die Dauer eines festgelegten  Zeitraums – eine vereinbarte Tagesentschädigung sowie die befristete  Zahlung der Bruttolohn- und Gehaltskosten. Je nach Vertrag können  Unternehmen beispielsweise auch notwendige Ausgaben für Desinfektion  oder die Kosten der Warenvorräte, inklusive ihrer Brauchbarmachung oder  ihrer Vernichtung, ersetzt verlangen.\nIm Fall von Corona liegt  die Crux vor allem im Vertragstext und in den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen. Häufig verweisen Versicherer auf das  Infektionsschutzgesetz (IfSG) und knüpfen ihre Leistungen an das  Vorliegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger nach den  §§ 6, 7 IfSG. Entsprechend erfolgt in den meisten Verträgen auch eine  namentliche Auflistung aller in diesen Paragrafen genannten  Erkrankungen. Aufgrund seiner Neuartigkeit taucht Covid-19, die erst im  Februar 2020 als meldepflichtige Krankheit erfasst wurde, hier jedoch  nicht auf. Diesen Umstand nehmen viele Versicherer zum Anlass, ihre  Einstandspflicht bei deutlich früher abgeschlossenen Verträgen  abzulehnen. Sie berufen sich darauf, dass die Kataloge in den Verträgen  abschließend seien. Damit nicht genug, stehen manche Versicherer doch  auf dem Standpunkt, dass eine Betriebsschließungsversicherung nie für  eine weltweite Pandemie oder einen bundesweiten Lockdown konzipiert  worden ist. Entsprechend verweigern sie die Zahlung von Entschädigungen  mit der Begründung, dass es sich bei den behördlichen Auflagen um  regionale und überregionale Allgemeinverfügungen handelt, die sich nicht  speziell auf das jeweilige Unternehmen beziehen. Und sogar die geringe  Zeitspanne zwischen dem ersten Lockdown im Frühjahr und dem erneuten  Shutdown im November dient als Grund, Forderungen gegen sogenannte  Mehrfachanordnungen aufgrund gleicher Umstände abzuweisen. Zusätzlich  erschwert eine unklare Rechtslage die Situation, wodurch es vor Gericht  teilweise zu diametral entgegengesetzten Auslegungen in der  Rechtsprechung kommt.\n\n## Blockadehaltung und Beschwerdewelle in Zivilkammern \nEntschädigungszahlungen  aus Betriebsschließungsversicherungen hängen bisher häufig vom  „Goodwill“ der Versicherer ab. So haben sich beispielsweise das  bayerische Wirtschaftsministerium, der DEHOGA Bayern und die Vereinigung  der Bayerischen Wirtschaft bereits im April 2020 mit mehreren  Versicherern auf eine gemeinsame Empfehlung geeinigt. Diese sieht vor,  dass zumindest ein Teil des finanziellen Schades übernommen wird. Ob  diese sogenannte bayerische Lösung mit einer Reduzierung der Leistungen  auf zehn bis 15 Prozent interessengerecht erscheint, ist allerdings  fraglich, vor allem, wenn Versicherungspolicen ohne  Subsidiaritätsklausel als Summen- und nicht als Schadensversicherung  gestaltet sind.\nMittlerweile gibt es auch richtungsweisende  Urteile – unter anderem vom Landgericht München (Urteil vom 01.10.2020 –  12 O 5895/20), dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO  91/20), dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.12.2020 – 4 O 220/20)  sowie dem Landgericht Flensburg (Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20) –  bei denen Klägern die volle Versicherungssumme zugesprochen wurde.  Dementsprechend stehen die Chancen für Versicherungsnehmer nicht  schlecht, die komplette vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung  zu erhalten. Es kommt jedoch auf den Einzelfall und auf die konkrete  Ausgestaltung der Bedingungen an. Betroffene sollten daher unbedingt  ihre bestehenden Policen durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen und  gegebenenfalls den Rechtsweg in Betracht ziehen. Wer einem Vergleich  schon zugestimmt hat, kann sich allerdings nicht mehr gerichtlich zur  Wehr setzen. In den meisten dieser Fälle werden die angebotenen  „Kulanz-Zahlungen“ rechtlich daran geknüpft, dass der Betreiber seinen  Versicherer nicht mehr corona-bedingt in Anspruch nehmen darf. Das  bedeutet: Unternehmen erhalten einmalig lediglich eine kleine  Vergleichssumme und mögliche zukünftige Ansprüche aufgrund des  Coronavirus werden ausgeschlossen. Das gilt auch für den zweiten  Lockdown.\n\n## Vergleich: Annehmen oder nicht annehmen? \nAuch  wenn Hotels und Gaststätten möglichst schnell Liquiditätshilfen  benötigen, sollten Unternehmen, die über eine  Betriebsschließungsversicherung verfügen, sich nicht abweisen lassen  oder vorschnell auf Angebote ihrer Versicherer eingehen. Selbst wenn die  aktuelle Corona-Pandemie nicht ausdrücklich in den vertraglichen  Bedingungen erfasst ist und es sich bei der aktuellen  Schließungsverordnung um eine bundesweite, behördliche Untersagung  aufgrund von Infektionsgefahr handelt, kann eine Haftung der  Versicherung zum Tragen kommen. Insbesondere die bisherigen  Gerichtsentscheidungen, die sich inhaltlich positiv für den  Versicherungsnehmer ausgesprochen haben, zeigen, dass es  Erfolgsaussichten für Kläger gibt. Voraussetzung hierfür sind im  Einzelfall neben einem abgeschlossenen Vertrag auch die genauen  Formulierungen der jeweiligen Klauseln.","en":"## Ist die Corona-Pandemie versicherbar?\n\nDie aktuelle Situation geht im Gastgewerbe mit enormen Einbußen  einher. Abgeschlossene Betriebsschließungsversicherungen sollen vor  solchen existenzbedrohenden Schieflagen schützen. Im Rahmen der  Corona-Pandemie ist die Frage der Deckung jedoch besonders brisant. \n\nKüche  kalt, Betten leer, Türen verschlossen! Für viele Gastronomen und  Hoteliers bedeutet die Corona-Krise vor allem Lockdown, Umsatzeinbrüche  oder sogar finanzielle Totalausfälle. Die Frage, ob  Betriebsschließungsversicherungen in diesem Fall einspringen, kann für  den Fortbestand eines Unternehmens entscheidend sein. Vor allem, da  staatliche Hilfen bisher schleppend anlaufen, versprechen sich  zahlreiche Betriebe schnelle finanzielle Unterstützung von ihren  Versicherern. Doch auch hier ist der Weg zur Entschädigung selten  geradlinig. Um einen corona-bedingten Leistungsanspruch und die Höhe der  Versicherungssumme ist ein Streit entbrannt, der seit Monaten  bundesweit zahlreiche Gerichte beschäftigt. Aktuelle Urteile geben  Betriebsinhabern jedoch Grund zur Hoffnung.\n\n## Virus vs. Versicherungsschutz \nEigentlich  sollen Betriebsschließungsversicherungen vor Vermögensschäden schützen.  Diese entstehen unter anderem, wenn aufgrund behördlicher Anforderungen  auf Basis des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger  Krankheiten und Krankheitserreger ein Betrieb geschlossen werden muss  oder entsprechend ein vollständiges Tätigkeitsverbot für alle  Mitarbeiter ausgesprochen wurde. In der Regel beinhaltet das  Leistungsversprechen der Police – für die Dauer eines festgelegten  Zeitraums – eine vereinbarte Tagesentschädigung sowie die befristete  Zahlung der Bruttolohn- und Gehaltskosten. 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Damit nicht genug, stehen manche Versicherer doch  auf dem Standpunkt, dass eine Betriebsschließungsversicherung nie für  eine weltweite Pandemie oder einen bundesweiten Lockdown konzipiert  worden ist. Entsprechend verweigern sie die Zahlung von Entschädigungen  mit der Begründung, dass es sich bei den behördlichen Auflagen um  regionale und überregionale Allgemeinverfügungen handelt, die sich nicht  speziell auf das jeweilige Unternehmen beziehen. Und sogar die geringe  Zeitspanne zwischen dem ersten Lockdown im Frühjahr und dem erneuten  Shutdown im November dient als Grund, Forderungen gegen sogenannte  Mehrfachanordnungen aufgrund gleicher Umstände abzuweisen. 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Ob  diese sogenannte bayerische Lösung mit einer Reduzierung der Leistungen  auf zehn bis 15 Prozent interessengerecht erscheint, ist allerdings  fraglich, vor allem, wenn Versicherungspolicen ohne  Subsidiaritätsklausel als Summen- und nicht als Schadensversicherung  gestaltet sind.\nMittlerweile gibt es auch richtungsweisende  Urteile – unter anderem vom Landgericht München (Urteil vom 01.10.2020 –  12 O 5895/20), dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO  91/20), dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.12.2020 – 4 O 220/20)  sowie dem Landgericht Flensburg (Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20) –  bei denen Klägern die volle Versicherungssumme zugesprochen wurde.  Dementsprechend stehen die Chancen für Versicherungsnehmer nicht  schlecht, die komplette vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung  zu erhalten. Es kommt jedoch auf den Einzelfall und auf die konkrete  Ausgestaltung der Bedingungen an. Betroffene sollten daher unbedingt  ihre bestehenden Policen durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen und  gegebenenfalls den Rechtsweg in Betracht ziehen. Wer einem Vergleich  schon zugestimmt hat, kann sich allerdings nicht mehr gerichtlich zur  Wehr setzen. In den meisten dieser Fälle werden die angebotenen  „Kulanz-Zahlungen“ rechtlich daran geknüpft, dass der Betreiber seinen  Versicherer nicht mehr corona-bedingt in Anspruch nehmen darf. Das  bedeutet: Unternehmen erhalten einmalig lediglich eine kleine  Vergleichssumme und mögliche zukünftige Ansprüche aufgrund des  Coronavirus werden ausgeschlossen. Das gilt auch für den zweiten  Lockdown.\n\n## Vergleich: Annehmen oder nicht annehmen? \nAuch  wenn Hotels und Gaststätten möglichst schnell Liquiditätshilfen  benötigen, sollten Unternehmen, die über eine  Betriebsschließungsversicherung verfügen, sich nicht abweisen lassen  oder vorschnell auf Angebote ihrer Versicherer eingehen. 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Diese Teddies werden Kindern, die im Krankenhaus oder Krankenwagen behandelt werden müssen und Schwierigkeiten haben, sich zu beruhigen und mit der ungewohnten Situation umzugehen, geschenkt. Meist beruhigen sich die Kinder sofort. \n\nZusammen mit allen anderen Spendern, die die Kinderhilfe Diekholzen und das KKH Wilhemstift unterstützen, können wir so ein wenig helfen, den Krankenhausaufenthalt für einige Kinder nicht zu einem traumatischen, ausschließlich negativ besetzten Erlebnis werden zu lassen. Von der Qualität der Trösteteddies konnte sich unser Partner Dr. Arne Vogel bei der Übergabe an das KKH Wilhemstift persönlich überzeugen. Wir sagen Dankeschön an Herrn und Frau Ziss von der Kinderhilfe Diekholzen für diese wunderbare Idee und die reibungslose Organisation der Spende. \n\n","en":"## Gute Idee: Kinder trösten \n\nNeben all den juristischen Themen, mit denen wir uns täglich beschäftigen und bei denen wir unseren Mandanten helfen, hatten wir vor Kurzem Gelegenheit, auch einmal etwas für die Kleinsten in unserer Gesellschaft zu tun: \n\nAls wir von der Kinderhilfe Diekholzen gefragt worden sind, ob wir helfen wollten, Kinder in einer extremen Stresssituation zu trösten und ihren Krankenhausaufenthalt zu verschönern, mussten wir nicht lange überlegen. Wir haben sofort zugesagt, dem KKH Wilhelmstift in Hamburg 100 Trösteteddies zu spenden. Diese Teddies werden Kindern, die im Krankenhaus oder Krankenwagen behandelt werden müssen und Schwierigkeiten haben, sich zu beruhigen und mit der ungewohnten Situation umzugehen, geschenkt. Meist beruhigen sich die Kinder sofort. \n\nZusammen mit allen anderen Spendern, die die Kinderhilfe Diekholzen und das KKH Wilhemstift unterstützen, können wir so ein wenig helfen, den Krankenhausaufenthalt für einige Kinder nicht zu einem traumatischen, ausschließlich negativ besetzten Erlebnis werden zu lassen. Von der Qualität der Trösteteddies konnte sich unser Partner Dr. Arne Vogel bei der Übergabe an das KKH Wilhemstift persönlich überzeugen. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/arne-vogel) "},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"gute-idee-kinder-trösten","date_for_sort":"2021-02-04","published_at":"2021-08-23T13:08:19.293Z","title":{"de":"Gute Idee: Kinder trösten","en":"Gute Idee: Kinder trösten"}}},{"node":{"article":{"de":"## LKW-Kartell: BGH-Entscheidung stärkt den Geschädigten den Rücken\n\nDer Bundesgerichtshof hat heute die Entscheidungsgründe in dem Verfahren KZR 35/19 über die Revision der Daimler AG gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2019 (2 U 101/18) veröffentlicht. Der BGH bestätigt die Kartellbetroffenheit von sämtlichen Fahrzeugen und stellt klar, dass ein Erfahrungssatz für das Entstehen eines Schadens auch ohne eine Koordinierung von Transaktionspreisen gilt. Abschließend bestätigt der Kartellsenat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Meier-Beck, dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche bereits durch die Einleitung von Ermittlungsuntersuchungen gegen die Kartellanten im Januar 2011 gehemmt wurde.\n\nDie LKW-Hersteller DAF, Daimler, IVECO, MAN, Volvo und Renault haben u.a. Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen ausgetauscht und abgestimmt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass dies zu höheren Erwerbspreisen geführt hat, da ein vom BGH anerkannter Erfahrungssatz besteht, dass die langjährige und nachhaltige Durchführung eines Kartells häufig zu überhöhten Kosten für die betroffenen Kunden führt. Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich im Schienenkartell II Urteil vom 28.01.2020 (KZR 24/17) bestätigt und dieser ist im Rahmen der 9. GWB-Novelle in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nunmehr auch gesetzlich statuiert. Die Klägerin und ihre Töchter sind im Bausektor tätig und erwarben in den Jahren 1997 bis 2011 bis 2006 12 LKW von der Daimler AG.\n\n## OLG Stuttgart verurteilt die Daimler AG zum Schadensersatz dem Grunde nach\nNachdem bereits das Landgericht Stuttgart der Klage in erster Instanz dem Grunde nach stattgegeben hat, hat das OLG Stuttgart das Grundurteil aufrechterhalten und die Berufung der Daimler AG im Wesentlichen abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat aus der Kommissionsentscheidung (AT.39824 – Trucks) vom 19.07.2016 einen Informationsaustausch abgeleitet und festgestellt, dass auch bei einem solchen Informationsaustausch der wirtschaftliche Erfahrungssatz gilt, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise ermöglicht.\n\n## Erfahrungssatz für einen Schaden auch ohne Koordinierung\n\nDer BGH stellt klar, dass ein Erfahrungssatz für das Entstehen eines Schadens gilt, wenn bei einer hohen Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt wurden,  auch wenn eine Koordinierung von Endkundenpreisen nicht stattgefunden hat. Es sei ausreichend, dass den Erwerbsvorgängen Chassis zugrunde liegen würden, deren Listenpreise Gegenstand der Wettbewerbsverstöße gewesen seien. \n\n## Kein reiner Informationsaustausch\n\nDas OLG Stuttgart hat einen Schadensersatzanspruch der Erwerber angenommen, obwohl es die Wettbewerbsverstöße lediglich als einen Informationsaustausch bewertet hat. Der BGH geht in seiner Begründung darüber hinaus und stellt fest, dass es sich um eine Preiskoordinierung gehandelt habe, die sich „fundamental von einem bloßen Informationsaustausch“ unterscheidet und diese Absprachen dazu geeignet waren, sich auf die individuellen Endkundenpreise auszuwirken.\n\n## Sämtliche Erwerbsvorgänge sind kartellbetroffen\n\nIm vorliegenden Verfahren wurden auch Schadensersatzansprüche bzgl. einiger Kipper- und Betonmischer-Fahrzeuge geltend gemacht. Der BGH stellt klar, dass sämtliche Erwerbsvorgänge, die im Kartellzeitraum erworben wurden, kartellbetroffen sind; also auch solche LKW, die einer speziellen Verwendung dienen, da auch diesen ein reguläres LKW-Chassis als Basis dient und nicht ersichtlich sei, welche Besonderheiten diese Fahrzeuge aufweisen würden, so dass diese nicht mehr unter die Kartellabsprachen zu subsumieren seien. Es sind auch sämtliche Erwerbsvorgänge bis zum 31.12.2011 kartellbetroffen, da die Bruttolistenpreise für das Jahr 2011 bereits im Jahr 2010 koordiniert wurden.\n\n## Ansprüche nicht verjährt\n\nEntgegen der Auffassung der Daimler AG sind die Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt. Es sei nicht auf die förmliche Einleitung des Verfahrens am 20.11.2014 abzustellen, sondern auf die Durchsuchungsmaßnahmen am 19.01.2011, da bereits zu diesem Zeitpunkt Ermittlungsmaßnahmen gegen bestimmte Unternehmen gerichtet worden seien. Der BGH begründet diese Annahme u.a. zutreffend damit, dass es Sinn und Zweck der Verjährungshemmung zuwider laufe, wenn der Geschädigte zur Hemmung der Verjährung bereits eine Klage einreichen müsste, obwohl die Untersuchungsmaßnahmen noch andauern.  \n\n## Kein Vorteilsausgleich\n\nDie Daimler AG hat eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung auf die nächste Marktstufe nicht dargetan, so dass sie sich auf den Vorteilsausgleich, den sog. Passing-on-Einwand, nicht wirksam berufen kann. Es sei nicht ersichtlich, wie das klagende Bauunternehmen die gezahlten Preise für die LKW bei seinen Kunden oder bei einem späteren Verkauf eines gebrauchten LKW weitergegeben habe.\n\nRechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sagt dazu: „Der BGH hat klargestellt, dass die Wettbewerbsverstöße sich nicht in einem reinen Informationsaustausch erschöpften, sondern eine Koordinierung stattgefunden hat, die sich auf die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise ausgewirkt haben können. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass das OLG Stuttgart den Erfahrungssatz, dass Kartelle zu höheren Preisen führen, nicht fallbezogen angewendet hat, so dass es das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart verwiesen hat. Der BGH konnte nicht selbst entscheiden, da es sich um eine tatrichterliche Würdigung der jeweiligen Indizien handelt, die in der Revisionsinstanz nicht vorgenommen werden kann. Die Entscheidung hat über das hiesige Verfahren hinaus erhebliche Bedeutung, da es für hunderte von ähnlich gelagerten Fällen streitentscheidende Hinweise zu den Wettbewerbsverstößen, der Kartellbetroffenheit, der Verjährung und dem Vorteilsausgleich enthält. Auch wenn der BGH das Grundurteil des OLG Stuttgart aufgehoben hat, wird diese Entscheidung der Klägerseite erheblich Aufwind geben.“","en":"## LKW-Kartell: BGH-Entscheidung stärkt den Geschädigten den Rücken\n\nDer Bundesgerichtshof hat heute die Entscheidungsgründe in dem Verfahren KZR 35/19 über die Revision der Daimler AG gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2019 (2 U 101/18) veröffentlicht. Der BGH bestätigt die Kartellbetroffenheit von sämtlichen Fahrzeugen und stellt klar, dass ein Erfahrungssatz für das Entstehen eines Schadens auch ohne eine Koordinierung von Transaktionspreisen gilt. 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Die Klägerin und ihre Töchter sind im Bausektor tätig und erwarben in den Jahren 1997 bis 2011 bis 2006 12 LKW von der Daimler AG.\n\n## OLG Stuttgart verurteilt die Daimler AG zum Schadensersatz dem Grunde nach\n\nNachdem bereits das Landgericht Stuttgart der Klage in erster Instanz dem Grunde nach stattgegeben hat, hat das OLG Stuttgart das Grundurteil aufrechterhalten und die Berufung der Daimler AG im Wesentlichen abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat aus der Kommissionsentscheidung (AT.39824 – Trucks) vom 19.07.2016 einen Informationsaustausch abgeleitet und festgestellt, dass auch bei einem solchen Informationsaustausch der wirtschaftliche Erfahrungssatz gilt, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise ermöglicht.\n\n## Erfahrungssatz für einen Schaden auch ohne Koordinierung\n\nDer BGH stellt klar, dass ein Erfahrungssatz für das Entstehen eines Schadens gilt, wenn bei einer hohen Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt wurden,  auch wenn eine Koordinierung von Endkundenpreisen nicht stattgefunden hat. Es sei ausreichend, dass den Erwerbsvorgängen Chassis zugrunde liegen würden, deren Listenpreise Gegenstand der Wettbewerbsverstöße gewesen seien. \n\n## Kein reiner Informationsaustausch\n\nDas OLG Stuttgart hat einen Schadensersatzanspruch der Erwerber angenommen, obwohl es die Wettbewerbsverstöße lediglich als einen Informationsaustausch bewertet hat. Der BGH geht in seiner Begründung darüber hinaus und stellt fest, dass es sich um eine Preiskoordinierung gehandelt habe, die sich „fundamental von einem bloßen Informationsaustausch“ unterscheidet und diese Absprachen dazu geeignet waren, sich auf die individuellen Endkundenpreise auszuwirken.\n\n## Sämtliche Erwerbsvorgänge sind kartellbetroffen\n\nIm vorliegenden Verfahren wurden auch Schadensersatzansprüche bzgl. einiger Kipper- und Betonmischer-Fahrzeuge geltend gemacht. Der BGH stellt klar, dass sämtliche Erwerbsvorgänge, die im Kartellzeitraum erworben wurden, kartellbetroffen sind; also auch solche LKW, die einer speziellen Verwendung dienen, da auch diesen ein reguläres LKW-Chassis als Basis dient und nicht ersichtlich sei, welche Besonderheiten diese Fahrzeuge aufweisen würden, so dass diese nicht mehr unter die Kartellabsprachen zu subsumieren seien. Es sind auch sämtliche Erwerbsvorgänge bis zum 31.12.2011 kartellbetroffen, da die Bruttolistenpreise für das Jahr 2011 bereits im Jahr 2010 koordiniert wurden.\n\n## Ansprüche nicht verjährt\n\nEntgegen der Auffassung der Daimler AG sind die Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt. Es sei nicht auf die förmliche Einleitung des Verfahrens am 20.11.2014 abzustellen, sondern auf die Durchsuchungsmaßnahmen am 19.01.2011, da bereits zu diesem Zeitpunkt Ermittlungsmaßnahmen gegen bestimmte Unternehmen gerichtet worden seien. Der BGH begründet diese Annahme u.a. zutreffend damit, dass es Sinn und Zweck der Verjährungshemmung zuwider laufe, wenn der Geschädigte zur Hemmung der Verjährung bereits eine Klage einreichen müsste, obwohl die Untersuchungsmaßnahmen noch andauern.  \n\n## Kein Vorteilsausgleich\n\nDie Daimler AG hat eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung auf die nächste Marktstufe nicht dargetan, so dass sie sich auf den Vorteilsausgleich, den sog. Passing-on-Einwand, nicht wirksam berufen kann. Es sei nicht ersichtlich, wie das klagende Bauunternehmen die gezahlten Preise für die LKW bei seinen Kunden oder bei einem späteren Verkauf eines gebrauchten LKW weitergegeben habe.\n\nRechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sagt dazu: „Der BGH hat klargestellt, dass die Wettbewerbsverstöße sich nicht in einem reinen Informationsaustausch erschöpften, sondern eine Koordinierung stattgefunden hat, die sich auf die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise ausgewirkt haben können. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass das OLG Stuttgart den Erfahrungssatz, dass Kartelle zu höheren Preisen führen, nicht fallbezogen angewendet hat, so dass es das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart verwiesen hat. Der BGH konnte nicht selbst entscheiden, da es sich um eine tatrichterliche Würdigung der jeweiligen Indizien handelt, die in der Revisionsinstanz nicht vorgenommen werden kann. 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[OLG Stuttgart verurteilt die Daimler AG zum Schadensersatz dem Grunde nach](#title-2)\n3. [Erfahrungssatz für einen Schaden auch ohne Koordinierung](#title-3)\n4. [Kein reiner Informationsaustausch](#title-4)\n5. [Sämtliche Erwerbsvorgänge sind kartellbetroffen](#title-5)\n6. [Ansprüche nicht verjährt](#title-6)\n7. [Kein Vorteilsausgleich](#title-7)\n8. [Zum Autoren](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [LKW-Kartell: BGH-Entscheidung stärkt den Geschädigten den Rücken](#title-1)\n2. [OLG Stuttgart verurteilt die Daimler AG zum Schadensersatz dem Grunde nach](#title-2)\n3. [Erfahrungssatz für einen Schaden auch ohne Koordinierung](#title-3)\n4. [Kein reiner Informationsaustausch](#title-4)\n5. [Sämtliche Erwerbsvorgänge sind kartellbetroffen](#title-5)\n6. [Ansprüche nicht verjährt](#title-6)\n7. [Kein Vorteilsausgleich](#title-7)\n8. 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Dezember 2020 beschränkt.\n## Weiterer Verlauf der Pandemie nicht absehbar\nDer Entwurf wird damit begründet, dass sich der weitere Verlauf der Pandemie und somit die Fortdauer der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Pandemie derzeit nicht prognostizieren lasse. Es sei daher weiterhin nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen, Vereinen und Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund der Gefahr einer erneuten Ausweitung des Infektionsgeschehens in den kommenden Wintermonaten. Durch die geplante Verlängerung will das Bundesjustizministerium Planungssicherheit für Unternehmen, Vereine und Stiftungen schaffen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Unternehmen, die ihre ordentlichen Gesellschafterversammlungen in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2021 abhalten wollen.\n## Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren weiterhin erleichtert\nSollten die Änderungen wie vorgesehen umgesetzt werden, würden insbesondere die Erleichterungen einer Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren fortgelten. Grundsätzlich ist in § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehen, dass Entscheidungen der Gesellschafter einer GmbH auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Gesellschafter schriftlich getroffen werden können, wenn sich sämtliche Gesellschafter damit einverstanden erklären.  Nach dem Inhalt der Gesetzesänderung können Gesellschafterbeschlüsse jedoch auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter mit einer Abstimmung außerhalb einer „richtigen“ Gesellschafterversammlung  gefasst werden. Dies bedeutet konkret, dass einzelne Gesellschafter eine Beschlussfassung in Schrift- oder Textform nicht mehr blockieren, indem sie und auf die Durchführung einer Präsenzversammlung bestehen.\n## Satzungsänderung trotz Verlängerung vorzugswürdig\nAuch wenn die geplante Verlängerung dazu geeignet wäre, die Reaktions- und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung von GmbHs auch im Jahr 2012 aufrechtzuerhalten, sollte die Möglichkeit einer Satzungsneufassung nicht außer Acht gelassen werden. Durch entsprechende Satzungsregelungen können weitere Möglichkeiten zur Beschlussfassung ohne persönliches Zusammenkommen der Gesellschafter vorgesehen werden.\nWährend die geplante Gesetzesänderung nur die Art- und Weise der Beschlussfassung betrifft, können in der Satzung einer GmbH zusätzliche vom Gesetz abweichende Regelungen, beispielsweise. in Bezug auf die Form der Ladung zur Gesellschafterversammlung (z.B. E-Mail anstatt eingeschriebenem Brief) und die Art und Weise der Durchführung und Beschlussfassung (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) getroffen werden. Weiterer Vorteil einer Satzungsänderung ist, dass die Erleichterungen in jedem Fall auch nach der Corona-Krise fortgelten und die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung dauerhaft erleichtern. ","en":"## Dauerhafte Erleichterungen für Gesellschafterbeschlüsse möglich\nGleich zu Beginn der Corona-Pandemie hatte der Bundestag neben anderen Gesetzesänderungen im Bereich des Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts auch besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen mit dem Ziel verabschiedet, die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften während der Kontaktsperre zu erhalten. Das Bundesjustizministerium hat nun den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung dieser Maßnahmen vorgelegt. Ursprünglich war die Geltung dieser Änderungen zunächst bis zum 31. Dezember 2020 beschränkt.\n## Weiterer Verlauf der Pandemie nicht absehbar \nDer Entwurf wird damit begründet, dass sich der weitere Verlauf der Pandemie und somit die Fortdauer der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Pandemie derzeit nicht prognostizieren lasse. Es sei daher weiterhin nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen, Vereinen und Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund der Gefahr einer erneuten Ausweitung des Infektionsgeschehens in den kommenden Wintermonaten. Durch die geplante Verlängerung will das Bundesjustizministerium Planungssicherheit für Unternehmen, Vereine und Stiftungen schaffen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Unternehmen, die ihre ordentlichen Gesellschafterversammlungen in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2021 abhalten wollen.\n## Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren weiterhin erleichtert\nSollten die Änderungen wie vorgesehen umgesetzt werden, würden insbesondere die Erleichterungen einer Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren fortgelten. Grundsätzlich ist in § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehen, dass Entscheidungen der Gesellschafter einer GmbH auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Gesellschafter schriftlich getroffen werden können, wenn sich sämtliche Gesellschafter damit einverstanden erklären.  Nach dem Inhalt der Gesetzesänderung können Gesellschafterbeschlüsse jedoch auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter mit einer Abstimmung außerhalb einer „richtigen“ Gesellschafterversammlung  gefasst werden. Dies bedeutet konkret, dass einzelne Gesellschafter eine Beschlussfassung in Schrift- oder Textform nicht mehr blockieren, indem sie und auf die Durchführung einer Präsenzversammlung bestehen.\n## Satzungsänderung trotz Verlängerung vorzugswürdig\nAuch wenn die geplante Verlängerung dazu geeignet wäre, die Reaktions- und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung von GmbHs auch im Jahr 2012 aufrechtzuerhalten, sollte die Möglichkeit einer Satzungsneufassung nicht außer Acht gelassen werden. Durch entsprechende Satzungsregelungen können weitere Möglichkeiten zur Beschlussfassung ohne persönliches Zusammenkommen der Gesellschafter vorgesehen werden.\nWährend die geplante Gesetzesänderung nur die Art- und Weise der Beschlussfassung betrifft, können in der Satzung einer GmbH zusätzliche vom Gesetz abweichende Regelungen, beispielsweise. in Bezug auf die Form der Ladung zur Gesellschafterversammlung (z.B. E-Mail anstatt eingeschriebenem Brief) und die Art und Weise der Durchführung und Beschlussfassung (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) getroffen werden. Weiterer Vorteil einer Satzungsänderung ist, dass die Erleichterungen in jedem Fall auch nach der Corona-Krise fortgelten und die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung dauerhaft erleichtern. "},"date":{"de":"05.12.2020","en":"05.12.2020"},"description_short":{"de":"„Corona-Krise“- dieser Begriff ist derzeit in aller Munde und erstreckt sich einschneidend auf alle Bereiche unseres Lebens. Unternehmen,...","en":"„Corona-Krise“- dieser Begriff ist derzeit in aller Munde und erstreckt sich einschneidend auf alle Bereiche unseres Lebens. Unternehmen,... EN"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Dauerhafte Erleichterungen für Gesellschafterbeschlüsse möglich](#title-1)\n2. [Weiterer Verlauf der Pandemie nicht absehbar](#title-2)\n3. 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Der Versicherungsnehmer hat bei seinem Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und nimmt diesen gerichtlich auf Zahlung in Anspruch, da der Versicherer seine Einstandspflicht zuvor abgelehnt hatte.\nGrundlage der Betriebsschließungsversicherung bildeten die in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen.\n\nDarin hieß es auszugsweise:\n\n„1.11. Betriebsschließung\n1.11.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger \na) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstelle zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;\nTätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;\n(…)\n1.11.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:\nes folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten und 49 Krankheitserregern, ohne Covid-19“\n\nDer Versicherungsnehmer machte gegen seinen Versicherer eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 228.926,00 Euro geltend. Der Betrag wurde dem Versicherungsnehmer vom Landgericht Hamburg überwiegend zugesprochen.\n\n## Eine Betriebsschließung im Sinne der Bedingungen liegt vor\nDas Landgericht Hamburg bestätigt, dass der versicherte Betrieb durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Sinne der Bedingungen geschlossen worden ist. Hierbei ist es auch unerheblich, ob die Behörde tatsächlich ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht hat und ob sich die Allgemeinverfügung zu Recht auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes stützten konnte.\n\n## Mehrdeutiger Wortlaut der Bedingung führt zur Unwirksamkeit\nDas Landgericht gelangt im Rahmen seiner Entscheidung dazu, dass die im Vertrag vereinbarte Klausel „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“ mehrdeutig und somit unwirksam ist.\n\nDas Landgericht führt insbesondere aus:\nFür die Auslegung der Bedingung kommt es vorrangig auf die Perspektive eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich ist hiernach, wie dieser die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.\n\nDaraus ergeben sich auch Anforderungen an die Transparenz der Regelungen. Diese bringen es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit sich, dass der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen hat. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. \n\nEine Auslegung der Bedingungen nach Treu und Glauben, insbesondere unter Beachtung des Transparenzgebots, schließt einen abschließenden Charakter der Aufzählung in der Klausel aus und führt zu dem Ergebnis, dass auch das Coronavirus zu den meldepflichtigen Krankheiten im Sinne der Bedingungen gehört und darauf beruhende Betriebsschließungen versichert sind.\n\n## Strukturelle Unklarheiten der Klausel\nDas Landgericht Hamburg vertieft seine Ansicht dahin gehend, dass die Klausel strukturelle Unklarheiten aufweist.\n\nIn den meisten Bedingungen findet sich zudem eine Ausschlussklausel, wie im vorliegenden vom Landgericht Hamburg beschiedenen Fall. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für bestimmte Krankheiten oder Krankheitserreger. In sehr vielen Ausschlussklauseln wird u. a. die so genannte Prionenerkrankung vom Versicherungsschutz ausgenommen. \n\nDas Landgericht Hamburg sah hierin eine Unklarheit zur Klausel, welche die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auflistete. Denn wenn zusätzlich eine Ausschlussklausel existiere, so würde dies zeigen, dass der Verwender selbst nicht von einer abschließenden Aufzählung der Krankheiten ausgehe. Es hätte seitens des Landgerichtes Hamburg für den Versicherungsnehmer einer zusätzlichen Kenntlichmachung bedurft, dass die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend seien. \n\n## Unklarheiten aufgrund der Verwendung des Worts „namentlich“\nDas Landgericht Hamburg führt weiter an, dass auch die Verwendung des Wortlautes „namentlich“ dazu beitrage, ein klares Verständnis für die Klausel zu erschweren. Das Wort „namentlich“ kann durchaus so verstanden werden, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger lediglich beispielhaft sind. Andernfalls wäre das Wort überflüssig in den Bedingungen. Das Landgericht Hamburg äußert sich hierzu noch vertieft in seinem Urteil.\n\n## Keine hinreichende Erkennbarkeit von Deckungslücken \nDaneben weist das Landgericht Hamburg darauf hin, dass, sofern die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend gelten würde, lediglich nur wenige Versicherungsnehmer überhaupt erkennen können, dass eine Unterscheidung zwischen meldepflichtige Krankheiten/ Krankheitserreger im Sinne des Gesetztes und meldepflichtige Krankheiten/ Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen eingeführt wird und das mit genau dieser Unterscheidung ein großer Anwendungsbereich des Gesetzes und der daraus resultierenden Möglichkeiten der Betriebsschließungsversicherung ausgeklammert wird. Dies besteht insbesondere deshalb, weil der nicht rechtskundige, durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis vom Gesetzestext hat und auch nicht haben muss. Demzufolge würde der Versicherungsschutz beschränkt gelten und eventuell einen großen Teil des Betriebsschließungsrisikos ohne Deckung lassen.\n\n## Kein Widerspruch der weiten Auslegung zum Produktgestaltungsrecht des Versicherers\nDie seitens des Landgerichtes Hamburg vorgenommene Auslegung schränkt das Produktgestaltungsrecht des Versicherers nicht ein. Das Gericht beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Versicherer zwar sein Versicherungsprodukt so gestalten kann, wie er es für richtig hält, jedoch muss dies mit hinreichender Deutlichkeit für den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies betrifft insbesondere den  Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes,  die deutliche Erkennbarkeit von Einschränkungen und vor allem die transparente Darlegung von Risiken.\n\n## Fazit\nTrotz weiterer positiver Entscheidungen für die Versicherungsnehmer, u. a. Urteil des LG München vom 01.10.2020 – (Az.12 O 5895/20) und 22.10.2020 (Az. 12 O 5868/20) oder Urteil des LG Magdeburg vom 06. Oktober 2020 (Az. 31 O 45/20), gelangen immer noch einige Gerichte zu der Auffassung, dass die Versicherer aus der Betriebsschließungsversicherung nicht zahlen müssen. Nach unserer Auffassung besteht hierin gerade die Kuriosität des Falles: Denn wenn bereits rechtsversierte Spruchkörper über die Auslegung der o. g. Klausel derart unterschiedlich entscheiden, so drängt sich die Intransparenz der Klausel für den Versicherungsnehmer geradezu auf. ","en":"## Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Hamburg verurteilt Versicherung zur Zahlung\n\nEin Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 04.11.2020 (AZ: 412HKO 91/20) bestätigt den Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Versicherung muss zahlen! \n\n## Versicherungsbedingungen sind für Zahlungsanspruch relevant\nDer klagende Versicherungsnehmer betreibt in der Hamburger Innenstadt ein Restaurant, welches aufgrund behördlicher Anordnung wegen Corona im März 2020 geschlossen werden musste. Der Versicherungsnehmer hat bei seinem Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und nimmt diesen gerichtlich auf Zahlung in Anspruch, da der Versicherer seine Einstandspflicht zuvor abgelehnt hatte.\nGrundlage der Betriebsschließungsversicherung bildeten die in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen.\n\nDarin hieß es auszugsweise:\n\n„1.11. Betriebsschließung\n1.11.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger \na) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstelle zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;\nTätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;\n(…)\n1.11.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger \nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:\nes folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten und 49 Krankheitserregern, ohne Covid-19“\n\nDer Versicherungsnehmer machte gegen seinen Versicherer eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 228.926,00 Euro geltend. Der Betrag wurde dem Versicherungsnehmer vom Landgericht Hamburg überwiegend zugesprochen.\n\n## Eine Betriebsschließung im Sinne der Bedingungen liegt vor\nDas Landgericht Hamburg bestätigt, dass der versicherte Betrieb durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Sinne der Bedingungen geschlossen worden ist. Hierbei ist es auch unerheblich, ob die Behörde tatsächlich ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht hat und ob sich die Allgemeinverfügung zu Recht auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes stützten konnte.\n\n## Mehrdeutiger Wortlaut der Bedingung führt zur Unwirksamkeit\nDas Landgericht gelangt im Rahmen seiner Entscheidung dazu, dass die im Vertrag vereinbarte Klausel „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“ mehrdeutig und somit unwirksam ist.\n\nDas Landgericht führt insbesondere aus:\nFür die Auslegung der Bedingung kommt es vorrangig auf die Perspektive eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich ist hiernach, wie dieser die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.\n\nDaraus ergeben sich auch Anforderungen an die Transparenz der Regelungen. Diese bringen es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit sich, dass der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen hat. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. \n\nEine Auslegung der Bedingungen nach Treu und Glauben, insbesondere unter Beachtung des Transparenzgebots, schließt einen abschließenden Charakter der Aufzählung in der Klausel aus und führt zu dem Ergebnis, dass auch das Coronavirus zu den meldepflichtigen Krankheiten im Sinne der Bedingungen gehört und darauf beruhende Betriebsschließungen versichert sind.\n\n## Strukturelle Unklarheiten der Klausel\nDas Landgericht Hamburg vertieft seine Ansicht dahin gehend, dass die Klausel strukturelle Unklarheiten aufweist.\n\nIn den meisten Bedingungen findet sich zudem eine Ausschlussklausel, wie im vorliegenden vom Landgericht Hamburg beschiedenen Fall. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für bestimmte Krankheiten oder Krankheitserreger. In sehr vielen Ausschlussklauseln wird u. a. die so genannte Prionenerkrankung vom Versicherungsschutz ausgenommen. \n\nDas Landgericht Hamburg sah hierin eine Unklarheit zur Klausel, welche die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auflistete. Denn wenn zusätzlich eine Ausschlussklausel existiere, so würde dies zeigen, dass der Verwender selbst nicht von einer abschließenden Aufzählung der Krankheiten ausgehe. Es hätte seitens des Landgerichtes Hamburg für den Versicherungsnehmer einer zusätzlichen Kenntlichmachung bedurft, dass die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend seien. \n\n## Unklarheiten aufgrund der Verwendung des Worts „namentlich“\nDas Landgericht Hamburg führt weiter an, dass auch die Verwendung des Wortlautes „namentlich“ dazu beitrage, ein klares Verständnis für die Klausel zu erschweren. Das Wort „namentlich“ kann durchaus so verstanden werden, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger lediglich beispielhaft sind. Andernfalls wäre das Wort überflüssig in den Bedingungen. Das Landgericht Hamburg äußert sich hierzu noch vertieft in seinem Urteil.\n\n## Keine hinreichende Erkennbarkeit von Deckungslücken \nDaneben weist das Landgericht Hamburg darauf hin, dass, sofern die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend gelten würde, lediglich nur wenige Versicherungsnehmer überhaupt erkennen können, dass eine Unterscheidung zwischen meldepflichtige Krankheiten/ Krankheitserreger im Sinne des Gesetztes und meldepflichtige Krankheiten/ Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen eingeführt wird und das mit genau dieser Unterscheidung ein großer Anwendungsbereich des Gesetzes und der daraus resultierenden Möglichkeiten der Betriebsschließungsversicherung ausgeklammert wird. Dies besteht insbesondere deshalb, weil der nicht rechtskundige, durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis vom Gesetzestext hat und auch nicht haben muss. Demzufolge würde der Versicherungsschutz beschränkt gelten und eventuell einen großen Teil des Betriebsschließungsrisikos ohne Deckung lassen.\n\n## Kein Widerspruch der weiten Auslegung zum Produktgestaltungsrecht des Versicherers\nDie seitens des Landgerichtes Hamburg vorgenommene Auslegung schränkt das Produktgestaltungsrecht des Versicherers nicht ein. Das Gericht beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Versicherer zwar sein Versicherungsprodukt so gestalten kann, wie er es für richtig hält, jedoch muss dies mit hinreichender Deutlichkeit für den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies betrifft insbesondere den  Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes,  die deutliche Erkennbarkeit von Einschränkungen und vor allem die transparente Darlegung von Risiken.\n\n## Fazit\nTrotz weiterer positiver Entscheidungen für die Versicherungsnehmer, u. a. Urteil des LG München vom 01.10.2020 – (Az.12 O 5895/20) und 22.10.2020 (Az. 12 O 5868/20) oder Urteil des LG Magdeburg vom 06. Oktober 2020 (Az. 31 O 45/20), gelangen immer noch einige Gerichte zu der Auffassung, dass die Versicherer aus der Betriebsschließungsversicherung nicht zahlen müssen. Nach unserer Auffassung besteht hierin gerade die Kuriosität des Falles: Denn wenn bereits rechtsversierte Spruchkörper über die Auslegung der o. g. Klausel derart unterschiedlich entscheiden, so drängt sich die Intransparenz der Klausel für den Versicherungsnehmer geradezu auf. "},"date":{"de":"23.11.2020","en":"23.11.2020"},"description_short":{"de":"Ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 04.11.2020) bestätigt den Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Versicherung muss zahlen","en":"Ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 04.11.2020) bestätigt den Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Versicherung muss zahlen"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Hamburg verurteilt Versicherung zur Zahlung](#title-1)\n2. [Versicherungsbedingungen sind für Zahlungsanspruch relevant](#title-2)\n3. [Eine Betriebsschließung im Sinne der Bedingungen liegt vor](#title-3)\n4. [Mehrdeutiger Wortlaut der Bedingung führt zur Unwirksamkeit](#title-4)\n5. [Strukturelle Unklarheiten der Klausel](#title-5)\n6. [Unklarheiten aufgrund der Verwendung des Worts „namentlich“](#title-6)\n7. [Keine hinreichende Erkennbarkeit von Deckungslücken](#title-7)\n8. [Kein Widerspruch der weiten Auslegung zum Produktgestaltungsrecht des Versicherers](#title-8)\n9. [Fazit](#title-9)\n10. Zu den Autoren: [Rebecca Gellert](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert) und [Felix Korten](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten) ","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Hamburg verurteilt Versicherung zur Zahlung](#title-1)\n2. 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Der EuGH entschied, dass die Berechnung fehlerhaft war, da Deutschland unrechtmäßig weitere Kosten, u.a. für die Verkehrspolizei, bei den „Kosten für den Betrieb“ berücksichtigte. Auf Grund dieser Entscheidung könnte nun die Berechnungsgrundlage für sämtliche Mautgebühren seit dem 01.01.2005 fehlerhaft sein, so dass die zu viel gezahlte Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch LKW ggf. zurückgefordert werden kann.\n\n## Kosten der Verkehrspolizei dürfen nicht berücksichtigt werden\n\nDie polizeiliche Tätigkeit ist nicht auf den Betrieb von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zurückzuführen, sondern auf die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben des Staates. Folglich sind diese Kosten nicht im Rahmen der Kosten für den Betrieb nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für Verwaltung und Polizei machten einen erheblichen Anteil an den Betriebskosten aus und betrugen pro Jahr mehrere Milliarden Euro.\n\n## Überschreitung von 3,8 % bzw. 6 %\n\nIn dem Verfahren vor dem EuGH lag die Abweichung auf Grund von Berechnungsfehlern bzw. der Berücksichtigung von unzulässigen Kosten bei 3,8 % bzw. 6 % der durchschnittlichen Mautgebühren.\n\n## Keine nachträgliche Neukalkulation in einem gerichtlichen Verfahren\n\nDie beklagte Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens versucht die Berechnungsgrundlage anzupassen und durch eine neue Kalkulation zu ersetzen. Der EuGH hat dies für unzulässig erachtet und festgestellt, dass ein überhöhter Mautgebührensatz nicht nachträglich durch eine Neuberechnung der Infrastrukturkosten gerechtfertigt werden kann.\n\n## Keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils\n\nDie Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, dass die Wirkungen des Urteils zeitlich beschränkt werden, da eine rückwirkende Anwendung dieses Urteils „schwerwiegende finanzielle Folgen“ haben wird. Der EuGH hat diesen Antrag jedoch abgelehnt, so dass das Urteil auch rückwirkend, ggf. sogar bis 2005, Anwendung finden kann.\n\nSollten Sie Interesse daran haben, dass wir Ihre Ansprüche durchsetzen, melden Sie sich gerne bei uns.","en":"## LKW-Maut unwirksam - Rückerstattung möglich?\n\nMit Urteil vom 28.10.2020 hat der EuGH (C-321/19) festgestellt, dass die Berechnung der durchschnittlichen Mautgebühren wegen erheblicher Berechnungsfehler bzw. der Einpreisung von nicht berücksichtigungsfähigen Kosten unwirksam gewesen ist. Eine polnische Speditionsgesellschaft klagte auf Rückerstattung von geleisteter Maut in Höhe von EUR 12.420,53 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 18.07.2011. Der EuGH entschied, dass die Berechnung fehlerhaft war, da Deutschland unrechtmäßig weitere Kosten, u.a. für die Verkehrspolizei, bei den „Kosten für den Betrieb“ berücksichtigte. Auf Grund dieser Entscheidung könnte nun die Berechnungsgrundlage für sämtliche Mautgebühren seit dem 01.01.2005 fehlerhaft sein, so dass die zu viel gezahlte Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch LKW ggf. zurückgefordert werden kann.\n\n## Kosten der Verkehrspolizei dürfen nicht berücksichtigt werden\n\nDie polizeiliche Tätigkeit ist nicht auf den Betrieb von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zurückzuführen, sondern auf die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben des Staates. Folglich sind diese Kosten nicht im Rahmen der Kosten für den Betrieb nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für Verwaltung und Polizei machten einen erheblichen Anteil an den Betriebskosten aus und betrugen pro Jahr mehrere Milliarden Euro.\n\n## Überschreitung von 3,8 % bzw. 6 %\n\nIn dem Verfahren vor dem EuGH lag die Abweichung auf Grund von Berechnungsfehlern bzw. der Berücksichtigung von unzulässigen Kosten bei 3,8 % bzw. 6 % der durchschnittlichen Mautgebühren.\n\n## Keine nachträgliche Neukalkulation in einem gerichtlichen Verfahren\n\nDie beklagte Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens versucht die Berechnungsgrundlage anzupassen und durch eine neue Kalkulation zu ersetzen. 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[Keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils](#title-5)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Urteil des EuGH:  Mautberechnung für LKW war unwirksam - Rückerstattung möglich?](#title-1)\n2. [Kosten der Verkehrspolizei dürfen nicht berücksichtigt werden](#title-2)\n3. [Überschreitung von 3,8 % bzw. 6 %](#title-3)\n4. [Keine nachträgliche Neukalkulation in einem gerichtlichen Verfahren](#title-4)\n5. [Keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils](#title-5)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"eugh-mautgebühren-unwirksam","date_for_sort":"2020-11-11","published_at":"2021-08-25T07:13:33.181Z","title":{"de":"LKW-Maut unwirksam - Rückerstattung möglich?","en":"LKW-Maut unwirksam - Rückerstattung möglich?"}}},{"node":{"article":{"de":"## BGH entscheidet erstmalig zum  sog. LKW-Kartell (KZR 35/19) – ein Pyrrhussieg?\n\nHamburg, 24.09.2020 – Der Bundesgerichtshof hat gestern in dem Verfahren KZR 35/19 über die Revision der Daimler AG gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2019 (2 U 101/18) verhandelt. Der Senat teilte im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung mit, dass es die Kartellbetroffenheit bzgl. sämtlicher streitgegenständlicher Erwerbsvorgänge annehmen würde. Ob der Senat auch die vom Berufungsgericht anerkannte tatsächliche Vermutung für einen Schaden durch die Wettbewerbsverstöße annimmt, hat er zunächst offengelassen. Im Ergebnis hat der BGH das Urteil des aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart verwiesen.\n\nDie LKW-Hersteller DAF, Daimler, IVECO, MAN, Volvo und Renault haben u.a. Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen ausgetauscht und abgestimmt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass dies zu höheren Erwerbspreisen geführt hat, da ein vom BGH anerkannter Erfahrungssatz besteht, dass die langjährige und nachhaltige Durchführung eines Kartells häufig zu überhöhten Kosten für die betroffenen Kunden führt. Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich im Schienenkartell II Urteil vom 28.01.2020 (KZR 24/17) bestätigt und dieser ist im Rahmen der 9. GWB-Novelle in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nunmehr auch gesetzlich statuiert. Die Klägerin und ihre Töchter sind im Bausektor tätig und erwarben in den Jahren 1997 bis 2011 bis 2006 12 LKW von Daimler.\n\n## OLG Stuttgart verurteilt die Daimler AG zum Schadensersatz dem Grunde nach\n\nNachdem bereits das Landgericht Stuttgart der Klage in erster Instanz dem Grunde nach stattgegeben hat, hat das OLG Stuttgart das Grundurteil aufrechterhalten und die Berufung der Daimler AG abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat aus der Kommissionsentscheidung (AT.39824 – Trucks) vom 19.07.2016 einen Informationsaustausch abgeleitet und festgestellt, dass auch bei einem solchen Informationsaustausch der wirtschaftliche Erfahrungssatz gilt, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt.\n\n## OLG Schleswig stellt auch die Kartellbetroffenheit von mittelbaren Erwerben an\n\nDas OLG Schleswig hat mit (Grund-)Urteil vom 17.02.2020 die Daimler AG zum Schadensersatz verurteilt. Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise sämtliche Erwerbsvorgänge von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind.\nBesonders bemerkenswert ist das Urteil, da es - soweit ersichtlich - das erste obergerichtliche Urteil ist, das der Erwerberseite auch bei mittelbaren Erwerben, also von konzernunabhängigen Händlern, Schadensersatzansprüche zuspricht. Die bisherige Rechtsprechung hat sich überwiegend mit direkten Erwerbern von den Kartell-Mitgliedern beschäftigt. Legt man den Rechtsgedanken des OLG Schleswig zugrunde, sind auch sämtliche Leasingfahrzeuge kartellbetroffen.\n\n## Kein reiner Informationsaustausch\n\nDer BGH versteht die Kommissionsentscheidung dahingehend, dass die Kartellanten nicht nur Informationen wettbewerbswidrig ausgetauscht, sondern auch die Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen teilweise koordiniert haben. Der Vorsitzende des Kartellsenats, Herr Prof. Dr. Meier-Beck, schätzte das Verhalten der Kartellanten als „umfassenden Austausch über Erhöhungen mit einigem Koordinierungspotential“ ein.\n\n## Sämtliche Erwerbsvorgänge sind kartellbetroffen\n\nIm vorliegenden Verfahren wurden auch Schadensersatzansprüche bzgl. einiger Kipper- und Betonmischer-Fahrzeuge geltend gemacht. Der BGH stellte klar, dass sämtliche Erwerbsvorgänge, die im Kartellzeitraum erworben wurden, kartellbetroffen sind; also auch solche LKW, die einer speziellen Verwendung dienen, da auch diesen ein reguläres LKW-Chassis als Basis dient und nicht ersichtlich sei, was an den Fahrzeugen so besonders sei, dass diese nicht mehr unter die Kartellabsprachen zu subsumieren seien.\n \n## Ansprüche nicht verjährt\n\nDer BGH hat eine klare Tendenz dahingehend geäußert, dass für die Hemmung der Verjährung nicht auf die förmliche Einleitung des Kommissionsverfahrens am 20.11.2014, sondern auf die ersten nach außen sichtbaren Ermittlungsmaßnahmen, die Durchsuchungen am 18.01.2011, abzustellen ist. Ebenso lautete auch das Plädoyer des Direktors des Bundeskartellamtes, Jörg Nothdurft.\n\nRechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sagt dazu: „Auch wenn der BGH im Ergebnis das Urteil des OLG Stuttgarts aufgehoben hat, hat er vorsichtig durchblicken lassen, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass das Grundurteil des OLG Stuttgarts im Ergebnis richtig ist und der Schadensersatzanspruch gegen die Daimler AG dem Grunde nach begründet ist. Die Bewertung der Wettbewerbsverstöße als reinen Informationsaustausch sei zu eng. Tatsächlich habe es sich um eine Koordinierung der Bruttolistenpreise und Erhöhungen gehandelt. In diese Richtung geht auch die Entscheidung des OLG Schleswigs. Vor der endgültigen Einschätzung sind nun die Entscheidungsgründe abzuwarten, welche im Regelfall in 4 bis 6 Wochen veröffentlich werden. Sollte das Urteil der vorläufigen Einschätzung des Senats folgen, könnte dies ein wichtiger Schritt für die Spediteure und Bauunternehmen, sowie sämtliche weitere LKW-Erwerber, auf dem Weg zur Kompensation des Schadens, der ihnen durch die Absprachen entstanden ist, gewesen sein.“","en":"## BGH entscheidet erstmalig zum  sog. LKW-Kartell (KZR 35/19) – ein Pyrrhussieg?\n\nHamburg, 24.09.2020 – Der Bundesgerichtshof hat gestern in dem Verfahren KZR 35/19 über die Revision der Daimler AG gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2019 (2 U 101/18) verhandelt. Der Senat teilte im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung mit, dass es die Kartellbetroffenheit bzgl. sämtlicher streitgegenständlicher Erwerbsvorgänge annehmen würde. Ob der Senat auch die vom Berufungsgericht anerkannte tatsächliche Vermutung für einen Schaden durch die Wettbewerbsverstöße annimmt, hat er zunächst offengelassen. Im Ergebnis hat der BGH das Urteil des aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart verwiesen.\n\nDie LKW-Hersteller DAF, Daimler, IVECO, MAN, Volvo und Renault haben u.a. Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen ausgetauscht und abgestimmt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass dies zu höheren Erwerbspreisen geführt hat, da ein vom BGH anerkannter Erfahrungssatz besteht, dass die langjährige und nachhaltige Durchführung eines Kartells häufig zu überhöhten Kosten für die betroffenen Kunden führt. Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich im Schienenkartell II Urteil vom 28.01.2020 (KZR 24/17) bestätigt und dieser ist im Rahmen der 9. GWB-Novelle in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nunmehr auch gesetzlich statuiert. 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Das BAG hat dieser Ansicht nunmehr eine Absage erteilt und ausschließlich die Kündigungsfrist nach § 621 BGB für anwendbar erklärt, nach der die Länge der Kündigungsfrist davon abhängt, nach welchem Zeitintervall die Vergütung des Dienstverpflichteten bemessen ist.\n\n## Zum Sachverhalt:\nIn dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die dafür maßgebliche Kündigungsfrist. Die Klägerin war seit Juli 2009 Geschäftsführerin der Beklagten GmbH. Eine ordentliche Kündigungsfrist wurde in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht geregelt, sondern lediglich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen. Die Beklagte kündigte der Klägerin am 28. Februar 2018 ordentlich mit einer Frist von sechs Wochen und berief sich hierbei auf § 621 Nr. 4 BGB, der auf Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, anwendbar ist. Die Klägerin wandte u.a. ein, sie sei bei Zugang der Kündigung aufgrund von entzogenen Befugnissen seitens der Beklagten nur noch Arbeitnehmerin gewesen, weswegen § 622 BGB, der für Arbeitsverhältnisse gelten, Anwendung fände. Hieraus folge ihrer Ansicht nach eine längere Kündigungsfrist bis zum 31. August 2018. \n\n## Entscheidung:\nDas BAG entschied, dass § 622 BGB, der die Kündigungsfristen innerhalb von Arbeitsverhältnissen regelt, nicht einschlägig ist. Mit dieser Entscheidung stellt sich das BAG gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in zwei älteren Entscheidungen auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anwendete, soweit diese nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter waren (vgl. BGH Urteile vom 29.01.1981 - II ZR 92/80, vom 26.03.1984 - II ZR 120/83). § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sah für Angestelltenverhältnisse die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres vor. Der BGH begründete die analoge Anwendung der Vorschrift damit, dass der Geschäftsführer - wie ein Arbeitnehmer - der Gesellschaft seine Arbeitskraft hauptberuflich zur Verfügung stelle und von ihr mehr oder weniger wirtschaftlich abhängig sei sowie, dass er hinreichender Zeit benötige, sich nach einer anderen hauptberuflichen Beschäftigung umzusehen, wie auch die Gesellschaft eine genügende Zeitspanne benötige, um einen qualifizierten Nachfolger zu suchen und einzustellen. Bei Anwendung der Vorschrift des § 621 Abs. 1 Nr. 3 BGB wäre hingegen eine Kündigung am 15. des Monats zum Monatsende zulässig gewesen, da die Vergütung der Geschäftsführer nach Monaten bemessen war.\nNach Ansicht des BAG ist die analoge Anwendung des § 622 BGB auf Geschäftsführeranstellungsverträge nach seiner Reform im Jahre 1993 nicht mehr vertretbar, sondern ist § 621 BGB anzuwenden, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Grundsätzlich werde der Geschäftsführer einer GmbH nämlich auf Grundlage eines freien Dienstvertrages, nicht eines Arbeitsvertrages tätig. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht, Kompetenzentziehungen, Verlust von Geschäftsführeraufgaben oder eine starke Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH hätten nicht zur Folge, dass sich das Dienstverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis wandele. Dies sei nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Auch sei der Geschäftsführer nicht mit einer arbeitnehmerähnlichen Person vergleichbar, da die von ihm geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar seien und er die GmbH als gesetzlichen Vertreter verkörpere. \n\n## Stellungnahme:\n\nEs bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof sich dieser neuen Rechtsprechung des BAG anschließt. Mandanten wird dringend geraten, die anwendbaren Kündigungsfristen im Geschäftsführervertrag ausdrücklich zu bestimmen, solange keine einheitliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Kündigungsfrist besteht. Bei der Formulierung einer entsprechenden Klausel stehen wir gerne beratend zur Seite.\n\nAutoren: [Paul-Benjamin Gashon](https://korten-ag.de/lawyers/paul-benjamin-gashon) und [Lars-Erik Röder](https://korten-ag.de/lawyers/lars-erik-roeder)\n\n","en":"test"},"date":{"de":"16.09.2020","en":"16.09.2020"},"description_short":{"de":"Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur gesetzlichen Kündigungsfrist von Geschäftsführeranstellungsverträgen","en":"Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur gesetzlichen Kündigungsfrist von Geschäftsführeranstellungsverträgen"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Zum Sachverhalt](#title-1)\n2. [Entscheidung](#title-2)\n3. [Stellungnahme](#title-3)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Zum Sachverhalt](#title-1)\n2. [Entscheidung](#title-2)\n3. 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So dachten jedenfalls unzählige Betriebe, die eine solche bereits abgeschlossen hatten und sich hiermit gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr absichern wollten. Doch die Praxis zeigt, dass das Vertrauen auf eine schnelle Hilfe seitens vieler Versicherer (u. a. Haftpflichtkasse, Axa, Allianz, R+V, Gothaer) bitter enttäuscht wird. Die klare Ablehnung der Einstandspflicht der jeweiligen Versicherer beruht auf fadenscheinigen Begründungen: So stellen die Versicherer u. a. darauf ab, dass das neuartige Coronavirus nicht den vertraglichen Bedingungen unterfalle und somit keinen Versicherungsfall auslöse. Daneben stellen sich einige Versicherer sogar auf den Standpunkt, dass ein versicherter Erreger im Betrieb aufgetreten sein und der Betrieb daraufhin infolge behördlicher Anordnung geschlossen worden sein müsse. \n\nIm Rahmen ihrer standardisierten Ablehnungsschreiben bieten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern eine Entschädigung von 15 % der jeweils versicherten Tagesentschädigung für die feste Dauer von 30 Tagen an. Das vermeintlich „großzügige“ Angebot nehmen viele Versicherungsnehmer verzweifelt an, um zum einen so einer rechtlichen Auseinandersetzung entgehen zu können (das Geld ist sowieso knapp) und zum anderen um zumindest einen Teil ihrer Einbußen decken zu können. \n\n## Doch Achtung\n\nKämpfen kann sich im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen! Eine Überprüfung der Versicherungsunterlagen einschließlich der Versicherungsbedingungen durch einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht kann den betreffenden Betrieben bereits aufzeigen, ob sich ein Rechtsstreit lohnt. In den meisten Fällen lohnt sich eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer tatsächlich.\n\nVersicherungsbedingungen sind nämlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 88/13, VersR 2014, 1118, 1119).\n\nIn vielen Versicherungsverträgen sind die Versicherungsbedingungen derart ausgestaltet, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aus den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (nachfolgend: IfSG) namentlich genannt sind. In den Bedingungen wird daneben allgemein auf das IfSG Bezug genommen. Bereits der allgemeine Verweis auf das IfSG ist ein rechtliches Indiz dafür, dass das neuartige Coronavirus ebenfalls dem versicherten Erregertypus unterfällt. Denn aufgrund seiner Gefährlichkeit wurde das Coronavirus durch die Verabschiedung einer Meldeverordnung seit dem 01.02.2020 in die Liste der zu meldenden Krankheiten gemäß §§ 6, 7 IfSG aufgenommen. Ein Hinweis auf eine abschließende Regelung der genannten Krankheiten und Erreger ist in den Versicherungsbedingungen oftmals ebenso nicht enthalten.\n\nIm Übrigen liefe der Versicherungsnehmer auch Gefahr, dass sein Versicherungsschutz vollends leerläuft, wenn die Auffassung der Versicherer Bestand hätte. Allein seit 2017 wurde das IfSG mehrfach geändert und der Katalog der §§ 6 und 7 IfSG erweitert wie auch reduziert. Eine Anpassung der Krankheiten an den aktuellen Stand ist somit zwingend. Es kann nicht Sinn und Zweck der vorliegenden Betriebsschließungsversicherung sein, Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zu versichern, welche später aus dem Katalog der §§ 6 und 7 IfSG herausgenommen wurden. Umgekehrt müssen neu anerkannte Krankheiten Berücksichtigung finden. Das große Risiko für den Versicherungsnehmer besteht doch vielmehr darin, dass neue Krankheiten – wie nun aktuell geschehen – hervortreten. Die bisher im Infektionsschutzgesetz verankerten Krankheiten konnten bisher überwiegend (mittels Forschung) eingedämmt werden, so dass von den meisten Krankheiten bzw. Krankheitserregern grundlegend keine Gefahr mehr ausgehen dürfte – zumindest in Deutschland. \n\nDarüber hinaus leiten einige Versicherer selbst in ihren Versicherungsbedingungen eine Verbindung zum maßgeblichen IfSG her, in dem sie auf Wunsch Auszüge zum Gesetz zur Verfügung stellen. \n\n## Was viele Betriebe nicht wissen\n\nSoweit eine Betriebsschließungsversicherung besteht, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfallen. Das bedeutet, dass Betriebe, soweit sie sich nicht gegen die Ablehnung der Versicherer wehren und parallel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, letztendlich keinen finanziellen Ausgleich erhalten. \n\nVor diesem Hintergrund ist im Falle einer Ablehnung des Versicherungsschutzes eine rechtliche Überprüfung der Versicherungsbedingungen und der Argumentation der Versicherung zwingend geboten, bevor man sich voreilig mit einem Kulanzangebot abfindet.\n\nWir als Wirtschaftskanzlei haben uns auf versicherungsrechtliche Angelegenheiten spezialisiert. Gerade in Krisenzeiten stehen wir fest an der Seite unserer Mandanten und helfen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir sind für Sie da – schnell und verlässlich!","en":"## Betriebsschließungsversicherung – (k)eine Hilfe in der Krise?\n\n„Corona-Krise“- dieser Begriff ist derzeit in aller Munde und erstreckt sich einschneidend auf alle Bereiche unseres Lebens. \n\nUnternehmen, die aufgrund von hoheitlichen Allgemeinverfügungen ihren Betrieb schließen bzw. einstellen mussten, stehen derzeit vor besonders großen Herausforderungen, weil sie wegen der Schließung ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. \n\n## Die vermeintliche Rettung\n\nEine Betriebsschließungsversicherung! So dachten jedenfalls unzählige Betriebe, die eine solche bereits abgeschlossen hatten und sich hiermit gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr absichern wollten. Doch die Praxis zeigt, dass das Vertrauen auf eine schnelle Hilfe seitens vieler Versicherer (u. a. Haftpflichtkasse, Axa, Allianz, R+V, Gothaer) bitter enttäuscht wird. Die klare Ablehnung der Einstandspflicht der jeweiligen Versicherer beruht auf fadenscheinigen Begründungen: So stellen die Versicherer u. a. darauf ab, dass das neuartige Coronavirus nicht den vertraglichen Bedingungen unterfalle und somit keinen Versicherungsfall auslöse. Daneben stellen sich einige Versicherer sogar auf den Standpunkt, dass ein versicherter Erreger im Betrieb aufgetreten sein und der Betrieb daraufhin infolge behördlicher Anordnung geschlossen worden sein müsse. \n\nIm Rahmen ihrer standardisierten Ablehnungsschreiben bieten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern eine Entschädigung von 15 % der jeweils versicherten Tagesentschädigung für die feste Dauer von 30 Tagen an. Das vermeintlich „großzügige“ Angebot nehmen viele Versicherungsnehmer verzweifelt an, um zum einen so einer rechtlichen Auseinandersetzung entgehen zu können (das Geld ist sowieso knapp) und zum anderen um zumindest einen Teil ihrer Einbußen decken zu können. \n\n## Doch Achtung\n\nKämpfen kann sich im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen! Eine Überprüfung der Versicherungsunterlagen einschließlich der Versicherungsbedingungen durch einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht kann den betreffenden Betrieben bereits aufzeigen, ob sich ein Rechtsstreit lohnt. In den meisten Fällen lohnt sich eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer tatsächlich.\n\nVersicherungsbedingungen sind nämlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 88/13, VersR 2014, 1118, 1119).\n\nIn vielen Versicherungsverträgen sind die Versicherungsbedingungen derart ausgestaltet, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aus den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (nachfolgend: IfSG) namentlich genannt sind. In den Bedingungen wird daneben allgemein auf das IfSG Bezug genommen. Bereits der allgemeine Verweis auf das IfSG ist ein rechtliches Indiz dafür, dass das neuartige Coronavirus ebenfalls dem versicherten Erregertypus unterfällt. Denn aufgrund seiner Gefährlichkeit wurde das Coronavirus durch die Verabschiedung einer Meldeverordnung seit dem 01.02.2020 in die Liste der zu meldenden Krankheiten gemäß §§ 6, 7 IfSG aufgenommen. Ein Hinweis auf eine abschließende Regelung der genannten Krankheiten und Erreger ist in den Versicherungsbedingungen oftmals ebenso nicht enthalten.\n\nIm Übrigen liefe der Versicherungsnehmer auch Gefahr, dass sein Versicherungsschutz vollends leerläuft, wenn die Auffassung der Versicherer Bestand hätte. Allein seit 2017 wurde das IfSG mehrfach geändert und der Katalog der §§ 6 und 7 IfSG erweitert wie auch reduziert. Eine Anpassung der Krankheiten an den aktuellen Stand ist somit zwingend. Es kann nicht Sinn und Zweck der vorliegenden Betriebsschließungsversicherung sein, Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zu versichern, welche später aus dem Katalog der §§ 6 und 7 IfSG herausgenommen wurden. Umgekehrt müssen neu anerkannte Krankheiten Berücksichtigung finden. Das große Risiko für den Versicherungsnehmer besteht doch vielmehr darin, dass neue Krankheiten – wie nun aktuell geschehen – hervortreten. Die bisher im Infektionsschutzgesetz verankerten Krankheiten konnten bisher überwiegend (mittels Forschung) eingedämmt werden, so dass von den meisten Krankheiten bzw. Krankheitserregern grundlegend keine Gefahr mehr ausgehen dürfte – zumindest in Deutschland. \n\nDarüber hinaus leiten einige Versicherer selbst in ihren Versicherungsbedingungen eine Verbindung zum maßgeblichen IfSG her, in dem sie auf Wunsch Auszüge zum Gesetz zur Verfügung stellen. \n\n## Was viele Betriebe nicht wissen\n\nSoweit eine Betriebsschließungsversicherung besteht, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfallen. Das bedeutet, dass Betriebe, soweit sie sich nicht gegen die Ablehnung der Versicherer wehren und parallel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, letztendlich keinen finanziellen Ausgleich erhalten. \n\nVor diesem Hintergrund ist im Falle einer Ablehnung des Versicherungsschutzes eine rechtliche Überprüfung der Versicherungsbedingungen und der Argumentation der Versicherung zwingend geboten, bevor man sich voreilig mit einem Kulanzangebot abfindet.\n\nWir als Wirtschaftskanzlei haben uns auf versicherungsrechtliche Angelegenheiten spezialisiert. Gerade in Krisenzeiten stehen wir fest an der Seite unserer Mandanten und helfen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir sind für Sie da – schnell und verlässlich!"},"date":{"de":"24.04.2020","en":"24.04.2020"},"description_short":{"de":"„Corona-Krise“- dieser Begriff ist derzeit in aller Munde und erstreckt sich einschneidend auf alle Bereiche unseres Lebens. ","en":"„Corona-Krise“- dieser Begriff ist derzeit in aller Munde und erstreckt sich einschneidend auf alle Bereiche unseres Lebens. "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Betriebsschließungsversicherung – (k)eine Hilfe in der Krise?](#title-1)\n2. [Die vermeintliche Rettung](#title-2)\n3. [Doch Achtung](#title-3)\n4. [Was viele Betriebe nicht wissen](#title-4)\n5. Zu den Autoren: [Rebecca Gellert](https://korten-ag.de/lawyers/Rebecca-Gellert) und [Felix Korten](https://korten-ag.de/lawyers/Felix-Korten) ","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Betriebsschließungsversicherung – (k)eine Hilfe in der Krise?](#title-1)\n2. [Die vermeintliche Rettung](#title-2)\n3. [Doch Achtung](#title-3)\n4. [Was viele Betriebe nicht wissen](#title-4)\n5. 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April von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die mehr als 10 Beschäftigte haben, seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv sind, am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen. \n\n \nEin Unternehmen, das diese Kriterien erfüllt, kann ein Kreditvolumen von bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 in Anspruch nehmen, maximal jedoch einen Betrag von EUR 500.000,00 bei 11 bis 50 Mitarbeitern, bzw. EUR 800.000,00 bei mehr als 50 Mitarbeitern. Der Zinssatz soll aktuell bei 3% liegen und die Laufzeit 10 Jahre betragen. Ein Merkblatt der KfW zu den Schnellkrediten finden Sie [hier](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%c3%b6rderprogramme-(Inlandsf%c3%b6rderung)/PDF-Dokumente/6000004525_M_078.PDF).","en":"## Update: Coronavirus: KfW - Schnellkredite für den Mittelstand nun verfügbar\n\nWie bereits berichtet plante die Bundesregierung, zur Abfederung der Folgen der Covid-19 Pandemie weitere Schnellkredite für den Mittelstand einzuführen, bei denen die KfW 100% des Ausfallrisikos trägt. Dieses Kreditprogramm ist inzwischen von der Europäischen Kommission genehmigt worden und steht den Unternehmen nun zur Verfügung. \n\n \nDie Kredite können seit dem 15. April von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die mehr als 10 Beschäftigte haben, seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv sind, am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen. \n\n \nEin Unternehmen, das diese Kriterien erfüllt, kann ein Kreditvolumen von bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 in Anspruch nehmen, maximal jedoch einen Betrag von EUR 500.000,00 bei 11 bis 50 Mitarbeitern, bzw. EUR 800.000,00 bei mehr als 50 Mitarbeitern. Der Zinssatz soll aktuell bei 3% liegen und die Laufzeit 10 Jahre betragen. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)"},"reading_time":{"de":"1 min","en":"1 min"},"page_url":"update-corona-kfw","date_for_sort":"2020-04-22","published_at":"2021-08-25T08:17:05.728Z","title":{"de":"Corona: KfW - Schnellkredite für den Mittelstand verfügbar","en":"Corona: KfW - Schnellkredite für den Mittelstand verfügbar"}}},{"node":{"article":{"de":"## Berücksichtigung der variablen Vergütung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes\n\nDas Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 %. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz aus dem Soll-Entgelt, welches dem Arbeitnehmer vertraglich ohne den Arbeitsausfall zustehen würde, und dem Ist-Entgelt, welches der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsausfalls tatsächlich erzielt hat.\n\nAktuell diskutiert die Bundesregierung auf Grund der Corona-Pandemie eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, kündigte Gespräche mit Arbeitgebern und Gewerkschaften über eine Erhöhung auf bis zu 80 % bzw. 87 % an.\n\n \nEine Vielzahl von Arbeitnehmern erhält neben einer fixen auch eine variable Vergütung, welche häufig auch als Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Zuschläge oder Boni bezeichnet werden. Diese leistungsorientierten Vergütungsmodelle sollen Anreiz und Motivation für den Arbeitnehmer darstellen und sind bei divergierenden Lohnvorstellungen ein probates Mittel bei Gehaltsverhandlungen. Die Höhe der variablen Vergütung kann dabei an verschiedene Parameter wie z.B. an die Leistung oder den Umsatz des Arbeitnehmers aber auch an den Unternehmensgewinn oder den Unternehmenswert geknüpft werden.\n\n \nSollte neben einer fixen Grundvergütung auch ein variabler Vergütungsbestandteil vertraglich vereinbart worden sein, so sind auch diese im Rahmen des Soll-Entgeltes zu berücksichtigen, soweit sie im Zeitraum der Kurzarbeit angefallen wären und keine einmaligen Zahlungen darstellen. Bei der Bestimmung der Höhe des variablen Vergütungsbestandteiles können Schwierigkeiten auftreten, da ggf. nicht ermittelbar ist, welcher Umsatz generiert, welche Leistungen erbracht oder wie hoch der Gewinn ohne den Arbeitsausfall ausgefallen wäre. Gem. § 106 Abs. 4 S. 1 SGB III ist das Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate maßgeblich, wenn das Soll-Entgelt in dem Zeitraum der Kurzarbeit nicht bestimmbar ist. \n\n \nWeihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vergleichbare Gratifikationen stellen einmalige Arbeitsentgelte dar, welche zwar beim Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden, nicht aber beim Kurzarbeitergeld. Hier ist präzise zu unterscheiden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Auch etwaige Mehrarbeit in den Vormonaten bleibt bei der Ermittlung des Soll-Entgelts unberücksichtigt.\n\n \nZudem wird das Kurzarbeitergeld nur bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 6.900,00 (West) bzw. EUR 6.450,00 (Ost) gewährt. Arbeitnehmer die trotz der Kurzarbeit ein Ist-Entgelt oberhalb dieser Grenze erzielen sind nicht anspruchsberechtigt.\n \n\nFür weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.","en":"## Berücksichtigung der variablen Vergütung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes\n\nDas Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 %. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz aus dem Soll-Entgelt, welches dem Arbeitnehmer vertraglich ohne den Arbeitsausfall zustehen würde, und dem Ist-Entgelt, welches der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsausfalls tatsächlich erzielt hat.\n\nAktuell diskutiert die Bundesregierung auf Grund der Corona-Pandemie eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, kündigte Gespräche mit Arbeitgebern und Gewerkschaften über eine Erhöhung auf bis zu 80 % bzw. 87 % an.\n\n \nEine Vielzahl von Arbeitnehmern erhält neben einer fixen auch eine variable Vergütung, welche häufig auch als Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Zuschläge oder Boni bezeichnet werden. Diese leistungsorientierten Vergütungsmodelle sollen Anreiz und Motivation für den Arbeitnehmer darstellen und sind bei divergierenden Lohnvorstellungen ein probates Mittel bei Gehaltsverhandlungen. 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Angesichts strenger Anforderungen an das Eigenkapital der Banken und an die Risikobewertung bei der Kreditvergabe müssen Banken aber die Kreditwürdigkeit der Unternehmen zeitaufwändig prüfen und sind in vielen Fällen nicht bereit, diese Haftung für aktuell in Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu übernehmen. Folge davon ist, dass die Kredite trotz großer Nachfrage nicht oder zumindest nicht schnell genug bei den betroffenen Unternehmen ankommen.  \n\n \nDieser Missstand ist bereits früh gerügt worden. Nun hat die Bundesregierung angekündigt, ein weiteres Kreditprogramme aufzusetzen, bei dem die KfW 100% des Ausfallrisikos tragen soll. Die Kredite werden weiterhin über die Hausbank vergeben, die zeitaufwändige Risikoprüfung der Hausbank soll aber entfallen. \n\n \nDie Kredite können von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die mehr als 10 Beschäftigte haben, seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv sind und am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen. Die Kredite stehen somit nicht allen, aber vielen mittelständischen Unternehmen zur Verfügung.\n\n \nEin Unternehmen, das die Kriterien erfüllt, kann ein Kreditvolumen von bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 in Anspruch nehmen, maximal jedoch einen Betrag von EUR 500.000,00 bei 11 bis 50 Mitarbeitern, bzw. EUR 800.000,00 bei mehr als 50 Mitarbeitern. Der Zinssatz soll aktuell bei 3% liegen und die Laufzeit 10 Jahre betragen.\n \nDas Programm soll bereits innerhalb der nächsten Tage zur Verfügung stehen, noch muss es jedoch von der EU-Kommission genehmigt werden.\n\n \nDie gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200406-bundesregierung-beschliesst-weitergehenden-kfw-schnellkredit-fuer-den-mittelstand.html).","en":"## Coronavirus - Regierung plant Schnellkredite für den Mittelstand\n\nDie Bundesregierung hat auf Kritik an dem ersten Kreditprogramm zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie für den Mittelstand reagiert und möchte kurzfristig ein weiteres Kreditprogramm einführen, das mehr Unternehmen erreicht. \n\n \nKonstruktionsfehler des ersten Kreditprogramms ist, dass die staatliche KfW nur für 90% der Kreditsumme die Haftung übernimmt. 10 % des Risikos sollen die Hausbanken, über die die Kredite vergeben werden, tragen. Angesichts strenger Anforderungen an das Eigenkapital der Banken und an die Risikobewertung bei der Kreditvergabe müssen Banken aber die Kreditwürdigkeit der Unternehmen zeitaufwändig prüfen und sind in vielen Fällen nicht bereit, diese Haftung für aktuell in Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu übernehmen. Folge davon ist, dass die Kredite trotz großer Nachfrage nicht oder zumindest nicht schnell genug bei den betroffenen Unternehmen ankommen.  \n\n \nDieser Missstand ist bereits früh gerügt worden. Nun hat die Bundesregierung angekündigt, ein weiteres Kreditprogramme aufzusetzen, bei dem die KfW 100% des Ausfallrisikos tragen soll. Die Kredite werden weiterhin über die Hausbank vergeben, die zeitaufwändige Risikoprüfung der Hausbank soll aber entfallen. \n\n \nDie Kredite können von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die mehr als 10 Beschäftigte haben, seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv sind und am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen. Die Kredite stehen somit nicht allen, aber vielen mittelständischen Unternehmen zur Verfügung.\n\n \nEin Unternehmen, das die Kriterien erfüllt, kann ein Kreditvolumen von bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 in Anspruch nehmen, maximal jedoch einen Betrag von EUR 500.000,00 bei 11 bis 50 Mitarbeitern, bzw. EUR 800.000,00 bei mehr als 50 Mitarbeitern. Der Zinssatz soll aktuell bei 3% liegen und die Laufzeit 10 Jahre betragen.\n \nDas Programm soll bereits innerhalb der nächsten Tage zur Verfügung stehen, noch muss es jedoch von der EU-Kommission genehmigt werden.\n\n \nDie gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200406-bundesregierung-beschliesst-weitergehenden-kfw-schnellkredit-fuer-den-mittelstand.html)."},"date":{"de":"06.04.2020","en":"06.04.2020"},"description_short":{"de":"Die Bundesregierung hat auf Kritik an dem ersten Kreditprogramm zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie für den Mittelstand reagiert ","en":"Die Bundesregierung hat auf Kritik an dem ersten Kreditprogramm zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie für den Mittelstand reagiert "},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Coronavirus - Regierung plant Schnellkredite für den Mittelstand](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Coronavirus - Regierung plant Schnellkredite für den Mittelstand](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)  "},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"corona-schnellkredit-mittelstand","date_for_sort":"2020-04-06","published_at":"2021-08-25T09:29:37.249Z","title":{"de":"Coronavirus - Regierung plant Schnellkredite für den Mittelstand","en":"Coronavirus - Regierung plant Schnellkredite für den Mittelstand"}}},{"node":{"article":{"de":"## Die (Zahn-)Arztpraxis in der „Corona“-Krise\n\nDie Auswirkungen der Pandemie bekommt inzwischen fast jede Praxis zu spüren. Gleichzeitig bleiben zunächst die laufenden Praxiskosten bestehen und zahlreiche Praxen geraten durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise. Doch für betroffene PraxisinhaberInnen gibt es Handlungsoptionen. Einige wichtige Themen in der Übersicht: \n\n## Kurzarbeit\n\nKurzarbeit bedeutet, dass die praxisübliche regelmäßige Arbeitszeit von angestellten (Zahn-)ÄrztenInnen und/oder nicht-(zahn-)ärztlichem Personal vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall in der Praxis zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.\n \nVoraussetzung ist, dass zwischen Praxisinhaber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, zumeist in den Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.\n \nDie Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund der Krise erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb/in der Praxis Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.\n \nDas Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt. \n \nBeträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.\n\n \nSoll-Entgelt im Kalendermonat (brutto):\n2.500,00 €\n \n\npauschalisierter Nettolohn regulär:\n1.908,00 €\n \n\nIst-Entgelt im Kalendermonat (brutto):\n1.250,00 €\n \n\npauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit:\n988,00 €\n \n\nNettoentgelt-Differenz: \n920,00 €\n \n\nKurzarbeitergeld\n616,00 €\n(= 67 % des Differenzbetrages)\n \n\nDifferenz auf Grund der Kurzarbeit:\n304,00 €\n \nDer Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auch bei der Kurzarbeit abzuführen hat, von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet.\n \n## Arbeitsrecht und Corona Virus \n \nDie aktuellen Entwicklungen werfen auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf. Einige der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - nachfolgend beantworten:\n\n\n \n**Was geschieht, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen können?**\n\n*Fall 1: Arbeitnehmer sind an Covid-19 erkrankt*\n \nArbeitnehmer, die an Covid-19 erkrankt sind, haben, wie bei allen anderen Erkrankungen, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse.\n\n*Fall 2: Arbeitnehmer in Quarantäne*\n \nIst der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne (§ 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) oder wurde ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet (§ 31 IfSG), hat er einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. Für die ersten sechs Wochen erhält er eine Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Die Entschädigung für die ersten sechs Wochen müssen zunächst die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitgeber bekommt die ausgezahlten Beträge jedoch auf Antrag hin gemäß § 56 Abs. 6 S. 2 IfSG erstattet. Nach sechs Wochen wird die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 6 S. 3 IfSG auf Antrag direkt von der zuständigen Behörde gezahlt.\n\n*Fall 3: Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Schließung von Schulen und Kitas seine Kinder zu Hause betreuen*\n \nDer Arbeitnehmer ist zunächst verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Betreuung seines Kindes, bzw. seiner Kinder, anderweitig sicherzustellen. Soweit Arbeitnehmer die erforderliche Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können, dürfte ihnen gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB zustehen, da ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar sein dürfte, wenn ihre Kinder in dieser Zeit nicht betreut wären.\n \nDer Arbeitnehmer wird in diesem Fall von der Arbeitspflicht befreit. Allerdings hat er dann aber auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gesetzlich besteht gemäß § 616 BGB höchstens ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine nicht erhebliche Zeit von wenigen Tagen. Häufig ist aber selbst dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen.\n\nWenn der Arbeitnehmer trotz Fehlzeit weiterhin seinen Lohn erhalten möchte, muss er ggf. Überstunden abbauen oder seinen Erholungsurlaub nehmen, auch wenn dies seinen ganzen Jahresurlaub aufbraucht. Sind Überstunden und der Erholungsurlaub aufgebraucht, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr.\n\nEs sind außerdem in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Möglichkeiten denkbar, wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt erhalten bleibt, zum Beispiel durch die Anhäufung von Minusstunden, die später wieder abgearbeitet werden können.\n\nSoweit Arbeitnehmer entsprechend betroffen sind, sollten sich Arbeitgeber mit ihnen so schnell wie möglich zusammensetzen, die Möglichkeiten besprechen und die gewählte Lösung vorzugsweise schriftlich festhalten.\n\n \n**Was geschieht, wenn der Praxisbetrieb geschlossen oder eingeschränkt werden muss? Wird das Entgelt fortgezahlt?**\n\nWird die Praxis wegen fehlendem (z.B. erkranktem) Personal eingestellt und sind die von der Betriebsschließung betroffenen anderen Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit, ist der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, da die Betriebsschließung in seinem betrieblichen Risiko liegt, § 615 S. 3 BGB.\n\n Sofern der Betrieb durch die zuständige Behörde nach § 28 IfSG geschlossen oder in Quarantäne gestellt wurde, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, richtet sich die Rechtslage nach der Betriebsrisikolehre. Danach trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko von Betriebsstörungen und ist eigentlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiterhin zu bezahlen. Nicht zum Betriebsrisiko gehören allerdings allgemeine Gefahrenlagen wie Krieg, Unruhen und Anschläge. Ob Epidemien auch hierzu gehören, ist bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet. Allerdings sprechen gute Argumente dafür.\n\nDaher dürften Arbeitnehmer auch in Fällen behördlich angeordneter Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG nach den oben dargestellten Grundsätzen haben.\n\n \n**Muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen?**\nDer Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, ihren gesamten Jahresurlaub zu nehmen. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er im Grundsatz trotzdem zur Lohnzahlung verpflichtet.\n\nAllerdings ist anerkannt, dass „Zwangsurlaub“ bei dringenden betrieblichen Gründen verordnet werden kann. Ob auch behördlich angeordnete Schließungen darunter fallen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt und somit unsicher. Selbst wenn aber der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen darf, darf dieser nicht den gesamten Jahresurlaub betreffen. Als rechtmäßig sah das Bundesarbeitsgericht eine Aufteilung von 3/5 Betriebsurlaub zu 2/5 individuellem Urlaub an.\n\nIn Absprache mit den Arbeitnehmern sind Urlaub und auch unbezahlter Urlaub / Sonderurlaub natürlich grundsätzlich immer möglich.\n\n\n \n**Was gilt, wenn Mehrarbeit (Überstunden) notwendig wird?**\n\nFallen in einer Praxis viele Mitarbeiter aus, müssen die übrigen den Ausfall kompensieren, wenn der Praxisbetrieb aufrecht erhalten bleiben soll. Es kann z.B. auch zu einer Mehrbelastung kommen, wenn andere umliegende Praxen schließen. Um dann den Betrieb zu gewährleisten, können Überstunden angeordnet werden.\n \nÜberstunden können dann angeordnet werden, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergibt. Zusätzlich können Überstunden angeordnet werden, wenn ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden nicht anders abgewendet werden kann. \n\nSofern nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Bezahlung der Überstunden enthalten sind, gilt § 612 BGB, d.h. ist die übliche Vergütung zu zahlen, die sich regelmäßig an dem üblichen Stundengehalt des betroffenen Arbeitnehmers orientieren dürfte.\n\n \n\n**Fehlende Kinderbetreuung**\n\nGrundsätzlich müssen Eltern für die Betreuung der Kinder sorgen. Gelingt das in Zeiten von KiTa-Schließungen nicht, kann der Arbeitnehmer den Dienstantritt verweigern. Dann verliert der Arbeitnehmer aber auch seinen Anspruch auf Gehalt. \n\nDie Bundesregierung will auch diesbezüglich Abhilfe schaffen und Eltern von Kindern bis zwölf Jahren Einkommenseinbußen in Höhe von bis zu 67 Prozent des Gehalts, maximal € 2.016,00 netto ersetzen. Weitere Infos finden Sie dazu [hier](https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung).\n\n  \n\n**Dürfen Arbeitnehmer bei Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?**\n\nWenn Arbeitnehmer Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus haben, dürfen sie nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihre vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Bleiben sie dennoch zu Hause, verlieren sie den Anspruch auf Lohnfortzahlung und ihnen drohen Abmahnung und sogar die Kündigung.\n \n \n## Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?\n \nDurch die krisenbedingten Einnahmenausfälle können (Zahn-)Arztpraxen unschwer in Liquiditätsnöte geraten. Besonders betroffen sind „Anlauf“-Praxen, die von den Einnahmen einen erheblichen Teil für Kredittilgungen aufbringen müssen. „Corona“-bedingte Insolvenzen will die Bundesregierung jedoch mit allen Mittel verhindern und reagiert mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket.\n\n„Wir spannen ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einer Pressekonferenz vom 13. März 2020. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket basiert im Wesentlichen auf drei Säulen: Liquiditätshilfe, Steuererleichterungen und Kurzarbeit.\n\n\n**Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“**\n \nGerät ein Unternehmen durch die Krise unverschuldet in Finanznöte, will die Bundesregierung helfen und dafür unbegrenzte Mittel zur Verfügung stellen. Das gilt auch für (Zahn-)Arztpraxen. Es können unterschiedliche Kredite und Bürgschaften gewährt werden, je nach Größe des Betriebs und Marktzugehörigkeit. Weiterführende Informationen erhalten Sie **hier. **\n\nDie Bundesregierung stellt die Mittel über die KfW-Bank zur Verfügung. Dort sind die Anträge aber nicht direkt zu stellen, sondern bei Ihrer Hausbank bzw. bei Ihrem Finanzierungspartner, die die KfW-Kredite durchleiten.\n\n \n**Soforthilfe**\n\nDas Bundeswirtschaftsministerium hat sich gemeinsam mit den Bundesländern auf eine Verwaltungsvereinbarung über direkte Zuschüsse – auch für Freiberufler wie niedergelassene (Zahn-) Ärzte – geeinigt. Zu den jeweiligen Maßnahmen und Voraussetzungen können Sie sich [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html) beim Bundeswirtschaftsministerium informieren-\n\nBei einigen Mandanten aus NRW wurden die Beihilfen bereits Ende März 2020 bewilligt, so dass eine zügige Bearbeitung durch die jeweilige Bezirksregierung gewährleistet scheint. Zu weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und(!) der jeweiligen Länder sprechen Sie uns gern an!\n \n\n**Steuererleichterungen**\n\nUm die Liquidität der Unternehmen zu sichern, will das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Ländern außerdem Steuerschulden in Milliardenhöhe stunden. D.h. Steuerzahlungen können hinausgeschoben werden, wenn eine sog. „erhebliche Härte“ vorliegt. Die Anforderungen daran sollen aber moderat ausgelegt werden. Außerdem sollen Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können. Schließlich sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen und Säumniszuschläge verzichten, solange der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen ist.\n\nDie offizielle Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).\n\nDas Bundeswirtschaftsministerium hat dazu eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: 030 18615 1515.\n \n \n## Was tun, wenn die Praxis geschlossen wird?\n \nWird die Schließung der Praxis zur Eindämmung der Virusausbreitung behördlich angeordnet, stellt das den größten staatlichen Eingriff in die (zahn-)ärztliche Berufsausübung überhaupt dar. Der Ablauf und das „Wie“ der Schließung wird in dem Bescheid bestimmt.\n \nDie Betroffenen – Praxisinhaber und Angestellte – haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall bzw. Gehalt. Weitere Infos dazu bietet die KBV [hier](https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf).\n\nMit einzelnen Erfahrungswerten einiger unserer Mandanten rechnen wir in Kürze. Sollten Sie betroffen sein, sollten Sie sich umgehend an Ihren Rechtsbeistand wenden.\n \n**Aussetzung der Insolvenzantragspflicht**\n \nDie Bundesregierung hat erkannt, dass auf Grund der rasanten Entwicklung der Pandemie und der ergriffen drastischen Maßnahmen, wie angeordneten Geschäftsschließungen und Ausgangssperren und der Bearbeitungszeiten für Hilfsanträge die gesetzlich vorgesehene kurze Frist für die Stellung von Insolvenzanträgen nicht mehr angemessen ist. \n\nDaher wurde am 27. März 2020 das [Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht](https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1) beschlossen. Damit wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. \n\nDie wesentlichen Voraussetzungen dafür ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und dass begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Die entsprechende Veröffentlichung des Bundesjustizministeriums finden Sie [hier](https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html).\n\nPraxisinhaber, die wegen der Auswirkungen der Corona- Pandemie Liquiditätsschwierigkeiten haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie die staatlichen Hilfsangebote in Anspruch nehmen können und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für sie anwendbar ist. Drohen Zahlungsunfähig oder Überschuldung ist dringend der Rechtsanwalt und der Steuerberater zu konsultieren.\n","en":"## Die (Zahn-)Arztpraxis in der „Corona“-Krise\n\nDie Auswirkungen der Pandemie bekommt inzwischen fast jede Praxis zu spüren. Gleichzeitig bleiben zunächst die laufenden Praxiskosten bestehen und zahlreiche Praxen geraten durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise. Doch für betroffene PraxisinhaberInnen gibt es Handlungsoptionen. Einige wichtige Themen in der Übersicht: \n\n## Kurzarbeit\n\nKurzarbeit bedeutet, dass die praxisübliche regelmäßige Arbeitszeit von angestellten (Zahn-)ÄrztenInnen und/oder nicht-(zahn-)ärztlichem Personal vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall in der Praxis zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.\n \nVoraussetzung ist, dass zwischen Praxisinhaber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, zumeist in den Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.\n \nDie Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund der Krise erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb/in der Praxis Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.\n \nDas Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt. \n \nBeträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.\n\n \nSoll-Entgelt im Kalendermonat (brutto):\n2.500,00 €\n \n\npauschalisierter Nettolohn regulär:\n1.908,00 €\n \n\nIst-Entgelt im Kalendermonat (brutto):\n1.250,00 €\n \n\npauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit:\n988,00 €\n \n\nNettoentgelt-Differenz: \n920,00 €\n \n\nKurzarbeitergeld\n616,00 €\n(= 67 % des Differenzbetrages)\n \n\nDifferenz auf Grund der Kurzarbeit:\n304,00 €\n \nDer Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auch bei der Kurzarbeit abzuführen hat, von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet.\n \n## Arbeitsrecht und Corona Virus \n \nDie aktuellen Entwicklungen werfen auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf. Einige der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - nachfolgend beantworten:\n\n\n \n**Was geschieht, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen können?**\n\n*Fall 1: Arbeitnehmer sind an Covid-19 erkrankt*\n \nArbeitnehmer, die an Covid-19 erkrankt sind, haben, wie bei allen anderen Erkrankungen, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse.\n\n*Fall 2: Arbeitnehmer in Quarantäne*\n \nIst der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne (§ 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) oder wurde ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet (§ 31 IfSG), hat er einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. Für die ersten sechs Wochen erhält er eine Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Die Entschädigung für die ersten sechs Wochen müssen zunächst die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitgeber bekommt die ausgezahlten Beträge jedoch auf Antrag hin gemäß § 56 Abs. 6 S. 2 IfSG erstattet. Nach sechs Wochen wird die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 6 S. 3 IfSG auf Antrag direkt von der zuständigen Behörde gezahlt.\n\n*Fall 3: Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Schließung von Schulen und Kitas seine Kinder zu Hause betreuen*\n \nDer Arbeitnehmer ist zunächst verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Betreuung seines Kindes, bzw. seiner Kinder, anderweitig sicherzustellen. Soweit Arbeitnehmer die erforderliche Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können, dürfte ihnen gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB zustehen, da ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar sein dürfte, wenn ihre Kinder in dieser Zeit nicht betreut wären.\n \nDer Arbeitnehmer wird in diesem Fall von der Arbeitspflicht befreit. Allerdings hat er dann aber auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gesetzlich besteht gemäß § 616 BGB höchstens ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine nicht erhebliche Zeit von wenigen Tagen. Häufig ist aber selbst dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen.\n\nWenn der Arbeitnehmer trotz Fehlzeit weiterhin seinen Lohn erhalten möchte, muss er ggf. Überstunden abbauen oder seinen Erholungsurlaub nehmen, auch wenn dies seinen ganzen Jahresurlaub aufbraucht. Sind Überstunden und der Erholungsurlaub aufgebraucht, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr.\n\nEs sind außerdem in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Möglichkeiten denkbar, wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt erhalten bleibt, zum Beispiel durch die Anhäufung von Minusstunden, die später wieder abgearbeitet werden können.\n\nSoweit Arbeitnehmer entsprechend betroffen sind, sollten sich Arbeitgeber mit ihnen so schnell wie möglich zusammensetzen, die Möglichkeiten besprechen und die gewählte Lösung vorzugsweise schriftlich festhalten.\n\n \n**Was geschieht, wenn der Praxisbetrieb geschlossen oder eingeschränkt werden muss? Wird das Entgelt fortgezahlt?**\n\nWird die Praxis wegen fehlendem (z.B. erkranktem) Personal eingestellt und sind die von der Betriebsschließung betroffenen anderen Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit, ist der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, da die Betriebsschließung in seinem betrieblichen Risiko liegt, § 615 S. 3 BGB.\n\n Sofern der Betrieb durch die zuständige Behörde nach § 28 IfSG geschlossen oder in Quarantäne gestellt wurde, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, richtet sich die Rechtslage nach der Betriebsrisikolehre. Danach trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko von Betriebsstörungen und ist eigentlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiterhin zu bezahlen. Nicht zum Betriebsrisiko gehören allerdings allgemeine Gefahrenlagen wie Krieg, Unruhen und Anschläge. Ob Epidemien auch hierzu gehören, ist bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet. Allerdings sprechen gute Argumente dafür.\n\nDaher dürften Arbeitnehmer auch in Fällen behördlich angeordneter Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG nach den oben dargestellten Grundsätzen haben.\n\n \n**Muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen?**\nDer Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, ihren gesamten Jahresurlaub zu nehmen. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er im Grundsatz trotzdem zur Lohnzahlung verpflichtet.\n\nAllerdings ist anerkannt, dass „Zwangsurlaub“ bei dringenden betrieblichen Gründen verordnet werden kann. Ob auch behördlich angeordnete Schließungen darunter fallen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt und somit unsicher. Selbst wenn aber der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen darf, darf dieser nicht den gesamten Jahresurlaub betreffen. Als rechtmäßig sah das Bundesarbeitsgericht eine Aufteilung von 3/5 Betriebsurlaub zu 2/5 individuellem Urlaub an.\n\nIn Absprache mit den Arbeitnehmern sind Urlaub und auch unbezahlter Urlaub / Sonderurlaub natürlich grundsätzlich immer möglich.\n\n\n \n**Was gilt, wenn Mehrarbeit (Überstunden) notwendig wird?**\n\nFallen in einer Praxis viele Mitarbeiter aus, müssen die übrigen den Ausfall kompensieren, wenn der Praxisbetrieb aufrecht erhalten bleiben soll. Es kann z.B. auch zu einer Mehrbelastung kommen, wenn andere umliegende Praxen schließen. Um dann den Betrieb zu gewährleisten, können Überstunden angeordnet werden.\n \nÜberstunden können dann angeordnet werden, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergibt. Zusätzlich können Überstunden angeordnet werden, wenn ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden nicht anders abgewendet werden kann. \n\nSofern nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Bezahlung der Überstunden enthalten sind, gilt § 612 BGB, d.h. ist die übliche Vergütung zu zahlen, die sich regelmäßig an dem üblichen Stundengehalt des betroffenen Arbeitnehmers orientieren dürfte.\n\n \n\n**Fehlende Kinderbetreuung**\n\nGrundsätzlich müssen Eltern für die Betreuung der Kinder sorgen. Gelingt das in Zeiten von KiTa-Schließungen nicht, kann der Arbeitnehmer den Dienstantritt verweigern. Dann verliert der Arbeitnehmer aber auch seinen Anspruch auf Gehalt. \n\nDie Bundesregierung will auch diesbezüglich Abhilfe schaffen und Eltern von Kindern bis zwölf Jahren Einkommenseinbußen in Höhe von bis zu 67 Prozent des Gehalts, maximal € 2.016,00 netto ersetzen. Weitere Infos finden Sie dazu [hier](https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung).\n\n  \n\n**Dürfen Arbeitnehmer bei Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?**\n\nWenn Arbeitnehmer Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus haben, dürfen sie nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihre vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Bleiben sie dennoch zu Hause, verlieren sie den Anspruch auf Lohnfortzahlung und ihnen drohen Abmahnung und sogar die Kündigung.\n \n \n## Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?\n \nDurch die krisenbedingten Einnahmenausfälle können (Zahn-)Arztpraxen unschwer in Liquiditätsnöte geraten. Besonders betroffen sind „Anlauf“-Praxen, die von den Einnahmen einen erheblichen Teil für Kredittilgungen aufbringen müssen. „Corona“-bedingte Insolvenzen will die Bundesregierung jedoch mit allen Mittel verhindern und reagiert mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket.\n\n„Wir spannen ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einer Pressekonferenz vom 13. März 2020. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket basiert im Wesentlichen auf drei Säulen: Liquiditätshilfe, Steuererleichterungen und Kurzarbeit.\n\n\n**Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“**\n \nGerät ein Unternehmen durch die Krise unverschuldet in Finanznöte, will die Bundesregierung helfen und dafür unbegrenzte Mittel zur Verfügung stellen. Das gilt auch für (Zahn-)Arztpraxen. Es können unterschiedliche Kredite und Bürgschaften gewährt werden, je nach Größe des Betriebs und Marktzugehörigkeit. Weiterführende Informationen erhalten Sie **hier. **\n\nDie Bundesregierung stellt die Mittel über die KfW-Bank zur Verfügung. Dort sind die Anträge aber nicht direkt zu stellen, sondern bei Ihrer Hausbank bzw. bei Ihrem Finanzierungspartner, die die KfW-Kredite durchleiten.\n\n \n**Soforthilfe**\n\nDas Bundeswirtschaftsministerium hat sich gemeinsam mit den Bundesländern auf eine Verwaltungsvereinbarung über direkte Zuschüsse – auch für Freiberufler wie niedergelassene (Zahn-) Ärzte – geeinigt. Zu den jeweiligen Maßnahmen und Voraussetzungen können Sie sich [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html) beim Bundeswirtschaftsministerium informieren-\n\nBei einigen Mandanten aus NRW wurden die Beihilfen bereits Ende März 2020 bewilligt, so dass eine zügige Bearbeitung durch die jeweilige Bezirksregierung gewährleistet scheint. Zu weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und(!) der jeweiligen Länder sprechen Sie uns gern an!\n \n\n**Steuererleichterungen**\n\nUm die Liquidität der Unternehmen zu sichern, will das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Ländern außerdem Steuerschulden in Milliardenhöhe stunden. D.h. Steuerzahlungen können hinausgeschoben werden, wenn eine sog. „erhebliche Härte“ vorliegt. Die Anforderungen daran sollen aber moderat ausgelegt werden. Außerdem sollen Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können. Schließlich sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen und Säumniszuschläge verzichten, solange der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen ist.\n\nDie offizielle Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).\n\nDas Bundeswirtschaftsministerium hat dazu eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: 030 18615 1515.\n \n \n## Was tun, wenn die Praxis geschlossen wird?\n \nWird die Schließung der Praxis zur Eindämmung der Virusausbreitung behördlich angeordnet, stellt das den größten staatlichen Eingriff in die (zahn-)ärztliche Berufsausübung überhaupt dar. Der Ablauf und das „Wie“ der Schließung wird in dem Bescheid bestimmt.\n \nDie Betroffenen – Praxisinhaber und Angestellte – haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall bzw. Gehalt. Weitere Infos dazu bietet die KBV [hier](https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf).\n\nMit einzelnen Erfahrungswerten einiger unserer Mandanten rechnen wir in Kürze. Sollten Sie betroffen sein, sollten Sie sich umgehend an Ihren Rechtsbeistand wenden.\n \n**Aussetzung der Insolvenzantragspflicht**\n \nDie Bundesregierung hat erkannt, dass auf Grund der rasanten Entwicklung der Pandemie und der ergriffen drastischen Maßnahmen, wie angeordneten Geschäftsschließungen und Ausgangssperren und der Bearbeitungszeiten für Hilfsanträge die gesetzlich vorgesehene kurze Frist für die Stellung von Insolvenzanträgen nicht mehr angemessen ist. \n\nDaher wurde am 27. März 2020 das [Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht](https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1) beschlossen. Damit wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. \n\nDie wesentlichen Voraussetzungen dafür ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und dass begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Die entsprechende Veröffentlichung des Bundesjustizministeriums finden Sie [hier](https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html).\n\nPraxisinhaber, die wegen der Auswirkungen der Corona- Pandemie Liquiditätsschwierigkeiten haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie die staatlichen Hilfsangebote in Anspruch nehmen können und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für sie anwendbar ist. Drohen Zahlungsunfähig oder Überschuldung ist dringend der Rechtsanwalt und der Steuerberater zu konsultieren.\n"},"date":{"de":"02.04.2020","en":"02.04.2020"},"description_short":{"de":"Die Auswirkungen der Pandemie bekommt inzwischen fast jede Praxis zu spüren. Zahlreiche Praxen geraten durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise","en":"Die Auswirkungen der Pandemie bekommt inzwischen fast jede Praxis zu spüren. Zahlreiche Praxen geraten durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Kurzarbeit](#title-1)\n2. [Arbeitsrecht und Corona Virus](#title-2)\n3. [Was tun bei Liquiditätsproblemen?](#title-3)\n4. [Was tun, wenn die Praxis geschlossen wird?](#title-4)\n5. [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant](#title-5)\n6. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Kurzarbeit](#title-1)\n2. [Arbeitsrecht und Corona Virus](#title-2)\n3. 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Über viele der beschlossenen Maßnahmen wird umfangreich in den Medien berichtet, so zu den neuen Regelungen zu Kurzarbeit, zu Zuschüssen für kleine Unternehmen, zu dem umfangreichen Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zum Recht, Mietzahlungen zeitweise auszusetzen. \n\n \nKaum berichtet wird jedoch über das neu eingeführte Leistungsverweigerungsrecht für von der Covid-19-Pandemie besonders betroffene Verbraucher und Kleinstunternehmen. Durch eine Änderung in Artikel 240 § 1 des Einführungsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) haben nun Verbraucher und Kleinstunternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind, in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen wollen wir nachfolgend kurz erläutern.\n\n \n## Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen\n \nKleinstunternehmen sind gemäß anwendbarer EU-Definition Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet. Das dürfte auf viele Unternehmen insbesondere im Bereich Dienstleistungen und Gastronomie, aber auch Einzelhandel und Handwerk zutreffen. Nach einer Erhebung des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahre 2018 waren in Deutschland im Jahr 2016 mehr als 3 Millionen oder 88 % aller Unternehmen Kleinstunternehmen. Diese machten in 2016 zusammen einen Umsatz von 568 Milliarden Euro.\n\n \nDie Regelung für Kleinstunternehmen ist laut Gesetz anwendbar auf alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Laut Gesetzesbegründung sind das insbesondere (aber eben nicht nur) Verträge zur Lieferung von Wasser, Strom, Gas, über Telekommunikationsdienstleistungen und Pflichtversicherungen. Nach der gesetzlichen Definition könnte aber auch jedes andere Dauerschuldverhältnisse dazu gehören, zum Beispiel Lieferverträge mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, IT-Dienstleistungsverträge usw.\n\n \nSoweit also ein Kleinstunternehmen wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung (i.e. Zahlung der Vergütung für das Dauerschuldverhältnis) nicht erbringen kann oder die Erbringung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich wäre, kann es die Leistung bis zum 30.06.2020 verweigern. Das Kleinstunternehmer muss sich aber ausdrücklich auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen, dass es gerade wegen Covid-19 nicht leisten kann. Dieses Recht soll den Kleinstunternehmen nur dann nicht zustehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Regelung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.\n\n \n## Weitreichende Folgen\n \nDas bedeutet, dass potentiell 88 % aller Unternehmen in Deutschland die Bezahlung fälliger Rechnungen von Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, ggf. bis zum 30.06.2020 verweigern können, der Vertragspartner seine Leistung aber weiter erbringen muss. \n\n \n## Unsicherheit über spätere Nachholung der Zahlung\n \nProblematisch an dem Gesetz ist auch, dass es unklar in Bezug auf die Frage ist, ob die Kleinstunternehmen von der Leistung, also der Zahlung der Vergütung, endgültig frei werden oder ob sie die nicht getätigten Zahlungen später nachholen müssen. Das Gesetz kann durchaus so verstanden werden, dass die Leistungspflicht für die Zeiträume bis zum 30.06.2020 dauerhaft und ersatzlos entfällt. Dies wäre katastrophal für alle Gläubiger, die ihre Leistung erbringen müssten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten.\n\n \nIn der parallelen Regelung in Art. 240 § 3 EGBGB, in der vorgesehen ist, dass der Vermieter ein Miet- oder Pachtverhältnis nicht kündigen kann, wenn der Mieter wegen der Auswirkungen der Pandemie die fällige Miete / Pacht zeitweilig nicht zahlt, ist zumindest geregelt, dass der Vermieter das Mietverhältnis wieder kündigen kann, wenn der Mietrückstand nicht bis zum 30.06.2022 vom Mieter beglichen worden ist. Eine vergleichbare Regelung fehlt für das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen. \n\n \nAuch die Gesetzesbegründung bleibt zu dieser Frage unklar. Dort steht dazu ausdrücklich nur folgendes: \n\n \n„Die primäre Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums zu erfüllen.“ \n\n \nPrimäre Leistungspflicht ist die Zahlung der Vergütung (in Abgrenzung zu sekundären Pflichten, wie Schadensersatz, Verzugszinsen etc.). Es ist aber auch damit unklar, ob damit gemeint ist, dass die Vergütung, soweit sie nicht gezahlt wurde, nachträglich zu zahlen ist, oder ob nach Ende des Leistungsverweigerungsrechts nur die Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die dann folgenden Zeiträume wieder besteht (eigentlich eine Selbstverständlichkeit). Nur bei den Erläuterungen zu der Ausnahme vom Leistungsverweigerungsrecht für den Fall der Unzumutbarkeit für den Gläubiger spricht die Gesetzesbegründung etwas versteckt von „Leistungsaufschub“. Damit scheint der Gesetzgeber also in der Gesamtschau davon auszugehen, dass die Leistung nur aufgeschoben ist, also doch nachträglich bezahlt werden muss. Ganz eindeutig sind Gesetz und Gesetzesbegründung aber wie gesagt nicht.\n \n \nWir gehen davon aus, dass es auf Grund dieser unklaren Formulierung hier zu einigen rechtlichen Streitigkeiten kommen wird. \n\n \n## Praxisempfehlung\n \nKleinstunternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihnen das Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich zusteht, d.h. ob die betreffenden Dauerschuldverhältnisse tatsächlich wesentlich sind und ob sie gerade wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung (i.e. Zahlung der Vergütung für das Dauerschuldverhältnis) nicht erbringen können oder die Erbringung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs möglich wäre. Für nahezu alle Unternehmen, die auf Grund der aktuellen behördlichen Allgemeinverfügungen ihre Geschäftslokale schließen müssen (vor allem Gastronomie, Nicht-Lebensmittel-Einzelhandel, Friseure etc.) dürfte das derzeit der Fall sein. Darüber hinaus sollten sie entsprechende Nachweise für die Gläubiger bereithalten. Auch wenn sich niemand gerne in die Bücher schauen lässt, dürfte dafür etwa eine aktuelle BWA besonders geeignet sein. \n\n \nGläubiger sollten für den Fall, dass sich Kunden, bzw. Geschäftspartner auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen, prüfen, ob das Leistungsverweigerungsrecht besteht und entsprechende Nachweise von den Kleinstunternehmen verlangen. Soweit sie keine Nachweise erhalten, sollten sie weiterhin auf Zahlung bestehen. \n\nIm Interesse einer auch zukünftig vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten die betroffenen Unternehmen unabhängig von den rechtlichen Möglichkeiten aber vor allem versuchen, vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation gemeinsam eine einvernehmliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden. ","en":"## Coronavirus - Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen\n\nWie bereits berichtet hat der Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit umfangreichen Hilfsmaßnahmen für von der Coronavirus-Pandemie (im Gesetz wird von der „Covid-19 Pandemie“ gesprochen) Betroffene verabschiedet. Über viele der beschlossenen Maßnahmen wird umfangreich in den Medien berichtet, so zu den neuen Regelungen zu Kurzarbeit, zu Zuschüssen für kleine Unternehmen, zu dem umfangreichen Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zum Recht, Mietzahlungen zeitweise auszusetzen. \n\n \nKaum berichtet wird jedoch über das neu eingeführte Leistungsverweigerungsrecht für von der Covid-19-Pandemie besonders betroffene Verbraucher und Kleinstunternehmen. Durch eine Änderung in Artikel 240 § 1 des Einführungsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) haben nun Verbraucher und Kleinstunternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind, in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen wollen wir nachfolgend kurz erläutern.\n\n \n## Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen\n \nKleinstunternehmen sind gemäß anwendbarer EU-Definition Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet. Das dürfte auf viele Unternehmen insbesondere im Bereich Dienstleistungen und Gastronomie, aber auch Einzelhandel und Handwerk zutreffen. Nach einer Erhebung des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahre 2018 waren in Deutschland im Jahr 2016 mehr als 3 Millionen oder 88 % aller Unternehmen Kleinstunternehmen. Diese machten in 2016 zusammen einen Umsatz von 568 Milliarden Euro.\n\n \nDie Regelung für Kleinstunternehmen ist laut Gesetz anwendbar auf alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Laut Gesetzesbegründung sind das insbesondere (aber eben nicht nur) Verträge zur Lieferung von Wasser, Strom, Gas, über Telekommunikationsdienstleistungen und Pflichtversicherungen. Nach der gesetzlichen Definition könnte aber auch jedes andere Dauerschuldverhältnisse dazu gehören, zum Beispiel Lieferverträge mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, IT-Dienstleistungsverträge usw.\n\n \nSoweit also ein Kleinstunternehmen wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung (i.e. Zahlung der Vergütung für das Dauerschuldverhältnis) nicht erbringen kann oder die Erbringung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich wäre, kann es die Leistung bis zum 30.06.2020 verweigern. Das Kleinstunternehmer muss sich aber ausdrücklich auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen, dass es gerade wegen Covid-19 nicht leisten kann. Dieses Recht soll den Kleinstunternehmen nur dann nicht zustehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Regelung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.\n\n \n## Weitreichende Folgen\n \nDas bedeutet, dass potentiell 88 % aller Unternehmen in Deutschland die Bezahlung fälliger Rechnungen von Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, ggf. bis zum 30.06.2020 verweigern können, der Vertragspartner seine Leistung aber weiter erbringen muss. \n\n \n## Unsicherheit über spätere Nachholung der Zahlung\n \nProblematisch an dem Gesetz ist auch, dass es unklar in Bezug auf die Frage ist, ob die Kleinstunternehmen von der Leistung, also der Zahlung der Vergütung, endgültig frei werden oder ob sie die nicht getätigten Zahlungen später nachholen müssen. Das Gesetz kann durchaus so verstanden werden, dass die Leistungspflicht für die Zeiträume bis zum 30.06.2020 dauerhaft und ersatzlos entfällt. Dies wäre katastrophal für alle Gläubiger, die ihre Leistung erbringen müssten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten.\n\n \nIn der parallelen Regelung in Art. 240 § 3 EGBGB, in der vorgesehen ist, dass der Vermieter ein Miet- oder Pachtverhältnis nicht kündigen kann, wenn der Mieter wegen der Auswirkungen der Pandemie die fällige Miete / Pacht zeitweilig nicht zahlt, ist zumindest geregelt, dass der Vermieter das Mietverhältnis wieder kündigen kann, wenn der Mietrückstand nicht bis zum 30.06.2022 vom Mieter beglichen worden ist. Eine vergleichbare Regelung fehlt für das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen. \n\n \nAuch die Gesetzesbegründung bleibt zu dieser Frage unklar. Dort steht dazu ausdrücklich nur folgendes: \n\n \n„Die primäre Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums zu erfüllen.“ \n\n \nPrimäre Leistungspflicht ist die Zahlung der Vergütung (in Abgrenzung zu sekundären Pflichten, wie Schadensersatz, Verzugszinsen etc.). Es ist aber auch damit unklar, ob damit gemeint ist, dass die Vergütung, soweit sie nicht gezahlt wurde, nachträglich zu zahlen ist, oder ob nach Ende des Leistungsverweigerungsrechts nur die Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die dann folgenden Zeiträume wieder besteht (eigentlich eine Selbstverständlichkeit). Nur bei den Erläuterungen zu der Ausnahme vom Leistungsverweigerungsrecht für den Fall der Unzumutbarkeit für den Gläubiger spricht die Gesetzesbegründung etwas versteckt von „Leistungsaufschub“. Damit scheint der Gesetzgeber also in der Gesamtschau davon auszugehen, dass die Leistung nur aufgeschoben ist, also doch nachträglich bezahlt werden muss. Ganz eindeutig sind Gesetz und Gesetzesbegründung aber wie gesagt nicht.\n \n \nWir gehen davon aus, dass es auf Grund dieser unklaren Formulierung hier zu einigen rechtlichen Streitigkeiten kommen wird. \n\n \n## Praxisempfehlung\n \nKleinstunternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihnen das Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich zusteht, d.h. ob die betreffenden Dauerschuldverhältnisse tatsächlich wesentlich sind und ob sie gerade wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung (i.e. Zahlung der Vergütung für das Dauerschuldverhältnis) nicht erbringen können oder die Erbringung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs möglich wäre. Für nahezu alle Unternehmen, die auf Grund der aktuellen behördlichen Allgemeinverfügungen ihre Geschäftslokale schließen müssen (vor allem Gastronomie, Nicht-Lebensmittel-Einzelhandel, Friseure etc.) dürfte das derzeit der Fall sein. Darüber hinaus sollten sie entsprechende Nachweise für die Gläubiger bereithalten. 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Das Finanzministerium rechnet zudem mit Steuerausfällen von bis zu EUR 33 Mrd. Für Großunternehmen ist darüber hinaus ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds geplant, der einen Umfang von bis zu EUR 600 Mrd. haben könnte. Über diesen Fonds sollen vor allem Garantien in Höhe von insgesamt bis zu EUR 400 Mrd. abgegeben werden, aber auch Finanzierungshilfen auf der Eigenkapitalseite bis hin zu direkten Beteiligungen an Unternehmen und Sonder-Darlehensprogramme über die KfW sind möglich. Für die beiden letztgenannten Maßnahmen darf das Bundesfinanzministerium zusätzliche Kredite in Höhe von jeweils bis zu EUR 100 Mrd. aufnehmen. \n\nZu ausgesuchten Themen werden wir in den nächsten Tagen an dieser Stelle weitere Beiträge veröffentlichen.\n","en":"## Coronavirus – Umfangreiches Hilfspaket verabschiedet\n\nUm die drastischen Folgen der bundesweiten Maßnahmen zum Kampf gegen den Coronavirus insbesondere für Arbeitnehmer und Unternehmen abzumildern, hat die Bundesregierung in Rekordzeit ein umfangreiches Hilfspaket mit Gesetzesänderungen erarbeitet, das der Gesetzgeber am 27.03.2020 verabschiedet hat. \n\nÜber einige der geplanten gesetzlichen Regelungen haben wir bereits in den vergangenen Wochen berichtet. \n\nHier finden Sie eine Übersicht der Bundesregierung zu den nunmehr verabschiedeten Regelungen für Unternehmen und Selbständige, hier finden Sie Informationen der Bundesregierung zu Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer.\n\nFür direkte Hilfen für Familien, Mieter, Beschäftigte, Selbständige und kleine bis mittlere Unternehmen sollen etwa EUR 122 Mrd. zur Verfügung stehen. Das Finanzministerium rechnet zudem mit Steuerausfällen von bis zu EUR 33 Mrd. Für Großunternehmen ist darüber hinaus ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds geplant, der einen Umfang von bis zu EUR 600 Mrd. haben könnte. Über diesen Fonds sollen vor allem Garantien in Höhe von insgesamt bis zu EUR 400 Mrd. abgegeben werden, aber auch Finanzierungshilfen auf der Eigenkapitalseite bis hin zu direkten Beteiligungen an Unternehmen und Sonder-Darlehensprogramme über die KfW sind möglich. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"corona-hilfspaket-verabschiedet","date_for_sort":"2020-03-30","published_at":"2021-08-26T07:58:09.509Z","title":{"de":"Coronavirus – Umfangreiches Hilfspaket verabschiedet","en":"Coronavirus – Umfangreiches Hilfspaket verabschiedet"}}},{"node":{"article":{"de":"## Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?\n\nWie inzwischen ausführlich von allen Medien berichtet, können Unternehmen, die von den Folgen der Coronavirus – Krise betroffen sind, unter erleichterten Voraussetzungen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld erhalten.\n\nOb nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer von GmbH (& Co. KG) und Vorstände von Aktiengesellschaften Kurzarbeitergeld erhalten können, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht eindeutig entnehmen. \n\n## Geschäftsführer\n\nKurzarbeitergeld können gemäß § 95 Sozialgesetzbuch III (SGB III) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. abhängig Beschäftigte, erhalten. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des BSG ist auch ein Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich dann abhängig Beschäftigter, wenn er wichtige unternehmensrelevante Entscheidungen nicht vollkommen unabhängig und frei treffen kann. Auf Grund der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer sei dies der Fall, wenn der Geschäftsführer nicht mindesten 50% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH habe oder der Gesellschaftsvertrag der GmbH ihm kein Veto-Recht in Bezug auf alle Unternehmensentscheidungen einräume. \n\nAus diesem Grund sind somit die meisten Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit Kapitalbeteiligungen von weniger als 50% als abhängig Beschäftigte anzusehen, die im Übrigen auch Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten haben. Derart abhängig beschäftigten Geschäftsführern dürfte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III demnach auch grundsätzlich Kurzarbeitergeld zustehen. \n\nSoweit ersichtlich, musste sich bisher lediglich das Sozialgericht Kassel konkret mit dieser Frage auseinandersetzen (SG Kassel v 23.02.2006 – 11 AL 1435/03). In dem zu beurteilenden Fall kam es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG zu dem Ergebnis, dass die (abhängig beschäftigten) Geschäftsführer Kurzarbeitergeld beantragen können. \n\nDas Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Sinne der §§ 95, 69 SGB III ist dabei jedoch besonders sorgfältig zu begründen. Denn die Geschäftsführer einer GmbH sind bei Wegfall von Aufträgen im Grundsatz verpflichtet, sich mit verstärktem Arbeitseinsatz um neues Geschäft zu bemühen, so dass ein Arbeitsausfall für Geschäftsführer nur unter besonderen Umständen denkbar ist.\n\n## Vorstandsmitglieder\n\nOb auch Vorstände einer Aktiengesellschaft Kurzarbeitergeld erhalten können, ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht von der Rechtsprechung entschieden worden. Auch ist die Rechtsprechung des BSG zu der Frage, ob Vorstandsmitglieder als abhängig Beschäftigte im Sinne der Sozialgesetzbücher gelten, sehr uneinheitlich. Der Vorstand einer AG hat nach dem gesetzlichen Leitbild die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten und unterliegt auch nicht den Weisungen der Hauptversammlung. Deshalb können die Kriterien zur Frage der abhängigen Beschäftigung, die für GmbH-Geschäftsführer entwickelt worden sind, auch nicht ohne Weiteres auf Vorstandsmitglieder übertragen werden. \n\nDa die Vorstandsmitglieder aber vom Aufsichtsrat kontrolliert und abberufen werden können, der Aufsichtsrat sich umfangreiche Zustimmungsrechte vorbehalten kann, der Vorstand der Hauptversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist und Aufsichtsrat und Hauptversammlung sogar Geschäftsordnungen für den Vorstand erlassen können, sprechen wiederum einige Argumente dafür, dass Vorstandsmitglieder im Einzelfall doch abhängig beschäftigt sein können.\n\nDie Frage, ob auch Vorstandsmitglieder einer AG Kurzarbeitergeld erhalten können, lässt sich daher derzeit nicht abschließend beantworten. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an. Ein entsprechender Antrag muss deshalb noch sorgfältiger als bei der GmbH begründet werden.\n\n## Fazit\n\nGeschäftsführer, die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der GmbH haben und daher als abhängig beschäftigt gelten, können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Die entsprechenden Anträge sind aber besonders sorgfältig zu begründen. \n\nGeschäftsführer von GmbH, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung an der GmbH oder auf Grund durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumter Veto-Rechten einen maßgeblichen Einfluss auf die wichtigen Unternehmensentscheidungen haben, gelten nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 95 SGB III und dürften daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. \n\nOb Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Kurzarbeitergeld erhalten können, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies in manchen Konstellationen der Fall ist. Soweit sie von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, sollten auch sie daher einen Antrag stellen, der aber ebenfalls besonders sorgfältig begründet werden muss.","en":"## Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?\n\nWie inzwischen ausführlich von allen Medien berichtet, können Unternehmen, die von den Folgen der Coronavirus – Krise betroffen sind, unter erleichterten Voraussetzungen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld erhalten.\n\nOb nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer von GmbH (& Co. KG) und Vorstände von Aktiengesellschaften Kurzarbeitergeld erhalten können, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht eindeutig entnehmen. \n\n## Geschäftsführer\n\nKurzarbeitergeld können gemäß § 95 Sozialgesetzbuch III (SGB III) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. abhängig Beschäftigte, erhalten. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des BSG ist auch ein Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich dann abhängig Beschäftigter, wenn er wichtige unternehmensrelevante Entscheidungen nicht vollkommen unabhängig und frei treffen kann. 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In dem zu beurteilenden Fall kam es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG zu dem Ergebnis, dass die (abhängig beschäftigten) Geschäftsführer Kurzarbeitergeld beantragen können. \n\nDas Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Sinne der §§ 95, 69 SGB III ist dabei jedoch besonders sorgfältig zu begründen. Denn die Geschäftsführer einer GmbH sind bei Wegfall von Aufträgen im Grundsatz verpflichtet, sich mit verstärktem Arbeitseinsatz um neues Geschäft zu bemühen, so dass ein Arbeitsausfall für Geschäftsführer nur unter besonderen Umständen denkbar ist.\n\n## Vorstandsmitglieder\n\nOb auch Vorstände einer Aktiengesellschaft Kurzarbeitergeld erhalten können, ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht von der Rechtsprechung entschieden worden. Auch ist die Rechtsprechung des BSG zu der Frage, ob Vorstandsmitglieder als abhängig Beschäftigte im Sinne der Sozialgesetzbücher gelten, sehr uneinheitlich. Der Vorstand einer AG hat nach dem gesetzlichen Leitbild die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten und unterliegt auch nicht den Weisungen der Hauptversammlung. Deshalb können die Kriterien zur Frage der abhängigen Beschäftigung, die für GmbH-Geschäftsführer entwickelt worden sind, auch nicht ohne Weiteres auf Vorstandsmitglieder übertragen werden. \n\nDa die Vorstandsmitglieder aber vom Aufsichtsrat kontrolliert und abberufen werden können, der Aufsichtsrat sich umfangreiche Zustimmungsrechte vorbehalten kann, der Vorstand der Hauptversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist und Aufsichtsrat und Hauptversammlung sogar Geschäftsordnungen für den Vorstand erlassen können, sprechen wiederum einige Argumente dafür, dass Vorstandsmitglieder im Einzelfall doch abhängig beschäftigt sein können.\n\nDie Frage, ob auch Vorstandsmitglieder einer AG Kurzarbeitergeld erhalten können, lässt sich daher derzeit nicht abschließend beantworten. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an. Ein entsprechender Antrag muss deshalb noch sorgfältiger als bei der GmbH begründet werden.\n\n## Fazit\n\nGeschäftsführer, die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der GmbH haben und daher als abhängig beschäftigt gelten, können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Die entsprechenden Anträge sind aber besonders sorgfältig zu begründen. \n\nGeschäftsführer von GmbH, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung an der GmbH oder auf Grund durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumter Veto-Rechten einen maßgeblichen Einfluss auf die wichtigen Unternehmensentscheidungen haben, gelten nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 95 SGB III und dürften daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. \n\nOb Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Kurzarbeitergeld erhalten können, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies in manchen Konstellationen der Fall ist. Soweit sie von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, sollten auch sie daher einen Antrag stellen, der aber ebenfalls besonders sorgfältig begründet werden muss."},"date":{"de":"27.03.2020","en":"27.03.2020"},"description_short":{"de":"Unternehmen können unter erleichterten Voraussetzungen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld erhalten","en":"Unternehmen können unter erleichterten Voraussetzungen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld erhalten"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?](#title-1)\n2. [Geschäftsführer](#title-2)\n3. [Vorstandsmitglieder](#title-3)\n4. [Fazit](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Paul-Benjamin-Gashon)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?](#title-1)\n2. [Geschäftsführer](#title-2)\n3. [Vorstandsmitglieder](#title-3)\n4. [Fazit](#title-3)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Paul-Benjamin-Gashon)"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"corona-kurzarbeitergeld-geschäftsführer-vorstände","date_for_sort":"2020-03-27","published_at":"2021-08-26T08:06:18.401Z","title":{"de":"Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?","en":"Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?"}}},{"node":{"article":{"de":"## Coronavirus – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant\n\nUm die Folgen der Coronavirus – Pandemie für Unternehmen und Selbständige abzumildern, hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen beschlossen. Wir haben bereits darüber berichtet, dass betroffene Unternehmen etwa vereinfacht Darlehen über die KfW erhalten können, Steuerzahlungen gestundet werden können und die Kriterien für die Zahlung von Kurzarbeitsgeld erleichtert worden sind.\n\nDie Bearbeitung der entsprechenden Anträge dauert jedoch nach ersten Erfahrungen häufig mehrere Wochen. Deshalb sind einige Unternehmen trotz der beschlossenen Hilfsmaßnahmen unmittelbar von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. Die entsprechenden Unternehmensleiter, bei der GmbH also die Geschäftsführer, sind bei Zahlungsunfähigkeit eigentlich gemäß § 15a Abs. 1 Inso verpflichtet, sofort, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen Geld- oder sogar mehrjährige Freiheitsstrafe. Außerdem kann der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 64 GmbHG verpflichtet sein, Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an Dritte geleistet hat. Derartige Forderungen können existenzbedrohend sein.\n\nDie Bundesregierung hat erkannt, dass auf Grund der rasanten Entwicklung der Coronavirus- Pandemie und der ergriffen drastischen Maßnahmen, wie angeordneten Geschäftsschließungen und Ausgangssperren und der Bearbeitungszeiten für Hilfsanträge die gesetzlich vorgesehene kurze Frist für die Stellung von Insolvenzanträgen nicht mehr angemessen ist. Sie plant daher, die Pflicht zur Antragstellung bis mindestens 30. September 2020 auszusetzen. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sollen sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona – Pandemie beruht und dass begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.\n\nDie entsprechende Veröffentlichung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier.\n\nNoch ist die Regelung nicht in Kraft getreten. Wir erwarten aber, dass das Gesetz innerhalb kurzer Zeit verabschiedet wird und in Kraft tritt. Geschäftsführer von Unternehmen, die wegen der Auswirkungen der Corona- Pandemie Liquiditätsschwierigkeiten haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie die staatlichen Hilfsangebote in Anspruch nehmen können und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für sie anwendbar ist.","en":"## Coronavirus – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant\n\nUm die Folgen der Coronavirus – Pandemie für Unternehmen und Selbständige abzumildern, hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen beschlossen. Wir haben bereits darüber berichtet, dass betroffene Unternehmen etwa vereinfacht Darlehen über die KfW erhalten können, Steuerzahlungen gestundet werden können und die Kriterien für die Zahlung von Kurzarbeitsgeld erleichtert worden sind.\n\nDie Bearbeitung der entsprechenden Anträge dauert jedoch nach ersten Erfahrungen häufig mehrere Wochen. Deshalb sind einige Unternehmen trotz der beschlossenen Hilfsmaßnahmen unmittelbar von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. 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Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sollen sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona – Pandemie beruht und dass begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.\n\nDie entsprechende Veröffentlichung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier.\n\nNoch ist die Regelung nicht in Kraft getreten. Wir erwarten aber, dass das Gesetz innerhalb kurzer Zeit verabschiedet wird und in Kraft tritt. 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[Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)\n"},"reading_time":{"de":"2 min","en":"2 min"},"page_url":"corona-aussetzung-insolvenzantragspflicht","date_for_sort":"2020-03-21","published_at":"2021-08-26T08:09:03.068Z","title":{"de":"Coronavirus – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant","en":"Coronavirus – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant"}}},{"node":{"article":{"de":"## Kurzarbeit\n\nUm die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen.\n\nKurzarbeit bedeutet, dass die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall im Betrieb zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.\n\nVoraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, beispielsweise in Betriebsvereinbarung, Tarifverträgen oder in den individuellen Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.\n\nDie Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.\n\nDas Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt. \n\nBeträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitsnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.\n\n*Soll-Entgelt im Kalendermonat (brutto):*\n**2.500,00 €**\n\n\n\n*pauschalisierter Nettolohn regulär:*\n**1.908,00 €**\n\n\n\n*Ist-Entgelt im Kalendermonat (brutto):*\n**1.250,00 €**\n\n\n\n*pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit:*\n**988,00 €**\n\n*Nettoentgelt-Differenz:*\n**920,00 €**\n\n\n\n*Kurzarbeitergeld*\n**616,00 €**\n(= 67 % des Differenzbetrages)\n\n\n\n*Differenz auf Grund der Kurzarbeit:*\n**304,00 €**\n\nDer Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auch bei der Kurzarbeit abzuführen hat, von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet.","en":"## Kurzarbeit\n\nUm die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen.\n\nKurzarbeit bedeutet, dass die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall im Betrieb zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.\n\nVoraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, beispielsweise in Betriebsvereinbarung, Tarifverträgen oder in den individuellen Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.\n\nDie Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.\n\nDas Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt. \n\nBeträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitsnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.\n\n*Soll-Entgelt im Kalendermonat (brutto):*\n**2.500,00 €**\n\n\n\n*pauschalisierter Nettolohn regulär:*\n**1.908,00 €**\n\n\n\n*Ist-Entgelt im Kalendermonat (brutto):*\n**1.250,00 €**\n\n\n\n*pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit:*\n**988,00 €**\n\n*Nettoentgelt-Differenz:*\n**920,00 €**\n\n\n\n*Kurzarbeitergeld*\n**616,00 €**\n(= 67 % des Differenzbetrages)\n\n\n\n*Differenz auf Grund der Kurzarbeit:*\n**304,00 €**\n\nDer Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auch bei der Kurzarbeit abzuführen hat, von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet."},"date":{"de":"18.03.2020","en":"18.03.2020"},"description_short":{"de":"Um die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen","en":"Um die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Kurzarbeit](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)\n","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Kurzarbeit](#title-1)\n2. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Arne-Vogel)\n"},"reading_time":{"de":"3 min","en":"3 min"},"page_url":"kurzarbeit-corona","date_for_sort":"2020-03-18","published_at":"2021-08-26T08:13:42.852Z","title":{"de":"Kurzarbeit","en":"Kurzarbeit"}}},{"node":{"article":{"de":"## Arbeitsrecht und Coronavirus \n\nDie rasante Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 (Coronavirus) und die Anordnungen der Bundes- und Landesregierungen, wie die flächendeckende Schließung von Schulen, Kindergärten, Einzelhandelsbetrieben usw. sowie die Anordnungen zur Quarantäne des Robert Koch-Instituts werfen auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf. Einige der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - nachfolgend beantworten:\n\n**Was geschieht, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen können?**\n\n*Fall 1: Arbeitnehmer sind an Covid-19 erkrankt*\n\nArbeitnehmer, die an Covid-19 erkrankt sind, haben, wie bei allen anderen Erkrankungen, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse.\n\n*Fall 2: Arbeitnehmer in Quarantäne*\n\nIst der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne (§ 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) oder wurde ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet (§ 31 IfSG ) hat er einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 des IfSG. Für die ersten sechs Wochen erhält er eine Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Die Entschädigung für die ersten sechs Wochen müssen zunächst die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitgeber bekommt die ausgezahlten Beträge jedoch auf Antrag hin gemäß § 56 Abs. 6 S. 2 IfSG erstattet. Nach sechs Wochen wird die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 6 S. 3 IfSG auf Antrag direkt von der zuständigen Behörde gezahlt.\n\n*Fall 3: Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Schließung von Schulen und Kitas seine Kinder zu Hause betreuen*\n\nDer Arbeitnehmer ist zunächst verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Betreuung seines Kindes, bzw. seiner Kinder, anderweitig sicherzustellen. Soweit Arbeitnehmer die erforderliche Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können, dürfte ihnen gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB zustehen, da ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar sein dürfte, wenn ihre Kinder in dieser Zeit nicht betreut wären.\nDer Arbeitnehmer wird in diesem Fall von der Arbeitspflicht befreit. Kehrseit der Medaille ist, dass er dann aber auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Gesetzlich besteht gemäß § 616 BGB höchstens ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine nicht erhebliche Zeit von wenigen Tagen. Häufig ist aber selbst dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen.\nWenn der Arbeitnehmer trotz Fehlzeit weiterhin seinen Lohn erhalten möchte, muss er ggf. Überstunden abbauen oder seinen Erholungsurlaub nehmen, auch wenn dies seinen ganzen Jahresurlaub aufbraucht. Sind Überstunden und der Erholungsurlaub aufgebraucht, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr.\nEs sind außerdem in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Möglichkeiten denkbar, wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt erhalten bleibt, zum Beispiel durch Arbeit aus dem Homeoffice (wo dies möglich ist) ist oder die Anhäufung von Minusstunden, die später wieder abgearbeitet werden können.\nSoweit Arbeitnehmer entsprechend betroffen sind, sollten sich Arbeitgeber mit ihnen so schnell wie möglich zusammensetzen, die Möglichkeiten besprechen und die gewählte Lösung vorzugsweise schriftlich festhalten.\n\n**Kein Anspruch auf Homeoffice**\n\nGrundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Auch der Arbeitgeber darf nicht einseitig Homeoffice anordnen. Dazu sind entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber notwendig. Solche Vereinbarungen finden sich in manchen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen und können selbstverständlich auch in Arbeitsverträgen getroffen werden.\nAuch wenn derartige Vereinbarungen noch nicht vorliegen, sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dieser Ausnahmesituation flexibel zeigen und ggf. eine nachträgliche Vereinbarung zur Nutzung von Homeoffice treffen, auch dies natürlich wieder vorzugsweise schriftlich.\n\n\n## Was geschieht, wenn der Betrieb des Unternehmens geschlossen/eingeschränkt werden muss?\n\nManche Unternehmen, derzeit insbesondere Einzelhandels-, Tourismus-, Freizeit-, Gastronomie- und Veranstaltungsunternehmen, werden Ihren Betrieb schließen oder den Betrieb reduzieren müssen, weil dies die zuständigen Behörden angeordnet haben oder der Betrieb aufgrund von Personalausfällen eingestellt werden muss. Auch hier stellen sich einige wichtige arbeitsrechtlichen Fragen:\n\n**Wird das Entgelt fortgezahlt?**\n\nWir der Betrieb wegen fehlendem (z.B. erkranktem) Personal eingestellt und sind die von der Betriebsschließung betroffenen anderen Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit, ist der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, da die Betriebsschließung in seinem betrieblichen Risiko liegt, § 615 S. 3 BGB.\n\nSofern der Betrieb durch die zuständige Behörde nach § 28 IfSG geschlossen oder in Quarantäne gestellt wurde, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, richtet sich die Rechtslage nach der Betriebsrisikolehre. Danach trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko von Betriebsstörungen und ist eigentlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiterhin zu bezahlen. Nicht zum Betriebsrisiko gehören allerdings allgemeine Gefahrenlagen wie Krieg, Unruhen und Anschläge. Ob Epidemien auch hierzu gehören, ist bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet. Allerdings sprechen gute Argumente dafür.\n\nDaher dürften Arbeitnehmer auch in Fällen behördlich angeordneter Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG nach den oben dargestellten Grundsätzen haben.\n\n**Muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen?**\n\nDer Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, ihren gesamten Jahresurlaub zu nehmen. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er im Grundsatz trotzdem zur Lohnzahlung verpflichtet.\n\nAllerdings ist anerkannt, dass „Zwangsurlaub“ bei dringenden betrieblichen Gründen verordnet werden kann. Ob auch behördlich angeordnete Schließungen darunter fallen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt und somit unsicher. Selbst wenn aber der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen darf, darf dieser nicht den gesamten Jahresurlaub betreffen. Als rechtmäßig sah das Bundesarbeitsgericht eine Aufteilung von 3/5 Betriebsurlaub zu 2/5 individuellem Urlaub an.\n\nIn Absprache mit den Arbeitnehmern sind Urlaub und auch unbezahlter Urlaub / Sonderurlaub natürlich grundsätzlich immer möglich.\n\n**Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit verordnen?**\n\nUm die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen.\n\nKurzarbeit bedeutet, dass die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall im Betrieb zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.\n\nVoraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, beispielsweise in Betriebsvereinbarung, Tarifverträgen oder in den individuellen Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.\n\nDie Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.\n\nDas Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt.\nBeträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitsnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.\nBeispiel:\n\nSoll-Entgelt im Kalendermonat (brutto): \n2.500,00 €\n\npauschalisierter Nettolohn regulär: \n1.908,00 €\n\nIst-Entgelt im Kalendermonat (brutto): \n1.250,00 €\n\npauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit: \n988,00 €\n\nDifferenz: 920 €\n\n\nKurzarbeitergeld \n(= 67 % des Differenzbetrages): \n616,00 €\nDer Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus.\n\n\n## Was gilt, wenn Mehrarbeit (Überstunden) notwendig wird?\n\nManche Unternehmen sind darauf angewiesen, dass trotz des Ausfalls von Mitarbeitern oder der Erkrankung mit Covid-19 der Betrieb weiterhin aufrechterhalten wird. Um dies zu gewährleisten, ist die Anordnung von Überstunden eine Möglichkeit.\n\nÜberstunden können dann angeordnet werden, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertag ergibt. Zusätzlich können Überstunden angeordnet werden, wenn ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden nicht anders abgewendet werden kann. Davon erfasst ist der Fall, dass zu viele Arbeitnehmer in Quarantäne oder an Covid-19 erkrankt sind.\n\nSofern nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Bezahlung der Überstunden enthalten sind, gilt § 612 BGB, d.h. ist die übliche Vergütung zu zahlen, die sich regelmäßig an dem üblichen Stundengehalt des betroffenen Arbeitnehmers orientieren dürfte.\n\n\n## Dürfen Arbeitnehmer bei Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?\n\nWenn Arbeitnehmer Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus haben, dürfen sie nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihre vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Bleiben sie dennoch zu Hause, verlieren sie den Anspruch auf Lohnfortzahlung und ihnen drohen Abmahnung und sogar die Kündigung.\n\n\n## Fazit\n\nDie Coronavirus-Pandemie wirft auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf, von denen einige nicht eindeutig zu beantworten sind. Unabhängig von den verschiedenen rechtlichen Ansprüchen sollten sich betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher zusammensetzen und Lösungen herausarbeiten, die für Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen tragbar sind. Alle Beteiligten sollten sich dabei flexibel zeigen und bereit sein, Kompromisse einzugehen. Die gefundene Lösung sollte im Idealfall schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.","en":"## Arbeitsrecht und Coronavirus \n\nDie rasante Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 (Coronavirus) und die Anordnungen der Bundes- und Landesregierungen, wie die flächendeckende Schließung von Schulen, Kindergärten, Einzelhandelsbetrieben usw. sowie die Anordnungen zur Quarantäne des Robert Koch-Instituts werfen auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf. Einige der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - nachfolgend beantworten:\n\n**Was geschieht, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen können?**\n\n*Fall 1: Arbeitnehmer sind an Covid-19 erkrankt*\n\nArbeitnehmer, die an Covid-19 erkrankt sind, haben, wie bei allen anderen Erkrankungen, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse.\n\n*Fall 2: Arbeitnehmer in Quarantäne*\n\nIst der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne (§ 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) oder wurde ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet (§ 31 IfSG ) hat er einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 des IfSG. Für die ersten sechs Wochen erhält er eine Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Die Entschädigung für die ersten sechs Wochen müssen zunächst die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitgeber bekommt die ausgezahlten Beträge jedoch auf Antrag hin gemäß § 56 Abs. 6 S. 2 IfSG erstattet. Nach sechs Wochen wird die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 6 S. 3 IfSG auf Antrag direkt von der zuständigen Behörde gezahlt.\n\n*Fall 3: Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Schließung von Schulen und Kitas seine Kinder zu Hause betreuen*\n\nDer Arbeitnehmer ist zunächst verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Betreuung seines Kindes, bzw. seiner Kinder, anderweitig sicherzustellen. Soweit Arbeitnehmer die erforderliche Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können, dürfte ihnen gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB zustehen, da ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar sein dürfte, wenn ihre Kinder in dieser Zeit nicht betreut wären.\nDer Arbeitnehmer wird in diesem Fall von der Arbeitspflicht befreit. Kehrseit der Medaille ist, dass er dann aber auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Gesetzlich besteht gemäß § 616 BGB höchstens ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine nicht erhebliche Zeit von wenigen Tagen. Häufig ist aber selbst dieser Anspruch vertraglich ausgeschlossen.\nWenn der Arbeitnehmer trotz Fehlzeit weiterhin seinen Lohn erhalten möchte, muss er ggf. Überstunden abbauen oder seinen Erholungsurlaub nehmen, auch wenn dies seinen ganzen Jahresurlaub aufbraucht. Sind Überstunden und der Erholungsurlaub aufgebraucht, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr.\nEs sind außerdem in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Möglichkeiten denkbar, wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt erhalten bleibt, zum Beispiel durch Arbeit aus dem Homeoffice (wo dies möglich ist) ist oder die Anhäufung von Minusstunden, die später wieder abgearbeitet werden können.\nSoweit Arbeitnehmer entsprechend betroffen sind, sollten sich Arbeitgeber mit ihnen so schnell wie möglich zusammensetzen, die Möglichkeiten besprechen und die gewählte Lösung vorzugsweise schriftlich festhalten.\n\n**Kein Anspruch auf Homeoffice**\n\nGrundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Auch der Arbeitgeber darf nicht einseitig Homeoffice anordnen. Dazu sind entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber notwendig. Solche Vereinbarungen finden sich in manchen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen und können selbstverständlich auch in Arbeitsverträgen getroffen werden.\nAuch wenn derartige Vereinbarungen noch nicht vorliegen, sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dieser Ausnahmesituation flexibel zeigen und ggf. eine nachträgliche Vereinbarung zur Nutzung von Homeoffice treffen, auch dies natürlich wieder vorzugsweise schriftlich.\n\n\n## Was geschieht, wenn der Betrieb des Unternehmens geschlossen/eingeschränkt werden muss?\n\nManche Unternehmen, derzeit insbesondere Einzelhandels-, Tourismus-, Freizeit-, Gastronomie- und Veranstaltungsunternehmen, werden Ihren Betrieb schließen oder den Betrieb reduzieren müssen, weil dies die zuständigen Behörden angeordnet haben oder der Betrieb aufgrund von Personalausfällen eingestellt werden muss. Auch hier stellen sich einige wichtige arbeitsrechtlichen Fragen:\n\n**Wird das Entgelt fortgezahlt?**\n\nWir der Betrieb wegen fehlendem (z.B. erkranktem) Personal eingestellt und sind die von der Betriebsschließung betroffenen anderen Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit, ist der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, da die Betriebsschließung in seinem betrieblichen Risiko liegt, § 615 S. 3 BGB.\n\nSofern der Betrieb durch die zuständige Behörde nach § 28 IfSG geschlossen oder in Quarantäne gestellt wurde, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, richtet sich die Rechtslage nach der Betriebsrisikolehre. Danach trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko von Betriebsstörungen und ist eigentlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiterhin zu bezahlen. Nicht zum Betriebsrisiko gehören allerdings allgemeine Gefahrenlagen wie Krieg, Unruhen und Anschläge. Ob Epidemien auch hierzu gehören, ist bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet. Allerdings sprechen gute Argumente dafür.\n\nDaher dürften Arbeitnehmer auch in Fällen behördlich angeordneter Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG nach den oben dargestellten Grundsätzen haben.\n\n**Muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen?**\n\nDer Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, ihren gesamten Jahresurlaub zu nehmen. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er im Grundsatz trotzdem zur Lohnzahlung verpflichtet.\n\nAllerdings ist anerkannt, dass „Zwangsurlaub“ bei dringenden betrieblichen Gründen verordnet werden kann. Ob auch behördlich angeordnete Schließungen darunter fallen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt und somit unsicher. Selbst wenn aber der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen darf, darf dieser nicht den gesamten Jahresurlaub betreffen. Als rechtmäßig sah das Bundesarbeitsgericht eine Aufteilung von 3/5 Betriebsurlaub zu 2/5 individuellem Urlaub an.\n\nIn Absprache mit den Arbeitnehmern sind Urlaub und auch unbezahlter Urlaub / Sonderurlaub natürlich grundsätzlich immer möglich.\n\n**Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit verordnen?**\n\nUm die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen.\n\nKurzarbeit bedeutet, dass die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall im Betrieb zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.\n\nVoraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, beispielsweise in Betriebsvereinbarung, Tarifverträgen oder in den individuellen Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.\n\nDie Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.\n\nDas Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt.\nBeträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitsnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.\nBeispiel:\n\nSoll-Entgelt im Kalendermonat (brutto): \n2.500,00 €\n\npauschalisierter Nettolohn regulär: \n1.908,00 €\n\nIst-Entgelt im Kalendermonat (brutto): \n1.250,00 €\n\npauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit: \n988,00 €\n\nDifferenz: 920 €\n\n\nKurzarbeitergeld \n(= 67 % des Differenzbetrages): \n616,00 €\nDer Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus.\n\n\n## Was gilt, wenn Mehrarbeit (Überstunden) notwendig wird?\n\nManche Unternehmen sind darauf angewiesen, dass trotz des Ausfalls von Mitarbeitern oder der Erkrankung mit Covid-19 der Betrieb weiterhin aufrechterhalten wird. Um dies zu gewährleisten, ist die Anordnung von Überstunden eine Möglichkeit.\n\nÜberstunden können dann angeordnet werden, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertag ergibt. Zusätzlich können Überstunden angeordnet werden, wenn ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden nicht anders abgewendet werden kann. Davon erfasst ist der Fall, dass zu viele Arbeitnehmer in Quarantäne oder an Covid-19 erkrankt sind.\n\nSofern nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Bezahlung der Überstunden enthalten sind, gilt § 612 BGB, d.h. ist die übliche Vergütung zu zahlen, die sich regelmäßig an dem üblichen Stundengehalt des betroffenen Arbeitnehmers orientieren dürfte.\n\n\n## Dürfen Arbeitnehmer bei Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?\n\nWenn Arbeitnehmer Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus haben, dürfen sie nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihre vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Bleiben sie dennoch zu Hause, verlieren sie den Anspruch auf Lohnfortzahlung und ihnen drohen Abmahnung und sogar die Kündigung.\n\n\n## Fazit\n\nDie Coronavirus-Pandemie wirft auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen auf, von denen einige nicht eindeutig zu beantworten sind. Unabhängig von den verschiedenen rechtlichen Ansprüchen sollten sich betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher zusammensetzen und Lösungen herausarbeiten, die für Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen tragbar sind. Alle Beteiligten sollten sich dabei flexibel zeigen und bereit sein, Kompromisse einzugehen. Die gefundene Lösung sollte im Idealfall schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden."},"date":{"de":"17.03.2020","en":"17.03.2020"},"description_short":{"de":"Einige der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - nachfolgend beantworten","en":"Einige der häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - nachfolgend beantworten"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Arbeitsrecht und Coronavirus ](#title-1)\n2. [Was geschieht, wenn der Betrieb des Unternehmens geschlossen/eingeschränkt werden muss?](#title-2)\n3. [Was gilt, wenn Mehrarbeit (Überstunden) notwendig wird?](#title-3)\n4. [Dürfen Arbeitnehmer bei Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?](#title-4)\n5. [Fazit](#title-5)\n6. [Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Jan-Philippe-von-Hagen)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Arbeitsrecht und Coronavirus ](#title-1)\n2. [Was geschieht, wenn der Betrieb des Unternehmens geschlossen/eingeschränkt werden muss?](#title-2)\n3. [Was gilt, wenn Mehrarbeit (Überstunden) notwendig wird?](#title-3)\n4. [Dürfen Arbeitnehmer bei Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?](#title-4)\n5. [Fazit](#title-5)\n6. 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Den Volltext der Allgemeinverfügung finden Sie hier:\n\nhttps://www.hamburg.de/coronavirus/13721232/allgemeinverfuegung-zur-eindaemmung-des-coronavirus-in-hamburg/\n\nDaraus ergeben sich u.a. rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis zwischen Veranstaltern, Ausstellern, deren Dienstleistern und Besuchern / Teilnehmern. Einige wichtige Ansprüche zwischen den Beteiligten stellen wir nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dar.\n\n\n## Ansprüche bei offiziellem Verbot durch die Behörde\n\nDie örtlich zuständigen Behörden sind nach dem Infektionsschutzgesetz berechtigt, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu verbieten oder zu beschränken. Wird die Veranstaltung durch die zuständige Behörde verboten, wie z.B. in Hamburg durch die Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 geschehen, darf sie nicht stattfinden. Der Veranstalter muss absagen. Der geschuldete Erfolg (die Veranstaltung) kann dann aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden. Das behördliche Verbot stellt damit einen Fall der gesetzlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB in Form der rechtlichen Unmöglichkeit dar.\n\n**Ansprüche zwischen Ausstellern und Veranstaltern**\n\nSoweit sich in den zwischen Veranstalter und Aussteller geschlossenen Verträgen keine speziellen Regelungen finden, gelten für die Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter die gesetzlichen Regelungen. Gesetzlich steht dem Aussteller gegen den Veranstalter ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung der Ticket- und Standgebühren nach §§ 346 Abs. 1 Alt. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 2 BGB zu.\n\nDer Anspruch auf Ersatz weiterer Schadenspositionen gegenüber dem Veranstalter scheitert am fehlenden Verschulden des Veranstalters. Der Veranstalter wird sich erfolgreich darauf berufen können, dass ihn kein Verschulden an dem behördlichen Verbot trifft.\n\nGrundsätzlich muss der Veranstalter allerdings prüfen, ob das Verbot durch die Behörde rechtmäßig war. Denn nur ein rechtmäßiger Bescheid begründet die Absage der Veranstaltung und hält den Veranstalter von Schadensersatzansprüchen frei.  Bei behördlichen Verboten auf Grund der Gefahren des Corona-Virus dürfte das Verbot in aller Regel rechtmäßig sein.\n\n**Ansprüche zwischen Dienstleistern und Ausstellern**\n\nAuch im Verhältnis der Dienstleister / Werkunternehmen (z.B. Eventagenturen, Messebauer, Cateringunternehmen) zu den Ausstellern gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn keine vertraglichen Sonderregelungen vereinbart sind.\n\nSofern der Dienstleister (damit sind nachfolgend auch Werkunternehmer gemeint) noch keine Leistungen gegenüber dem Aussteller erbracht hat, kann der Aussteller sich demnach auf objektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen und ist gemäß § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt. Gegenüber dem Aussteller bisher noch nicht erbrachte Leistungen des Dienstleisters hat der Aussteller dann in aller Regel nicht zu vergüten.\n\nSofern der Dienstleister seine Leistungen bereits teilweise oder vollständig erbracht hat, wie es etwa bei Eventagenturen, die für den Aussteller Veranstaltungen oder Messeauftritte organisiert haben, häufig der Fall ist, hat der Aussteller dem Dienstleister gemäß oder entsprechend § 631 Abs. 1 BGB, bzw. § 648a Abs. 5 BGB die bis dahin erbrachte Leistung zu bezahlen.\n\nJedenfalls sollten Aussteller ihre Dienstleister unverzüglich über die Absage der Veranstaltung informieren, um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig gegenüber den Dienstleistern zu machen.\n\n\n## Absage durch die Veranstalter ohne behördliche Verfügung\n\nSoweit Veranstaltungen ohne entsprechendes behördliches Verbot aus Vorsichtsgründen von Veranstaltern abgesagt werden, ist die Lage anders.\n\nIn diesem Fall ist der Veranstalter den Ausstellern gegenüber grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Der Veranstalter hat dem Aussteller dann neben der Standgebühr und den Ticketgebühren auch die Kosten für die Dienstleister, also z.B. Messebauer, Caterer und die Flug- und Hotelkosten, zu erstatten.\n\nDies kann anders sein, wenn es anderslautende vertraglicher Regelungen gibt, z.B. eine Rücktrittsmöglichkeit bei Fällen höherer Gewalt vertraglich vereinbart oder die Coronavirus - Pandemie als Fall der Störung der Geschäftsgrundlage zu qualifizieren wäre. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Coronavirus - Pandemie einen Fall „höherer Gewalt“ darstellt. Ob das der Fall ist, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden.\n\nDer Begriff der höheren Gewalt ist gesetzlich nicht definiert. Im Zusammenhang mit dem Reisevertragsrechts hat der BGH jedoch den Begriff der „höheren Gewalt“ konkretisiert. Danach stellt ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist, „höhere Gewalt“ dar. Unter den Begriff fallen Ereignisse wir Naturkatastrophen, Streiks, Krieg und terroristische Angriffe, aber ggfs. auch Epidemien. So wurde auch die SARS Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 etwa vom Amtsgericht Augsburg als „höhere Gewalt“ in diesem Sinne beurteilt (AG Augsburg, Urt v. 9.11.2004, Az.: 14 C 4608/03).\n\nEs spricht daher einiges dafür, dass die Absage einer Veranstaltung, jedenfalls nachdem der Ausbruch des Coronavirus von der WHO am 12. März 2020 als Pandemie beurteilt wurde, als Fall der „höheren Gewalt“ verstanden werden kann.\n\nIn diesem Fall könnte Ausstellern gegenüber Veranstaltern keine Schadensersatzansprüche zustehen. Die Aussteller könnten ihre über die Standgebühr und die Ticketgebühr hinausgehenden Kosten nicht von Veranstaltern ersetzt verlangen. Im Verhältnis der Aussteller zu den Dienstleistern ändert sich zunächst nichts an der bereits zum behördlichen Verbot dargestellten Rechtslage.\n\n\n## Absage der Aussteller/ Teilnehmer aus Angst vor dem Virus\n\nWird die Veranstaltung durch den Veranstalter nicht abgesagt, können den Ausstellern und Teilnehmern, die sich aus Angst vor dem Virus gegen eine Teilnahme entscheiden, unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt ggf. Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, wie Ticketpreisen, zustehen. Dies ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.\n\n\n## Folgerung für die Beteiligten\n\nVeranstaltern ist zu raten, Veranstaltungen nicht vorzeitig abzusagen, sondern das behördliche Verbot abzuwarten, um sich gegenüber den Ausstellern nicht dem Risiko der Schadensersatzpflicht auszusetzten. Angesichts der rasanten Entwicklung in den vergangenen Tagen ist damit zu rechnen, dass es in Kürze bundesweit entsprechende Verfügungen geben wird. Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines behördlichen Verbots könnte dieses im Wege des Eilrechtsschutzes überprüft werden. Tatsächliche Zweifel an den behördlich erlassenen Verboten aufgrund der Gefahr einer Infektion mit Sars-CoV-2 dürften jedoch nicht bestehen.\n\nDa einiges dafür spricht, dass es sich bei der Coronavirus - Pandemie um einen Fall der „höheren Gewalt“ handeln könnte, dürften Aussteller aber selbst im Fall einer vorsorglichen Absage durch den Veranstalter keine Schadensersatzforderungen gegen den Veranstalter haben. Sicher ist dies aber, wie gesagt, nicht.\n\nAussteller sollten sich somit hinsichtlich der gezahlten Stand- und Ticketgebühren unverzüglich an den Veranstalter wenden. Ob sie weitere Aufwendungen von den Veranstaltern ersetzt verlangen können, etwa solche für von ihnen beauftragte Dienstleister, Hotelkosten etc., ist zweifelhaft.\n\nAussteller sollten jedenfalls unverzüglich ihre Dienstleister über die Absage informieren, um sich nicht wegen einer Verzögerung selbst schadensersatzpflichtig zu machen, sowie den Vertrag mit dem Dienstleister gemäß § 648a Abs. 5 BGB kündigen. Soweit Dienstleister bereits Leistungen erbracht haben, wird der Aussteller diese bezahlen müssen. Soweit Leistungen noch nicht erbracht sind und der Aussteller gemäß § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat, dürfte das in der Regel nicht der Fall sein.\n\nIn Hinblick auf eine zukünftige Zusammenarbeit nach hoffentlich durchstandener  Coronavirus – Pandemie ist allen Beteiligten unabhängig von den bestehenden rechtlichen Ansprüchen zu raten, Kompromisse zu suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.\n\n\n## Wirtschaftliche Unterstützung\n\nWegen der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen. So hat sie u.a. Erleichterungen bei der Einführung von Kurzarbeit und unbegrenzte Liquiditätshilfen beschlossen. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sie derartige Unterstützung in Anspruch nehmen können.","en":"## Coronavirus und die rechtlichen Konsequenzen der Absage von Großveranstaltungen\n\nDie Ausbreitung von Sars-CoV-2 (Coronavirus) wirkt sich zunehmend auf die Wirtschaft aus. Unmittelbar und stark betroffen sind vor allem die Messe- und Veranstaltungsbranche. Zahlreiche Bundesländer haben Veranstaltungen über 1.000 Teilnehmer oder sogar sämtliche Veranstaltungen untersagt, so etwa Hamburg mit Allgemeinverfügung vom 15.03.2020. Den Volltext der Allgemeinverfügung finden Sie hier:\n\nhttps://www.hamburg.de/coronavirus/13721232/allgemeinverfuegung-zur-eindaemmung-des-coronavirus-in-hamburg/\n\nDaraus ergeben sich u.a. rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis zwischen Veranstaltern, Ausstellern, deren Dienstleistern und Besuchern / Teilnehmern. Einige wichtige Ansprüche zwischen den Beteiligten stellen wir nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dar.\n\n\n## Ansprüche bei offiziellem Verbot durch die Behörde\n\nDie örtlich zuständigen Behörden sind nach dem Infektionsschutzgesetz berechtigt, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu verbieten oder zu beschränken. Wird die Veranstaltung durch die zuständige Behörde verboten, wie z.B. in Hamburg durch die Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 geschehen, darf sie nicht stattfinden. Der Veranstalter muss absagen. Der geschuldete Erfolg (die Veranstaltung) kann dann aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden. Das behördliche Verbot stellt damit einen Fall der gesetzlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB in Form der rechtlichen Unmöglichkeit dar.\n\n**Ansprüche zwischen Ausstellern und Veranstaltern**\n\nSoweit sich in den zwischen Veranstalter und Aussteller geschlossenen Verträgen keine speziellen Regelungen finden, gelten für die Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter die gesetzlichen Regelungen. Gesetzlich steht dem Aussteller gegen den Veranstalter ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung der Ticket- und Standgebühren nach §§ 346 Abs. 1 Alt. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 2 BGB zu.\n\nDer Anspruch auf Ersatz weiterer Schadenspositionen gegenüber dem Veranstalter scheitert am fehlenden Verschulden des Veranstalters. Der Veranstalter wird sich erfolgreich darauf berufen können, dass ihn kein Verschulden an dem behördlichen Verbot trifft.\n\nGrundsätzlich muss der Veranstalter allerdings prüfen, ob das Verbot durch die Behörde rechtmäßig war. Denn nur ein rechtmäßiger Bescheid begründet die Absage der Veranstaltung und hält den Veranstalter von Schadensersatzansprüchen frei.  Bei behördlichen Verboten auf Grund der Gefahren des Corona-Virus dürfte das Verbot in aller Regel rechtmäßig sein.\n\n**Ansprüche zwischen Dienstleistern und Ausstellern**\n\nAuch im Verhältnis der Dienstleister / Werkunternehmen (z.B. Eventagenturen, Messebauer, Cateringunternehmen) zu den Ausstellern gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn keine vertraglichen Sonderregelungen vereinbart sind.\n\nSofern der Dienstleister (damit sind nachfolgend auch Werkunternehmer gemeint) noch keine Leistungen gegenüber dem Aussteller erbracht hat, kann der Aussteller sich demnach auf objektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen und ist gemäß § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt. Gegenüber dem Aussteller bisher noch nicht erbrachte Leistungen des Dienstleisters hat der Aussteller dann in aller Regel nicht zu vergüten.\n\nSofern der Dienstleister seine Leistungen bereits teilweise oder vollständig erbracht hat, wie es etwa bei Eventagenturen, die für den Aussteller Veranstaltungen oder Messeauftritte organisiert haben, häufig der Fall ist, hat der Aussteller dem Dienstleister gemäß oder entsprechend § 631 Abs. 1 BGB, bzw. § 648a Abs. 5 BGB die bis dahin erbrachte Leistung zu bezahlen.\n\nJedenfalls sollten Aussteller ihre Dienstleister unverzüglich über die Absage der Veranstaltung informieren, um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig gegenüber den Dienstleistern zu machen.\n\n\n## Absage durch die Veranstalter ohne behördliche Verfügung\n\nSoweit Veranstaltungen ohne entsprechendes behördliches Verbot aus Vorsichtsgründen von Veranstaltern abgesagt werden, ist die Lage anders.\n\nIn diesem Fall ist der Veranstalter den Ausstellern gegenüber grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Der Veranstalter hat dem Aussteller dann neben der Standgebühr und den Ticketgebühren auch die Kosten für die Dienstleister, also z.B. Messebauer, Caterer und die Flug- und Hotelkosten, zu erstatten.\n\nDies kann anders sein, wenn es anderslautende vertraglicher Regelungen gibt, z.B. eine Rücktrittsmöglichkeit bei Fällen höherer Gewalt vertraglich vereinbart oder die Coronavirus - Pandemie als Fall der Störung der Geschäftsgrundlage zu qualifizieren wäre. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Coronavirus - Pandemie einen Fall „höherer Gewalt“ darstellt. Ob das der Fall ist, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden.\n\nDer Begriff der höheren Gewalt ist gesetzlich nicht definiert. Im Zusammenhang mit dem Reisevertragsrechts hat der BGH jedoch den Begriff der „höheren Gewalt“ konkretisiert. Danach stellt ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist, „höhere Gewalt“ dar. Unter den Begriff fallen Ereignisse wir Naturkatastrophen, Streiks, Krieg und terroristische Angriffe, aber ggfs. auch Epidemien. So wurde auch die SARS Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 etwa vom Amtsgericht Augsburg als „höhere Gewalt“ in diesem Sinne beurteilt (AG Augsburg, Urt v. 9.11.2004, Az.: 14 C 4608/03).\n\nEs spricht daher einiges dafür, dass die Absage einer Veranstaltung, jedenfalls nachdem der Ausbruch des Coronavirus von der WHO am 12. März 2020 als Pandemie beurteilt wurde, als Fall der „höheren Gewalt“ verstanden werden kann.\n\nIn diesem Fall könnte Ausstellern gegenüber Veranstaltern keine Schadensersatzansprüche zustehen. Die Aussteller könnten ihre über die Standgebühr und die Ticketgebühr hinausgehenden Kosten nicht von Veranstaltern ersetzt verlangen. Im Verhältnis der Aussteller zu den Dienstleistern ändert sich zunächst nichts an der bereits zum behördlichen Verbot dargestellten Rechtslage.\n\n\n## Absage der Aussteller/ Teilnehmer aus Angst vor dem Virus\n\nWird die Veranstaltung durch den Veranstalter nicht abgesagt, können den Ausstellern und Teilnehmern, die sich aus Angst vor dem Virus gegen eine Teilnahme entscheiden, unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt ggf. Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, wie Ticketpreisen, zustehen. Dies ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.\n\n\n## Folgerung für die Beteiligten\n\nVeranstaltern ist zu raten, Veranstaltungen nicht vorzeitig abzusagen, sondern das behördliche Verbot abzuwarten, um sich gegenüber den Ausstellern nicht dem Risiko der Schadensersatzpflicht auszusetzten. Angesichts der rasanten Entwicklung in den vergangenen Tagen ist damit zu rechnen, dass es in Kürze bundesweit entsprechende Verfügungen geben wird. Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines behördlichen Verbots könnte dieses im Wege des Eilrechtsschutzes überprüft werden. Tatsächliche Zweifel an den behördlich erlassenen Verboten aufgrund der Gefahr einer Infektion mit Sars-CoV-2 dürften jedoch nicht bestehen.\n\nDa einiges dafür spricht, dass es sich bei der Coronavirus - Pandemie um einen Fall der „höheren Gewalt“ handeln könnte, dürften Aussteller aber selbst im Fall einer vorsorglichen Absage durch den Veranstalter keine Schadensersatzforderungen gegen den Veranstalter haben. Sicher ist dies aber, wie gesagt, nicht.\n\nAussteller sollten sich somit hinsichtlich der gezahlten Stand- und Ticketgebühren unverzüglich an den Veranstalter wenden. Ob sie weitere Aufwendungen von den Veranstaltern ersetzt verlangen können, etwa solche für von ihnen beauftragte Dienstleister, Hotelkosten etc., ist zweifelhaft.\n\nAussteller sollten jedenfalls unverzüglich ihre Dienstleister über die Absage informieren, um sich nicht wegen einer Verzögerung selbst schadensersatzpflichtig zu machen, sowie den Vertrag mit dem Dienstleister gemäß § 648a Abs. 5 BGB kündigen. Soweit Dienstleister bereits Leistungen erbracht haben, wird der Aussteller diese bezahlen müssen. Soweit Leistungen noch nicht erbracht sind und der Aussteller gemäß § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat, dürfte das in der Regel nicht der Fall sein.\n\nIn Hinblick auf eine zukünftige Zusammenarbeit nach hoffentlich durchstandener  Coronavirus – Pandemie ist allen Beteiligten unabhängig von den bestehenden rechtlichen Ansprüchen zu raten, Kompromisse zu suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.\n\n\n## Wirtschaftliche Unterstützung\n\nWegen der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen. So hat sie u.a. Erleichterungen bei der Einführung von Kurzarbeit und unbegrenzte Liquiditätshilfen beschlossen. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sie derartige Unterstützung in Anspruch nehmen können."},"date":{"de":"17.03.2020","en":"17.03.2020"},"description_short":{"de":"Die Ausbreitung von Sars-CoV-2 (Coronavirus) wirkt sich zunehmend auf die Wirtschaft aus. 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Besonders betroffen sind unter anderem Logistik, Handel, Veranstaltungswesen, Gastronomie und Tourismus. „Coronavirus“-bedingte Insolvenzen verbunden mit Arbeitslosigkeit will die Bundesregierung jedoch mit allen Mittel verhindern und reagiert mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket.\n\n„Wir spannen ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einer Pressekonferenz vom 13. März 2020. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket basiert im Wesentlichen auf drei Säulen: Liquiditätshilfe, Steuererleichterungen und Kurzarbeit.\n\n\n## Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“\n\nGerät ein Unternehmen durch die Krise unverschuldet in Finanznöte, will die Bundesregierung helfen und dafür unbegrenzte Mittel zur Verfügung stellen.\nJe nach Unternehmen können unterschiedliche Kredite und Bürgschaften gewährt werden. So kann ein Unternehmen, das seit mehr als fünf Jahren am Markt ist, bis zu EUR 25 Mio. für Investitionen und Betriebsmittel erhalten, bei einem effektiven Jahreszins von 1,00 % und zwei Jahren Laufzeit. Weiterführende Informationen erhalten Sie [hier](https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html). \n\n\nDie Bundesregierung stellt die Mittel über die KfW-Bank zur Verfügung. Dort sind die Anträge aber nicht direkt zu stellen, sondern bei Ihrer Hausbank bzw. bei Ihrem Finanzierungspartner, die die KfW-Kredite durchleiten.\n\n## Steuererleichterungen\n\nUm die Liquidität der Unternehmen zu sichern, will das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Ländern außerdem Steuerschulden in Milliardenhöhe stunden. D.h. Steuerzahlungen können hinausgeschoben werden, wenn eine sog. „erhebliche Härte“ vorliegt. Die Anforderungen daran sollen aber moderat ausgelegt werden. Außerdem sollen Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können. Schließlich sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen und Säumniszuschläge verzichten, solange der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.\n\n\n## Kurzarbeit\n\nDie Bundesregierung will Arbeitsplätze durch die Ausweitung der Regelungen zur Kurzarbeit bis Anfang April 2020 sichern. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:\n\nAbsenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10%\nteilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden\nKurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer\nvollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit\n\nDie offizielle Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).\n\n\n\nDas Bundeswirtschaftsministerium hat dazu eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: **030 18615 1515**.\nBetroffene Unternehmen sollten jedenfalls prüfen, ob derartige Maßnahmen für sie in Frage kommen. Gerne unterstütze die Korten Rechtsanwälte AG dabei.","en":"## Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?\n\nZahlreiche Unternehmen geraten kurzfristig durch den in Folge der Coronavirus – Pandemie veranlassten bundesweiten „Shut-down“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Besonders betroffen sind unter anderem Logistik, Handel, Veranstaltungswesen, Gastronomie und Tourismus. „Coronavirus“-bedingte Insolvenzen verbunden mit Arbeitslosigkeit will die Bundesregierung jedoch mit allen Mittel verhindern und reagiert mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket.\n\n„Wir spannen ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einer Pressekonferenz vom 13. März 2020. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket basiert im Wesentlichen auf drei Säulen: Liquiditätshilfe, Steuererleichterungen und Kurzarbeit.\n\n\n## Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“\n\nGerät ein Unternehmen durch die Krise unverschuldet in Finanznöte, will die Bundesregierung helfen und dafür unbegrenzte Mittel zur Verfügung stellen.\nJe nach Unternehmen können unterschiedliche Kredite und Bürgschaften gewährt werden. So kann ein Unternehmen, das seit mehr als fünf Jahren am Markt ist, bis zu EUR 25 Mio. für Investitionen und Betriebsmittel erhalten, bei einem effektiven Jahreszins von 1,00 % und zwei Jahren Laufzeit. Weiterführende Informationen erhalten Sie [hier](https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html). \n\n\nDie Bundesregierung stellt die Mittel über die KfW-Bank zur Verfügung. Dort sind die Anträge aber nicht direkt zu stellen, sondern bei Ihrer Hausbank bzw. bei Ihrem Finanzierungspartner, die die KfW-Kredite durchleiten.\n\n## Steuererleichterungen\n\nUm die Liquidität der Unternehmen zu sichern, will das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Ländern außerdem Steuerschulden in Milliardenhöhe stunden. D.h. Steuerzahlungen können hinausgeschoben werden, wenn eine sog. „erhebliche Härte“ vorliegt. Die Anforderungen daran sollen aber moderat ausgelegt werden. Außerdem sollen Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können. Schließlich sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen und Säumniszuschläge verzichten, solange der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.\n\n\n## Kurzarbeit\n\nDie Bundesregierung will Arbeitsplätze durch die Ausweitung der Regelungen zur Kurzarbeit bis Anfang April 2020 sichern. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:\n\nAbsenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10%\nteilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden\nKurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer\nvollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit\n\nDie offizielle Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie [hier](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).\n\n\n\nDas Bundeswirtschaftsministerium hat dazu eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: **030 18615 1515**.\nBetroffene Unternehmen sollten jedenfalls prüfen, ob derartige Maßnahmen für sie in Frage kommen. Gerne unterstütze die Korten Rechtsanwälte AG dabei."},"date":{"de":"13.03.2020","en":"13.03.2020"},"description_short":{"de":"Zahlreiche Unternehmen geraten kurzfristig durch den in Folge der Coronavirus – Pandemie veranlassten bundesweiten „Shut-down“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten","en":"Zahlreiche Unternehmen geraten kurzfristig durch den in Folge der Coronavirus – Pandemie veranlassten bundesweiten „Shut-down“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten"},"navigation":{"de":"## Navigation zum Artikel\n1. [Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?](#title-1)\n2. [Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“](#title-2)\n3. [Steuererleichterungen](#title-3)\n4. [Kurzarbeit](#title-4)\n5. [Zum Autor](https://korten-ag.de/lawyers/Dr-Marius-Hossbach)","en":"## Navigation zum Artikel\n1. [Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?](#title-1)\n2. [Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“](#title-2)\n3. 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Ein Team der Korten Rechtsanwälte AG unter Leitung des Transaktionsspezialisten Dr. Arne Vogel hat die gesamte Transaktion von der Vorbereitung, über die Due Diligence, die Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung bis zum anschließenden Vollzug begleitet. Von Beginn der Due Diligence bis zum Vollzug der Transaktion vergingen dabei weniger als zwei Monate.\n\n## Zusammenarbeit mit den Korten Rechtsanwälten \n\nParallel arbeitete Anticimex zusammen mit dem Team der Korten Rechtsanwälte AG an der Übernahme einer weiteren Gruppe von Schädlingsbekämpfungsunternehmen, die bundesweit für gewerbliche und private Kunden hochwertige Schädlingsbekämpfungsdienstleistungen erbringt und nach eigenen Angaben zu den größten Schädlingsbekämpfungsunternehmen Deutschlands gehört. Die komplexe Transaktion konnte zum Jahresablauf erfolgreich umgesetzt werden. \n\nMit diesen beiden Akquisitionen setzt Anticimex ihre Wachstumsstrategie konsequent weiter fort und baut ihre starke Position im Deutschen Schädlingsbekämpfungsmarkt aus. Den Mitarbeitern der übernommenen Unternehmen wird Arbeitsplatzsicherheit und eine langfristige Perspektive in einem modernen Unternehmen geboten. \n\nWir bedanken uns dafür, dass wir Anticimex bei diesen wichtigen Schritten unterstützen konnten und freuen uns darauf, das Unternehmen auch in Zukunft auf dem Wachstumskurs und bei der Weiterentwicklung des Geschäfts zu begleiten. ","en":"## Unternehmenskauf\n\nDie Korten Rechtsanwälte AG beglückwünscht ihren langjährigen Mandanten Anticimex GmbH & Co. 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